Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Allgemein
Bei Brennstoffen aus Abfällen handelt es sich um gezielt hergestellte Mischungen. Im Vordergrund steht daher, durch produktionstechnische Maßnahmen eine hohe Ausbeute und eine möglichst gleichbleibend gute, den Verwertungsanforderungen genügende Qualität zu erreichen. Hierzu sind geeignete verfahrenstechnische Lösungen verfügbar, die auf die Herkunft und Zusammensetzung des Abfalls und die geplante Nutzung des Ersatzbrennstoffs abzustimmen sind. Aufgrund der Herkunft und Zusammensetzung der Gemische muss beim Umgang und der Lagerung der Schutz von Luft, Boden und Grundwasser gewährleistet werden.
Sammlung und Bereitstellung
Um eventuellen Auswirkungen auf Luft, Boden und Wasser vorzubeugen, unterliegt die Lagerung von Brennstoffen aus Abfällen den Regelungen des Immissionsschutzrechts (u. a. § 4 der 30. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (30. BImSchV), Technische Anleitung Luft (TA-Luft)), des Wasserrechts (u. a. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), des Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)), des Baurechts (Landesbauordnung (LBauO)) und des Brandschutzes (Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen - Hinweise für den Brandschutz VdS 2517).
Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe weisen unterschiedliche Darbietungsformen auf, z. B. lose, pelletiert, feucht oder trocken. Sie werden daher auf verschiedene Weise transportiert, gelagert und verwertet. Der Lager- und Logistikaufwand wird in erster Linie beeinflusst von der Ersatzbrennstoffherstellung (u. a. Organisation, technischer Aufwand, Qualität und Quantität der Ersatzbrennstoffe) und von den Verwertern (u. a. Qualitätsanforderungen, Kapazität, technische Verfahren). Je nach Gegebenheiten können für die Zwischenlagerung spezielle Maßnahmen erforderlich sein, z. B. Pressen oder Pelletieren, um lose Ersatzbrennstoffe mechanisch zu stabilisieren und gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Bei Brennstoffen aus Abfällen handelt es sich um gezielt hergestellte Mischungen. Im Vordergrund steht daher, durch produktionstechnische Maßnahmen eine hohe Ausbeute und eine möglichst gleichbleibend gute, den Verwertungsanforderungen genügende Qualität zu erreichen. Hierzu sind geeignete verfahrenstechnische Lösungen verfügbar, die auf die Herkunft und Zusammensetzung des Abfalls und die geplante Nutzung des Ersatzbrennstoffs abzustimmen sind. Aufgrund der Herkunft und Zusammensetzung der Gemische muss beim Umgang und der Lagerung der Schutz von Luft, Boden und Grundwasser gewährleistet werden.
Sammlung und Bereitstellung
Um eventuellen Auswirkungen auf Luft, Boden und Wasser vorzubeugen, unterliegt die Lagerung von Brennstoffen aus Abfällen den Regelungen des Immissionsschutzrechts (u. a. § 4 der 30. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (30. BImSchV), Technische Anleitung Luft (TA-Luft)), des Wasserrechts (u. a. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), des Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)), des Baurechts (Landesbauordnung (LBauO)) und des Brandschutzes (Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen - Hinweise für den Brandschutz VdS 2517).
Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe weisen unterschiedliche Darbietungsformen auf, z. B. lose, pelletiert, feucht oder trocken. Sie werden daher auf verschiedene Weise transportiert, gelagert und verwertet. Der Lager- und Logistikaufwand wird in erster Linie beeinflusst von der Ersatzbrennstoffherstellung (u. a. Organisation, technischer Aufwand, Qualität und Quantität der Ersatzbrennstoffe) und von den Verwertern (u. a. Qualitätsanforderungen, Kapazität, technische Verfahren). Je nach Gegebenheiten können für die Zwischenlagerung spezielle Maßnahmen erforderlich sein, z. B. Pressen oder Pelletieren, um lose Ersatzbrennstoffe mechanisch zu stabilisieren und gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Die Verwertungswege für Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe können in zwei wesentliche Kategorien eingeteilt werden:
Beseitigung
Sofern aufgrund hoher Schadstoffbelastung oder sonstiger störender Bestandteile eine Verwertung der brennbaren Abfälle nicht möglich ist, kommt nur die Beseitigung in Abfall- bzw. Hausmüllverbrennungsanlagen in Betracht.
Die Verwertungswege für Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe können in zwei wesentliche Kategorien eingeteilt werden:
- Mitverbrennung in industriellen Anlagen, z. B. Substitution fossiler Brennstoffe in Heizkraft- und Zementwerken, sowie
- Einsatz in eigens für die Verbrennung von Brennstoff aus Abfällen errichteten oder umgerüsteten Heizkraftwerken (Ersatzbrennstoffkraftwerke).
Beseitigung
Sofern aufgrund hoher Schadstoffbelastung oder sonstiger störender Bestandteile eine Verwertung der brennbaren Abfälle nicht möglich ist, kommt nur die Beseitigung in Abfall- bzw. Hausmüllverbrennungsanlagen in Betracht.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
191210 Brennbare Abfälle | |
energetische Verwertung in Heizkraftwerken, Zementwerken o. ä. | Verbrennung in HMV (sofern Verwertungskriterien nicht eingehalten sind) |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Bei der Lagerung (Bereitstellung, Pufferung oder zeitlich befristete Zwischenlagerung) von Brennstoff aus Abfällen sind die immissionsschutz-, wasser-, abfall- und baurechtlichen Anforderungen und die Bestimmungen des Brandschutzes zu beachten.
Die verwertungsbezogenen Anforderungen an Sekundärbrennstoffe sind in der RAL-GZ 724 (Sekundärbrennstoffe) und 727 (Biogener Anteil in Sekundärbrennstoffen) zusammengefasst. Verfahren zur Probenahme sind in der DIN EN 15442:2011-05, Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme (DIN 15442) und im DIN-Fachbericht CEN/TR 14980 - Feste Sekundärbrennstoffe (DIN 14980), Technische Regel, 2005-04 (Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen) enthalten.
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Die verwertungsbezogenen Anforderungen an Sekundärbrennstoffe sind in der RAL-GZ 724 (Sekundärbrennstoffe) und 727 (Biogener Anteil in Sekundärbrennstoffen) zusammengefasst. Verfahren zur Probenahme sind in der DIN EN 15442:2011-05, Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme (DIN 15442) und im DIN-Fachbericht CEN/TR 14980 - Feste Sekundärbrennstoffe (DIN 14980), Technische Regel, 2005-04 (Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen) enthalten.
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- VdS 2517, Richtlinien für den Brandschutz, Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen, 2011
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
- Umweltgutachten 2008 - Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, Sachverständigenrat für Umweltfragen, 2008
- Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- BB - Brandenburg
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen