Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfalllaugen sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altlaugen und der Schließung der Laugenkreisläufe.
Zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Laugen werden erfolgreich die Membrantrennverfahren angewandt:
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Laugen sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfalllaugen müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.
Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfalllaugen sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altlaugen und der Schließung der Laugenkreisläufe.
Zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Laugen werden erfolgreich die Membrantrennverfahren angewandt:
- Rückgewinnung konzentrierter Laugen mittels Diffusionsdialyse, bei der die Baseionen eine Membran durchdringen und dadurch Schwermetalle sowie sonstige Inhaltsstoffe abgetrennt werden,
- Rückgewinnung gering verunreinigter Laugen mittels Nanofiltration, einem druckgetriebenen Membranverfahren, das Partikel im Nanometer-Bereich (10 bis 1 nm) zurückhält, und
- Konzentrierung verdünnter Laugen mittels Elektrodialyse (bei der durch eine Kombination von ionenselektiven Membranen in einem elektrischen Feld die Trennung der Baseionen von sonstigen Inhaltsstoffen ermöglicht wird) oder Umkehrosmose (physikalisches Verfahren, bei dem mit Druck der natürliche Osmose-Prozess umgekehrt wird).
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Laugen sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfalllaugen müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
060201* Calciumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Calciumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Calciumhydroxid kann zur Neutralisation von Säuren (z.B. Neutralisation mit Kalkmilch in der Abwasserbehandlung) wieder eingesetzt werden. Fällt Calciumhydroxid als pastöser oder flüssiger Abfall an, kann sich je nach Art und Grad der Verunreinigungen eine Rückführung in Aufbereitungsprozesse ergeben (z. B. Metallrückgewinnung bei CPB-Schlämmen aus galvanischen Beschichtungsprozessen).
060203* Ammoniumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Ammoniumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Natrium- und Kaliumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie, insbesondere Natriumhydroxidrückstände aus der Chlorchemie, werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
060205* Andere Basen
Hierbei handelt es sich zum einen um Laugengemische, die z. B. als Folge von Verschleppungen bei entsprechenden Produktionsverläufen entstanden sind und die mit organischen und /oder anorganischen Stoffen verunreinigt sind.
Zum anderen fallen hierunter verunreinigte organische Laugen aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion, falls sie keiner Wiederverwendung zugeführt werden.
Für die Aufarbeitung der Laugen kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
Beseitigung
060201* Calciumhydroxid
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen iin die Kanalisation eingeleitet werden. Ggf. Aufkonzentrierung der Schlämme mittels Trockner- oder Verdampfertechniken und Deponierung der Rückstände untertage (DK IV). Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060203* Ammoniumhydroxid
Siehe 060201*
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei durch Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen in die Kanalisation eingeleitet werden. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060205* Andere Basen
Siehe 060204*
060201* Calciumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Calciumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Calciumhydroxid kann zur Neutralisation von Säuren (z.B. Neutralisation mit Kalkmilch in der Abwasserbehandlung) wieder eingesetzt werden. Fällt Calciumhydroxid als pastöser oder flüssiger Abfall an, kann sich je nach Art und Grad der Verunreinigungen eine Rückführung in Aufbereitungsprozesse ergeben (z. B. Metallrückgewinnung bei CPB-Schlämmen aus galvanischen Beschichtungsprozessen).
060203* Ammoniumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Ammoniumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Natrium- und Kaliumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie, insbesondere Natriumhydroxidrückstände aus der Chlorchemie, werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
060205* Andere Basen
Hierbei handelt es sich zum einen um Laugengemische, die z. B. als Folge von Verschleppungen bei entsprechenden Produktionsverläufen entstanden sind und die mit organischen und /oder anorganischen Stoffen verunreinigt sind.
Zum anderen fallen hierunter verunreinigte organische Laugen aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion, falls sie keiner Wiederverwendung zugeführt werden.
Für die Aufarbeitung der Laugen kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
Beseitigung
060201* Calciumhydroxid
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen iin die Kanalisation eingeleitet werden. Ggf. Aufkonzentrierung der Schlämme mittels Trockner- oder Verdampfertechniken und Deponierung der Rückstände untertage (DK IV). Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060203* Ammoniumhydroxid
Siehe 060201*
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei durch Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen in die Kanalisation eingeleitet werden. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060205* Andere Basen
Siehe 060204*
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Calciumhydroxid 060201* | |
Neutralisation | CPB |
Ammoniumhydroxid 060203* | |
Rückgewinnung | CPB |
Natrium- und Kaliumhydroxid 060204* | |
Rückgewinnung | CPB |
Andere Basen 060205* | |
Rückgewinnung | CPB |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Laugen 200115* aus Siedlungsabfällen weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf. Sie fallen sortenrein oder gemischt in unterschiedlichen Konzentrationen an. Sie sollten zur Entsorgung in den Originalverpackungen belassen und über die Schadstoffsammlung entsorgt werden.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg