Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Glas ist grundsätzlich zu 100 Prozent stofflich wieder verwertbar, es lässt sich beliebig oft einschmelzen und zu neuen, hochwertigen Glasprodukten verarbeiten, ohne dabei Qualitätsverluste zu erleiden. Neben den Primärrohstoffen spielen daher aufbereitete Altglasscherben eine große Rolle bei der Glasherstellung, was bedeutende Rohstoffeinsparungen mit sich bringt. Behälterglas besteht im Schnitt zu rund 60 Prozent aus Altglasscherben, bei einigen Farben sogar aus bis zu 90 Prozent. Bei anderen Glasprodukten beschränkt sich der Einsatz von Altglas meist auf die eigenen Produktionsscherben (so genannte Eigenscherben) und auf speziell recyceltes hochwertiges Altglasmaterial. Die Einsatzquoten betragen bei Flachglas etwa 20 Prozent, bei Wirtschaftsglas etwa 40 Prozent. Bei Spezialglas sind je nach Qualitätsanforderungen nur geringe Scherbeneinsätze möglich. Bei der Glas- und Mineralfaserherstellung ist die Rückführungsquote sehr schwankend. Es werden zwischen 0 und 100 % der Reststoffe zurückgeführt, da aufgrund der faserigen Struktur und dem zum Teil qualitätsempfindlichen Erzeugnissen eine Rückführung problematisch ist. Darüber hinaus werden in der Glasindustrie als Recycling- und Ressourcenschutz auch Filterstäube und Wannenbaumaterialien (Feuerfeststeine) zum großen Teil recycelt.
Abfälle aus der Gemengeaufbereitung treten selten auf. Fehlgemenge können kontrolliert dem Gemenge wieder zugesetzt werden.
Ein charakteristisches Merkmal der Glasindustrie besteht darin, dass in den meisten Betriebsvorgängen nur verhältnismäßig geringe Mengen an festen Abfällen anfallen. Die meisten Prozesse verlaufen so, dass im Wesentlichen keine weiteren Materialien im Nebenstrom anfallen. Die wichtigsten Prozessrückstände sind ungenutzte Rohstoffe, nicht verarbeitete Glasreste aus der Produktion und sonstige Abfälle.
Zu den sonstigen festen Abfällen gehören Feuerfestmaterialabfälle aus den Schmelzöfen und der in Reinigungsanlagen oder Abzugskanälen erfasste Staub. Nichtfaserige Abfälle werden im Allgemeinen sofort in den Prozess zurückgeführt, und es sind Techniken zur Rückführung auch anderer Abfallstoffe in der Entwicklung.
Sammlung und Bereitstellung
Optimierte Sammelsysteme und hochmoderne Aufbereitungsanlagen stehen zur Verfügung, um den stetig wachsenden Bedarf der Glashütten am Sekundärrohstoff Altglas zu decken.
Dabei ist auf die Einhaltung der von der Glasindustrie vorgegebenen strengen Produktspezifikationen für die Scherbenqualität zu achten. Der in Deutschland zugelassene Wert für Verunreinigungen beträgt für KSP (Keramik, Steingut, Porzellan) 25 g/t und für NE-Metalle 5 g/t. Der aufbereitete Sekundärrohstoff Altglas weist heute einen Reinheitsgrad von über 99,5 Prozent auf.
Außer den Behälterglasscherben kann auch Altglas aus dem Flachglasbereich mittels modernster Verfahrenstechnik aufbereitet werden. Für aufbereitete Flachglasscherben gibt es vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Wiedereinsatz in der Floatglasproduktion, Herstellung von Gussglas, Dämmwolle, Schmirgelpapier, Glasbausteine u.a.
Glas ist grundsätzlich zu 100 Prozent stofflich wieder verwertbar, es lässt sich beliebig oft einschmelzen und zu neuen, hochwertigen Glasprodukten verarbeiten, ohne dabei Qualitätsverluste zu erleiden. Neben den Primärrohstoffen spielen daher aufbereitete Altglasscherben eine große Rolle bei der Glasherstellung, was bedeutende Rohstoffeinsparungen mit sich bringt. Behälterglas besteht im Schnitt zu rund 60 Prozent aus Altglasscherben, bei einigen Farben sogar aus bis zu 90 Prozent. Bei anderen Glasprodukten beschränkt sich der Einsatz von Altglas meist auf die eigenen Produktionsscherben (so genannte Eigenscherben) und auf speziell recyceltes hochwertiges Altglasmaterial. Die Einsatzquoten betragen bei Flachglas etwa 20 Prozent, bei Wirtschaftsglas etwa 40 Prozent. Bei Spezialglas sind je nach Qualitätsanforderungen nur geringe Scherbeneinsätze möglich. Bei der Glas- und Mineralfaserherstellung ist die Rückführungsquote sehr schwankend. Es werden zwischen 0 und 100 % der Reststoffe zurückgeführt, da aufgrund der faserigen Struktur und dem zum Teil qualitätsempfindlichen Erzeugnissen eine Rückführung problematisch ist. Darüber hinaus werden in der Glasindustrie als Recycling- und Ressourcenschutz auch Filterstäube und Wannenbaumaterialien (Feuerfeststeine) zum großen Teil recycelt.
Abfälle aus der Gemengeaufbereitung treten selten auf. Fehlgemenge können kontrolliert dem Gemenge wieder zugesetzt werden.
Ein charakteristisches Merkmal der Glasindustrie besteht darin, dass in den meisten Betriebsvorgängen nur verhältnismäßig geringe Mengen an festen Abfällen anfallen. Die meisten Prozesse verlaufen so, dass im Wesentlichen keine weiteren Materialien im Nebenstrom anfallen. Die wichtigsten Prozessrückstände sind ungenutzte Rohstoffe, nicht verarbeitete Glasreste aus der Produktion und sonstige Abfälle.
Zu den sonstigen festen Abfällen gehören Feuerfestmaterialabfälle aus den Schmelzöfen und der in Reinigungsanlagen oder Abzugskanälen erfasste Staub. Nichtfaserige Abfälle werden im Allgemeinen sofort in den Prozess zurückgeführt, und es sind Techniken zur Rückführung auch anderer Abfallstoffe in der Entwicklung.
Sammlung und Bereitstellung
Optimierte Sammelsysteme und hochmoderne Aufbereitungsanlagen stehen zur Verfügung, um den stetig wachsenden Bedarf der Glashütten am Sekundärrohstoff Altglas zu decken.
Dabei ist auf die Einhaltung der von der Glasindustrie vorgegebenen strengen Produktspezifikationen für die Scherbenqualität zu achten. Der in Deutschland zugelassene Wert für Verunreinigungen beträgt für KSP (Keramik, Steingut, Porzellan) 25 g/t und für NE-Metalle 5 g/t. Der aufbereitete Sekundärrohstoff Altglas weist heute einen Reinheitsgrad von über 99,5 Prozent auf.
Außer den Behälterglasscherben kann auch Altglas aus dem Flachglasbereich mittels modernster Verfahrenstechnik aufbereitet werden. Für aufbereitete Flachglasscherben gibt es vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Wiedereinsatz in der Floatglasproduktion, Herstellung von Gussglas, Dämmwolle, Schmirgelpapier, Glasbausteine u.a.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Die bei der Glasherstellung und -bearbeitung entstehenden Abfälle werden zumeist wieder in der eigenen Anlage eingesetzt oder, sofern dies die Zusammensetzung des Rückstands nicht ermöglicht, in anderen Branchen der Glasherstellung und teilweise in der Baustoffindustrie verwertet. Ausnahmen sind qualitätsempfindliche Produkte, wie z.B. Spezial-, und Wirtschaftsglas sowie Endlos- und Keramikfaser.
Beseitigung
Inertes, eingeschmolzenes Material (Altscherben) kann in der Regel auf Deponien der Klasse 0 (inerte und unbelastete Abfälle) bzw. DK I (Schadstoffarme und weitgehend mineralisierte Abfälle) abgelagert werden. Stäube aus der Abluftreinigung und feindisperse Rückstände aus der Glasbearbeitung (Schleif- und Polierschlämme ) müssen, sofern sie gefährliche Bestandteile enthalten, auf Deponien der Klasse DK III (gefährliche Abfälle) oder, sofern sie leicht eluierbare Schadstoffe enthalten, in Untertagedeponien (DK IV) entsorgt werden.
Die bei der Glasherstellung und -bearbeitung entstehenden Abfälle werden zumeist wieder in der eigenen Anlage eingesetzt oder, sofern dies die Zusammensetzung des Rückstands nicht ermöglicht, in anderen Branchen der Glasherstellung und teilweise in der Baustoffindustrie verwertet. Ausnahmen sind qualitätsempfindliche Produkte, wie z.B. Spezial-, und Wirtschaftsglas sowie Endlos- und Keramikfaser.
Beseitigung
Inertes, eingeschmolzenes Material (Altscherben) kann in der Regel auf Deponien der Klasse 0 (inerte und unbelastete Abfälle) bzw. DK I (Schadstoffarme und weitgehend mineralisierte Abfälle) abgelagert werden. Stäube aus der Abluftreinigung und feindisperse Rückstände aus der Glasbearbeitung (Schleif- und Polierschlämme ) müssen, sofern sie gefährliche Bestandteile enthalten, auf Deponien der Klasse DK III (gefährliche Abfälle) oder, sofern sie leicht eluierbare Schadstoffe enthalten, in Untertagedeponien (DK IV) entsorgt werden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
101103 Glasfaserabfall | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder anderen Bereichen, z. B. Wirtschaftsglas, Hohlglas, Glasdämmstoffe | Deponierung DK I und DK II |
101105 Teilchen und Staub | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder anderen Bereichen, z. B. Hohlglas, Glasdämmstoffe | Deponierung DK I und DK II |
101109* Gemengeabfall mit gefährliche Stoffen vor dem Schmelzen | |
Stoffliche Verwertung im gleichen Prozess (Gemenge) | Deponierung DK III und DK IV |
101110 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 101109 fällt | |
Stoffliche Verwertung im gleichen Prozess (Gemenge) | Deponierung DK I und DK II |
101111* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK III und DK IV |
101112 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 101111 fällt | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie; Zuschlagstoff Baustoffindustrie | Deponierung DK I und DK II |
101113* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK III und DK IV |
101114 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 101113 fallen | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK I und DK II |
101115* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK III und DK IV |
101116 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 101115 fallen | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK I und DK II |
101117* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK III und DK IV |
101118 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 101117 fallen | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK I und DK II |
101119* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie | Deponierung DK III und DK IV |
101120 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 101119 fallen | |
Stoffliche Verwertung in gleicher Anlage (Gemenge) oder in anderen Bereichen der Glasindustrie; Zuschlagstoff Baustoffindustrie | Deponierung DK I und DK II |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Untersuchung von Anlagen der Glasindustrie, Handbuch Abfall 1, Branchen Einzelgutachten, Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen