Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten und den prozessbedingten Unterschieden in der galvanotechnischen Beschichtung ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher stets der Einzelfall zu betrachten, um die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls abschätzen zu können.
Schwermetalle
Die Nichteisen-Metalle (Ne-Metalle) in den Galvanikschlämmen 110109*/10 sind prozessbedingt. Häufig vertreten sind Chrom, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn. Sie liegen nicht in metallischer Form, sondern - abhängig vom Fällungsverfahren - als Verbindung vor, z. B. Hydroxide oder Sulfide. Blei und Cadmium kommen aufgrund der chemikalienrechtlichen Restriktionen nur noch in bestimmten Bereichen vor. An Basismetallen treten werkstoffbedingt Eisen und bei Eloxalbetrieben Aluminium auf.
Phosphatierschlämme 110108* sind je nach Prozess unterschiedlich belastet. Häufig vertreten sindZink und Nickel.
Die Konzentrationen der am häufigsten vorkommenden Metalle sind für eine Einstufung als Gefahrstoff nicht relevant. Lediglich bei Blei wäre bei einem Gehalt von > 0,5 % eine Relevanz gegeben (akut toxisch). Die meisten der in Frage kommenden Metallverbindungen sind nicht als Gefahrstoff einzustufen. Ausnahmen bilden Kupfer-II-hydroxid (akut toxisch, gewässergefährdend), Nickel-II-hydroxid (akut toxisch, gewässergefährdend, gesundheitsschädlich) sowie Nickelsulfat (akut toxisch, gewässergefährdend, gesundheitsschädlich).
Eluate und Schlämme aus Membran- und Ionenaustauschersystemen AS 110115* in Galvanikbetrieben enthalten Schwermetalle als gelöste Salze. Sie sind aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist z. B. Nickelchlorid (WGK 3, gewässergefährdend) zu nennen.
Verbrauchte oder gesättigte Ionenaustauscherharze AS 110116* aus Galvanikbetrieben sind aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen.
Anionen
Schlämme und Filterkuchen AS 110109*/10 können mit Cyaniden, Nitriten und Fluoriden belastet sein. I. d. R. werden diese während der Abwasserbehandlung in nicht gefährliche Verbindungen umgewandelt (z. B. Fluoride in schwerlösliches Calciumfluorid). Dennoch können nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme Chrom-VI- oder Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid, enthalten und sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Organische Inhaltsstoffe
Schlämme und Filterkuchen AS 110109*/10 sowie Phosphatierschlämme AS 110108* weisen in der Regel Kohlenwasserstoffgehalte von < 3 % auf. EineEinstufung als Gefahrstoff ist daher nicht gegeben. Jedoch sind die Eluierbarkeit und die ggf. daraus resultierende Gewässergefährdung zu beachten.
Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten und den prozessbedingten Unterschieden in der galvanotechnischen Beschichtung ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher stets der Einzelfall zu betrachten, um die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls abschätzen zu können.
Schwermetalle
Die Nichteisen-Metalle (Ne-Metalle) in den Galvanikschlämmen 110109*/10 sind prozessbedingt. Häufig vertreten sind Chrom, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn. Sie liegen nicht in metallischer Form, sondern - abhängig vom Fällungsverfahren - als Verbindung vor, z. B. Hydroxide oder Sulfide. Blei und Cadmium kommen aufgrund der chemikalienrechtlichen Restriktionen nur noch in bestimmten Bereichen vor. An Basismetallen treten werkstoffbedingt Eisen und bei Eloxalbetrieben Aluminium auf.
Phosphatierschlämme 110108* sind je nach Prozess unterschiedlich belastet. Häufig vertreten sindZink und Nickel.
Die Konzentrationen der am häufigsten vorkommenden Metalle sind für eine Einstufung als Gefahrstoff nicht relevant. Lediglich bei Blei wäre bei einem Gehalt von > 0,5 % eine Relevanz gegeben (akut toxisch). Die meisten der in Frage kommenden Metallverbindungen sind nicht als Gefahrstoff einzustufen. Ausnahmen bilden Kupfer-II-hydroxid (akut toxisch, gewässergefährdend), Nickel-II-hydroxid (akut toxisch, gewässergefährdend, gesundheitsschädlich) sowie Nickelsulfat (akut toxisch, gewässergefährdend, gesundheitsschädlich).
Eluate und Schlämme aus Membran- und Ionenaustauschersystemen AS 110115* in Galvanikbetrieben enthalten Schwermetalle als gelöste Salze. Sie sind aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist z. B. Nickelchlorid (WGK 3, gewässergefährdend) zu nennen.
Verbrauchte oder gesättigte Ionenaustauscherharze AS 110116* aus Galvanikbetrieben sind aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen.
Anionen
Schlämme und Filterkuchen AS 110109*/10 können mit Cyaniden, Nitriten und Fluoriden belastet sein. I. d. R. werden diese während der Abwasserbehandlung in nicht gefährliche Verbindungen umgewandelt (z. B. Fluoride in schwerlösliches Calciumfluorid). Dennoch können nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme Chrom-VI- oder Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid, enthalten und sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Organische Inhaltsstoffe
Schlämme und Filterkuchen AS 110109*/10 sowie Phosphatierschlämme AS 110108* weisen in der Regel Kohlenwasserstoffgehalte von < 3 % auf. EineEinstufung als Gefahrstoff ist daher nicht gegeben. Jedoch sind die Eluierbarkeit und die ggf. daraus resultierende Gewässergefährdung zu beachten.
Hinweis
Schlämme und Filterkuchen sind auf Metalle, Metallverbindungen und organische Bestandteile mit gefahrenrelevanten Eigenschaften zu prüfen. Schlämme, die die Grenzwerte des Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) überschreiten, sind als gefährlicher Abfall einzustufen. Unvollständig behandelte Schlämme mit Cr-VI- oder CN-Verbindungen sind in jedem Fall als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110108* Phosphatierschlämme | ||
NE-Schwermetalle | 1-10% | Metalle wie Zn oder Mn sind nicht als gefährlich eingestuft; Ni ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft |
Kohlenwasserstoffe | < 3 %TS | aufgrund der geringen Konzentration keine Relevanz |
Anionen (Cyanide, Nitrite, Fluoride) | unvollständig entgiftete Schlämme können Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid (akut toxisch, gewässergefährdend) enthalten | |
110109*/10 Schlämme und Filterkuchen | ||
NE-Schwermetalle | 3 - > 70 %TS (je nach Verfahren) | gängige Metalle Cu, Cr und Zn sind nicht als gefährlich eingestuft; Ni ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft; kritischer zu bewerten sind die Kupferverbindungen, bei denen auch viele Hydroxide als gesundheitsschädlich (Verschlucken, Einatmung) und gewässergefährdend (Eluierbarkeit) eingestuft sind |
Kohlenwasserstoffe | < 3 %TS | aufgrund der geringen Konzentration keine Relevanz |
Anionen (Cyanide, Nitrite, Fluoride) | unvollständig entgiftete Schlämme können Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid (akut toxisch, gewässergefährdend) enthalten | |
110111*/12 wässrige Spülflüssigkeiten | ||
NE-Schwermetalle | gängige Metalle Cu, Cr und Zn sind nicht als gefährlich eingestuft; Ni ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft; kritischer zu bewerten sind die Kupferverbindungen, bei denen auch viele Hydroxide als gesundheitsschädlich (Verschlucken, Einatmung) und gewässergefährdend (Eluierbarkeit) eingestuft sind | |
Anionen (Cyanide, Nitrite, Fluoride) | sind abhängig von Prozess und Betriebsweise u. U. als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft | |
110115* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
NE-Metalle | sind abhängig von Prozess und Betriebsweise u. U. als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft | |
110116* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | ||
NE-Metalle | je nach Prozess und Betriebsweise als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
110108* Phosphatierschlämme | 235 | Analytik |
110109* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten | 1314 | Analytik |
110110 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen | 109 | Analytik |
110111* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten | 373 | Analytik |
110116* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | 2 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen