IPA - Home > Abfallsteckbrief - Brandabfälle, Stand 07.04.2021

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Der Entstehung von Brandabfällen kann durch Brandschutz vorgebeugt werden:
  • baulicher Brandschutz, z. B. Verwendung entsprechender Baustoffe,
  • anlagentechnischer Brandschutz, z. B. Melde- und Löscheinrichtungen, und
  • organisatorischer Brandschutz, z. B. beim Umgang mit brennbaren Stoffen und mit Zündquellen.

Während eines Brandes sind bei der Auswahl des Löschmittels unter anderem Toxizität und Umweltaspekte zu beachten, um somit negative Auswirkungen klein zu halten oder ganz zu vermeiden, d. h. fluorhaltige Löschmittel sollten zur Brandbekämpfung nur eingesetzt werden, wo andere Löschmittel keine vergleichbare Löschleistung zeigen.

Sammlung und Bereitstellung

Bei den unmittelbaren als auch bei den nachsorgenden Löscharbeiten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Umwelt weitestgehend verhindern (Boden- und Gewässerschutz). Die eingesetzten Löschmittel sollten aufgefangen und geordnet entsorgt werden, wie z. B. durch ortsfeste Löschwasserrückhalteeinrichtungen, Keller, Faltbehälter, Tanks, Regenüberlaufbecken oder durch ein verschließbares Kanalnetz.

Wesentliche Voraussetzung für die Aufräumarbeiten an der "kalten" Brandstelle und für die Sortierung und Sammlung der Abfälle ist die Erstbegehung. Sie wird zur Abschätzung des Schadenumfangs und des Gefährdungspotentials durchgeführt, darauf aufbauend werden die Gefahrenbereiche (GB0 bis GB3) und die Sofortmaßnahmen festgelegt. In den Gefahrenbereichen GB1 bis GB3 kann es "möglich" bis hin zu "zwingend erforderlich" sein, einen Sachverständigen zu beauftragen, der ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept erstellt (siehe Hinweiskasten Kap. „Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften“). Dies beinhaltet auch die Beurteilung der Brandabfälle und der darin enthaltenen Schadstoffe, einschließlich Einteilung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Zuordnung der Abfälle zu Abfallschlüsseln und Vorschlag des geeigneten Entsorgungswegs.

Die Anforderungen an das Gutachten und die Einteilung in die Gefahrenbereiche GB0 bis GB3 sind der Richtlinie zur Brandschadensanierung VdS 2357 zu entnehmen (siehe Quellenverzeichnis).

Die anfallenden Abfälle sind an der Brandstelle in folgende verschiedene Abfallfraktionen entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung zu trennen:
  • gefährliche und nicht gefährliche Brandabfälle sind grundsätzlich getrennt zuhalten,
  • überwiegend mineralische Fraktion (z. B. Beton, Glas, Keramik)
  • überwiegend organische Fraktion (z. B. Holz, Textilien)
  • wenig verschmutzte Wertstofffraktionen (z. B. Metalle, Papier usw.); ggf. können die mit Brandrückständen behafteten, aber ansonsten unversehrten Materialien gereinigt werden.
Die so entstandenen Abfallfraktionen können wie folgt entsorgt werden:
  • Mineralische Fraktion: Ablagerung auf Deponien entsprechender Deponieklasse
  • Organische Fraktion: Thermische Abfallbehandlungsanlage
  • Wenig verschmutzte Abfallfraktionen können der Verwertung zugeführt werden (z.B. Baustoffe, Metalle, Glas, Papier usw.)
Bei kleineren Bränden mit geringer Verschmutzung entsprechend GB0 und eventuell GB1 ist ein Sachverständigengutachten mit Abklärung der Schadstoffe und der gefährlichen Eigenschaften nicht erforderlich. Eine detaillierte Separierung ist hier vielfach nicht verhältnismäßig. Der gesamte Abfall, wie z. B. Aschen, Elektronikgeräte, verkohlte Gegenstände, asbesthaltige Materialien, verunreinigte Putztücher, sollten in geeigneten Kunststoffbehältern oder Säcken unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes verpackt und entsprechend einem Abfallschlüssel zugeordnet werden.

Bei größeren Mengen an Brandabfällen erfolgt die Fraktionierung in Absetz- oder Abrollcontainern, Mulden, Big Bags und anderen verschließbaren Behältnissen. Die Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigten Abfällen auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Entsorgung von kontaminierten Brandabfällen in einer Untertage-Deponie vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken. Hier sind die Vorgaben der geplanten Entsorgungseinrichtung (Deponie, Verbrennungsanlage etc.) im Vorfeld abzuklären und anzuwenden.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung
Im Sinne einer Ressourcenschonung und der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Abfolge Wiederverwendung vor Verwertung vor Beseitigung zu beachten und zu prüfen.

Wiederverwendung

Es ist sorgfältig zu prüfen, welche vom Brand betroffenen Materialien/Baustofffraktionen/Maschinen/Gegenstände für denselben Zweck – idealerweise an Ort und Stelle – durch geeignete Reinigungsmaßnahmen wiederverwendet werden können. Hierbei können u. a. mobile Waschanlagen eingesetzt werden.

Verwertung

Durch eine frühzeitige Separierung der Abfälle wird eine größtmögliche Verwertung durchführbar.

Nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Die betroffenen Abfallfraktionen sind, soweit sie getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln und zu befördern (siehe hierzu Abs. 4 unter Sammlung und Bereitstellung).

Eine Verwertung von Brandabfällen kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht verunreinigt sind oder ggf. von Ruß oder sonstigen brandbedingten Verunreinigungen gereinigt werden können, z. B. Beton, Ziegel, Keramik, Glas, Holz, Metalle, Kunststoffe.

Beseitigung

Die Beseitigung der Abfälle setzt voraus, dass eine Wiederverwendung und Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Grundsätzlich ist der Brandabfall mit vorwiegend mineralischem Anteil nach überwiegender Abtrennung organischer Bestandteile auf einer Deponie der Klasse II abzulagern und der Brandabfall mit vorwiegend organischem Anteil ist in einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage zu entsorgen.

Die Beseitigung von kleinen Mengen gefährlicher Brandabfälle aus Brandereignissen aus den Gefahrenbereichen GB0 und GB1, z. B. von Brandereignissen in Wohnungen, ist mit der zuständigen Behörde vor Ort , z. B. Abfallrechtsamt, Gewerbeaufsicht, zu klären. Elektronikgeräte, verkohlte Gegenstände, asbesthaltige Materialien und alte Glas-/Steinwolle sollten in Kunststoffbehälter/-säcke verpackt werden und getrennt den kommunalen Sammelstellen zugeführt werden. Eine Analyse auf relevante Schadstoffe (z. B. PAK, PCDD/PCDF) ist meistens aufgrund geringer Schadstoffgehalte nicht erforderlich.

Bei Bränden der Gefahrenbereiche GB2 und GB3, bei denen Brandabfälle mit gefährlichen Substanzen oder gefährlichen Baustoffen anfallen, z. B. verkokte Kunststoffe, Asbest oder Mineralwolle, sind vor der Entsorgung in jedem Falle einer Bewertung zu unterziehen (Sichtprüfung, ggf. Analyse). Die bereits vor Ort in verschiedene Abfallfraktionen getrennten Brandabfälle werden entsprechend der Abfalleinstufung (siehe hierzu Abs. 4 unter Sammlung und Bereitstellung) beseitigt Die Abfalleinstufung erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen.

Im Fall, dass die Verwertung eines Brandabfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann nach § 6 Abs. 6 DepV der überwiegend mineralische Anteil dieses Brandabfalles, trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und DOC, mit Zustimmung der zuständigen Behörde unter den dort genannten Bedingungen auf gesonderten Abschnitten einer DK II bzw. DK III unter Beachtung weiterer länderspezifischer Vorgaben für organische Schadstoffe abgelagert werden. Hiervon ausgenommen sind flüssige Abfälle, die einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (z.B. kontaminiertes Löschwasser) zuzuführen sind.

Als Vorrausetzung zu einer Ablagerung muss zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt sein und dass Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus sind für weitere Abfälle die Bedingungen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und DOC in den Einleitungssätzen von Anhang 3 Nummer 2 DepV aufgeführt, bei denen mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Ablagerung auf Deponien der Klasse DK 0, I, II und III erfolgen kann.

Bei einer Überschreitung der Zuordnungswerte für den Glühverlust oder den TOC können Abfälle auch dann abgelagert werden, wenn die Bedingungen nach Anhang 3, Nummer 2 Satz 11 DepV eingehalten werden.

Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC sind somit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff (z. B. Ruß, Graphit) verursacht sind. Diese Möglichkeit ist bei Brandabfällen durch Rußbestandteile immer gegeben.

Ebenso sind Überschreitungen des TOC zulässig, wenn
  1. der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
  2. die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4 - nur gültig beim pH-Wert von 6,8 bis 8,2 im 1:10 Eluat nach DIN EN 12547-4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,
  3. der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete lonentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
  4. es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
  5. der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Für die unter 1. bis 5. genannten Bedingungen gilt, dass alle erfüllt sein müssen.

Sollten bei einem Brand auch asbesthaltige Abfälle angefallen sein, sind diese entsprechend den Festlegungen der LAGA-Mitteilung M23 zur "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" zu behandeln.

In diesen Fällen greift insbesondere nach § 6 Abs. 6 Satz 2 DepV die Beseitigungsmöglichkeit auf Deponien der Klassen DK II und III für asbesthaltige Abfälle, da eine Behandlung oder Entsorgung asbesthaltiger Abfälle außerhalb von Deponien nicht zulässig ist.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
In diesem Abfallsteckbrief wird der Schwerpunkt auf die typischen festen und/oder flüssigen Brandabfälle gelegt, die durch brandspezifische Schadstoffe stark verunreinigt sind und daher - unabhängig von ihren ursprünglichen Materialeigenschaften (z. B. Mineralfasern, Asbest) - als gefährliche Abfälle einzustufen sind.
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1. organisches Trägermaterial: SAV
2. anorganisches Trägermaterial: je nach Verunreinigung Ablagerung DK III, DK IV oder HMV
161001* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
je nach Zusammensetzung CPB, SAV oder HMV
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten)
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Holz: Altholzkategorie AIV: je nach Verunreinigung energetische Verwertung 1. Glas: je nach Verunreinigung Ablagerung DK III oder DK IV
2. Kunststoff: SAV, HMV
3. Holz: Altholzkategorie A IV je nach Verunreinigung HMV oder SAV
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten)
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten)
170605* asbesthaltige Baustoffe
in Big Bags und je nach Verunreinigung Ablagerung DK II oder DK III oder Monobereich
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten)
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (anorganisches Trägermaterial) und HMV oder SAV (organisches Trägermaterial)

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Sind Abfälle mit Stoffen kontaminiert, für die es keine abschließende Grenzwertregelung in der DepV gibt (z. B. PAK), gelten länderspezifische Regelungen oder die in der jeweiligen Deponiezulassung verfügten Ablagerungsbeschränkungen oder –ausschlüsse.

Brandabfälle, die keine gefährlichen Substanzen (Gefährdungsbereiche GB 0 bis 1) und auch keine gefährlichen Baustoffe, wie z. B. Asbest, alte Glas- und Steinwolle, enthalten, können z. T. oder in der Regel ohne besondere Gutachten, Probennahmen und Analysen entsorgt werden. In diesem Fall sind vorwiegend organische Abfälle der Müllverbrennung und vorwiegend mineralische Abfälle Deponien der Klassen DK I und DK II zuzuführen. Abfälle dieser Art können, je nach Zusammensetzung, dem Abfallschlüssel 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle) oder 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) zugeordnet werden. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Deponiebetreiber über die Anlieferungsbedingungen ist empfehlenswert.
________________________________________________________

Projekt Asbest und Organik

Bei Bränden von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Asbestzementeindeckungen entstehen, z. B. bei der Lagerung von Heu, oft größere Mengen eines Abfalls, der eine Mischung aus asbesthaltigen mineralischen Baustoffen und Abfällen, die einen hohen Organikanteil aufweisen, darstellt. Aufgrund der asbesthaltigen Baustoffe muss der Abfall als gefährlicher Abfall entsorgt werden. Hausmüllverbrennungsanlagen nehmen keine deklarierten Asbestabfälle an, allenfalls kommt eine Behandlung in einer Sonderabfallverbrennung in Betracht, wobei auch hier erhebliche Restriktionen zu beachten sind. Eine direkte Ablagerung auf einer Deponie ist aufgrund des hohen Organikanteils – bestimmbar durch den Glühverlust, TOC, DOC, AT4-Test bzw. GB 21-Test – nicht gegeben. Es ist eine Form der Vorbehandlung zur Reduzierung der Organik angezeigt.

In einem vierjährigen Pilotversuch bis Ende 2019 konnte auf einer Deponie der Klasse II in Baden-Württemberg gezeigt werden, dass nach oberflächennahem Einbau von mit o. g. Abfall befüllten Big Bags bei entsprechender luft- und feuchtigkeitsdurchlässiger Abdeckung und anschließender passiver Belüftung ein mikrobiologischer Abbau der organischen Bestandteile erreicht wird. Die Abfälle konnten daraufhin analog der für MBA-Abfälle geltenden Anforderungen beurteilt werden. Die dafür genannten Zuordnungskriterien werden eingehalten.

Einzelheiten können den Veröffentlichungen „Tagungsband Deponieforum 2020“ (Seite 84 – 91; ISWA der Universität Stuttgart, März 2020) sowie „Seminarband Deponie und Altlastenseminar 2020 Karlsruher Allerlei gegen die Corona-Krise“; (Egloffstein u. Burkhardt; Band 38; Oktober 2020) entnommen werden.

 

Glossar
  Big Bagszu Deutsch: große Säcke, d.h. flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe für Befüllungen bis zu 2 m3; oder 2 t
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  PFTperfluorierte Tenside, Fluorkohlenwasserstoffe, synthetische oberflächenaktive Verbindungen, wasser-, fett- und schmutzabweisend, persistent, bioakkumulativ und toxisch
  GB21Gasbildungsrate, Biogasmenge (z. B. Methan), die innerhalb von 21 Tagen unter anaeroben Verhältnissen gebildet wird; Parameter für die biologische Stabilität eines Abfalls
  AT4Atmungsaktivität, eine Untersuchungsmethode zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit einer Substanz, die aussagt, wie viel Sauerstoff von dem betreffenden Substrat innerhalb von 4 Tagen veratmet wird
  DOCdissolved organic carbon (gelöster organischer Kohlenstoff), der Teil des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), der bei Eluierung in Lösung geht
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Gehalt an organischen Kohlenstoffverbindungen in einer Probe
  MBAmechanisch-biologische Abfallbehandlung

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  SH - Schleswig-Holstein
  TH - Thüringen