Abfallsteckbrief "1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger"
160103 | Altreifen |
160104* | Altfahrzeuge |
160106 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten |
160107* | Ölfilter |
160108* | quecksilberhaltige Bauteile |
160109* | Bauteile, die PCB enthalten |
160110* | explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) |
160111* | asbesthaltige Bremsbeläge |
160112 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
160113* | Bremsflüssigkeiten |
160114* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
160115 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
160116 | Flüssiggasbehälter |
160117 | Eisenmetalle |
160118 | Nichteisenmetalle |
160119 | Kunststoffe |
160120 | Glas |
160121* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen |
160122 | Bauteile a.n.g. |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Für Fahrzeuge der Klassen M1 (PKW mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen) sowie dreirädrige KFZ gelten zusätzlich die besonderen Anforderungen der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV). Deshalb sind sie einem zertifizierten und gelisteten Demontagebetrieb zu überlassen, der darüber einen Verwertungsnachweis ausstellt.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1601 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Informationsangebot der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebraucht- und Altreifen", LfU Bayern, 2021
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- SBB-Forum Abfallvermeidung, VV-01-2008, Leichtflüssigkeitsabscheider
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.03.2013 zur Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen
- Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rheinland-Pfalz zur "Verwertung von Altfahrzeugen in Rheinland-Pflalz", Dezember 2016
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
- Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), die nur in bestimmten gelisteten Demontagebetrieben behandelt werden dürfen (mit Verwertungsnachweis):
- Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen – umgangssprachlich PKW und Wohnmobile),
- Fahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von einer Tonne bis zu 3,5 Tonnen,
- bestimmte dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- alle anderen Fahrzeuge (wie Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Busse, Traktoren).
Im Unterschied dazu sind alle Fahrzeuge, die weiterverwendet werden, Gebrauchtfahrzeuge und kein Abfall.
Die Verwertung der Altfahrzeuge erfolgt in Deutschland meist in zwei Stufen. Bei der ersten Stufe werden in den Demontagebetrieben folgende Arbeitsschritte durchgeführt:
- Vorbehandlung: Ausbau von Batterie oder evtl. auch des Akkus (Steckbrief 1606 – Batterien und Akkumulatoren), evtl. vorhandenen Gastank entleeren und ausbauen (Steckbrief 1605/1501 – Gase in Druckbehältern), Airbags und evtl. Gurtstraffer (pyrotechnische Bauteile) neutralisieren bzw. demontieren, evtl. weitere Bauteile mit Schadstoffen wie Latentwärmespeicher, asbesthaltige Bauteile (Oldtimer), quecksilberhaltige Schalter usw., Stoßdämpfer (wenn nicht trockengelegt) entfernen,
- Trockenlegung: Entfernen von Kraftstoffresten und sämtlicher anderer Betriebsflüssigkeiten wie Motor-, Getriebe-, Servolenkungs-, Stoßdämpferöl (Steckbrief 1302 – Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle), Brems- und Kühlflüssigkeit, Kältemittel, Scheibenwischwasser,
- Demontage: Räder, Motor, Lichtmaschine, Katalysator (Steckbrief 1608 – Gebrauchte Katalysatoren), Sitze, Radio, Kabelbäume und andere mögliche Ersatzteile bzw. Wertstoffe je nach Alter und Zustand.
160103 Altreifen
Altreifen (AS 160103) bestehen im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen: natürliche und synthetische Kautschuk-Polymere (ca. 41 Prozent), Füllstoffe (Ruß, Kohlenstoff und Siliziumdioxid; ca. 20 %), Festigkeitsträger (Stahl; ca. 16 %), Gewebe (Nylon, Rayon; ca. 6 %), Weichmacher (Öle und Harze) sowie verschiedene Additive bzw. Chemikalien (Alterungsschutzmittel; Vulkanisationshilfsmittel).
160104* Altfahrzeuge
Unter den Abfallschlüssel 160104* fallen die Altfahrzeuge, wie sie in der Regel zur Entsorgung abgegeben werden und die noch Öle, Kraftstoffe oder andere gefährliche Bestandteile, z. B. Starterbatterien oder Katalysatoren, enthalten. Dabei fallen Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge zusätzlich unter den Anwendungsbereich der AltfahrzeugV. Aufgrund dessen sind sie einem zertifizierten und gelisteten Demontagebetrieb zu überlassen, der darüber einen Verwertungsnachweis ausstellt.
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Dem Abfallschlüssel AS 160106 werden die Altfahrzeuge nach Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung zugeordnet. Dies können auch gepresste / kompaktierte entfrachtete Altfahrzeuge sein. Dabei fallen Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge zusätzlich unter den Anwendungsbereich der AltfahrzeugV.
Altfahrzeuge des Abfallschlüssels 160106 sind bei Abfallverbringung grün gelisteter Abfall des Eintrages B1250, Anhang III der Verordnung (EG) 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) Damit unterliegen sie bei Verbringung lediglich den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VVA; es sei denn der Empfängerstaat ist ein Nicht-OECD-Staat, der ein anderes Kontrollverfahren festgelegt hat. Die jeweils festgelegten Kontrollverfahren sind der aktuellen Staatenliste des Umweltbundesamtes zu entnehmen.
160107* Ölfilter
Die Ölfilter bestehen aus einem metallenen Gehäuse sowie einem Mikrofilter, in dem Feinpartikel - z. B. Metallabrieb - zurückgehalten werden. Öl-Wechselfilter sind Einwegfilter, bei denen das Gehäuse (Stahlblech) und das Filterelement (zumeist Spezialpapier) eine Einheit bilden. Im Filter reichern sich die Schmutzpartikel an, z. B. thermische Zersetzungsprodukte und Metallabrieb. Beim periodischen Austausch wird der Filter zusammen mit dem darin enthaltenen Öl entfernt. Dauerfilter bestehen aus einem Druckguss- oder Kunststoffgehäuse, das bei der Wartung geöffnet wird, um den Filtereinsatz auszutauschen.
160108* quecksilberhaltige Bestandteile
Quecksilber wurde in Kraftfahrzeugen, je nach Hersteller bis ca. 1995, für Beleuchtungsschalter, Air-Bag-Sensoren und ABS-Systeme verwendet. Das Quecksilber ist in diesen Bereichen inzwischen durch mikromechanische Sensoren abgelöst worden. Außerdem kann Quecksilber in Leuchtmitteln (z. B. HID-Lampen) enthalten sein. Sofern im Rahmen der Schadstoffentfrachtung der Altfahrzeuge Quecksilberabfälle anfallen, ist zu beachten, dass diese den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberveordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen.
160109* Bestandteile, die PCB enthalten
PCB war früher u. a. in Kondensatoren enthalten. In Deutschland werden seit 1986 keine PCB-haltigen Kondensatoren mehr gefertigt. Nach aktueller Kenntnis sind PCB-haltige Bauteile in Kraftfahrzeugen - außer Oldtimern - nicht mehr enthalten.
160110* explosive Bestandteile (z. B. aus Airbags)
Der Gasgenerator eines Airbags enthält einen festen Treibstoff. Eine pyrotechnische Treibladung gleicher Art ist auch in Gurtstraffern enthalten.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge / 16 0112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Bis ca. 1992 wurden asbesthaltige Bremsbeläge in Kraftfahrzeugen eingebaut. Heute bestehen Bremsbeläge aus mineralischen und keramischen Fasern, ggf. auch aus Kohlenstofffasern. Sie weisen Metallanteile (Nickel, Chrom, Kupfer in Form von Spänen oder Wolle) auf, die hitzefest in Harz oder Kautschuk gebunden oder gesintert sind. In der Regel wird als Flammschutzmittel Antimontrisulfid (Sb2S3) eingesetzt. Durch die beim Bremsvorgang entstehende Wärme werden daraus bis zu 10% in Antimontrioxid (Sb2O3) umgewandelt. Zunehmend werden antimonfreie Reibematerialien als Alternative für Bremsbeläge (Kupfersulfid, Zinnsulfid, Molybdändisulfid und Keramiksubstanzen) verwendet.
160113* Bremsflüssigkeiten
Bremsflüssigkeiten bestehen in der Regel aus Polyglycolverbindungen mit verschiedenen Zusätzen. Die zumeist eingefärbten (blau, gelb), dünnflüssigen Materialien müssen periodisch ausgetauscht werden, da sie hygroskopisch sind und Wasser die Bremswirkung mindert. Beim Austausch fallen, je nach Fahrzeug, ca. 0,5 bis 1 Liter an.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten, 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Frostschutzmittel werden dem Kühlsystem von Verbrennungsmotoren und dem Scheibenwaschwasser zugesetzt, um den Gefrierpunkt des Wassers abzusenken. Die flüssigen, aus einer Mischung von Glykol (Ethandiol), Glyzerin und Ethanol bestehenden Konzentrate werden mit Wasser gemischt. Den hochwertigen Kühler-Frostschutzmitteln für Motoren sind neben Glykolen diverse Additive beigemischt, die schmierende Eigenschaften aufweisen und gegen Rost und Überhitzung schützen.
Bei einigen Frostschutzmitteln für Scheibenwaschwasser werden nanoskalige glasaktive Substanzen (Nanopartikel) zugesetzt, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen in der Windschutzscheibe auffüllen.
160116 Flüssiggasbehälter
Die Flüssiggastanks in gasbetriebenen Kraftfahrzeugen sind entsprechend sicherheitstechnischer Anforderungen aus ca. 3 mm dickem Stahlblech gefertigt und weisen - je nach Fahrzeug - ein Volumen von 40 bis 160 l auf.
160117 Eisenmetalle
Es handelt sich in erster Linie um Bauteile, die aus Verwertungsgründen vor der Zerkleinerung des schadstoffentfrachteten Altfahrzeugs demontiert werden, z. B. Motor- und Getriebeblöcke.
160118 Nichteisenmetalle
Es handelt sich in erster Linie um Bauteile, die aus Verwertungsgründen vor der Zerkleinerung des schadstoffentfrachteten Altfahrzeugs demontiert werden, z. B. Motorblöcke oder Felgen aus Aluminium. Zum Teil werden dem Abfallschlüssel auch Kabelbäume zugeordnet.
160119 Kunststoffe
Es handelt sich in erster Linie um Bauteile, die aus Verwertungsgründen vor der Zerkleinerung des schadstoffentfrachteten Altfahrzeugs demontiert werden. Hierzu gehören z. B. Stoßfänger, Kühlergrill und Radkappen aus Polypropylen. Angestrebt wird vor allem die Verwertung hochwertiger Kunststoffe wie Polycarbonate, die z. B. als Verglasungen oder Karosserieteile zum Einsatz kommen.
160120 Glas
Für Kraftfahrzeuge wird Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas verwendet. Sicherheitsglas ist ein Flachglas, das produktionsbedingt an der Oberfläche Druck- und im Inneren Zugspannung aufweist und daher beim Brechen in kleine Partikel zerfällt. Beim Verbundglas ist zwischen den Scheiben eine Polymerfolie eingebracht.
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen
Dem Abfallschlüssel 160121* werden verschiedene Bauteile zugeordnet, für die kein spezifischerer Abfallschlüssel besteht. So werden in der Praxis z. T. Russpartikelfilter von Dieselmotoren dem AS 160121* zugeordnet. Sie bestehen aus Stahlblechgehäuse und einem keramischen oder metallenen Filterelement, z. B. dünne Lochfolien aus Chrom-Nickel-Stahl. Durch Gebrauch reichern sich in dem Filterelement Russpartikel an, die periodisch thermisch entfernt werden.
Ebenso werden Brennstoffzellen, die derzeit nur im Rahmen von Demonstrations- und Testvorhaben in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden dem AS 160121* zugeordnet. Sie bestehen aus komplexen galvanischen Zellen mit Elektroden aus Metall oder Kohlenstoffnanoröhren, die katalysatorbeschichtet sind. Die elektrolytgefüllten Zellen sind in der Praxis zu sogenannten Stapelspeichern ("Stacks") zusammengefasst. Es existieren unterschiedliche Typen von Brennstoffzellen, die sich in der Zusammensetzung, insbesondere Elektrolyten und Membranen, stark unterscheiden.
160122 Bauteile a.n.g.
Der Abfallschlüssel 160122 wird vielfach zur Deklaration von nicht gefährlichen Bauteilen genutzt, die - je nach Material - spezifischer deklariert werden könnten, z. B. Nichteisenmetalle 160118 oder Kunststoffe 160119. Hierunter fallen aber auch alle faserverstärkten Kunststoffe (mit Glasfaser - GFK, Carbonfaser – CFK - oder Naturfasern wie Hanf, Flachs, Sisal - NFK). Letztere werden zunehmend für Formpressteile (z. B. für Türinnenverkleidungen in Oberklassefahrzeugen, teilweises auch in Lkw) verwendet.
Seit 1994 sind in Deutschland Erdgasfahrzeuge, auch Natural gas vehicle (NGV) oder CNG vehicle (Compressed Natural Gas vehicle) serienmäßig auf dem Markt. Die Gastank-Flaschen sind noch überwiegend aus Stahl gebaut. Immer mehr Hersteller verwenden jedoch auch Tanks aus einem Metall-/Carbonfaser-Gemisch, so genannte Compositeflaschen. Diese Tanks sind leichter, halten aber den vorhandenen Drücken stand. Vollkommen entleerte, gespülte faserverstärkte und unversehrte Tanks können hier eingeordnet werden. (Komplett entleerte Stahltanks fallen unter die AS 160117 Eisenmetalle). Ansonsten fallen sie unter AS 160504* „gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)“ (siehe Abfallsteckbrief „1605 und 1501 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Gase“
160199 Abfälle a.n.g.
Dem Abfallschlüssel 160199 werden verschiedene Abfälle zugeordnet, für die kein spezifischer Abfallschlüssel besteht. Hierunter können auch glasfaserverstärkte Kunststoffe eingeordnet werden.
Seit 2004 wurde zunächst in Lkw, später auch in Pkw und teilweise auch in Lokomotiven mit Dieselantrieb die AdBlue-Technologie zur Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen eingesetzt. AdBlue ist eine geschützte Marke des Verbandes der deutschen Automobilindustrie. Es handelt sich um eine farblose wässrige Harnstofflösung (32,5% Harnstoff und 67,5% demineralisiertes Wasser). Bei Nutzung der Technologie während des Fahrzeugbetriebes wird die Lösung mit dem Abgas ausgeblasen. Ungenutzte Reste der Lösung liegen bei Ausbau des Tanks in genannter Zusammensetzung vor.
- Altöle (hierzu zählen auch Differentialgetriebe- und Servolenkungsöl) (AS 130205*/06*/08*),
- Kraftstoffe (AS 130701*/02*),
- Kältemittel (AS 140601*),
- flüssige und gasförmige Kraftstoffe (LPG, CNG) (AS 160504*),
- Bleibatterien (AS 160601*),
- Akkumulatoren (AS 160605/06*) und
- Katalysatoren (AS 160807*).
Daneben fallen feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (AS 150202*) und Rückstände aus Sandfängen bzw. Inhalte von Ölabscheidern (AS 130501*, 130502*, 130506*) an.
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Informationsangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Altfahrzeugverordnung
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebraucht- und Altreifen", LfU Bayern, 2021
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- SBB-Forum Abfallvermeidung, VV-01-2008, Leichtflüssigkeitsabscheider
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 29.01.2019 zur abfallrechtlichen Einstufung von Teppichschnitzeln, die zur Verwendung als Reitplatzbelag bestimmt sind
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Schwermetalle
Relevant ist nur Quecksilber, das außerhalb der EU bis ca. 1995 in Kipp- und Mikroschaltern verwendet wurde, z. B. Innenraumbeleuchtung und Airbags, und gegenwärtig in Leuchtmitteln, wie Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen, z. B. Xenon-Lampen), vorkommt. Letztere können ggf. auch dem AS 200121* zugeordnet werden und sind als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Quecksilberabfälle der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberverordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen. Einige Anbieter liefern seit etwa 2010 auch schon quecksilberfreie Lampen. Es ist aber nicht bekannt, wie viele der ca. 1/3 mit Xenon-Lampen ausgestatteten Pkw kein Quecksilber enthalten.
Bei den anderen Abfällen der Gruppe 1601 sind Gefährdungen aufgrund von Schwermetallen in der Regel nicht gegeben.
Organische Schadstoffe
Mineralöl ist in Ölfiltern (AS 160107*) enthalten, angereichert mit Zersetzungsprodukten, Metallabrieb und Schmutzpartikeln. Gebrauchte Ölfilter sind als gewässergefährdend einzustufen.
Mineralöl kann zudem als Inhaltsstoff oder Verschmutzung bei Ausbauteilen eine Rolle spielen, z. B. Motoren, Getriebe, Achsen etc. Diese Abfälle sind - sofern sie ordnungsgemäß entleert wurden - in der Regel nicht als gefährliche Abfälle einzustufen, erfordern jedoch bestimmte Vorkehrungen bei der Lagerung und dem Transport, um eine Verschmutzung des Untergrunds zu vermeiden.
Bremsflüssigkeiten (AS 160113*) bestehen überwiegend aus Polyglycolen mit gebrauchsverbessernden Additiven. Die für Bremsflüssigkeiten verwendeten Stoffe sind als gewässergefährdend und zum Teil als reizend oder gesundheitsschädlich eingestuft. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Bremsflüssigkeiten aus Altfahrzeugen müssen einer Sonderbehandlung zugeführt werden.
Frostschutzmittel (160114*/15) werden als Konzentrat vermarktet, dessen Grundstoff (Glykole) als gesundheitsschädlich einzustufen ist. Dies trifft auch auf die gebräuchlichen Mischungen mit Wasser zu, die Konzentrationen von ≥ 25 % aufweisen. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe treten bei Altfahrzeugteilen nicht auf. Eine Ausnahme bilden die bis ca. 1986 in Kondensatoren verwendeten Polychlorierten Biphenyle PCB. Diese können vor allem noch in Originalbauteilen von Oldtimern vorkommen (AS 160109* Bestandteile, die PCB enthalten).
Dem Abfallschlüssel 160199 Abfälle a.n.g. wird die harnstoffhaltige Adblue-Flüssigkeit zugeordnet. Diese ist biologisch unbedenklich und kann von Mikroben verwertet und damitabgebaut werden. Es ist in der Wassergefährdungsklasse (WKG) 1 eingeordnet.
Mineralische Schadstoffe
Bremsbeläge (AS 160111*/12) enthielten bis 1992 Asbestfasern mit einem Anteil von bis zu 40 % und sind als krebserzeugend einzustufen. Eine Gefährdung ist bei den nach 1992 hergestellten Bremsbelägen nicht mehr gegeben. Scheibenfrostschutzmittel können mikroskalische glasaktive Substanzen (Nanopartikel) enthalten, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen der Windschutzscheibe auffüllen.
Explosivstoffe
Explosivstoffe sind in Airbags und Gurtstraffern enthalten, die unter die Abfallart Explosive Bestandteile (160110*) fallen. Bis 1995 wurde Natriumazid (NaN3) mit Kaliumnitrat (KNO3) verwendet. Neben der möglichen Gefährdung durch die explosive Wirkung sind diese Treibstoffe als akut toxisch, oxidierend und gewässergefährdend eingestuft. Seit Anfang der neunziger Jahre wird versucht, das toxische Natriumazid als Treibstoff durch umweltfreundlichere azidfreie Sprengstoffe zu ersetzen. Dafür bieten sich drei Alternativen an, von denen geringere Mengen als von Natriumazid gebraucht werden:
- stickstoffreiche organische Verbindungen (z. B. 5-Aminotetrazol) in Kombination mit anorganischen Oxidationsmitteln (wie etwa Alkali- oder Erdalkalinitraten),
- Cellulosenitrat in Kombination mit Nitratestern von Polyolen (z. B. Nitroglycerin) oder
- sauerstoffreiche, stickstofffreie organische Verbindungen (z. B. Zitronensäure) in Kombination mit Chloraten oder Perchloraten.
Ruß ist in den unter sonstige Baustoffen (160121*/22) fallenden Rußpartikelfiltern enthalten. Ruß aus unvollständiger Verbrennung ist als krebserzeugend eingestuft. Aus Vorsorgegründen gelten gebrauchte Rußfilter aus Dieselfahrzeugen daher als gefährlicher Abfall. Für die Einstufung besteht derzeit, analog zu den Katalysatoren für Otto-Motoren, noch keine allgemeingültige Regelung.
Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK – z. B. Innenverkleidungen, vollkommen entleerte Gastanks) fallen unter den Abfallschlüssel 160122 Bauteile a.n.g. und weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm mit carbonfasrigen (CFK) oder glasfasrigen (GFK) bzw. naturfasrigen Bestandteilen (NFK) und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen.
160504* Flüssig- und Erdgas
Erdgas oder CNG ("Compressed Natural Gas", Natural gas vehicle [NGV], Gaz naturel pour véhicules [GNV]) hat den Hauptbestandteil Methan und ist gasförmig. Hier liegt auch der Unterschied zu Autogas oder LPG ("Liquified Petroleum Gas" – verdichtetes Gas) begründet, welches aus Propan und Butan besteht und durch Druck verflüssigt wird. Reste müssen wegen ihrer Eigenschaften vor der Trockenlegung restlos entfernt werden (siehe auch Quellenverzeichnis) und fallen unter den Abfallschlüssel 160504* (Steckbrief 1605 und 1501 – Gase), die vollkommen entleerten Flüssiggasbehälter unter 160116, Stahlbehälter unter 160117 (Eisenmetalle) die Erdgasbehälter unter 150110*.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160103 Altreifen | ||
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung; potenzielle Brandgefahr mit Freisetzung schädlicher Gase | ||
160104* Altfahrzeuge | ||
Öle, Kraftstoffe, Brems- und Kühlflüssigkeiten, säurehaltige Bleibatterien, Katalysatoren oder Rußfilter | Freisetzung schädlicher Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung möglich; Gefahr der Untergrund- und Wasserverunreinigung | |
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch anderen gefährliche Bestandteile enthalten | ||
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung | ||
160107* Ölfilter | ||
Mineralöl | ca. 20 - 35 % | für die Abfalleinstufung ist HP14 relevant, als gewässergefährdend (Zuordnung zu einer WGK 1-3) eingestuft |
Abrieb, Schmutz | ca. 10 - 20 % | neben den metallischen und mineralischen Bestandteilen liegt ein hoher Ölanteil vor; gewässergefährdend (WGK1-3) |
160108* quecksilberhaltige Bauteile | ||
Quecksilber in Mikroschaltern | ca. 0,8 Gramm pro Schalter | akut toxisch, reproduktionstoxisch, spezifische Zielorgantoxizität und ökotoxisch (akut und chronisch gewässergefährdend) eingestuft; Verwendung in Kfz nur bis ca. 1995 (herstellerabhängig) |
Quecksilber in Leuchtmitteln | Spuren, ca. 0,5 mg je Lampe | akut toxisch, gesundheitsgefährdend, gewässergefährdend |
160109* Bestandteile, die PCB enthalten | ||
polychlorierte Biphenyle PCB | kann einzelne Organe schädigen gewässergefährdend, WGK 3 | |
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) | ||
Natriumazid (NaN3), Kaliumnitrat | Natriumazid ist als explosiv, akut toxisch und gewässergefährdend sowie ökotoxisch eingestuft; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das Sprengstoffgesetz (SprenG) zu beachten). | |
5-Aminotetrazol und Kaliumnitrat | 5-Aminotetrazol ist explosiv, gesundheitsschädlich, reizend; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten) | |
Nitroglycerin (oder andere Nitratester von Polyole) und Cellulosenitrat | Nitroglycerin ist explosiv, sehr giftig und wassergefährdend, Cellulosenitrat ist explosionsgefährlich (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten) | |
Chlorate/Perchlorate und Zitronensäure | Chlorate/Perchlorate sind explosiv, oxidierend, gesundheitsschädlich und teilweise gewässergefährdend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten) | |
160111* asbesthaltige Bremsbeläge | ||
Asbest | ca. 10 - 15 % | gesundheitsgefährdend und krebserzeugend; Asbest wurde nur bis 1992 angewandt |
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen | ||
Flammschutzmittel | Spuren | Antimontrioxid (beim Bremsvorgang entstanden) stuft die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) als möglicherweise krebserzeugende Substanz ein |
160113* Bremsflüssigkeiten | ||
Polyglycole | gewässergefährdend WGK 1, reizend, gesundheitsgefährdend | |
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen | ||
organische Stoffe wie Glykol, Glyzerin | ca. 30 -70 % | die häufig verwendeten Glykole sind als reizend oder gesundheitsgefährdend und gewässergefährdend (WGK1) eingestuft; Glyzerin ist schwach gewässergefährdend (WGK 1) |
160116 Flüssiggasbehälter | ||
Restgase, in der Regel Liquid Petrol Gas (LPG), ein Gemisch aus Butan und Propan | Butan und Propan sind leicht entzündbar (Kategorie 1) | |
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle; 160119 Kunststoffe; 160120 Glas | ||
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung | ||
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen | ||
Rußfilter | ||
Ruß | aus unvollständiger Verbrennung, es liegen Anhaltspunkte einer krebserregenden Wirkung z. B. durch PAK vor | |
160122 Bauteile a.n.g. | ||
glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK), carbonfaserverstärkte Kunststoffe (CFK) oder naturfaserverstärkte Kunststoffe (NFK) | ||
fasrige Feinstäube | alveolengängige Fraktion (> 1µm) kann Reizungen der Lunge hervorrufen (gesundheitsgefährdend), andere Fasern können die Haut reizen (gesundheitsgefährdend) | |
160199 Abfälle a.n.g. | ||
wässrige Harnstofflösung (Adblue) | wassergefährdend (WGK 1) |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160103 Altreifen | 13 | Analytik |
160107* Ölfilter | 11 | Analytik |
160111* asbesthaltige Bremsbeläge | 1 | |
160113* Bremsflüssigkeiten | 38 | Analytik |
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | 109 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis - Kraftfahrzeugrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen, baua, Mai 2014
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Entsorgung von Altreifen in Baden-Württemberg, LUBW
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Gefährlicher Abfall
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Wesentliche Minimierungsansätze liegen im ressourcensparenden Design neuer Kraftfahrzeuge (kleiner, leichter, modular) und dem Ausbau anderer Mobilitätsvarianten (ÖPNV, Carsharing, „Stadt der kurzen Wege“). Das ressourcensparende Design beinhaltet neben der Vermeidung schädlicher Stoffe auch die Minimierung des Materialeinsatzes und die Demontage/Verwertung verwendeter Materialien. Dies bezieht sich auch auf Wartungsumfang und -intervalle von Kraftfahrzeugen und auf das Erfordernis, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten auszutauschen. Die Hersteller verfolgen hierbei unterschiedliche Strategien (siehe hierzu auch die EU-Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit).
Sammlung und Bereitstellung
Um den erheblichen Umweltproblemen durch die Entsorgung von Altfahrzeugen – vor allem PKW - begegnen zu können, werden in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) die Hersteller und der Handel von Kraftfahrzeugen zur entgeltlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen verpflichtet. Die Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung und das Nachweisverfahren der dabei anfallenden Abfälle sind in der AltfahrzeugV und insbesondere in deren Anhang konkretisiert. Der Anwendungsbereich der AltfahrzeugV umfasst zwar nicht alle Altfahrzeuge, sondern nur als Abfall geltende Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, aber der Ablauf ist bei allen anderen Fahrzeugtypen (Lkw, Busse, Traktoren, Motorräder usw.) ähnlich.
Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen werden zentral in der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" – kurz "GESA" – für die gesamte Bundesrepublik gesammelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der Datenbestand der GESA ist seit dem 15. Juli 2005 auf der Internetseite www.altfahrzeugstelle.de verfügbar.
Die AltfahrzeugV schreibt vor, dass die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe vorrangig einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugeführt wird (Minimum-Quoten).
Darüber hinaus haben die Verbände des Kfz-Handwerks und die Automobilhersteller Konzepte zur Separierung, Zwischenlagerung, Verwertung und Beseitigung entwickelt, in denen neben den abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Anforderungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, für die Arbeitssicherheit sowie für den sicheren Transport dargestellt sind (siehe unter Quellenverzeichnis).
