IPA > Abfallsteckbrief > 0202 Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, Stand 10.08.2023

Abfallsteckbrief "0202 Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs"

 

020201 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
020202 Abfälle aus tierischem Gewebe
020203 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020204 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020299 Abfälle a. n. g.

Erläuterung

In diesem Abfallsteckbrief werden bestimmte in Schlachtanlagen/Schlachthöfen und Fleischverarbeitungsbetrieben anfallende Materialien betrachtet. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Materialien, die entweder tierische Nebenprodukte (TNP) darstellen oder solche enthalten. Damit unterliegen diese Materialien grundsätzlich den Bestimmungen des Veterinärrechts, das TNP abhängig vom Risiko der Übertragung von Tierseuchen in die Kategorien 1 bis 3 einteilt. Die Entsorgung dieser Materialien hängt von der jeweiligen Zuordnung zu den Risikokategorien ab. Die maßgeblichen veterinärrechtlichen Rechtsvorschriften umfassen die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 142/2011 und auf nationaler Ebene das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) sowie die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV).

Neben dem Veterinärrecht können TNP auch den abfallrechtlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) unterliegen. Davon betroffen sind TNP, wenn sie zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind (s. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). In diesen Fällen sind die Materialien den o. a. Abfallschlüsseln zuzuordnen.

Dagegen gilt für Schlämme aus der Abwasserbehandlung in Betrieben, die mit TNP umgehen, Folgendes (siehe Anhang IV, Kapitel I Abschnitt 2 Nr. 1 bis 4 Verordnung (EG) Nr. 142/2011). Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe für TNP der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial (SRM) entfernt wird, sowie Verarbeitungsbetriebe für TNP der Kategorie 2 sind verpflichtet, eine Abwasservorbehandlung zur Abtrennung tierischer Materialien, z. B. über ein 6-mm-Sieb, durchzuführen. Die abgetrennten Materialien sind zu sammeln und als TNP der Kategorie 1 bzw. 2 zu befördern und zu beseitigen. Das so vorbehandelte Abwasser und Abwasser aus anderen TNP-Verarbeitungsbetrieben fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Dementsprechend gelten Schlämme und Flotate aus der (weiteren) Behandlung dieser Abwässer (AS 020201 bzw. AS 020204) nicht als TNP, sondern unabhängig vom Entsorgungsweg immer als Abfall.

 

 

Zuordnung nach AVV


Kapitel 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
Gruppe 0202 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch von Rind und Schwein (Quelle: GNS, 2022)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland