IPA > Abfallsteckbrief > 1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung, Stand 25.11.2020

Abfallsteckbrief "1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung"

 

180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
180106* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
180107 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
180108* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
180109 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden
180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die oben genannten Abfallarten umfassen Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung. Abfälle und Materialien, die nach den Vorgaben des Tierseuchengesetzes (TierSG), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sowie nach den untergesetzlichen und länderspezifischen Regularien zu behandeln sind, werden an dieser Stelle nicht berücksichtigt.
In Einrichtungen des Gesundheitswesens fallen auch Abfallarten an, die nicht dem Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden (siehe auch LAGA Mitteilung 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (LAGA M 18) oder Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002 und 2008).
Dazu gehören u. a. folgende gefährliche Abfälle:
  • AS 150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind,
  • spezielle Chemikalienabfälle aus verschiedenen Kapiteln der AVV (z. B. AS 160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien),
  • AS 150202* Aufsaug- und Filtermaterial (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (darunter fallen auch bleihaltige Röntgenschürzen)

und folgende nicht gefährliche Abfälle:
  • Abfallgruppe 1501 Verpackungen,
  • AS 090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber und Silberverbindungen enthalten,
  • AS 090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten,
  • AS 200301 gemischte Siedlungsabfälle (einschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle),
  • AS 200307 Sperrmüll,
  • AS 200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle.

Zudem spielen in medizinischen Einrichtungen elektrische und elektronische Geräte eine Rolle, die am Ende ihrer Nutzungszeit als Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen und entsprechend des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) entsorgt werden müssen. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus dem Medizinbereich sind der Gruppe 5 bzw. der Kategorie 8 "Medizinprodukte" gemäß ElektroG zuzuordnen. Implantierte Geräte (z. B. Herzschrittmacher) und infizierte Geräte werden vom ElektroG nicht erfasst.
Besonders in größeren medizinischen Einrichtungen werden stetig Instandhaltungs-, Sanierungs-, Umbau-, Neubau- und/oder Rückbaumaßnahmen an Gebäuden und Installationen durchgeführt. Dabei anfallende Abfälle sind dem Kapitel 17 der AVV - Bau- und Abbruchabfälle (siehe Abfallsteckbrief 1701 mineralischer Bauschutt) zuzuordnen.

 

 

Zuordnung nach AVV


Kapitel 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
Gruppe 1801 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
Gruppe 1802 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

1801 und 1802 Entstehung von Abfällen bei der human- und tierärztlichen Versorgung (Quelle: BIWA Consult GbR, überarbeitet durch IPA 2018)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 24 )

Chemikalien, bereitgestellt zur Entsorgung (Quelle: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen