Abfallsteckbrief "0602 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Basen"
060201* | Calciumhydroxid |
060203* | Ammoniumhydroxid |
060204* | Natrium- und Kaliumhydroxid |
060205* | andere Basen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Getrennt gesammelte Laugen 200115* aus Siedlungsabfällen (meistens Kleinmengen) weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 06 | Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen |
Gruppe 0602 | Abfälle aus HZVA von Basen |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Die Untergruppe 0602 (Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Basen) nennt in erster Linie die Basen Calcium-, Ammonium-, Natrium- und Kaliumhydroxid. Als Abfall fallen die Basen nicht in reiner Form an, sondern sind herstellungs- oder anwendungsbedingt verunreinigt. Aufgrund der sehr weit gefächerten industriellen, handwerklichen und sonstigen Anwendung sind Art und Grad der Verunreinigung sehr unterschiedlich, so dass im Rahmen dieses Steckbriefs nicht näher darauf eingegangen werden kann.
060201* Calciumhydroxid
Calciumhydroxid (Ca(OH)2) wird aus gebranntem Kalk (Calciumoxid, CaO) und Wasser gebildet. Die stark exotherme Reaktion wird als Kalklöschen und das entstandene Calciumhydroxid als gelöschter Kalk oder Löschkalk bezeichnet. Bei weiterer Zugabe von Wasser entsteht eine weiße Suspension, die sog. Kalkmilch. Nach Filtration oder Sedimentation dieser Kalkmilch wird eine klare, sehr verdünnte Calciumhydroxid-Lösung erhalten.
Verwendet wird Calciumhydroxid überwiegend als Baustoff bei der Mörtelherstellung und in Form von Kalkmilch als klassisches Fällungs- und Neutralisationsmittel bei der chemisch-physikalischen Abwasserbehandlung sowie bei der Rauchgasentschwefelung. In der Chemischen Industrie finden wässrige Lösungen und Suspensionen überall dort Verwendung, wo preisgünstige Laugen benötigt werden. Weitere Verwendung findet Calciumhydroxid beispielsweise als Anstrichpigment, Frostschutzanstrich für Obstbäume, in der Zuckerindustrie sowie in Gerbereien. In der Regel fällt Calciumhydroxid bei diesen Anwendungsprozessen als pastöser oder flüssiger Abfall an.
060203* Ammoniumhydroxid
Ammoniumhydroxid (NH4OH) liegt in der wässrigen Lösung des Ammoniak (Ammoniakwasser) vor. Ammoniak wird technisch aus Stickstoff und Wasserstoff bei hohem Druck und erhöhter Temperatur mit Hilfe von Katalysatoren hergestellt.
In der Chemischen Industrie ist Ammoniak das Ausgangsprodukt für viele chemische Synthesen, wie beispielsweise die Herstellung von Harnstoff, Sulfonamiden, Düngemittel, Chemiefasern, Blausäure und anderen cyanidischen Verbindungen, Salpetersäure und Nitrate etc. Weiterhin lässt sich Ammoniak zur gleichzeitigen Entstickung und Entschwefelung von Rauchgas einsetzen. In der Regel gehen ammoniakalische Lösungen ganz oder teilweise substanziell in die Endprodukte ein.
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Die Herstellung der Natronlauge (Natriumhydroxid, NaOH) erfolgt überwiegend über die elektrolytische Zersetzung von wässriger Natriumchlorid-Lösung unter Bildung von Natronlauge, Chlor und Wasserstoff. Festes Natriumhydroxid wird durch Eindampfen der Natronlauge erhalten.
Die Herstellung der Kalilauge (Kaliumhydroxid, KOH) verläuft analog durch Umsetzung von wässriger Kaliumchlorid-Lösung.
Natronlauge wird generell als Neutralisations-, Entfettungs- und Entlackungs- bzw. Abbeizmittel verwendet sowie zur Regenerierung von Ionenaustauscherharzen. In der Chemischen Industrie wird sie für Verseifungsreaktionen und zur Herstellung von Natriumverbindungen verwendet, des Weiteren beispielsweise zur Herstellung von Seifen und Waschmitteln, als Bleichmittel bei der Zellstoffherstellung und zum Bauxitaufschluss bei der Aluminiumgewinnung.
Kaliumhydroxid wird als Trockenmittel, bei der Herstellung von Farbstoffen, Waschmitteln und Seifen sowie Kaliumcarbonat- und Kaliumverbindungen, zur Entschwefelung von Erdöl und als Elektrolyt in Akkumulatoren verwendet.
In der Regel gehen Natrium- bzw. Kaliumhydroxid ganz oder teilweise in die Endprodukte ein.
060205* Andere Basen
Dieser Abfallschlüssel ist eine Auffangposition vorzugsweise für die folgenden anderen Basen:
- weitere Metallhydroxide (z. B. Barium-, Ammonium- und Magnesiumhydroxid),
- das sehr umfangreiche Spektrum der organischen Basen (z. B. Amine und Alkaloide) sowie
- Laugengemische.
- EU - Europäische Union
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfalllauge enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfalllaugen als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Calciumhydroxid 060201* | ||
Calciumhydroxid | Reizend sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Ammoniumhydroxid 060203* | ||
Ammoniumhydroxid | Als ätzend (Konzentration >= 5%) und gewässergefährdend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2) | |
Natrium- und Kaliumhydroxid 060204* | ||
Natriumhydroxid | In Konzentrationen > 0,5 % als reizend und > 2 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Kaliumhydroxid | Als gesundheitsschädlich beim Verschlucken und in Konzentrationen > 0,2 % als reizend und > 2 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Andere Basen 060205* | ||
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS) |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
060201* Calciumhydroxid | 7 | |
060203* Ammoniumhydroxid | 28 | Analytik |
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid | 42 | Analytik |
060205* andere Basen | 178 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfalllaugen sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altlaugen und der Schließung der Laugenkreisläufe.
Zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Laugen werden erfolgreich die Membrantrennverfahren angewandt:
- Rückgewinnung konzentrierter Laugen mittels Diffusionsdialyse, bei der die Baseionen eine Membran durchdringen und dadurch Schwermetalle sowie sonstige Inhaltsstoffe abgetrennt werden,
- Rückgewinnung gering verunreinigter Laugen mittels Nanofiltration, einem druckgetriebenen Membranverfahren, das Partikel im Nanometer-Bereich (10 bis 1 nm) zurückhält, und
- Konzentrierung verdünnter Laugen mittels Elektrodialyse (bei der durch eine Kombination von ionenselektiven Membranen in einem elektrischen Feld die Trennung der Baseionen von sonstigen Inhaltsstoffen ermöglicht wird) oder Umkehrosmose (physikalisches Verfahren, bei dem mit Druck der natürliche Osmose-Prozess umgekehrt wird).
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Laugen sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfalllaugen müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
060201* Calciumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Calciumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Calciumhydroxid kann zur Neutralisation von Säuren (z.B. Neutralisation mit Kalkmilch in der Abwasserbehandlung) wieder eingesetzt werden. Fällt Calciumhydroxid als pastöser oder flüssiger Abfall an, kann sich je nach Art und Grad der Verunreinigungen eine Rückführung in Aufbereitungsprozesse ergeben (z. B. Metallrückgewinnung bei CPB-Schlämmen aus galvanischen Beschichtungsprozessen).
060203* Ammoniumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Ammoniumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Für die Aufarbeitung von Natrium- und Kaliumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie, insbesondere Natriumhydroxidrückstände aus der Chlorchemie, werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
060205* Andere Basen
Hierbei handelt es sich zum einen um Laugengemische, die z. B. als Folge von Verschleppungen bei entsprechenden Produktionsverläufen entstanden sind und die mit organischen und /oder anorganischen Stoffen verunreinigt sind.
Zum anderen fallen hierunter verunreinigte organische Laugen aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion, falls sie keiner Wiederverwendung zugeführt werden.
Für die Aufarbeitung der Laugen kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.
Beseitigung
060201* Calciumhydroxid
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen iin die Kanalisation eingeleitet werden. Ggf. Aufkonzentrierung der Schlämme mittels Trockner- oder Verdampfertechniken und Deponierung der Rückstände untertage (DK IV). Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060203* Ammoniumhydroxid
Siehe 060201*
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei durch Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen in die Kanalisation eingeleitet werden. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060205* Andere Basen
Siehe 060204*
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Calciumhydroxid 060201* | |
Neutralisation | CPB |
Ammoniumhydroxid 060203* | |
Rückgewinnung | CPB |
Natrium- und Kaliumhydroxid 060204* | |
Rückgewinnung | CPB |
Andere Basen 060205* | |
Rückgewinnung | CPB |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Ersterstellung | ||
---|---|---|
Datum | Herausgeber | Ersteller |
10.06.2010 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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