Die Zwischenlagerung von im Rahmen der Trockenlegung und Demontage anfallenden Betriebsmitteln oder Produkten (Kraftstoffreste, Putzwolle, Bindemittel u. a.), die Gefahrstoffe freisetzen können, ist im unmittelbaren Arbeitsbereich auf ein Minimum zu beschränken. Für das Lagern ist die TRGS 509 (Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter) zu beachten. Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
Export
Die besonderen Regelungen zum Export von Altfahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen orientieren sich an den Anlaufstellen - Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen. Diese stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsstaaten dar, wie die Verordnung (EG)1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung - VVA) auszulegen ist. Die Leitlinien behandeln insbesondere die Themen die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall sowie die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Altfahrzeugen. Für den Export ist es von großer Bedeutung, ob ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Altfahrzeug (also Abfall) ausgeführt werden soll. Altfahrzeuge des AVV-Schlüssels 16 01 04* gelten nach der VVA bei Abfallverbringung als nicht gelisteter Abfall.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Der größte Teil der jährlich etwa rund acht Millionen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, werden entweder im Inland, innerhalb der EU oder auch im außereuropäischen Ausland wieder angemeldet. Nur etwa 500.000 Fahrzeuge werden pro Jahr als Abfall deklariert. Auch hier wird je nach Alter, Zustand und Marktsituation zuerst der Teilemarkt bedient – also die Wiederverwendung angestrebt. Durch die Nachweispflichten und die geforderten Verwertungsquoten der AltfahrzeugV sind für diese Fahrzeuggruppen zusätzliche Anreize gesetzt. Besonders die hochwertigen Bauteile wie Karosserieteile aus Carbonfasern, die zunehmende Zahl elektronischer Bauelemente bzw. Elektrofahrzeuge und die zunehmende Zahl und Vielfalt von Kunststoffen (auch faserverstärkten) erfordern neue Ideen zur Steigerung der Weiterverwendbarkeit und der hochwertigen Verwertung. Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, ab 01.08.2017 in Kraft) soll diese Bestrebungen unterstützen.
Verwertung
Im Jahr 2006 fielen laut Abfallstatistik in Deutschland 504 330 Altfahrzeuge (Abfallschlüssel 16 01 04*) mit einem Fahrzeugleergewicht von 453 392 t an. Das durchschnittliche Leergewicht eines PKW betrug etwa 900 kg, mit einem Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen von ca. 75 %. Die derzeitigen Altfahrzeugmengen liegen in derselben Größenordnung (2016 512.163), jedoch beträgt das Leergewicht durchschnittlich 980 kg.
Die EU-Richtlinie und die deutsche AltfahrzeugV fordern seit 2006 eine Verwertungsquote (inklusive energetischer Verwertung) von 85 % des Leergewichts und eine Recyclingquote von 80 % (incl. Wiederverwendung und bezogen auf das Gesamtaufkommen) bzw. ab 2015 ein Erhöhung auf 95 % bzw. 85 %. Die Vorgaben wurden von Deutschland jeweils erfüllt oder übertroffen. Der „Jahresbericht über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland im Jahr 2015“ liefert dazu Angaben.
160103 Altreifen
Altreifen werden nach verschiedenen Kriterien sortiert und als Reifen nach Runderneuerung wieder verwendet (vor allem bei Lkw-Reifen üblich) oder stofflich/energetisch verwertet. In der Regel ist der Verwertung eine mechanische Zerkleinerung vorgeschaltet. Die dabei entstehenden Altreifenschnitzel oder -granulate werden in der Gummi- oder Baustoffindustrie und zum Teil (als Pulver) zur Herstellung neuer Reifen stofflich verwertet. In Zementwerken wird das Altreifengranulat als Ersatzbrennstoff energetisch verwertet, da sein Heizwert etwa dem von Steinkohle entspricht.
Bei der Zerkleinerung fällt eine stahl- und textilhaltige Fraktion an, die nach Trennung stofflich (Stahl) und energetisch (textile Materialien) verwertet werden können. Die großtechnische Altreifenpyrolyse zur Gewinnung von Pyrolysegasen, -ölen und -koks sowie von Stahlschrott ist nicht wirtschaftlich und wird praktisch nicht angewandt.
160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.
160107* Ölfilter
Gebrauchte Ölfilter werden von Störstoffen - z. B. Gummimanschetten, Stofflappen, Luftfiltereinsätze - befreit und in Schreddern zu fingergroßen Stücken zerkleinert. Das zerkleinerte Material wird in die drei Fraktionen Altöl (stoffliche Aufarbeitung durch Raffination), Metall (stoffliche Verwertung in Hüttenbetrieben) und Filterpapier (energetische Verwertung in Verbrennungsanlagen) getrennt.
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Die quecksilberhaltigen Bauteile werden in einer geschlossenen Anlage in die einzelnen Bestandteile - Glas, Metall, Leuchtstaub und Quecksilber - getrennt und stofflich verwertet (vakuumthermische Behandlung bzw. Destillation).
160109* Bauteile, die PCB enthalten/ 160110* explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
Diese Abfälle werden beseitigt.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Asbesthaltige Bremsbeläge werden in Deutschland seit 1992 nicht mehr hergestellt. Gebrauchte asbesthaltige Beläge dürfen nicht verwertet werden. Asbestfreie Bremsbeläge können granuliert und - nach herstellerspezifischen Vorgaben - als Zumischung bei der Herstellung neuer Bremsbeläge eingesetzt werden.
160113* Bremsflüssigkeiten
Laut AltfahrzeugV sollte Bremsflüssigkeit aus Altfahrzeugen soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar einer Verwertung zugeführt werden. Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Fremd- und Schmutzpartikel werden zunächst abfiltriert und die Bremsflüssigkeit nach Trocknung in einem mehrstufigen Verfahren - Abtrennung von Störstoffen und zweistufige Destillation - von den sonstigen Inhaltsstoffen getrennt und mit hohem Reinheitsgrad zurückgewonnen. Das Regenerat macht ca. 50 % der Altflüssigkeit aus und wird in der Produktion von Neuware wieder eingesetzt.
Abfälle zur Verwertung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Von der Altflüssigkeit mit einem Wasseranteil von 50 bis 70 % werden die Schmutz- und Fremdpartikel abfiltriert und in einer ersten Stufe die Basisflüssigkeit, z. B. Monoethylenglykol, durch Destillation abgetrennt. Das Zwischenprodukt wird in einer zweiten Destillationsstufe von den Schwermetallen, Mineralöl, Korrosionsmittelresten und Zersetzungsprodukten befreit. Das Regenerat weist eine hohe Reinheit auf und wird bei der Produktion von Neuware eingesetzt.
1601116 Flüssiggasbehälter
Flüssiggasbehälter bestehen aus hochwertigem Stahl und können nach vollständiger Entleerung über den Altmetallhandel der Verwertung zugeführt werden. Behälter aus Compositen (faserverstärkte Kunststoffe/Metall) fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..
160117 Eisenmetalle und 160118 Nichteisenmetalle
Eisenmetalle und Nichteisenmetalle werden, sofern sie vor der Zerkleinerung aus dem Altfahrzeug ausgebaut werden, über die Hüttenbetriebe sortenspezifisch stofflich verwertet.
160119 Kunststoffe
Die Art, z. B. Polypropylen oder hochwertiges Polycarbonat, die Ausbaumöglichkeit bzw. Demontageaufwand, die Größe, Alter, Abnutzung und der Reinheitsgrad des Kunststoffes bestimmen maßgeblich den Wert, die Wiederverwendbarkeit und Verwertungsmöglichkeit des aus dem Altfahrzeug zurückgewonnenen Kunststoffteils. Größere, funktionsfähige Teile lassen sich wieder verwenden, z. B. Stoßfänger, Radkappen. Ebenso können Verscheibungen (Verglasungen) und Karosserieteile aus hochwertigem Polycarbonat demontiert und stofflich verwertet werden. Aufgrund des hohen Demontageaufwands gelangen die meisten im Altfahrzeug enthaltenen Kunststoffteile in den Schredder, wo sie mit der Schredderleichtfraktion ausgetragen und energetisch verwertet werden. Faserverstärkte Bauteile fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..
160120 Glas
Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas kann, sofern die Teile vor der Zerkleinerung ausgebaut werden, stofflich verwertet werden. Hierzu wird das Altglas granuliert, von Störstoffen wie Kunststoff und Metall befreit und den Glashütten zugeführt.
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen sowie 160122 Bauteile a.n.g.
Russpartikelfilter bestehen aus hochwertigen Stahllegierungen und Nichteisenmetallen, die nach Zerkleinerung im Schredder fraktioniert der stofflichen Verwertung zugeführt werden können.
160199 Abfälle a.n.g.
Diese Abfälle werden einer Beseitigung zugeführt.
Beseitigung
160103 Altreifen
Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen Altreifen in einer Abfallverbrennungsanlage entsorgt werden.
160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.
160107* Ölfilter
Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen gebrauchte Ölfilter thermisch entsorgt werden.
160108* Quecksilberhaltige Bauteile Sofern eine Verwertung nicht möglich ist, müssen die quecksilberhaltigen Bauteile in dichter, fester Verpackung unter Tage entsorgt werden.
160109* Bauteile, die PCB enthalten
PCB-haltige Bestandteile (z. B. Kondensatoren in Oldtimern) sind durch Verbrennung in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder durch Ablagerung in Unter-Tage-Deponien (DK IV) zu beseitigen.
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)
Bei den explosiven Bestandteilen steht im Vordergrund, die Treibladung unschädlich zu machen. Dies kann, unter Einhaltung der sprengstoff- und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen, am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen erfolgen. Vor Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens ist vom Abfallerzeuger (Werkstatt, Demontagebetrieb usw.) zu prüfen, ob der Auftragnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzt, um pyrotechnische Bauteile der genannten Schlüsselnummer einzusammeln und zu transportieren sowie zu verwerten oder zu beseitigen. Darüber hinaus muss dieses Unternehmen im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) sein.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Asbesthaltige Bremsbeläge sind als gefährlicher Abfall auf einer dafür geeigneten Deponie zu beseitigen. Andere Bremsbeläge müssen, sofern die herstellerbezogenen Vorgaben für die stoffliche Verwertung nicht eingehalten werden können, als Abfall entsorgt werden.
160113* Bremsflüssigkeiten
Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) entsorgt werden. Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen. Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage entsorgt werden.
160120 Glas
Nicht verwertbare Glasteile können problemlos obertägig abgelagert werden.
160122 Bauteile a.n.g.
Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK) weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm aus mit Carbonfasern (CFK), Glasfasern (GFK) bzw. Naturfasern (NFK) verstärkten Kunststoffen und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen (dann 160121* gefährliche Bauteile). Bei der Demontage sind deshalb entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Entstaubung vorzunehmen. Unbeschädigte Teile können je nach Zustand wiederverwendet werden. Die anderen Teile sind Abfälle und sind je nach Gefahrenpotential energetisch zu verwerten oder zu beseitigen. Evtl. ist auch eine stoffliche Verwertung möglich.
160199 Abfälle a.n.g.
Gebrauchte AdBlue-Flüssigkeit muss durch zugelassene Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Leere Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie der Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen ist zu vermeiden. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160103 Altreifen | |
stoffliche oder energetische Verwertung | kein Erfordernis |
160104* Altfahrzeuge | |
Behandlung und Verwertung gemäß den Vorgaben der AltfahrzeugV | |
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten | |
Behandlung und Verwertung gemäß den Vorgaben der AltfahrzeugV | |
160107* Ölfilter | |
Zerkleinerung und Trennung in verwertbare Fraktionen | kein Erfordernis |
160108* quecksilberhaltige Bauteile | |
spezifisch nach Bauteil, ggf. Zerkleinerung und Trennung in verwertbare Fraktionen | spezifisch nach Bauteil; in der Regel Deponierung unter Tage entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/852 |
160109* Bauteile, die PCB enthalten | |
SAV oder DK IV | |
160110* explosive Bauteile (z.B. Airbags) | |
keine | Zerstörung der Treibladung am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen |
160111* asbesthaltige Bremsbeläge | |
nicht erlaubt | Ablagerung DK II |
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen | |
stoffliche Verwertung | Ablagerung DK II |
160113* Bremsflüssigkeiten | |
stoffliche Verwertung | Verbrennung SAV |
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen | |
stoffliche Verwertung | 1) Verbrennung SAV; 2) Behandlung CPB |
160116 Flüssiggasbehälter | |
stoffliche Verwertung bei vollständiger Entleerung | |
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle | |
stoffliche Verwertung | |
160119 Kunststoffe | |
1) stoffliche Verwertung; 2) energetische Verwertung | Verbrennung SAV |
160120 Glas | |
stoffliche Verwertung | Ablagerung DK I |
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen;160122 Bauteile a.n.g. | |
spezifisch, je nach Bauteil, bei faserverstärkten Kunststoffen teilweise auch stoffliche Verwertung möglich (abhängig vom Gefährdungspotential) | spezifisch, je nach Bauteil; faserverstärkte Kunststoffe: Verbrennung SAV (Verbrennung in SAV noch nicht als sichere Methode anerkannt; s. LAGA-Abschlussbericht zu CFK/GFK) |
160199 Abfälle a.n.g. | |
AdBlue-Flüssigkeit: Verdünnung, danach mikrobiologische Beseitigung |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes zum Thema Altauto, Altautoverwertung
- Prüfliste Altfahrzeugentsorgung/Demontagebetriebe, Institut für Sachverständigenwesen
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Informationsangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Altfahrzeugverordnung
- Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis - Kraftfahrzeugrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen, baua, Mai 2014
- Informationsangebot der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
- Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Informationsangebot Abfallwirtschaft, Internationales vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), April 2017
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Betrieblicher Umweltschutz Baden-Württemberg - Kraftfahrzeuggewerbe, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Entsorgung von Altreifen in Baden-Württemberg, LUBW
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Export von Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen – Merkblatt, SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, März 2016
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebraucht- und Altreifen", LfU Bayern, 2021
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- SBB-Forum Abfallvermeidung, VV-01-2008, Leichtflüssigkeitsabscheider
- Informationsangebot der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Berlin zum Thema: "Entsorgung von Altfahrzeugen"
- BB - Brandenburg
- Runderlass 6/11/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) vom 06.11.2003 zum Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
- Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg zum Thema: "Entsorgung von Haushaltsabfällen: hier Schaltfläche Altfahrzeuge"
- HB - Bremen
- Informationsangebot Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Abfall und Entsorgung
- HE - Hessen
- Informationsangebot des Regierungspräsidiums Gießen zum Thema Verwertung und Beseitung von Abfällen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Entsorgungsanlagen
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
- Entsorgung gebrauchter FCKW-haltiger Kühl- und Klimageräte sowie die Rückführung der Kältemittel / Vollzugsempfehlung
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.03.2013 zur Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- Informationsangebot der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Abfallrechtliche Vorschriften
- Abschlussbericht des Arbeitskreises "Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusanalysen (Kfz-Recycling)"
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz (LANUV) zum Thema Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Abfall und Kreislaufwirtschaft
- RP - Rheinland-Pfalz
- SAM-Praxisinfo Nr. 1 Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen im Kfz-Gewerbe, August 2015
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rheinland-Pfalz zur "Verwertung von Altfahrzeugen in Rheinland-Pflalz", Dezember 2016
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Entsorgungsfachbetriebe
- SL - Saarland
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
- SN - Sachsen
- Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung, 21 - Schrottplätze/Autoverwerung, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Juni 2012
- Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU): Kreislaufwirtschaft
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
- SH - Schleswig-Holstein
- Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein vom 15.12.2015 zur Einführung der LAGA-Mitteilung "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
- Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Abfallwirtschaft
- Informationsangebot der Landesregierung Schleswig-Holstein im Bereich Landwirtschaft und Umwelt zum Thema Rechtliche Grundlagen Abfallwirtschaft
- Neufassung Gewerbeabfallverordnung - Vorläufige Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 09.08.2017
- TH - Thüringen
- Informationsangebot der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Deponie
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- Informationsangebot Abfallwirtschaft, Internationales vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), April 2017
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Export von Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen – Merkblatt, SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, März 2016
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Informationsangebot der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Berlin zum Thema: "Entsorgung von Altfahrzeugen"
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- Runderlass 6/11/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) vom 06.11.2003 zum Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
- Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg zum Thema: "Entsorgung von Haushaltsabfällen: hier Schaltfläche Altfahrzeuge"
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- Informationsangebot Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Abfall und Entsorgung
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Gefährlicher Abfall
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Informationsangebot des Regierungspräsidiums Gießen zum Thema Verwertung und Beseitung von Abfällen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Entsorgungsanlagen
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
- Entsorgung gebrauchter FCKW-haltiger Kühl- und Klimageräte sowie die Rückführung der Kältemittel / Vollzugsempfehlung
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.03.2013 zur Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 29.01.2019 zur abfallrechtlichen Einstufung von Teppichschnitzeln, die zur Verwendung als Reitplatzbelag bestimmt sind
- Informationsangebot der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Abfallrechtliche Vorschriften
- Abschlussbericht des Arbeitskreises "Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusanalysen (Kfz-Recycling)"
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz (LANUV) zum Thema Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Abfall und Kreislaufwirtschaft
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rheinland-Pfalz zur "Verwertung von Altfahrzeugen in Rheinland-Pflalz", Dezember 2016
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Entsorgungsfachbetriebe
- SAM-Praxisinfo Nr. 1 Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen im Kfz-Gewerbe, August 2015
- SL - Saarland
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- Informationsangebot des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU): Kreislaufwirtschaft
- SH - Schleswig-Holstein
- Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Abfallwirtschaft
- Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein vom 15.12.2015 zur Einführung der LAGA-Mitteilung "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
- Informationsangebot der Landesregierung Schleswig-Holstein im Bereich Landwirtschaft und Umwelt zum Thema Rechtliche Grundlagen Abfallwirtschaft
- Neufassung Gewerbeabfallverordnung - Vorläufige Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 09.08.2017
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Informationsangebot der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Deponie
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
01.04.2020 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | Umweltinstitut Leipzig e.V. Bernhard-Göring-Straße 152 04277 Leipzig info@uil.de www.uil.de 0341 / 30 65 42 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
13.03.2009 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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