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Hinweise für die Beförderung von Elektroaltgeräten (EAG)


Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten

Die Erfassung (Sammlung und Rücknahme) von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE), Vertreibern und Herstellern oder den Bevollmächtigten der Hersteller vorgenommen werden. Diese zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. (§ 12 i.V.m. § 8 Abs. 1 ElektroG)

Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) gem. § 50 Abs. 1 KrWG nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Beförderer aber Unterlagen nach § 16b NachwV mitzuführen, u. a. über die Menge des beförderten Abfalls, die Bezeichnung des Abfalls, Angaben zum Beförderer, Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG regelt, dass Altgeräte keiner Andienungspflicht nach § 17 Abs. 4 KrWG unterliegen.

Von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG sind Sammler und Beförderer von solchen gefährlichen Abfällen ausgenommen, die von einem Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Insofern besteht nur Anzeigepflicht nach § 53 KrWG. Dies gilt auch für die von örE, Hersteller oder Vertreiber für Sammlung und Rücknahme Beauftragten.

Die Anzeigepflicht entfällt für örE sowie Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern (z. B. ein Elektroinstallateur, der eine neue Waschmaschine verkauft hat, installiert und die alte mitnimmt). Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt (§ 7 Abs. 9 AbfAEV).

Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge (A-Schild) gem. § 55 KrWG. Dies entfällt nur bei den örE sowie Sammlern und Beförderern, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern.

Aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien

Stellen aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien gefährliche Abfälle dar, gelten für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) nach § 50 Abs. 1 KrWG. Diese Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen.

Außerdem benötigen deren Beförderer nach § 54 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 ElektroG eine Erlaubnis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht gem. § 54 Abs. 3 KrWG sind die örE und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie weitere in § 12 Abs. 1 AbfAEV Genannte. In diesen Fällen besteht Anzeigepflicht für den Beförderer nach § 53 KrWG. Die Anzeigepflicht entfällt für die örE.

Die Fahrzeuge müssen gem. § 55 KrWG mit einem A-Schild gekennzeichnet sein (außer Fahrzeuge der örE).