Abfallsteckbrief "1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger"

 

160103 Altreifen
160104* Altfahrzeuge
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
160107* Ölfilter
160108* quecksilberhaltige Bauteile
160109* Bauteile, die PCB enthalten
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)
160111* asbesthaltige Bremsbeläge
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
160113* Bremsflüssigkeiten
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
160116 Flüssiggasbehälter
160117 Eisenmetalle
160118 Nichteisenmetalle
160119 Kunststoffe
160120 Glas
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
160122 Bauteile a.n.g.
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die Ausführungen beschränken sich auf Abfälle der Gruppe 16 01, die bei der Rücknahme, Vorbehandlung/Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung und Demontage von Altfahrzeugen anfallen können, z. B. Personen- und Lastkraftwagen, Busse, Mofas, Motorräder. Abfälle dieser Art entstehen auch bei der Wartung und Reparatur. Nicht enthalten sind Abfälle aus der weitergehenden Behandlung von Altfahrzeugen, z. B. Schredder, sowie Abfälle aus der Wartung, Reparatur und Verwertung sonstiger Fahrzeuge, z. B. schienengebundene Fahrzeuge.

Für Fahrzeuge der Klassen M1 (PKW mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen) sowie dreirädrige KFZ gelten zusätzlich die besonderen Anforderungen der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV). Deshalb sind sie einem zertifizierten und gelisteten Demontagebetrieb zu überlassen, der darüber einen Verwertungsnachweis ausstellt.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Gruppe 1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Entstehung von Abfällen aus der Altfahrzeugverwertung (Quelle: ABAG-itm)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 21 )

Altreifen (Quelle: HLUG, Wiesbaden)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Informationsangebot der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)
  LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebraucht- und Altreifen", LfU Bayern, 2021
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
  SBB-Forum Abfallvermeidung, VV-01-2008, Leichtflüssigkeitsabscheider
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
  NI - Niedersachsen
  Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.03.2013 zur Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen
  Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rheinland-Pfalz zur "Verwertung von Altfahrzeugen in Rheinland-Pflalz", Dezember 2016
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Ein Altfahrzeug ist Abfall, der ohne Behandlung nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unter den Schlüssel 160104* einzuordnen ist, da er gefährliche Bestandteile und Inhaltsstoffe enthält. Dazu zählen:
  • Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), die nur in bestimmten gelisteten Demontagebetrieben behandelt werden dürfen (mit Verwertungsnachweis):
    1. Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen – umgangssprachlich PKW und Wohnmobile),
    2. Fahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von einer Tonne bis zu 3,5 Tonnen,
    3. bestimmte dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • alle anderen Fahrzeuge (wie Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Busse, Traktoren).
Erst wenn alle Betriebsflüssigkeiten und gefährlichen Bestandteile entfernt wurden, ist die Restkarosse dem Abfallschlüssel 160106 zuzuordnen.

Im Unterschied dazu sind alle Fahrzeuge, die weiterverwendet werden, Gebrauchtfahrzeuge und kein Abfall.

Die Verwertung der Altfahrzeuge erfolgt in Deutschland meist in zwei Stufen. Bei der ersten Stufe werden in den Demontagebetrieben folgende Arbeitsschritte durchgeführt:
  • Vorbehandlung: Ausbau von Batterie oder evtl. auch des Akkus (Steckbrief 1606 – Batterien und Akkumulatoren), evtl. vorhandenen Gastank entleeren und ausbauen (Steckbrief 1605/1501 – Gase in Druckbehältern), Airbags und evtl. Gurtstraffer (pyrotechnische Bauteile) neutralisieren bzw. demontieren, evtl. weitere Bauteile mit Schadstoffen wie Latentwärmespeicher, asbesthaltige Bauteile (Oldtimer), quecksilberhaltige Schalter usw., Stoßdämpfer (wenn nicht trockengelegt) entfernen,
  • Trockenlegung: Entfernen von Kraftstoffresten und sämtlicher anderer Betriebsflüssigkeiten wie Motor-, Getriebe-, Servolenkungs-, Stoßdämpferöl (Steckbrief 1302 – Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle), Brems- und Kühlflüssigkeit, Kältemittel, Scheibenwischwasser,
  • Demontage: Räder, Motor, Lichtmaschine, Katalysator (Steckbrief 1608 – Gebrauchte Katalysatoren), Sitze, Radio, Kabelbäume und andere mögliche Ersatzteile bzw. Wertstoffe je nach Alter und Zustand.
In der zweiten Stufe werden die Restkarossen dann verdichtet, im Schredderbetrieb (Steckbrief 1910 - Schredderabfälle) weiterbehandelt und in Leicht- bzw. Schwerfraktion getrennt.

160103 Altreifen

Altreifen (AS 160103) bestehen im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen: natürliche und synthetische Kautschuk-Polymere (ca. 41 Prozent), Füllstoffe (Ruß, Kohlenstoff und Siliziumdioxid; ca. 20 %), Festigkeitsträger (Stahl; ca. 16 %), Gewebe (Nylon, Rayon; ca. 6 %), Weichmacher (Öle und Harze) sowie verschiedene Additive bzw. Chemikalien (Alterungsschutzmittel; Vulkanisationshilfsmittel).

160104* Altfahrzeuge

Unter den Abfallschlüssel 160104* fallen die Altfahrzeuge, wie sie in der Regel zur Entsorgung abgegeben werden und die noch Öle, Kraftstoffe oder andere gefährliche Bestandteile, z. B. Starterbatterien oder Katalysatoren, enthalten. Dabei fallen Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge zusätzlich unter den Anwendungsbereich der AltfahrzeugV. Aufgrund dessen sind sie einem zertifizierten und gelisteten Demontagebetrieb zu überlassen, der darüber einen Verwertungsnachweis ausstellt.

160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

Dem Abfallschlüssel AS 160106 werden die Altfahrzeuge nach Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung zugeordnet. Dies können auch gepresste / kompaktierte entfrachtete Altfahrzeuge sein. Dabei fallen Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge zusätzlich unter den Anwendungsbereich der AltfahrzeugV.

Altfahrzeuge des Abfallschlüssels 160106 sind bei Abfallverbringung grün gelisteter Abfall des Eintrages B1250, Anhang III der Verordnung (EG) 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) Damit unterliegen sie bei Verbringung lediglich den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VVA; es sei denn der Empfängerstaat ist ein Nicht-OECD-Staat, der ein anderes Kontrollverfahren festgelegt hat. Die jeweils festgelegten Kontrollverfahren sind der aktuellen Staatenliste des Umweltbundesamtes zu entnehmen.

160107* Ölfilter

Die Ölfilter bestehen aus einem metallenen Gehäuse sowie einem Mikrofilter, in dem Feinpartikel - z. B. Metallabrieb - zurückgehalten werden. Öl-Wechselfilter sind Einwegfilter, bei denen das Gehäuse (Stahlblech) und das Filterelement (zumeist Spezialpapier) eine Einheit bilden. Im Filter reichern sich die Schmutzpartikel an, z. B. thermische Zersetzungsprodukte und Metallabrieb. Beim periodischen Austausch wird der Filter zusammen mit dem darin enthaltenen Öl entfernt. Dauerfilter bestehen aus einem Druckguss- oder Kunststoffgehäuse, das bei der Wartung geöffnet wird, um den Filtereinsatz auszutauschen.

160108* quecksilberhaltige Bestandteile

Quecksilber wurde in Kraftfahrzeugen, je nach Hersteller bis ca. 1995, für Beleuchtungsschalter, Air-Bag-Sensoren und ABS-Systeme verwendet. Das Quecksilber ist in diesen Bereichen inzwischen durch mikromechanische Sensoren abgelöst worden. Außerdem kann Quecksilber in Leuchtmitteln (z. B. HID-Lampen) enthalten sein. Sofern im Rahmen der Schadstoffentfrachtung der Altfahrzeuge Quecksilberabfälle anfallen, ist zu beachten, dass diese den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberveordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen.

160109* Bestandteile, die PCB enthalten

PCB war früher u. a. in Kondensatoren enthalten. In Deutschland werden seit 1986 keine PCB-haltigen Kondensatoren mehr gefertigt. Nach aktueller Kenntnis sind PCB-haltige Bauteile in Kraftfahrzeugen - außer Oldtimern - nicht mehr enthalten.

160110* explosive Bestandteile (z. B. aus Airbags)

Der Gasgenerator eines Airbags enthält einen festen Treibstoff. Eine pyrotechnische Treibladung gleicher Art ist auch in Gurtstraffern enthalten.

160111* asbesthaltige Bremsbeläge / 16 0112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen

Bis ca. 1992 wurden asbesthaltige Bremsbeläge in Kraftfahrzeugen eingebaut. Heute bestehen Bremsbeläge aus mineralischen und keramischen Fasern, ggf. auch aus Kohlenstofffasern. Sie weisen Metallanteile (Nickel, Chrom, Kupfer in Form von Spänen oder Wolle) auf, die hitzefest in Harz oder Kautschuk gebunden oder gesintert sind. In der Regel wird als Flammschutzmittel Antimontrisulfid (Sb2S3) eingesetzt. Durch die beim Bremsvorgang entstehende Wärme werden daraus bis zu 10% in Antimontrioxid (Sb2O3) umgewandelt. Zunehmend werden antimonfreie Reibematerialien als Alternative für Bremsbeläge (Kupfersulfid, Zinnsulfid, Molybdändisulfid und Keramiksubstanzen) verwendet.

160113* Bremsflüssigkeiten

Bremsflüssigkeiten bestehen in der Regel aus Polyglycolverbindungen mit verschiedenen Zusätzen. Die zumeist eingefärbten (blau, gelb), dünnflüssigen Materialien müssen periodisch ausgetauscht werden, da sie hygroskopisch sind und Wasser die Bremswirkung mindert. Beim Austausch fallen, je nach Fahrzeug, ca. 0,5 bis 1 Liter an.

160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten, 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen

Frostschutzmittel werden dem Kühlsystem von Verbrennungsmotoren und dem Scheibenwaschwasser zugesetzt, um den Gefrierpunkt des Wassers abzusenken. Die flüssigen, aus einer Mischung von Glykol (Ethandiol), Glyzerin und Ethanol bestehenden Konzentrate werden mit Wasser gemischt. Den hochwertigen Kühler-Frostschutzmitteln für Motoren sind neben Glykolen diverse Additive beigemischt, die schmierende Eigenschaften aufweisen und gegen Rost und Überhitzung schützen.

Bei einigen Frostschutzmitteln für Scheibenwaschwasser werden nanoskalige glasaktive Substanzen (Nanopartikel) zugesetzt, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen in der Windschutzscheibe auffüllen.

160116 Flüssiggasbehälter

Die Flüssiggastanks in gasbetriebenen Kraftfahrzeugen sind entsprechend sicherheitstechnischer Anforderungen aus ca. 3 mm dickem Stahlblech gefertigt und weisen - je nach Fahrzeug - ein Volumen von 40 bis 160 l auf.

160117 Eisenmetalle

Es handelt sich in erster Linie um Bauteile, die aus Verwertungsgründen vor der Zerkleinerung des schadstoffentfrachteten Altfahrzeugs demontiert werden, z. B. Motor- und Getriebeblöcke.

160118 Nichteisenmetalle

Es handelt sich in erster Linie um Bauteile, die aus Verwertungsgründen vor der Zerkleinerung des schadstoffentfrachteten Altfahrzeugs demontiert werden, z. B. Motorblöcke oder Felgen aus Aluminium. Zum Teil werden dem Abfallschlüssel auch Kabelbäume zugeordnet.

160119 Kunststoffe

Es handelt sich in erster Linie um Bauteile, die aus Verwertungsgründen vor der Zerkleinerung des schadstoffentfrachteten Altfahrzeugs demontiert werden. Hierzu gehören z. B. Stoßfänger, Kühlergrill und Radkappen aus Polypropylen. Angestrebt wird vor allem die Verwertung hochwertiger Kunststoffe wie Polycarbonate, die z. B. als Verglasungen oder Karosserieteile zum Einsatz kommen.

160120 Glas

Für Kraftfahrzeuge wird Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas verwendet. Sicherheitsglas ist ein Flachglas, das produktionsbedingt an der Oberfläche Druck- und im Inneren Zugspannung aufweist und daher beim Brechen in kleine Partikel zerfällt. Beim Verbundglas ist zwischen den Scheiben eine Polymerfolie eingebracht.

160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen

Dem Abfallschlüssel 160121* werden verschiedene Bauteile zugeordnet, für die kein spezifischerer Abfallschlüssel besteht. So werden in der Praxis z. T. Russpartikelfilter von Dieselmotoren dem AS 160121* zugeordnet. Sie bestehen aus Stahlblechgehäuse und einem keramischen oder metallenen Filterelement, z. B. dünne Lochfolien aus Chrom-Nickel-Stahl. Durch Gebrauch reichern sich in dem Filterelement Russpartikel an, die periodisch thermisch entfernt werden.

Ebenso werden Brennstoffzellen, die derzeit nur im Rahmen von Demonstrations- und Testvorhaben in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden dem AS 160121* zugeordnet. Sie bestehen aus komplexen galvanischen Zellen mit Elektroden aus Metall oder Kohlenstoffnanoröhren, die katalysatorbeschichtet sind. Die elektrolytgefüllten Zellen sind in der Praxis zu sogenannten Stapelspeichern ("Stacks") zusammengefasst. Es existieren unterschiedliche Typen von Brennstoffzellen, die sich in der Zusammensetzung, insbesondere Elektrolyten und Membranen, stark unterscheiden.

160122 Bauteile a.n.g.

Der Abfallschlüssel 160122 wird vielfach zur Deklaration von nicht gefährlichen Bauteilen genutzt, die - je nach Material - spezifischer deklariert werden könnten, z. B. Nichteisenmetalle 160118 oder Kunststoffe 160119. Hierunter fallen aber auch alle faserverstärkten Kunststoffe (mit Glasfaser - GFK, Carbonfaser – CFK - oder Naturfasern wie Hanf, Flachs, Sisal - NFK). Letztere werden zunehmend für Formpressteile (z. B. für Türinnenverkleidungen in Oberklassefahrzeugen, teilweises auch in Lkw) verwendet.

Seit 1994 sind in Deutschland Erdgasfahrzeuge, auch Natural gas vehicle (NGV) oder CNG vehicle (Compressed Natural Gas vehicle) serienmäßig auf dem Markt. Die Gastank-Flaschen sind noch überwiegend aus Stahl gebaut. Immer mehr Hersteller verwenden jedoch auch Tanks aus einem Metall-/Carbonfaser-Gemisch, so genannte Compositeflaschen. Diese Tanks sind leichter, halten aber den vorhandenen Drücken stand. Vollkommen entleerte, gespülte faserverstärkte und unversehrte Tanks können hier eingeordnet werden. (Komplett entleerte Stahltanks fallen unter die AS 160117 Eisenmetalle). Ansonsten fallen sie unter AS 160504* „gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)“ (siehe Abfallsteckbrief „1605 und 1501 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Gase

160199 Abfälle a.n.g.

Dem Abfallschlüssel 160199 werden verschiedene Abfälle zugeordnet, für die kein spezifischer Abfallschlüssel besteht. Hierunter können auch glasfaserverstärkte Kunststoffe eingeordnet werden.

Seit 2004 wurde zunächst in Lkw, später auch in Pkw und teilweise auch in Lokomotiven mit Dieselantrieb die AdBlue-Technologie zur Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen eingesetzt. AdBlue ist eine geschützte Marke des Verbandes der deutschen Automobilindustrie. Es handelt sich um eine farblose wässrige Harnstofflösung (32,5% Harnstoff und 67,5% demineralisiertes Wasser). Bei Nutzung der Technologie während des Fahrzeugbetriebes wird die Lösung mit dem Abgas ausgeblasen. Ungenutzte Reste der Lösung liegen bei Ausbau des Tanks in genannter Zusammensetzung vor.

 

Hinweis
Bei der Vorbehandlung/ Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung und Demontage von Altfahrzeugen sowie bei deren Wartung und Reparatur fallen zahlreiche Abfälle an, die nicht der AVV-Gruppe 16 01 zugeordnet sind (siehe Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses im Kapitel: Zuordnung). Hier sind vor allem folgende gefährliche Abfälle zu nennen:
  • Altöle (hierzu zählen auch Differentialgetriebe- und Servolenkungsöl) (AS 130205*/06*/08*),
  • Kraftstoffe (AS 130701*/02*),
  • Kältemittel (AS 140601*),
  • flüssige und gasförmige Kraftstoffe (LPG, CNG) (AS 160504*),
  • Bleibatterien (AS 160601*),
  • Akkumulatoren (AS 160605/06*) und
  • Katalysatoren (AS 160807*).
Die genannten Abfälle sind in diesem Abfallsteckbrief nicht behandelt.

Daneben fallen feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (AS 150202*) und Rückstände aus Sandfängen bzw. Inhalte von Ölabscheidern (AS 130501*, 130502*, 130506*) an.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
  Informationsangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Altfahrzeugverordnung
  LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebraucht- und Altreifen", LfU Bayern, 2021
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
  BE - Berlin
  Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
  SBB-Forum Abfallvermeidung, VV-01-2008, Leichtflüssigkeitsabscheider
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 29.01.2019 zur abfallrechtlichen Einstufung von Teppichschnitzeln, die zur Verwendung als Reitplatzbelag bestimmt sind

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Sämtliche hier getroffene Aussagen beziehen sich nur auf den Normalbetrieb und nicht auf den Störfall (Brände z. B. von Reifen, Blitzeinschlag usw.).

Schwermetalle

Relevant ist nur Quecksilber, das außerhalb der EU bis ca. 1995 in Kipp- und Mikroschaltern verwendet wurde, z. B. Innenraumbeleuchtung und Airbags, und gegenwärtig in Leuchtmitteln, wie Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen, z. B. Xenon-Lampen), vorkommt. Letztere können ggf. auch dem AS 200121* zugeordnet werden und sind als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Quecksilberabfälle der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberverordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen. Einige Anbieter liefern seit etwa 2010 auch schon quecksilberfreie Lampen. Es ist aber nicht bekannt, wie viele der ca. 1/3 mit Xenon-Lampen ausgestatteten Pkw kein Quecksilber enthalten.

Bei den anderen Abfällen der Gruppe 1601 sind Gefährdungen aufgrund von Schwermetallen in der Regel nicht gegeben.


Organische Schadstoffe


Mineralöl ist in Ölfiltern (AS 160107*) enthalten, angereichert mit Zersetzungsprodukten, Metallabrieb und Schmutzpartikeln. Gebrauchte Ölfilter sind als gewässergefährdend einzustufen.

Mineralöl kann zudem als Inhaltsstoff oder Verschmutzung bei Ausbauteilen eine Rolle spielen, z. B. Motoren, Getriebe, Achsen etc. Diese Abfälle sind - sofern sie ordnungsgemäß entleert wurden - in der Regel nicht als gefährliche Abfälle einzustufen, erfordern jedoch bestimmte Vorkehrungen bei der Lagerung und dem Transport, um eine Verschmutzung des Untergrunds zu vermeiden.

Bremsflüssigkeiten (AS 160113*) bestehen überwiegend aus Polyglycolen mit gebrauchsverbessernden Additiven. Die für Bremsflüssigkeiten verwendeten Stoffe sind als gewässergefährdend und zum Teil als reizend oder gesundheitsschädlich eingestuft. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Bremsflüssigkeiten aus Altfahrzeugen müssen einer Sonderbehandlung zugeführt werden.


Frostschutzmittel (160114*/15) werden als Konzentrat vermarktet, dessen Grundstoff (Glykole) als gesundheitsschädlich einzustufen ist. Dies trifft auch auf die gebräuchlichen Mischungen mit Wasser zu, die Konzentrationen von ≥ 25 % aufweisen. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.

Halogenierte Kohlenwasserstoffe treten bei Altfahrzeugteilen nicht auf. Eine Ausnahme bilden die bis ca. 1986 in Kondensatoren verwendeten Polychlorierten Biphenyle PCB. Diese können vor allem noch in Originalbauteilen von Oldtimern vorkommen (AS 160109* Bestandteile, die PCB enthalten).

Dem Abfallschlüssel 160199 Abfälle a.n.g. wird die harnstoffhaltige Adblue-Flüssigkeit zugeordnet. Diese ist biologisch unbedenklich und kann von Mikroben verwertet und damitabgebaut werden. Es ist in der Wassergefährdungsklasse (WKG) 1 eingeordnet.


Mineralische Schadstoffe

Bremsbeläge (AS 160111*/12) enthielten bis 1992 Asbestfasern mit einem Anteil von bis zu 40 % und sind als krebserzeugend einzustufen. Eine Gefährdung ist bei den nach 1992 hergestellten Bremsbelägen nicht mehr gegeben. Scheibenfrostschutzmittel können mikroskalische glasaktive Substanzen (Nanopartikel) enthalten, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen der Windschutzscheibe auffüllen.

Explosivstoffe

Explosivstoffe sind in Airbags und Gurtstraffern enthalten, die unter die Abfallart Explosive Bestandteile (160110*) fallen. Bis 1995 wurde Natriumazid (NaN3) mit Kaliumnitrat (KNO3) verwendet. Neben der möglichen Gefährdung durch die explosive Wirkung sind diese Treibstoffe als akut toxisch, oxidierend und gewässergefährdend eingestuft. Seit Anfang der neunziger Jahre wird versucht, das toxische Natriumazid als Treibstoff durch umweltfreundlichere azidfreie Sprengstoffe zu ersetzen. Dafür bieten sich drei Alternativen an, von denen geringere Mengen als von Natriumazid gebraucht werden:
  • stickstoffreiche organische Verbindungen (z. B. 5-Aminotetrazol) in Kombination mit anorganischen Oxidationsmitteln (wie etwa Alkali- oder Erdalkalinitraten),
  • Cellulosenitrat in Kombination mit Nitratestern von Polyolen (z. B. Nitroglycerin) oder
  • sauerstoffreiche, stickstofffreie organische Verbindungen (z. B. Zitronensäure) in Kombination mit Chloraten oder Perchloraten.
Sonstige Schadstoffe

Ruß ist in den unter sonstige Baustoffen (160121*/22) fallenden Rußpartikelfiltern enthalten. Ruß aus unvollständiger Verbrennung ist als krebserzeugend eingestuft. Aus Vorsorgegründen gelten gebrauchte Rußfilter aus Dieselfahrzeugen daher als gefährlicher Abfall. Für die Einstufung besteht derzeit, analog zu den Katalysatoren für Otto-Motoren, noch keine allgemeingültige Regelung.

Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK – z. B. Innenverkleidungen, vollkommen entleerte Gastanks) fallen unter den Abfallschlüssel 160122 Bauteile a.n.g. und weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm mit carbonfasrigen (CFK) oder glasfasrigen (GFK) bzw. naturfasrigen Bestandteilen (NFK) und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen.

 

Hinweis
Bei der Vorbehandlung/ Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, und Demontage von Altfahrzeugen sowie bei deren Wartung und Reparatur fallen weitere gefährliche und nicht gefährliche Abfälle an, die nicht der AVV-Gruppe 16 01 zugeordnet sind (siehe Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses im Kapitel: Zuordnung). Unter Herkunft werden einige gefährliche Abfälle genannt. Die gefährlichen Inhaltstoffe können hier nicht im Einzelnen beschrieben werden, hierzu wird u. a. verwiesen beispielsweise auf die entsprechenden Abfallsteckbriefe oder Sicherheitsdatenblätter oder Technische Produktbeschreibungen der Hersteller. Im Folgenden wird ein Sonderfall beschrieben:

160504* Flüssig- und Erdgas
Erdgas oder CNG ("Compressed Natural Gas", Natural gas vehicle [NGV], Gaz naturel pour véhicules [GNV]) hat den Hauptbestandteil Methan und ist gasförmig. Hier liegt auch der Unterschied zu Autogas oder LPG ("Liquified Petroleum Gas" – verdichtetes Gas) begründet, welches aus Propan und Butan besteht und durch Druck verflüssigt wird. Reste müssen wegen ihrer Eigenschaften vor der Trockenlegung restlos entfernt werden (siehe auch Quellenverzeichnis) und fallen unter den Abfallschlüssel 160504* (Steckbrief 1605 und 1501 – Gase), die vollkommen entleerten Flüssiggasbehälter unter 160116, Stahlbehälter unter 160117 (Eisenmetalle) die Erdgasbehälter unter 150110*.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
160103 Altreifen
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung; potenzielle Brandgefahr mit Freisetzung schädlicher Gase
160104* Altfahrzeuge
Öle, Kraftstoffe, Brems- und Kühlflüssigkeiten, säurehaltige Bleibatterien, Katalysatoren oder Rußfilter Freisetzung schädlicher Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung möglich; Gefahr der Untergrund- und Wasserverunreinigung
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch anderen gefährliche Bestandteile enthalten
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung
160107* Ölfilter
Mineralöl ca. 20 - 35 % für die Abfalleinstufung ist HP14 relevant, als gewässergefährdend (Zuordnung zu einer WGK 1-3) eingestuft
Abrieb, Schmutz ca. 10 - 20 % neben den metallischen und mineralischen Bestandteilen liegt ein hoher Ölanteil vor; gewässergefährdend (WGK1-3)
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Quecksilber in Mikroschaltern ca. 0,8 Gramm pro Schalter akut toxisch, reproduktionstoxisch, spezifische Zielorgantoxizität und ökotoxisch (akut und chronisch gewässergefährdend) eingestuft; Verwendung in Kfz nur bis ca. 1995 (herstellerabhängig)
Quecksilber in Leuchtmitteln Spuren, ca. 0,5 mg je Lampe akut toxisch, gesundheitsgefährdend, gewässergefährdend
160109* Bestandteile, die PCB enthalten
polychlorierte Biphenyle PCB kann einzelne Organe schädigen gewässergefährdend, WGK 3
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)
Natriumazid (NaN3), Kaliumnitrat Natriumazid ist als explosiv, akut toxisch und gewässergefährdend sowie ökotoxisch eingestuft; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das Sprengstoffgesetz (SprenG) zu beachten).
5-Aminotetrazol und Kaliumnitrat 5-Aminotetrazol ist explosiv, gesundheitsschädlich, reizend; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten)
Nitroglycerin (oder andere Nitratester von Polyole) und Cellulosenitrat Nitroglycerin ist explosiv, sehr giftig und wassergefährdend, Cellulosenitrat ist explosionsgefährlich (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten)
Chlorate/Perchlorate und Zitronensäure Chlorate/Perchlorate sind explosiv, oxidierend, gesundheitsschädlich und teilweise gewässergefährdend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten)
160111* asbesthaltige Bremsbeläge
Asbest ca. 10 - 15 % gesundheitsgefährdend und krebserzeugend; Asbest wurde nur bis 1992 angewandt
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Flammschutzmittel Spuren Antimontrioxid (beim Bremsvorgang entstanden) stuft die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) als möglicherweise krebserzeugende Substanz ein
160113* Bremsflüssigkeiten
Polyglycole gewässergefährdend WGK 1, reizend, gesundheitsgefährdend
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
organische Stoffe wie Glykol, Glyzerin ca. 30 -70 % die häufig verwendeten Glykole sind als reizend oder gesundheitsgefährdend und gewässergefährdend (WGK1) eingestuft; Glyzerin ist schwach gewässergefährdend (WGK 1)
160116 Flüssiggasbehälter
Restgase, in der Regel Liquid Petrol Gas (LPG), ein Gemisch aus Butan und Propan Butan und Propan sind leicht entzündbar (Kategorie 1)
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle; 160119 Kunststoffe; 160120 Glas
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen
Rußfilter
Ruß aus unvollständiger Verbrennung, es liegen Anhaltspunkte einer krebserregenden Wirkung z. B. durch PAK vor
160122 Bauteile a.n.g.
glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK), carbonfaserverstärkte Kunststoffe (CFK) oder naturfaserverstärkte Kunststoffe (NFK)
fasrige Feinstäube alveolengängige Fraktion (> 1µm) kann Reizungen der Lunge hervorrufen (gesundheitsgefährdend), andere Fasern können die Haut reizen (gesundheitsgefährdend)
160199 Abfälle a.n.g.
wässrige Harnstofflösung (Adblue) wassergefährdend (WGK 1)

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
160103  Altreifen 13   Analytik
160107* Ölfilter 11   Analytik
160111* asbesthaltige Bremsbeläge 1
160113* Bremsflüssigkeiten 38   Analytik
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 109   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
  Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis - Kraftfahrzeugrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen, baua, Mai 2014
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Entsorgung von Altreifen in Baden-Württemberg, LUBW
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Gefährlicher Abfall
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Abfallvermeidung


Wesentliche Minimierungsansätze liegen im ressourcensparenden Design neuer Kraftfahrzeuge (kleiner, leichter, modular) und dem Ausbau anderer Mobilitätsvarianten (ÖPNV, Carsharing, „Stadt der kurzen Wege“). Das ressourcensparende Design beinhaltet neben der Vermeidung schädlicher Stoffe auch die Minimierung des Materialeinsatzes und die Demontage/Verwertung verwendeter Materialien. Dies bezieht sich auch auf Wartungsumfang und -intervalle von Kraftfahrzeugen und auf das Erfordernis, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten auszutauschen. Die Hersteller verfolgen hierbei unterschiedliche Strategien (siehe hierzu auch die EU-Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit).

Sammlung und Bereitstellung


Um den erheblichen Umweltproblemen durch die Entsorgung von Altfahrzeugen – vor allem PKW - begegnen zu können, werden in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) die Hersteller und der Handel von Kraftfahrzeugen zur entgeltlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen verpflichtet. Die Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung und das Nachweisverfahren der dabei anfallenden Abfälle sind in der AltfahrzeugV und insbesondere in deren Anhang konkretisiert. Der Anwendungsbereich der AltfahrzeugV umfasst zwar nicht alle Altfahrzeuge, sondern nur als Abfall geltende Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, aber der Ablauf ist bei allen anderen Fahrzeugtypen (Lkw, Busse, Traktoren, Motorräder usw.) ähnlich.

Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen werden zentral in der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" – kurz "GESA" – für die gesamte Bundesrepublik gesammelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der Datenbestand der GESA ist seit dem 15. Juli 2005 auf der Internetseite www.altfahrzeugstelle.de verfügbar.

Die AltfahrzeugV schreibt vor, dass die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe vorrangig einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugeführt wird (Minimum-Quoten).

Darüber hinaus haben die Verbände des Kfz-Handwerks und die Automobilhersteller Konzepte zur Separierung, Zwischenlagerung, Verwertung und Beseitigung entwickelt, in denen neben den abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Anforderungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, für die Arbeitssicherheit sowie für den sicheren Transport dargestellt sind (siehe unter Quellenverzeichnis).

Die Zwischenlagerung von im Rahmen der Trockenlegung und Demontage anfallenden Betriebsmitteln oder Produkten (Kraftstoffreste, Putzwolle, Bindemittel u. a.), die Gefahrstoffe freisetzen können, ist im unmittelbaren Arbeitsbereich auf ein Minimum zu beschränken. Für das Lagern ist die TRGS 509 (Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter) zu beachten. Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.

Export

Die besonderen Regelungen zum Export von Altfahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen orientieren sich an den Anlaufstellen - Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen. Diese stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsstaaten dar, wie die Verordnung (EG)1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung - VVA) auszulegen ist. Die Leitlinien behandeln insbesondere die Themen die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall sowie die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Altfahrzeugen. Für den Export ist es von großer Bedeutung, ob ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Altfahrzeug (also Abfall) ausgeführt werden soll. Altfahrzeuge des AVV-Schlüssels 16 01 04* gelten nach der VVA bei Abfallverbringung als nicht gelisteter Abfall.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Der größte Teil der jährlich etwa rund acht Millionen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, werden entweder im Inland, innerhalb der EU oder auch im außereuropäischen Ausland wieder angemeldet. Nur etwa 500.000 Fahrzeuge werden pro Jahr als Abfall deklariert. Auch hier wird je nach Alter, Zustand und Marktsituation zuerst der Teilemarkt bedient – also die Wiederverwendung angestrebt. Durch die Nachweispflichten und die geforderten Verwertungsquoten der AltfahrzeugV sind für diese Fahrzeuggruppen zusätzliche Anreize gesetzt. Besonders die hochwertigen Bauteile wie Karosserieteile aus Carbonfasern, die zunehmende Zahl elektronischer Bauelemente bzw. Elektrofahrzeuge und die zunehmende Zahl und Vielfalt von Kunststoffen (auch faserverstärkten) erfordern neue Ideen zur Steigerung der Weiterverwendbarkeit und der hochwertigen Verwertung. Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, ab 01.08.2017 in Kraft) soll diese Bestrebungen unterstützen.

Verwertung

Im Jahr 2006 fielen laut Abfallstatistik in Deutschland 504 330 Altfahrzeuge (Abfallschlüssel 16 01 04*) mit einem Fahrzeugleergewicht von 453 392 t an. Das durchschnittliche Leergewicht eines PKW betrug etwa 900 kg, mit einem Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen von ca. 75 %. Die derzeitigen Altfahrzeugmengen liegen in derselben Größenordnung (2016 512.163), jedoch beträgt das Leergewicht durchschnittlich 980 kg.

Die EU-Richtlinie und die deutsche AltfahrzeugV fordern seit 2006 eine Verwertungsquote (inklusive energetischer Verwertung) von 85 % des Leergewichts und eine Recyclingquote von 80 % (incl. Wiederverwendung und bezogen auf das Gesamtaufkommen) bzw. ab 2015 ein Erhöhung auf 95 % bzw. 85 %. Die Vorgaben wurden von Deutschland jeweils erfüllt oder übertroffen. Der „Jahresbericht über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland im Jahr 2015“ liefert dazu Angaben.

160103 Altreifen

Altreifen werden nach verschiedenen Kriterien sortiert und als Reifen nach Runderneuerung wieder verwendet (vor allem bei Lkw-Reifen üblich) oder stofflich/energetisch verwertet. In der Regel ist der Verwertung eine mechanische Zerkleinerung vorgeschaltet. Die dabei entstehenden Altreifenschnitzel oder -granulate werden in der Gummi- oder Baustoffindustrie und zum Teil (als Pulver) zur Herstellung neuer Reifen stofflich verwertet. In Zementwerken wird das Altreifengranulat als Ersatzbrennstoff energetisch verwertet, da sein Heizwert etwa dem von Steinkohle entspricht.

Bei der Zerkleinerung fällt eine stahl- und textilhaltige Fraktion an, die nach Trennung stofflich (Stahl) und energetisch (textile Materialien) verwertet werden können. Die großtechnische Altreifenpyrolyse zur Gewinnung von Pyrolysegasen, -ölen und -koks sowie von Stahlschrott ist nicht wirtschaftlich und wird praktisch nicht angewandt.

160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.

160107* Ölfilter

Gebrauchte Ölfilter werden von Störstoffen - z. B. Gummimanschetten, Stofflappen, Luftfiltereinsätze - befreit und in Schreddern zu fingergroßen Stücken zerkleinert. Das zerkleinerte Material wird in die drei Fraktionen Altöl (stoffliche Aufarbeitung durch Raffination), Metall (stoffliche Verwertung in Hüttenbetrieben) und Filterpapier (energetische Verwertung in Verbrennungsanlagen) getrennt.

160108* quecksilberhaltige Bauteile

Die quecksilberhaltigen Bauteile werden in einer geschlossenen Anlage in die einzelnen Bestandteile - Glas, Metall, Leuchtstaub und Quecksilber - getrennt und stofflich verwertet (vakuumthermische Behandlung bzw. Destillation).

160109* Bauteile, die PCB enthalten/ 160110* explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

Diese Abfälle werden beseitigt.

160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen

Asbesthaltige Bremsbeläge werden in Deutschland seit 1992 nicht mehr hergestellt. Gebrauchte asbesthaltige Beläge dürfen nicht verwertet werden. Asbestfreie Bremsbeläge können granuliert und - nach herstellerspezifischen Vorgaben - als Zumischung bei der Herstellung neuer Bremsbeläge eingesetzt werden.

160113* Bremsflüssigkeiten

Laut AltfahrzeugV sollte Bremsflüssigkeit aus Altfahrzeugen soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar einer Verwertung zugeführt werden. Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Fremd- und Schmutzpartikel werden zunächst abfiltriert und die Bremsflüssigkeit nach Trocknung in einem mehrstufigen Verfahren - Abtrennung von Störstoffen und zweistufige Destillation - von den sonstigen Inhaltsstoffen getrennt und mit hohem Reinheitsgrad zurückgewonnen. Das Regenerat macht ca. 50 % der Altflüssigkeit aus und wird in der Produktion von Neuware wieder eingesetzt.

Abfälle zur Verwertung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.

160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen

Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Von der Altflüssigkeit mit einem Wasseranteil von 50 bis 70 % werden die Schmutz- und Fremdpartikel abfiltriert und in einer ersten Stufe die Basisflüssigkeit, z. B. Monoethylenglykol, durch Destillation abgetrennt. Das Zwischenprodukt wird in einer zweiten Destillationsstufe von den Schwermetallen, Mineralöl, Korrosionsmittelresten und Zersetzungsprodukten befreit. Das Regenerat weist eine hohe Reinheit auf und wird bei der Produktion von Neuware eingesetzt.

1601116 Flüssiggasbehälter

Flüssiggasbehälter bestehen aus hochwertigem Stahl und können nach vollständiger Entleerung über den Altmetallhandel der Verwertung zugeführt werden. Behälter aus Compositen (faserverstärkte Kunststoffe/Metall) fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..

160117 Eisenmetalle und 160118 Nichteisenmetalle

Eisenmetalle und Nichteisenmetalle werden, sofern sie vor der Zerkleinerung aus dem Altfahrzeug ausgebaut werden, über die Hüttenbetriebe sortenspezifisch stofflich verwertet.

160119 Kunststoffe

Die Art, z. B. Polypropylen oder hochwertiges Polycarbonat, die Ausbaumöglichkeit bzw. Demontageaufwand, die Größe, Alter, Abnutzung und der Reinheitsgrad des Kunststoffes bestimmen maßgeblich den Wert, die Wiederverwendbarkeit und Verwertungsmöglichkeit des aus dem Altfahrzeug zurückgewonnenen Kunststoffteils. Größere, funktionsfähige Teile lassen sich wieder verwenden, z. B. Stoßfänger, Radkappen. Ebenso können Verscheibungen (Verglasungen) und Karosserieteile aus hochwertigem Polycarbonat demontiert und stofflich verwertet werden. Aufgrund des hohen Demontageaufwands gelangen die meisten im Altfahrzeug enthaltenen Kunststoffteile in den Schredder, wo sie mit der Schredderleichtfraktion ausgetragen und energetisch verwertet werden. Faserverstärkte Bauteile fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..

160120 Glas

Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas kann, sofern die Teile vor der Zerkleinerung ausgebaut werden, stofflich verwertet werden. Hierzu wird das Altglas granuliert, von Störstoffen wie Kunststoff und Metall befreit und den Glashütten zugeführt.

160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen sowie 160122 Bauteile a.n.g.

Russpartikelfilter bestehen aus hochwertigen Stahllegierungen und Nichteisenmetallen, die nach Zerkleinerung im Schredder fraktioniert der stofflichen Verwertung zugeführt werden können.

160199 Abfälle a.n.g.

Diese Abfälle werden einer Beseitigung zugeführt.

Beseitigung

160103 Altreifen

Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen Altreifen in einer Abfallverbrennungsanlage entsorgt werden.

160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.

160107* Ölfilter

Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen gebrauchte Ölfilter thermisch entsorgt werden.

160108* Quecksilberhaltige Bauteile Sofern eine Verwertung nicht möglich ist, müssen die quecksilberhaltigen Bauteile in dichter, fester Verpackung unter Tage entsorgt werden.

160109* Bauteile, die PCB enthalten

PCB-haltige Bestandteile (z. B. Kondensatoren in Oldtimern) sind durch Verbrennung in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder durch Ablagerung in Unter-Tage-Deponien (DK IV) zu beseitigen.

160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

Bei den explosiven Bestandteilen steht im Vordergrund, die Treibladung unschädlich zu machen. Dies kann, unter Einhaltung der sprengstoff- und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen, am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen erfolgen. Vor Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens ist vom Abfallerzeuger (Werkstatt, Demontagebetrieb usw.) zu prüfen, ob der Auftragnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzt, um pyrotechnische Bauteile der genannten Schlüsselnummer einzusammeln und zu transportieren sowie zu verwerten oder zu beseitigen. Darüber hinaus muss dieses Unternehmen im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) sein.

160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen

Asbesthaltige Bremsbeläge sind als gefährlicher Abfall auf einer dafür geeigneten Deponie zu beseitigen. Andere Bremsbeläge müssen, sofern die herstellerbezogenen Vorgaben für die stoffliche Verwertung nicht eingehalten werden können, als Abfall entsorgt werden.

160113* Bremsflüssigkeiten

Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) entsorgt werden. Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen. Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.

160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen

Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage entsorgt werden.

160120 Glas

Nicht verwertbare Glasteile können problemlos obertägig abgelagert werden.

160122 Bauteile a.n.g.

Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK) weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm aus mit Carbonfasern (CFK), Glasfasern (GFK) bzw. Naturfasern (NFK) verstärkten Kunststoffen und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen (dann 160121* gefährliche Bauteile). Bei der Demontage sind deshalb entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Entstaubung vorzunehmen. Unbeschädigte Teile können je nach Zustand wiederverwendet werden. Die anderen Teile sind Abfälle und sind je nach Gefahrenpotential energetisch zu verwerten oder zu beseitigen. Evtl. ist auch eine stoffliche Verwertung möglich.

160199 Abfälle a.n.g.

Gebrauchte AdBlue-Flüssigkeit muss durch zugelassene Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Leere Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie der Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen ist zu vermeiden. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
160103 Altreifen
stoffliche oder energetische Verwertung kein Erfordernis
160104* Altfahrzeuge
Behandlung und Verwertung gemäß den Vorgaben der AltfahrzeugV
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Behandlung und Verwertung gemäß den Vorgaben der AltfahrzeugV
160107* Ölfilter
Zerkleinerung und Trennung in verwertbare Fraktionen kein Erfordernis
160108* quecksilberhaltige Bauteile
spezifisch nach Bauteil, ggf. Zerkleinerung und Trennung in verwertbare Fraktionen spezifisch nach Bauteil; in der Regel Deponierung unter Tage entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/852
160109* Bauteile, die PCB enthalten
SAV oder DK IV
160110* explosive Bauteile (z.B. Airbags)
keine Zerstörung der Treibladung am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen
160111* asbesthaltige Bremsbeläge
nicht erlaubt Ablagerung DK II
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
stoffliche Verwertung Ablagerung DK II
160113* Bremsflüssigkeiten
stoffliche Verwertung Verbrennung SAV
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
stoffliche Verwertung 1) Verbrennung SAV; 2) Behandlung CPB
160116 Flüssiggasbehälter
stoffliche Verwertung bei vollständiger Entleerung
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle
stoffliche Verwertung
160119 Kunststoffe
1) stoffliche Verwertung; 2) energetische Verwertung Verbrennung SAV
160120 Glas
stoffliche Verwertung Ablagerung DK I
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen;160122 Bauteile a.n.g.
spezifisch, je nach Bauteil, bei faserverstärkten Kunststoffen teilweise auch stoffliche Verwertung möglich (abhängig vom Gefährdungspotential) spezifisch, je nach Bauteil; faserverstärkte Kunststoffe: Verbrennung SAV (Verbrennung in SAV noch nicht als sichere Methode anerkannt; s. LAGA-Abschlussbericht zu CFK/GFK)
160199 Abfälle a.n.g.
AdBlue-Flüssigkeit: Verdünnung, danach mikrobiologische Beseitigung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes zum Thema Altauto, Altautoverwertung
  Prüfliste Altfahrzeugentsorgung/Demontagebetriebe, Institut für Sachverständigenwesen
  Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
  Informationsangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Altfahrzeugverordnung
  Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis - Kraftfahrzeugrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen, baua, Mai 2014
  Informationsangebot der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
  Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
  Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  Informationsangebot Abfallwirtschaft, Internationales vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), April 2017
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Betrieblicher Umweltschutz Baden-Württemberg - Kraftfahrzeuggewerbe, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Entsorgung von Altreifen in Baden-Württemberg, LUBW
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  Export von Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen – Merkblatt, SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, März 2016
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebraucht- und Altreifen", LfU Bayern, 2021
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
  Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
  BE - Berlin
  Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
  SBB-Forum Abfallvermeidung, VV-01-2008, Leichtflüssigkeitsabscheider
  Informationsangebot der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Berlin zum Thema: "Entsorgung von Altfahrzeugen"
  BB - Brandenburg
  Runderlass 6/11/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) vom 06.11.2003 zum Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg zum Thema: "Entsorgung von Haushaltsabfällen: hier Schaltfläche Altfahrzeuge"
  HB - Bremen
  Informationsangebot Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Abfall und Entsorgung
  HE - Hessen
  Informationsangebot des Regierungspräsidiums Gießen zum Thema Verwertung und Beseitung von Abfällen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Entsorgungsanlagen
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
  Entsorgung gebrauchter FCKW-haltiger Kühl- und Klimageräte sowie die Rückführung der Kältemittel / Vollzugsempfehlung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.03.2013 zur Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
  Informationsangebot der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Abfallrechtliche Vorschriften
  Abschlussbericht des Arbeitskreises "Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusanalysen (Kfz-Recycling)"
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz (LANUV) zum Thema Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Abfall und Kreislaufwirtschaft
  RP - Rheinland-Pfalz
  SAM-Praxisinfo Nr. 1 Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen im Kfz-Gewerbe, August 2015
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rheinland-Pfalz zur "Verwertung von Altfahrzeugen in Rheinland-Pflalz", Dezember 2016
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Entsorgungsfachbetriebe
  SL - Saarland
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
  SN - Sachsen
  Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung, 21 - Schrottplätze/Autoverwerung, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Juni 2012
  Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU): Kreislaufwirtschaft
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
  SH - Schleswig-Holstein
  Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein vom 15.12.2015 zur Einführung der LAGA-Mitteilung "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
  Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Abfallwirtschaft
  Informationsangebot der Landesregierung Schleswig-Holstein im Bereich Landwirtschaft und Umwelt zum Thema Rechtliche Grundlagen Abfallwirtschaft
  Neufassung Gewerbeabfallverordnung - Vorläufige Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 09.08.2017
  TH - Thüringen
  Informationsangebot der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Deponie

 

 

Glossar
  ABS-SystemAntiblockiersystem, wirkt einem möglichen Blockieren der Räder beim Bremsen von Fahrzeugen entgegen
  Polyglycolvon Glycolen abgeleitete Syntheseprodukte (z. B. Polyethylenglycol) für viele technische (z. B. als synthetische Schmierstoffe) und pharmazeutische Verwendungen
  Kohlenstoffnanoröhrchenmikroskopisch kleine, röhrenförmige Gebilde (molekulare Nanoröhren) aus Kohlenstoff, CNT (carbon nanotubes), mit einem Durchmesser von 5 bis 100 Nanometer und einer Länge von mehreren Millimetern, Informationen zur Gefährlichkeit noch unzureichend
  Carbonfasersynthetisch hergestellte Kohlenstofffaser mit hoher Festigkeit und Steifigkeit bei gleichzeitig geringem Gewicht, die in carbonfaserverstärkten Kunststoffen (CFK) bspw. im Flugzeug- oder Fahrzeugbau eingesetzt wird
  BrennstoffzelleVorrichtung zur Umwandlung von chemischer Energie eines kontinuierlich zugeführten Brennstoffes (wie z. B. Wasserstoff) mit Hilfe eines Oxidationsmittels (i.d.R. Sauerstoff) in elektrische Energie
  Harnstoffauch Urea, Kohlensäurediamid, Stoffwechselprodukt bei Säugetieren und eine der meistproduzierten Chemikalien (Stickstoffdünger, Ausgangsstoff für die chemische Industrie)
  HIDhigh intensity discharge, Hochdruck-Gasentladungslampen, wie z. B. Quecksilberdampf- oder Natriumdampf-Hochdrucklampen und Halogen-Metalldampflampen
  GlykolKurzbezeichnung der Verbindung Ethylenglykol; auch Stoffgruppe der zweiwertigen Alkohole (Diole), die sich vom Ethylenglykol ableitet, deren Derivate, wie Glykolether und Glykolester, u. a. in Frostschutzmitteln verwendet werden
  Antimontrioxidweißes, kristallines Pulver, das in der Emaille- und Galvanikindustrie sowie in Flammschutzmitteln eingesetzt wird
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  Alkali- oder ErdalkalinitrateSalze der Salpetersäure von Alkali- oder Erdalkalimetallen wie Natrium, Kalium oder Magnesium, Calcium
  Cellulosenitratauch Zellulosenitrat; weiße, faserige, geruch- und geschmacklose Masse, umgangssprachlich auch als Schießbaumwolle bezeichnet
  NitroglycerinEster der Salpetersäure mit Glycerin; ein Sprengstoff oder auch Arzneistoff mit gefäßerweiternder Wirkung, explosiv und akut toxisch
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  AdBlueMarke für Produkte zur Abgasnachbehandlung bei Dieselmotoren zur Reduktion der ausgestoßenen Stickoxide, 32-prozentige wässrige Harnstofflösung
  Fahrzeuge der Klasse M1 und N1Fahrzeuge der Klasse M1 sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz oder N1 sind Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
  Informationsangebot Abfallwirtschaft, Internationales vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), April 2017
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
  BW - Baden-Württemberg
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Export von Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen – Merkblatt, SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, März 2016
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
  Informationsangebot der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Berlin zum Thema: "Entsorgung von Altfahrzeugen"
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  Runderlass 6/11/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) vom 06.11.2003 zum Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg zum Thema: "Entsorgung von Haushaltsabfällen: hier Schaltfläche Altfahrzeuge"
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  Informationsangebot Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Abfall und Entsorgung
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Gefährlicher Abfall
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Informationsangebot des Regierungspräsidiums Gießen zum Thema Verwertung und Beseitung von Abfällen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Entsorgungsanlagen
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Abfallentsorgung - Entsorgung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen
  Entsorgung gebrauchter FCKW-haltiger Kühl- und Klimageräte sowie die Rückführung der Kältemittel / Vollzugsempfehlung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.03.2013 zur Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 29.01.2019 zur abfallrechtlichen Einstufung von Teppichschnitzeln, die zur Verwendung als Reitplatzbelag bestimmt sind
  Informationsangebot der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Abfallrechtliche Vorschriften
  Abschlussbericht des Arbeitskreises "Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusanalysen (Kfz-Recycling)"
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz (LANUV) zum Thema Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Abfall und Kreislaufwirtschaft
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rheinland-Pfalz zur "Verwertung von Altfahrzeugen in Rheinland-Pflalz", Dezember 2016
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Entsorgungsfachbetriebe
  SAM-Praxisinfo Nr. 1 Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen im Kfz-Gewerbe, August 2015
  SL - Saarland
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  Informationsangebot des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU): Kreislaufwirtschaft
  SH - Schleswig-Holstein
  Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Abfallwirtschaft
  Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein vom 15.12.2015 zur Einführung der LAGA-Mitteilung "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
  Informationsangebot der Landesregierung Schleswig-Holstein im Bereich Landwirtschaft und Umwelt zum Thema Rechtliche Grundlagen Abfallwirtschaft
  Neufassung Gewerbeabfallverordnung - Vorläufige Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 09.08.2017
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
  Informationsangebot der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) zum Thema Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Deponie

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
01.04.2020Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
Umweltinstitut Leipzig e.V.
Bernhard-Göring-Straße 152
04277 Leipzig
info@uil.de
www.uil.de
0341 / 30 65 42 0
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
13.03.2009Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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