Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Bei den in der Produktion und der Anwendung anfallenden Althölzer, insbesondere Sägemehl, Späne und Abschnitte (Abfallschlüssel 030104*/05) und Verpackungen (Abfallschlüssel 150103/150110*), kommen zur Minimierung u. a. folgende Maßnahmen in Betracht:
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Altholz wird zumeist lose als stückiges Massengut gehandhabt und im Haufwerk gelagert bzw. in geeigneten Großbehältnissen (Schuttmulden) transportiert. Mit Holzschutzmitteln behandelte Althölzer sind bei Lagerung und Transport grundsätzlich vor Niederschlag bzw. Auswaschung von Schadstoffen zu schützen.
Bei Befall des Altholzes mit holzzerstörenden Pilzen ( z. B. Echter Hausschwamm) ist auch auf eine getrennte und abgedeckte Sammlung zu achten (Verhinderung von Sporenflug) In einigen Bundesländern gibt es eine Meldepflicht für den Echten Hausschwamm. Diese bezieht sich auf die Standsicherheit von Gebäuden und ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Bei den in der Produktion und der Anwendung anfallenden Althölzer, insbesondere Sägemehl, Späne und Abschnitte (Abfallschlüssel 030104*/05) und Verpackungen (Abfallschlüssel 150103/150110*), kommen zur Minimierung u. a. folgende Maßnahmen in Betracht:
- Minimierung von Verschnittholz durch geeignetes Ausgangsmaterial sowie Schnitteinteilung und -führung,
- Minimierung von Bauholz durch Teile-Dimensionierung und konstruktive Maßnahmen,
- Verwendung von Mehrfachverpackungen und -paletten.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Altholz wird zumeist lose als stückiges Massengut gehandhabt und im Haufwerk gelagert bzw. in geeigneten Großbehältnissen (Schuttmulden) transportiert. Mit Holzschutzmitteln behandelte Althölzer sind bei Lagerung und Transport grundsätzlich vor Niederschlag bzw. Auswaschung von Schadstoffen zu schützen.
Bei Befall des Altholzes mit holzzerstörenden Pilzen ( z. B. Echter Hausschwamm) ist auch auf eine getrennte und abgedeckte Sammlung zu achten (Verhinderung von Sporenflug) In einigen Bundesländern gibt es eine Meldepflicht für den Echten Hausschwamm. Diese bezieht sich auf die Standsicherheit von Gebäuden und ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Hinweis
Um eine schadlose Verwertung von Altholz zu gewährleisten sind laut Altholzverordnung (AltholzV) folgende Maßnahmen durchzuführen (§ 5):
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
- Durch Sichtkontrolle und Sortierung ist das Altholz den für den vorgesehenen Verwertungsweg zugelassenen Altholzkategorien zuzuordnen. Bei Verdacht auf Teerölbehandlung ist Altholz der Altholzkategorie A IV zuzuordnen. Bei der Zuordnung sind Sortiment und Herkunft des Altholzes gemäß Anhang III als Regelvermutung zu beachten. Die Einstufung in eine andere Altholzkategorie ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie ist im Betriebstagebuch zu begründen und zu dokumentieren.
- Störstoffe sind auszusortieren.
- Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie zuordnen, ist es in eine höhere Altholzkategorie einzustufen.
- Das für die Zuordnung eingesetzte Personal muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Eine stoffliche oder energetische Verwertung von Altholz setzt voraus, dass die in der Altholzverordnung (AltholzV) und ggf. in den RAL-Gütezeichen Recyclingholz genannten Kriterien eingehalten werden. Wichtigster stofflicher Verwertungszweig ist die Spanplattenherstellung mit einer Einsatzquote für Altholz von bis zu 40 % in Deutschland und bis zu 100 % im Ausland.
Altholz ist gemäß der AltholzV entsprechend seiner Belastung mit Schad- oder Störstoffen und im Hinblick auf eine schadlose Verwertung bzw. Beseitigung in vier Altholzkategorien unterteilt (siehe Hinweis unter Kapitel Herkunft und charakteristische Zusammensetzung). Eine zusätzliche Kategorie bildet das PCB-haltige Altholz, z. B. Dämm- oder Schallschutzplatten, das nach den Vorschriften der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu entsorgen ist. Hinweise zur Entsorgung von PCP-haltigem Altholz stehen in der PCP-Richtlinie.
Bei einem Altholzgemisch unterschiedlicher Altholzkategorien richtet sich die Anforderung an die Verwertung nach der jeweils vertretenen höchsten (schlechtesten) Altholzkategorie.
Für die stoffliche Verwertung von Altholz sind laut AltholzV, Anhang I, grundsätzlich folgende Verfahren geeignet:
Darüber hinaus kommt die energetische Verwertung in Heizkraftwerken und sonstigen Verbrennungsanlagen in Betracht, sofern die Belastung des Altholzes den Genehmigungskriterien der Anlagen entspricht. Als Biomasse (§ 2 Biomasseverordnung) sind Althölzer der Altholzkategorie A I - A IV mit PCB/PCT-Gehalt < 50 mg/kg, Hg-Gehalt < 1 mg/kg und einem Heizwert Hu > 11.000 kJ/kg anerkannt.
Altholz, dass mit holzzerstörenden Pilzen (z. B. Echter Hausschwamm) befallen ist, sollte aufgrund der Verhinderung des Sporenflugs energetisch verwertet werden.
Eine zentrale Rolle nehmen die Altholzaufbereitungsanlagen ein, die definierte Altholzsorten in einer Hammer- oder Prallmühle zerkleinern und durch Sichtung bzw. Siebung verwertbare Fraktionen unterschiedlicher Korngrößenklassen herstellen.
Beseitigung
Sofern aufgrund hoher Schadstoffbelastung oder sonstiger störender Bestandteile eine Verwertung nicht möglich ist, ist Altholz in Abfallverbrennungsanlagen zu beseitigen.
Eine stoffliche oder energetische Verwertung von Altholz setzt voraus, dass die in der Altholzverordnung (AltholzV) und ggf. in den RAL-Gütezeichen Recyclingholz genannten Kriterien eingehalten werden. Wichtigster stofflicher Verwertungszweig ist die Spanplattenherstellung mit einer Einsatzquote für Altholz von bis zu 40 % in Deutschland und bis zu 100 % im Ausland.
Altholz ist gemäß der AltholzV entsprechend seiner Belastung mit Schad- oder Störstoffen und im Hinblick auf eine schadlose Verwertung bzw. Beseitigung in vier Altholzkategorien unterteilt (siehe Hinweis unter Kapitel Herkunft und charakteristische Zusammensetzung). Eine zusätzliche Kategorie bildet das PCB-haltige Altholz, z. B. Dämm- oder Schallschutzplatten, das nach den Vorschriften der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu entsorgen ist. Hinweise zur Entsorgung von PCP-haltigem Altholz stehen in der PCP-Richtlinie.
Bei einem Altholzgemisch unterschiedlicher Altholzkategorien richtet sich die Anforderung an die Verwertung nach der jeweils vertretenen höchsten (schlechtesten) Altholzkategorie.
Für die stoffliche Verwertung von Altholz sind laut AltholzV, Anhang I, grundsätzlich folgende Verfahren geeignet:
- Altholz der Kategorien A I, A II und eingeschränkt A III: Aufbereitung zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen. Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
- Altholz der Kategorien A I bis A IV: Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung. Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigten Anlagen zulässig.
- Altholz der Kategorien A I bis A IV: Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle. Eine Verwertung ist nur inhierfür nach § 4 des BImSchG genehmigten Anlagen zulässig.
Darüber hinaus kommt die energetische Verwertung in Heizkraftwerken und sonstigen Verbrennungsanlagen in Betracht, sofern die Belastung des Altholzes den Genehmigungskriterien der Anlagen entspricht. Als Biomasse (§ 2 Biomasseverordnung) sind Althölzer der Altholzkategorie A I - A IV mit PCB/PCT-Gehalt < 50 mg/kg, Hg-Gehalt < 1 mg/kg und einem Heizwert Hu > 11.000 kJ/kg anerkannt.
Altholz, dass mit holzzerstörenden Pilzen (z. B. Echter Hausschwamm) befallen ist, sollte aufgrund der Verhinderung des Sporenflugs energetisch verwertet werden.
Eine zentrale Rolle nehmen die Altholzaufbereitungsanlagen ein, die definierte Altholzsorten in einer Hammer- oder Prallmühle zerkleinern und durch Sichtung bzw. Siebung verwertbare Fraktionen unterschiedlicher Korngrößenklassen herstellen.
Beseitigung
Sofern aufgrund hoher Schadstoffbelastung oder sonstiger störender Bestandteile eine Verwertung nicht möglich ist, ist Altholz in Abfallverbrennungsanlagen zu beseitigen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Rinden und Korkabfälle 030101 und 030301 | |
|
|
Sägemehl, Späne, Abschnitte etc. 030104* | |
energetische Verwertung, z. B. Heizkraftwerke | Verbrennung HMV oder SAV |
Sägemehl, Späne, Abschnitte etc. 030105 | |
|
|
Verpackungen 150103 | |
|
|
Verpackungen 150110* | |
energetische Verwertung, z. B. Heizkraftwerke; Regelzuordnung nach AltholzV Kategorie A IV | Verbrennung HMV oder SAV |
Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit 170201 | |
|
|
Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit 170204* | |
energetische Verwertung, z. B. Heizkraftwerke; Regelzuordnung nach AltholzV Kategorie A IV | Verbrennung HMV oder SAV |
Dämmmaterial 170603* | |
Verbrennung HMV oder SAV | |
Dämmmaterial 170604 | |
energetische Verwertung, z. B. Heizkraftwerke | |
Holz aus der mechanischen Behandlung 191206* | |
energetische Verwertung, z. B. Heizkraftwerke; Regelzuordnung nach AltholzV Kategorie A IV | |
Holz aus der mechanischen Behandlung 191207 | |
|
|
Holz aus Siedlungsabfällen 200137* | |
Verbrennung HMV oder SAV | |
Holz aus Siedlungsabfällen 200138 | |
|
|
Sperrmüll 200307 | |
|
Verbrennung HMV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Altholz", LfU Bayern, 2012
- Informationsangebot der Bayrischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) aus der Reihe "LWF-aktuell (109), Wettbewerb um Holz", hier: Kaskadennutzung von Altholz in Bayern, Februar 2016
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen