Abfallsteckbrief "0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie"

 

090101* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
090102* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
090103* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
090104* Fixierbäder
090105* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
090106* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
090110 Einwegkameras ohne Batterien
090111* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
090112 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
090113* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
090199 Abfälle a. n. g.
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Das Unterkapitel 0901 enthält die Abfälle, die bei der Entwicklung und Fixierung von fotografischem Material in Fotolabors, Druckereien und medizinischen Einrichtungen anfallen. Enthalten sind auch die gebrauchten Prozessflüssigkeiten aus der Fotolithografie, z. B. Leiterplattenherstellung.

Zudem fallen die so genannten Einwegkameras in dieses Unterkapitel.

Fotochemikalien aus dem privaten Bereich, Abfallschlüssel 200117*, die allgemein über die kommunale Schadstoffsammlung entsorgt werden, entsprechen in Art und Zusammensetzung grundsätzlich den hier beschriebenen Abfällen.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
Gruppe 0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Fotografische und lithografische Prozesse (Quelle: ABAG-itm, 2009)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 1 )

Alte Filmrollen (Fotoapparat) (Quelle: www.sxc.hu)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 53 Fotografische Prozesse
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Abfälle der Untergruppe 0901 stammen aus folgenden Bereichen:
  • Fotolabore, Film- und Fotostudios, z. B. Entwicklung von Schwarz-Weiß(SW)- und Farbnegativfilmen, Belichtung und Entwicklung von SW- und Farbbildern, Entwicklung von Diapositiven,
  • Druckereibetriebe, Verlage und Repro-Anstalten, z. B. Erstellung von Druckvorlagen,
  • Medizinisch-diagnostischer Bereich, z. B. Entwicklung von Röntgenaufnahmen in Krankenhäusern und Zahnkliniken,
  • Textilindustrie, z. B. Erstellung von Druckvorlagen für Textildruck,
  • Mikrofilmbetriebe, Bibliotheken und Archive, z. B. Mikroverfilmung,
  • Materialprüfanstalten, z. B. Entwicklung von Filmen bildgebender Prüfverfahren,
  • Kartografische Institute und Verlage, z. B. Vorlagen für den Druck von Karten,
  • Halbleitertechnik, z. B. Herstellung von Leiterplatten mittels Fotolithografie und Herstellung von Mikrochips.

Abfälle aus privaten Fotolaboren werden meist über die kommunale Schadstoffsammlung unter dem Schlüssel 200117* entsorgt, ohne Differenzierung ihrer Eigenschaft. Sie entsprechen in Art und Zusammensetzung grundsätzlich den hier beschriebenen Abfällen.

Den wesentlichen Teil der Untergruppe 0901 bilden die verbrauchten flüssigen Fotochemikalien aus den Prozessbädern und aus der internen Aufbereitung, z. B. Entwicklerlösungen, Bleich- und Fixierbäder, Rückstände aus der Silberrückgewinnung. Bei den festen Abfällen sind insbesondere die Filme und fotografischen Papiere sowie die Einwegkameras (mit und ohne Batterien) zu nennen.

Die Verfahren der analogen fotografischen Prozesse sind weitgehend standardisiert, z. B. C41-Prozess für Farbnegative, E-6-Prozess für Diapositive und RA-4-Prozess für Farbabzüge. Allen gemeinsam ist die Bildgebung durch chemische Umwandlung der in der fotoaktiven Schicht des Negativfilms bzw. Fotopapiers eingelagerten Silberhalogenidverbindungen durch Licht.

Beim Schwarzweiß-Prozess durchläuft das Filmmaterial die Stufen Entwicklung und Fixierung, jeweils gefolgt von einem Spül- bzw. Wässerungsschritt. Im Entwicklerbad werden die Silberhalogenidteilchen, die das während der Belichtung gebildete latente Bild enthalten, zu Silber reduziert. Im Fixierbad werden unbelichtete und daher nicht entwickelte Silberverbindungen komplex gebunden und aus der Emulsionsschicht entfernt. Die Zwischenwässerung verhindert unerwünschte Verschleppungen, sie entfällt überwiegend bei Repro- und Röntgenprozessen. Bei der Schlusswässerung wird das entwickelte Filmmaterial von anhaftenden Badbestandteilen gereinigt. Es enthält in diesem Fall neben Fixierbadbestandteilen auch nicht unerhebliche Mengen an Silber.

Beim Farb-Prozess durchläuft das belichtete Filmmaterial die Schritte Farb-Entwickler, Bleichbad, Fixierbad und Schlussbad. Vor dem Fixieren und vor dem Schlussbad erfolgt jeweils eine Wässerung. Der Entwickler reduziert die Silberhalogenidteilchen, die das während der Belichtung gebildete latente Bild enthalten, zu Silber. An die Reaktion des Entwicklers mit dem belichteten Silberhalogenid ist eine farbstofferzeugende Reaktion angeschlossen: der oxidierte Entwickler reagiert mit den im Filmmaterial eingelagerten Verbindungen zum Farbstoff, wobei das Farbbild entsteht. Das beim Entwickeln ebenfalls entstehende Silberbild muss anschließend im Bleichbad entfernt werden, indem das metallische Silber wieder zum Silberion oxidiert und im Fixierbad entfernt wird.

An Bedeutung verloren hat der Schwarz-Weiß- und Farb-Umkehrprozess, bei dem ausgehend vom Negativfilm z. B. ein Diapositiv erzeugt wird. In einem mehrstufigen Prozess durchläuft der belichtete Film die Stufen Entwickeln und Fixieren, wobei der Farb-Umkehrprozess zusätzlich ein Umkehrbad enthält, in dem anstelle einer Zwischenbelichtung durch eine chemische Bildumkehrung das Negativbild in eine Positivdarstellung überführt wird.

Eingehende Beschreibungen zu den fotochemischen Prozessen können dem Branchengutachten "Vermeidung von Abfällen - Fotolabore und Röntgenabteilungen" entnommen werden, siehe Quellenverzeichnis.

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 090101*

Wichtigste Substanz eines Schwarz-Weiß-Entwicklers sind die Reduktionsmittel Hydrochinon und Phenidon. Farbentwickler enthalten als Reduktionsmittel z. B. p-Phenylendiaminderivate und komplexe Wirkstoffkombinationen. Bedeutende Nebenbestandteile sind Mittel zur pH-Einstellung, z. B. Sulfit und Carbonat, und Antischleiermittel, z. B. Thiocyanat und Bromid. Gebrauchsbedingt reichern sich in den Bädern Störstoffe an: umgewandelte Entwicklersubstanzen, z. B. Sulfate, Sulfonate, Chinon und Bromid, sowie Verunreinigungen, z. B. Silber, Gelatine, organische Sensibilisatoren.

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 090102*

Die Entwicklerlösungen bestehen überwiegend aus einem Gemisch von Alkalisilikat, Kali- oder Natronlauge und/oder einem Alkalimetasilikat. Sie können auch Entschäumer, Enthärter und Netzmittel, wie z.B. nicht-ionogene Tenside enthalten. Durch Gebrauch reichern sich Zersetzungs- und Umwandlungsprodukte sowie Verunreinigungen an.

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 090103*

Entwickler auf Lösemittelbasis fallen in der Fotolithografie an, z. B. Herstellung von Leiterplatten. Der eingesetzte Fotolack besteht z. B. aus Polymethylmethacrylat oder Epoxid-Harzen, versehen mit einem Lösemittel, z. B. Tetra-Methyl-Ammonium-Hydroxid, und einer fotoaktiven Komponente, z. B. Diazonverbindungen. Zur Entfernung des nach der Entwicklung anhaftenden Fotolacks werden u. a. Isopropanol oder Aceton verwendet.

Fixierbäder 090104*

Fixiersubstanz ist allgemein Ammoniumthiosulfat oder Natriumthiosulfat. Gebrauchte Fixierbäder enthalten zudem einen beträchtlichen Anteil an Silber, das als Thiosulfatkomplex vorliegt.

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 090105*

Wesentliche Wirksubstanzen der Bleichbäder in Farb-Prozessen sind z. B. dreiwertige Eisenverbindungen (Ammonium-Eisen-EDTA; Kaliumhexacyanoferrat), die im verbrauchten Bad zweiwertig vorliegen.

Bleich-Fixier-Bäder verbinden die Eigenschaften von Bleich- und Fixierbädern, d.h. sie oxidieren das Silber zum Silberion und entfernen es anschließend durch Bildung eines Silberthiosulfatkomplexes. Vorteilhaft ist die kürzere Verarbeitungszeit. Hauptkomponenten in Bleichfixierbädern sind neben den o. g. Bleichsubstanzen die Fixiermaterialien, z. B. Ammoniumthiosulfat.

Silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 090106*

Die silberhaltigen Prozessbäder, insbesondere die Fixier-, Bleichfixierbäder und deren Wässerungsbäder, werden entweder einer externen Verwertung zugeführt oder intern behandelt, um das Silber zurückzugewinnen und die entsilberte Prozessflüssigkeit wieder direkt ins Prozessbad zurückzuführen.

Als Verfahren für die Silberrückgewinnung stehen die Elektrolyse, der Ionenaustausch, die Zementation und die chemische Fällung zur Verfügung. Je nach Entsilberungsverfahren liegt das Silber zunächst gebunden an Elektrolysezellen, Trägermaterialien von Ionenaustauschern, Stahlwolle (Zementation) oder als Silbersulfid (Fällung) vor. Es bedarf einer entsprechenden Weiterbehandlung dieser silberhaltigen Abfälle (Trennung des Silbers von den Elektrolysezellen in Scheideanstalten, Verhüttung der mit Silber belegten Stahlwolle, Verbrennung belegter Austauscherharze und Lösen des Silbers aus der Asche, etc.), um das Silber in der angestrebten Reinheit zurückzugewinnen.

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 090107

Filmabfälle und verworfene fotografische Papiere fallen als Fehlchargen bei der Herstellung und als Ausschuss oder Schnittabfälle bei der Entwicklung fotografischer Materialien an. Negativ- und Diapositivfilme bestehen im wesentlichen aus einer transparenten Trägerfolie, z. B. Tri-Acetat oder Polyester, auf der die fotoaktive Schicht (Emulsion mit eingebetteten Silberhalogeniden und, bei Farbfilmen, Farbkuppler) aufgebracht ist. Ein grundsätzlich ähnlicher Aufbau ist beim Fotopapier gegeben, wobei das Trägermaterial allgemein aus Papier oder Kunststoff besteht.

Alle fotografischen Papiere und Filme enthalten Silber als lichtempfindliche Substanzen. Bei Farbfilmen und Farbabzügen werden die Silberverbindungen während der Fixierung vollständig aus dem Fotomaterial herausgelöst.

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 090108

Abfälle aus fixierten Farbfilmen und -abzügen sind silberfrei und fallen unter den Schlüssel 090108.

Einwegkameras ohne Batterien 090110

Für Schnappschüsse und im touristischen Bereich finden vielfach so genannte Einwegkameras Verwendung, bei denen der optische Apparat und der Film eine Einheit bilden. Die Kameras werden nach Belichtung des Films komplett an eine Entwicklungsanstalt geschickt oder beim Fachhandel abgegeben. In den Fotolaboren werden die Filme entnommen und entwickelt. In der Regel wird das Kameragehäuse dabei zerstört. Bei bestimmten Konstruktionen ist es möglich, die Kamera wieder mit einem Film zu bestücken und erneut in Verkehr zu bringen.

Bei Kameras ohne Blitzlicht ist meist keine Batterie eingebaut.

Einwegkameras mit Batterien, die unter 160601, 160602 oder 160603 fallen, 090111*

Bei allen Einwegkameras mit Blitzlicht sind Batterien eingebaut. Die Batterien befinden sich entweder im Gehäuse der Kamera oder direkt in der Blitzlichteinheit. Dem Schlüssel 090111* werden alle Einwegkameras zugeordnet, deren Batterien gefährliche Metalle bzw. Metallverbindungen enthalten, z. B. Blei, Nickel, Cadmium, Quecksilber.

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 090111 fallen, 090112

Hierunter fallen alle Einwegkameras mit Batterien, die frei von Blei, Nickel, Cadmium und Quecksilber sind. In der Regel sind dies Alkalibatterien, die der Energieversorgung des Blitzlichts dienen.

Wässrige, flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 090106 fallen, 090113*

Die Entsilberung fotografischer Prozessbäder erfolgt auf unterschiedliche Weise (siehe Anmerkungen zum Abfallschlüssel 090106). Die entsilberten Flüssigkeiten enthalten noch anorganische und organische Anteile, deren Konzentration und Zusammensetzung grundsätzlich der noch nicht entsilberten Prozessflüssigkeit, z. B. Fixierbad, entsprechen.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 090101
Entwicklerwirksubstanzen, z. B. Hydrochinon, Phenidon, Metol 4 - 10 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie, Röntgen etc.); in verbrauchten Entwicklern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Sonstige Bestandteile, z. B. Glykol, Carbonate < 15 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie, Röntgen etc.); in verbrauchten Entwicklern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Wasser Hauptbestandteil
Silber bis 10 mg/l
CSB bis 150.000 mg O2/l Die CSB-Belastung in Entwicklerflüssigkeiten ist aufgrund des hohen Anteils von organischen Stoffen vergleichsweise hoch.
BSB5 10.000 - 30.000 mg O2 /l Die BSB5-Belastung in Entwicklerflüssigkeiten ist aufgrund des hohen Anteils von organischen Stoffen vergleichsweise hoch.
pH-Wert 9 - 13
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 090102*
Wirkstoff, z. B. Dinatriummetasilikat < 10 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich; in verbrauchten Entwicklern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Hilfsmittel, z. B. Tenside < 2 %
Wasser max. 90 %
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 090103*
Verbindungen auf Alkoholbasis, z. B. 2-Methylaminoethanol < 20 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich; in verbrauchten Entwicklern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Sonstige Bestandteile, z. B. Hydrochinon Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich; in verbrauchten Entwicklern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Wasser < 80 %
Fixierbäder 090104*
Ammoniumthiosulfat < 50 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie, Röntgen etc.); in verbrauchten Fixierbädern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Natriumsulfit < 10 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie, Röntgen etc.); in verbrauchten Fixierbädern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Essigsäure < 10 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie, Röntgen etc.); in verbrauchten Fixierbädern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Silber < 2 %
CSB < 150.000 in mg O2/l Die CSB-Belastung in Fixierbäder ist aufgrund des hohen Anteils von organischen Stoffen vergleichsweise hoch.
BSB5 in mg O2/l < 25.000 in mg/O2/l Die BSB5-Belastung in Fixierbäder ist aufgrund des hohen Anteils von organischen Stoffen vergleichsweise hoch.
pH-Wert 3,5 - 6
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 090105*
Oxidationsmittel, z. B. Ammonium-Fe-EDTA, Hexacyanoferrat, Dichromat, Permanganat < 20 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie); in verbrauchten Bleich- und Bleich-Fixier-Bädern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
sonstige Bestandteile: Bromid, Polyethylenglykol, Phosphate, Essig- oder Schwefelsäure < 20 % Zusammensetzung abhängig vom Anwendungsbereich (SW- oder Farb-Fotografie); in verbrauchten Bleich- und Bleich-Fixier-Bädern Umwandlungs- bzw. Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen
Wasser > 60 %
Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 090107
Triacetylcellulose 80 - 90 %
Gelatine 5 -10 %
Silberhalogenide 1 - 10 % Nicht entwickelter Film
Additive 1 - 5 %
Wässrige, flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 090106 fallen, 090113*
Art und Konzentration der Inhaltsstoffe entsprechen, abgesehen vom Silbergehalt, weitgehend der Zusammensetzung der nicht entsilberten flüssigen Abfälle.

 

Hinweis
Die Fotobranche hat sich bereits 1998 dazu verpflichtet insbesondere die schwer abbaubaren Komplexbildner (z. B. EDTA) in den Fotochemikalien zu reduzieren. Es sind inzwischen EDTA-freie Bleich-Fixierbäder verfügbar.

Die konkrete Zusammensetzung der in der Fotochemie eingesetzten Badflüssigkeiten kann den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern der Hersteller entnommen werden.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Gebrauchte Entwickler-, Bleich- und Fixierchemikalien enthalten die Wirkstoffe des ursprünglichen Prozessbads sowie deren Umwandlungs- und Zersetzungsprodukte. Bei den Wirkstoffen handelt es sich um organische und anorganische Schadstoffe unterschiedlicher Art und Zusammensetzung, die spezifisch auf den jeweiligen fotochemischen Prozess abgestimmt sind, z. B. C41-Prozess (Farbnegativ-Entwicklung), E-6-Prozess (Herstellung von Diapositiven im Umkehrverfahren) und RA-4-Prozess (Entwicklung von Farb-Abzügen). Die Schadstoffe liegen grundsätzlich als Mischung in der Fotochemikalie vor und können wie folgt gruppiert werden:
  • Schwermetalle, vor allem Silber und seine Verbindungen
  • Organische Schadstoffe, vor allem Entwicklersubstanzen, z. B. Hydrochinon, Phenidon, p-Phenylendiaminderivate und Komplexbildner, z.B. EDTA, PDTA, ADA
  • Anorganische Schadstoffe, z. B. Ammoniumthiosulfat, Natriumdisulfit


Die Umwandlungs- und Zersetzungsprodukte sind nur in begrenztem Maße bekannt, z. B. komplexe Silberthiosulfatverbindungen in Fixierern und Borate in Umkehrbädern. Eindeutige Einstufungen dieser Reaktionsprodukte als Gefahrstoff sind daher nur in bestimmten Fällen möglich. Nachfolgende Anmerkungen beschränken sich auf die wesentlichen in unbenutzten Fotochemikalien enthaltenen Schadstoffe. In Einzelfällen ist auf die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zurückzugreifen.

Bei der Leiterplattenentwicklung fallen zudem verbrauchte organische Lösemittel an, die mit den Fotolackresten verunreinigt sind.

Bei den festen Abfällen sind insbesondere die in Einwegkameras enthaltenen Batterien relevant. Hierbei handelt es sich meist um Knopfzellen mit Schwermetallanteilen, u. a. Quecksilber.

Schwermetalle

Silber fällt überwiegend im Fixier- und Bleichfixierprozess an und liegt zunächst als Silberthiosulfatkomplex vor. Deutlich geringere Konzentrationen an Silber finden sich in der Schlusswässerung. In Bleichbädern entsteht Silberbromid. In der Abwasserbehandlung können insbesondere aus dem Thiosulfat weitere Silberverbindungen entstehen.

Elementares Silber, solange es nicht in Wasser gelöst oder in kolloidaler Form vorliegt, weist keine gefährlichen Eigenschaften auf. Silberbromid ist als schwach wassergefährdend (WGK I) eingestuft (WGK I). Silbersulfat ist als reizend und stark wassergefährdend (WGK III) eingestuft.

Quecksilber ist unabhängig von der vorliegenden Konzentration als akut toxisch, gewässergefährdend eingestuft sowie der WGK 3 zugeordnet.

Anorganische Schadstoffe

In Entwickler-, Fixier- und Bleichchemikalien sind u.a. Natriumhydroxid, Kaliumsulfit, Natriumdisulfit, Tri-Kaliumphosphat zu finden. Diese Stoffe sind meist als reizend und wassergefährdend (WGK 2) eingestuft.

Ammoniumthiosulfat ist als schwach wassergefährdend eingestuft und wird in der Abwasserbehandlung zu Sulfat und Nitrat abgebaut. Die Nitrate begünstigen ebenso wie die Phosphate die Eutrophierung der Gewässer.

Hydroxylaminsulfat ist in Farbentwicklern vorhanden. Diese Substanz ist als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Sie steht im Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.

Organische Schadstoffe

Umweltrelevant ist hier insbesondere die SW-Entwicklersubstanz Hydrochinon. Sie ist als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft und der WGK 3 zugeordnet. Diese Substanz steht im Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. In Farbentwicklern befindet sich als aktive Komponente u.a. die alkalische Lösung von p-Phenylendiaminderivate, diese Stoffe sind als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft und ebenfalls WGK 3 zugeordnet.

Die organischen Schadstoffe insgesamt tragen zu einem hohen CSB der zu behandelnden fotografischen Abwässer bei.

Der in der Fotolithografie verwendete Fotolack ist in ausgehärteter Form nicht gefährlich, in nicht ausgehärtetem Zustand ist er in WGK 2 eingestuft. Die im Prozess verwendeten organischen Lösemittel, z. B. Tetra-Methyl-Ammonium-Hydroxid bei Positivlacksystemen und Xylol bei Negativlacken, sind als akut toxisch eingestuft.

Sonstige organische Schadstoffe

In den Fotochemikalien sind in kleinen Mengen Komplexbildner als Kalkbindemittel enthalten. Für den Bleichprozess wichtig sind Eisenkomplexe, wie z. B. Ammonium-Eisen-EDTA. Dieser Komplex ist biologisch nicht abbaubar und wird auch durch Ultrafiltration und Adsorption an Aktivkohle nur unzureichend aus dem Abwasser entfernt.

 

Hinweis
Aufgrund der Zusammensetzung sind fast alle Entwicklerflüssigkeiten als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend und teilweise als ätzend eingestuft. Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder weisen ein geringeres Gefahrenpotenzial auf, jedoch sind einige als ätzend und reizend eingestuft. Im Einzelfall ist auf die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zurückzugreifen.

Bei der Einleitung von Abwasser sind die Vorgaben von Anhang 53 der Abwasserverordnung (AbwV) zu beachten. Die Prozessbäder müssen i. d. R. einer Abwasserbehandlung unterzogen werden. Meist erfolgt die Behandlung von Prozesslösungen extern.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 090101*
Entwicklerwirksubstanzen, z. B. Hydrochinon, Phenidon, Metol bzw. deren gebrauchsbedingte Umwandlungsprodukte 4 - 10 % Als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft
Sonstige Bestandteile, z. B. Diethylenglykol Bis 5 % Als gesundheitsschädlich eingestuft
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 090102*
Alkalihydroxide 1 - 5 % Enthalten in Plattenentwickler. Als reizend eingestuft und der WGK 1 zugeordnet
Silikate, z. B. Dinatriummetasilikat
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 090103*
z. B. Tetra-Methyl-Ammonium-Hydroxid 2 - 4 % Dieser Stoff ist als akut toxisch eingestuft und wirkt ätzend, zusätzlich der WGK I zugeordnet.
Fixierbäder, Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 090104* / 090105*
z. B. Natrium- und Ammoniumthiosulfat 5 - 15 % Dieser Stoff ist nicht gefährlich und mit WGK I eingestuft
Silberverbindungen < 1% Silber wirkt in fein verteilter Form bakterizid; Silberverbindungen können ätzend sein
Komplexbildner, z. B. Ammonium-Eisen-EDTA 15 - 20 % Metallkomplexe können nur schwer aus dem Abwasser entfernt werden; EDTA ist als reizend eingestuft
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle, Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten, 090106* / 090107
Silberverbindungen Silber wirkt in fein verteilter Form bakterizid. Silberverbindungen können ätzend sein.
Einwegkameras mit Batterien, die unter 160601, 160602 oder 160603 fallen, 090111*
Quecksilber in der Batterie Bis 44 % (Batteriegewicht) Quecksilber ist akut toxisch, gewässergefährdend sowie der WGK 3 zugeordnet
wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 090106 fallen, 090113*
Komplexbildner, z. B. Ammonium-Eisen-EDTA schwer aus dem Abwasser entfernt werden; EDTA ist als reizend eingestuft

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
090101* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 64   Analytik
090102* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 69   Analytik
090103* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 1
090104* Fixierbäder 44   Analytik
090105* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 12   Analytik
090106* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 2
090108  Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 2

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 53 Fotografische Prozesse
  Arbeits- und Umweltschutz bei der photographischen Verarbeitung, Fachverband der Photografischen Industrie, 2001
  Emission Scenario Document Photographic Industry, Umweltbundesamt, 2001
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Fotolabore und Röntgenabteilungen, ABAG-itm, 1997
  Branchenspezifische Checkliste - Fotolabore und Röntgenabteilungen, ABAG
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Flüssige Abfälle aus dem Fotoprozess sind im Wesentlichen bedingt durch abgearbeitete ("verbrauchte") Prozessbadflüssigkeiten und durch Verschleppungen von Prozesslösungen in Spül- und Stoppbäder. Verschleppungen können durch ausreichende Abtropfzeiten sowie mechanische Maßnahmen (z. B. Abstreifen, Abrollen oder Abquetschen der Papiere und Filme) vermindert werden. Eine prozessintegrierte Aufarbeitung ermöglicht eine Standzeitverlängerung der Badflüssigkeiten. Dabei werden Verschmutzungen und Umsetzungsprodukte, z. B. Bromide und Carbonate, abgetrennt und die Prozessbäder durch Wirkmittelzugabe (sogenannte Regenerate) nachgeschärft.

Der Filmabfall aus Reproarbeiten in Druckereien kann durch filmlose Verfahren, insbesondere das Computer-to-plate Verfahren, minimiert oder ganz vermieden werden.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Vebrauchte Entwicklerlösungen sind Laugen, Fixierbäder sind Säuren. Die Flüssigkeiten sind teilweise wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind in geeigneten verschließbaren Behältern zu sammeln, z. B. verschließbare Kunststoffgebinde. Lagerung, Sammlung und Transport der flüssigen Abfälle müssen in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter. In der Regel werden die Behälter durch die auf die Verwertung und Behandlung von fotochemischen Flüssigkeiten spezialisierten Unternehmen zur Verfügung gestellt.

 

Hinweis
Bei einer betriebsinternen Behandlung der flüssigen Abfälle ist der Anhang 53 der Abwasserverordnung (AbwV) zu beachten.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Silberhaltige flüssige Abfälle: Fixierbäder und Bleichfixierbäder 090104*, 090105*

Silberhaltige Bäder werden in fast allen Fällen verwertet. Bei der Verwertung wird ausschließlich das in den Bädern enthaltene Silber zurückgewonnen. Die Silbergehalte dieser Bäder bewegen sich zwischen 2 und 20 g/l. Die Silberrückgewinnung erfolgt prozessintegriert oder extern in spezialisierten Unternehmen.

Für die Rückgewinnung werden folgende Verfahren angewandt:
  • Elektrolyse ist das Standardverfahren zur Rückgewinnung von Silber; das Silber wird an der Kathode in metallischer Form abgeschieden.
  • Ionenaustausch wird bei geringen Silberkonzentrationen angewendet; dabei wird das Silber an der Ionenaustauschermasse abgelagert.
  • Durch Fällungsverfahren kann das Silber als Sulfid aus der Flüssigkeit abgetrennt werden, z. B. Kaliumsulfid und Natriumsulfid.
Das abgeschiedene Silber wird in Scheideanstalten weiter aufbereitet.

Silberhaltige Filmmaterialien 090107

Reste von silberhaltigen Filmen und Papieren werden in Spezialbetrieben verascht, um den Silberanteil zurückzugewinnen.

Filme, insbesondere Röntgenfilme können auch "entschichtet" werden. Dabei wird die silberhaltige Fotoschicht mittels eines Reaktionsmittels von dem Kunststoff-Trägermaterial getrennt. Das Silber wird anschließend in Scheideanstalten zurückgewonnen, während dasTrägermaterial wiederverwendet werden kann.

Einwegkameras mit und ohne Batterien 090110 / 11* / 12

Einwegkameras werden als ganzes ins Fotolabor gegeben, wo der Film zum Entwickeln entnommen wird. Je nach Konstruktionstyp muss dabei das Gehäuse zerstört werden oder kann, nach erneuter Bestückung mit Film, Batterien etc., wiederverwendet werden.

Beseitigung

Flüssige fotochemische Abfälle 090101 / 02 / 04 / 05 / 13

Entwickler und entsilberte Fixier- und Bleichbäder sowie die Wässerungsbäder werden in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt.

Die Abfälle können auch, nach Eindampfen um 80 bis 90 %, z. B. im Vakuumverdampfer, in der Sondermüllverbrennung thermisch beseitigt werden.

Die Nassoxidation, bei der flüssige Rückstände in einem Reaktor bei Temperaturen von 200 bis 300 °C und einem Druck von 50 bis 200 bar mit Luftsauerstoff oxidiert werden, findet zumeist bei Halbkonzentraten und Spülwässern Anwendung. Die Abbaurate für organische Moleküle liegt bei 99 %.

Filme und Papierabfälle

Film- und Papierabfälle, die kein rückgewinnbares Silber mehr enthalten, werden verbrannt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Fixierbäder / Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 090104* / 090105*
Rückgewinnung des Silbers, z. B. Elektrolyse, Sulfidfällung, Ionenaustausch entsilberte Bäder: Behandlung in CPB, Volumenreduzierung durch Verdampfen oder Nassoxidation, Verbrennung der Konzentrate in SAV
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 090101*, Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis, wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 090101* / 090102* / 090113*
Behandlung in CPB, Volumenreduzierung durch Verdampfen oder Nassoxidation, Verbrennung der Konzentrate in SAV
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 090106*
Rückgewinnung des Silbers in der Scheideanstalt
Einwegkameras mit und ohne Batterien 090110 / 11* / 12
Wiederbefüllung der Kameras mit Filmen
Stoffliche oder energetische Verwertung der Kunststoffe
Quecksilberbatterien: Stoffliche Verwertung, Rückgewinnung von Quecksilber durch Destillation
Deponierung der Hg-Batterien auf DK III oder DK IV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Die Einwegkameras sind als Elektrokleingeräte entsprechend Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu behandeln.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 53 Fotografische Prozesse
  Arbeits- und Umweltschutz bei der photographischen Verarbeitung, Fachverband der Photografischen Industrie, 2001
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Fotolabore und Röntgenabteilungen, ABAG-itm, 1997
  Branchenspezifische Checkliste - Fotolabore und Röntgenabteilungen, ABAG

 

 

Glossar
  C41-ProzessStandardprozess für die Farbnegativentwicklung
  FotolithografieDrucktechnik: ein Verfahren, mit dem fotografische Aufnahmen von einer zu reproduzierenden Vorlage in den Tonwerten korrigiert, auf den Lithografiestein übertragen und zum Druck vorbereitet werden; Halbleitertechnik: Methoden der Halbleiter- und Mikrosystemtechnik zur Herstellung von integrierten Schaltungen
  EDTAEthylendiamintetraacetat, ein Komplexbildner
  CSBchemischer Sauerstoffbedarf, Maß für die Konzentration chemisch oxidierbarer Stoffe im Wasser
  BSB5biologischer (biochemischer) Sauerstoffbedarf nach fünf Tagen, ein Maß für die Verschmutzung des Wassers mit biologisch abbaubaren Substanzen
  CellulosePolysaccharide (komplexe Mehrfachzucker), Hauptbestandteil pflanzlicher Zellwände
  E-6 ProzessStandardprozess für die Entwicklung von Umkehrfilmen (Dias)
  RA-4 ProzessStandardprozess für die Farbpositiventwicklung
  PDTAPropylendiamintetraessigsäure, ein Komplexbildner
  Negativlackpolymerisiert durch Belichtung und einen nachfolgenden Ausheizschritt zur Stabilisierung, so dass nach der Entwicklung die belichteten Bereiche stehenbleiben; Anwendung überwiegend in der Mikrosystemtechnik
  PositivlackLack, der durch Belichtung wieder löslich für entsprechende Entwicklerlösungen wird, so dass nach der Entwicklung nur die Bereiche übrig bleiben, welche durch eine Maske vor der Bestrahlung geschützt sind und somit nicht belichtet werden; Anwendung überwiegend in der Mikrosystemtechnik
  ADAβ-Alanindiessigsäure, ein Komplexbildner, dessen Eisen-Komplex biologisch leicht abbaubar ist und alternativ zu den biologisch nicht abbaubaren Eisenkomplexen z. B. als Bleichsubstanz eingesetzt wird
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  ASK-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Säuren und Laugen, auch zum Transport geeignet
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 53 Fotografische Prozesse
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Anhang 53 - Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie), Ergänzende Hinweise und Erläuterungen zu den Hinweisen und Erläuterungen (Hintergrundpapier) des Bundesumweltministeriums und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, 2006
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  BY - Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
22.06.2010Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
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