Abfallsteckbrief "1605 und 1501 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Gase"

 

150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
160504* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
160505 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die Ausführungen im Abfallsteckbrief beschränken sich auf Gase mit und ohne gefährliche Eigenschaften (z. B. explosiv, entzündlich, akut toxisch), sofern diese in ortsbeweglichen Druckgasbehältern oder Druckgaspackungen anfallen. Zusätzlich werden Gase behandelt, denen gefährliche Stoffe zugesetzt sind.
Hierzu zählen insgesamt z. B. Druckgaspackungen wie Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen oder Druckgaskartuschen und Druckgasflaschen. Ortsfeste Druckbehälter sind nicht berücksichtigt. Unter dem Abfallschlüssel 150111* werden Acetylengasflaschen eingestuft. Polyurethan (PUR) -Schaumdosen und andere Sprühdosen fallen unter dem Abfallschlüssel 150110*.

Restentleerte Flüssiggasbehälter aus Kraftfahrzeugen fallen unter den Abfallschlüssel 160116 „Flüssiggasbehälter“ (siehe Abfallsteckbrief "1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger").

Unter Druck befindliche Gase in sonstigen Anlagen oder Aggregaten, z. B. Klimageräte, sind nicht der Untergruppe 1605 zuzuordnen.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
Gruppe 1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Kapitel 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Gruppe 1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Herkunft und Verbleib von Gasen in Druckbehältern (Quelle: ABAG-itm, 2009; LUBW, 2011, GNS 2020)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 12 )

Weißblechdosen mit gefährlichen Restinhalten (Quelle: Copyright Umweltbundesamt GmbH, A-1090 Wien)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter", Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2016
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Datensammlung Sachsen-Anhalt – Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE), Juli 2013
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE)
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Gase in verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Form mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff weisen sehr unterschiedliche Zusammensetzungen auf. In Abhängigkeit vom Anwendungsfall im industriellen, gewerblichen, medizinischen oder privaten Bereich werden brennbare Gase wie Propan, Butan, Dimethylether (DME), Wasserstoff, Helium, Acetylen oder Gemische dieser Gase und inerte Gase wie Stickstoff, Kohlendioxid, Sauerstoff sowie Druckluft unterschieden. Als Sicherheitsmaßnahme werden geruchsintensive Substanzen (Odoriermittel) wie Tetrahydrothiophen, dessen Geruch an faule Eier erinnert, oder Mercaptane den Gasen zugesetzt.

Der Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen, sogenannten Halonen, z. B. in Kleinlöschgeräten ist seit 1991 grundsätzlich verboten. Es gibt lediglich nur noch kritische Verwendungszwecke von Halonen, z. B. beim Militär zur Inertisierung von Räumlichkeiten wie Flugzeuge oder Mannschaftsräume, beim Rennsport oder auch im medizinischen Bereich für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte.

Bei den Behältern für Gase werden Druckgasbehälter und Druckgaspackungen unterschieden. Sie haben eine Entnahmeeinrichtung, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas (z. B. Lackspray, Kosmetika), in Form eines Schaums (z. B. PUR-Schaum, Rasierschaum), einer Paste, eines Pulvers (z. B. Pulverlöscher) oder eines Gases (z. B. Propan zum Heizen, Acetylen zum Schweißen, Sauerstoff für die Beatmung oder Tetrafluorethan als Kältemittel) ermöglicht.
Die Fertigung, Befüllung und Anwendung von Druckgaspackungen und -flaschen sowie Kleinlöschgeräten unterliegen zahlreichen rechtlichen Vorschriften und Regelwerken (siehe Hinweis).

Im Folgenden werden die unterschiedlichen Behälterformen beschrieben:

Ortsbewegliche Druckgasbehälter
  • Druckgasflaschen
  • Kleinlöschgeräte
  • Gasdruckfedern
Druckgaspackungen
  • Druckgaskartuschen
  • Aerosolpackungen/Sprühdosen
  • Zweikammer-Druckgasdosen
  • Gasfeuerzeuge
Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind zum größten Teil nachfüllbare, zur mehrfachen Verwendung bestimmte Druckgasflaschen bis 150 Liter, Großdruckgasflaschen bis 3000 Liter, Druckfässer bis 3000 Liter, geschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel, Metallhydridspeicher, Bergungsdruckgefäße oder Multiple-Element Gas Container (MEGC).

Druckgasflaschen sind Druckgasbehälter für den Transport und die Lagerung verdichteter (z. B. Stickstoff, Sauerstoff oder Argon) oder verflüssigter (z. B. LPG, Propan oder Butan) Gase.
Die Größe der Druckgasflaschen reicht von 0,35 kg (1 Liter) für z. B. Helium bis zu 60 kg (150 Liter) Gas bei einem Druck von bis zu 300 bar. Druckgasflaschen werden im industriellen, gewerblichen, medizinischen und privaten Bereich angewandt.
Je nach Verwendungszweck und Gasinhalt werden unterschiedliche Materialien für die Gasdruckflaschen ausgewählt, z. B.:
  • Kohlenstoffstahl vorwiegend für den industriellen Einsatz
  • Aluminium, Aluminiumlegierungen oder Edelstahl für hochreine Gase
  • leichte Faser-Verbunde (Komposite) zum Beispiel für Atemgeräte im Rettungsdienst oder für den Dauereinsatz im Freien
  • legierter Stahl, Nickel, Nickellegierungen (z. B. Monel) oder Kupfer für tiefgekühlte Gase
  • Glas z. B. für tiefgekühlte Gase mit Ausnahme von Stickstoff.

Gasflaschen haben nach der Norm DIN EN ISO 11117 „Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Schutzkörbe - Auslegung, Bau und Prüfungen“ spezifische Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen. Sie haben somit je nach Einsatzzweck, Gestaltung, Konstruktion und Gasart unterschiedliche Schraubanschlüsse, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Verwendung von nicht zugelassenen Adaptern und Schläuchen ist in Deutschland verboten.

Angaben zum Inhalt der Druckgasflaschen ergeben sich aus der Kennzeichnung (Gefahrgutaufkleber, Einprägungen, Beschriftung) und der Farbcodierung des Flaschenhalses bzw. der -schulter für die Identifizierung des Gasflascheninhaltes aus der Entfernung, was z. B. im Falle eines Feuers sicherheitsrelevant ist. Die Normen
  • DIN EN 1089-3 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen Kennzeichnung",
  • DIN EN ISO 13769 „Gasflaschen – Stempelung“,
  • DIN EN ISO 21007-1 bzw. -2. „Gasflaschen - Identifizierung und Kennzeichnung mittels Hochfrequenzidentifizierungstechnologie“
regeln die Angaben auf den Druckgasflaschen.

Die Farbkennzeichnung dient lediglich als ergänzende und unterstützende Information. Die Euro-Norm DIN EN 1089-3 gilt nicht für Bündel- und Trailerflaschen, Feuerlöscher und Gasflaschen für Flüssiggas.

Die Farbcodierung wurde 1998 geändert. Um während der Übergangsphase bis 2006 Verwechslungen auszuschließen, wurden Gasflaschen, die nach neuer Norm farblich gekennzeichnet wurden, mit dem Großbuchstaben "N" versehen. Die Farbcodierung von z. B. mit Sauerstoff befüllten Flaschen änderte sich von weiß zu blau oder bei Acetylen von gelb zu kastanienbraun.

Die einzig verbindliche Kennzeichnung des Flascheninhalts ist der Gefahrgutaufkleber, dessen Angaben dem Transportrecht und der Gefahrstoffverordnung (siehe folgenden Hinweiskasten über rechtliche Vorschriften und Regelwerken) entsprechen. Bei Prüfgasen sind Angaben zum Inhalt darüber hinaus dem mitgelieferten Analysezertifikat zu entnehmen. Bei Kleinstbehältnissen, z. B. mit reinem Butan gefüllten Gasfeuerzeugen, entfallen Farbkennzeichnung und Gefahrgutaufkleber.

Kleinlöschgeräte zählen zu den Druckgasflaschen. Sie unterscheiden sich in der Art des Aufbaus zwischen Aufladefeuerlöscher und Dauerdruckfeuerlöscher. Beim Aufladelöscher gibt es zwei Behälter, den sichtbaren Löschmittelbehälter und einen innenliegenden Treibmittelbehälter. Erst bei Inbetriebnahme wird der Behälter unter Druck gesetzt. Der Dauerdruckfeuerlöscher (Permanentfeuerlöscher) steht ständig unter Druck und ist sofort ohne Aktivierung einsatzbereit.

Je nach Löschmittel werden Pulver-, Schaum-, Wasser-, Kohlendioxid-Feuerlöscher und Spezialanwendungen wie Fettbrand-, Feinsprüh-/Wassernebel- und Metallbrand-Feuerlöscher unterschieden.

Ihr Fassungsvermögen beträgt allgemein 2 bis 20 kg. Das Löschmittel richtet sich nach der Brandklasse (A, B, C, D und F). Pulver-Löschmittel bestehen aus Monoammoniumphosphat und Ammoniumsulfat (ABC-Feuerlöschpulver) oder aus Natrium-, Kaliumhydrogencarbonat, Kaliumsulfat, Natrium-, Kaliumchlorid und Kalium-Ammonium-Carbamat bzw. Zusätzen (BC-Feuerlöschpulver). Löschschaum wird am häufigsten von den Feuerwehren eingesetzt. Luft wird hier mit einem Wasser-Schaummittel-Gemisch verschäumt. Es werden Protein-, Fluorproteinschäume und wasserfilmbildende Proteinschaummittel aus hydrolysierten Protein aus Horn- und Hufspänen verwendet. Als Frostschutz werden höhere Alkohole und zur besseren Schaumbildung Fluortenside zugesetzt. Sogenannte Mehrbereichsschaummittel und alkoholbeständige Schaummittel enthalten Fettalkoholsulfonate, Fluortenside, höhere Alkohole und Harnstoff. Als Löschgase werden Kohlendioxid, Stickstoff, Argon und ihre Mischungen verwendet. Halon-Feuerlöscher sind seit 2004 EU-weit verboten. Für die Luftfahrt und militärische Anwendungen gab es Ausnahmen, die nun nach und nach aufgehoben werden. Seit 2019 sind Luftfahrtunternehmen in der EU aufgefordert, kein Halon mehr in Feuerlöschanlagen und mobilen Feuerlöschern in neuen Großflugzeugen bzw. Großhubschraubern zu verwenden. (Siehe hierzu Abfallsteckbrief „Brandabfälle“.)

Gasdruckfedern bzw. Gaszugfederngehören auch zu den Druckgasbehältern. Eine Gasdruckfeder besteht aus einem Druckrohr, einer Kolbenstange und einem Kolben aus Stahl oder Edelstahl. Das Druckrohr ist mit Stickstoffgas gefüllt. Ihre Ausführung richtet sich nach der Kraft in Newton, die sich durch den Druck des Gases und der Kolben-Oberfläche ergibt. Sie kommen z. B. in Bürostühlen, bei Haltevorrichtungen von Klappen in Fahrzeugen oder im Werkzeugbau zur Anwendung.

Druckgaspackungen sind nicht nachfüllbare, zur einmaligen Verwendung bestimmte Behälter aus Metall wie Aluminium, Aluminiumlegierungen (Weißblech) oder Stahl. Selten sind sie auch aus Glas oder Kunststoff hergestellt. Zu den Druckgaspackungen zählen Druckgaskartuschen, Aerosolpackungen (umgangssprachlich als Sprüh-, Spray- oder Aerosoldosen bezeichnet) bzw. Zweikammer-Druckgasdosen.

Druckgaspackungen besitzen zumeist nur ein Fassungsvermögen von wenigen Millilitern bis max. 1 Liter und sie stehen unter einem Druck von 3 bis 6 bar (Druckgaskartuschen bis 10 bar).

Druckgaskartuschen sind aus Metall oder selten aus Kunststoff gefertigte Einwegbehälter mit und ohne eigenes Entnahmeventil zum Betrieb von tragbaren Geräten. Sie haben ein Fassungsvermögen von 50 ml bis 1 Liter. Sie enthalten Flüssiggase oder deren stabile Mischungen mit Propadien und/oder Methylacetylen. Am häufigsten sind die Butan-Propan-Mischungen für Camping-Gaskocher und Gaslampen. Ab 150 ml enthalten sie auch geruchsintensive Substanzen. Ab einem Durchmesser von mehr als 40 mm müssen Gaskartuschen einen konkaven Boden haben. Sie sind mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen für Entzündbarkeit gekennzeichnet. Auf dem Kennzeichnungsetikett sind im Allgemeinen keine Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu finden, diese sind den Sicherheitsdatenblättern des Lieferanten zu entnehmen.

In Zweikammer-Druckgasdosen bzw. -Aerosolpackungen befinden sich der Wirkstoff bzw. die Wirkstofflösung (z. B. kosmetische Gele, Pasten oder Emulsionen) und das Treibgas ungemischt und getrennt (z. B. durch einen Beutel oder Kolben) in je einer spezifischen Kammer. Die Art des Treibgases wird durch den Anwendungsfall bestimmt. Es kommen brennbare Gase, z. B. Propan-Butan-Gemische, und inerte Gase, z. B. Stickstoff oder Kohlendioxid, sowie teilweise Druckluft zum Einsatz.

Bei Gasfeuerzeugen oder ihren Nachfüllpatronen handelt es sich ebenfalls um Druckgaspackungen, wobei das unter Druck stehende Brennmittel, in der Regel hochreines Butan, in flüssiger Form vorliegt.

160504* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

Dem Abfallschlüssel 160504* sind alle Druckgasflaschen bzw. - packungen zuzuordnen, die Gase mit gefährlichen Eigenschaften enthalten und explosionsgefährlich, brandfördernd, extrem entzündbar, leicht entzündbar, entzündbar, akut toxisch, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend oder umweltgefährlich wie gewässergefährdend sind (siehe § 3a Chemikaliengesetz (ChemG)). In diese Kategorie fallen u. a. die in der betrieblichen Praxis häufig verwendeten technischen Gase Acetylen, Methylacetylen, Ethen, Propan, Wasserstoff, Ammoniak, Butan, Buten, Methan und Sauerstoff, die als Reingas oder Gemisch verwendet werden.

Die Kleinlöschgeräte insbesondere Halon-Feuerlöscher, Pulver-Feuerlöscher mit ABC-Feuerlöschpulver auf Basis von Triammoniumphosphat, Pulver-Feuerlöscher mit Metallbrandlöschpulver, Wasser-Feuerlöscher und Schaum-Feuerlöscher sind aufgrund ihrer Zusätze dem Schlüssel 160504* zuzuordnen.

Ausnahmen zu 160504*
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Hierzu zählen insbesondere Druckgaspackungen als Verkaufsverpackungen gemäß Verpackungsverordnung mit schadstoffhaltigen Füllgütern, wozu auch die Treibgase zählen. Unter diesen Abfallschlüssel fallen deshalb mit Bau-, PUR- und Montageschäumen, Lacken, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmitteln, synthetischen Ölen oder mit Kosmetik befüllte Druckgaspackungen, hauptsächlich Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen und Druckgaskartuschen.

150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

Acetylenflaschen fallen nicht unter den Abfallschlüssel 160504*, sondern sind unter 150111* einzuordnen..
Da Acetylen (Ethin) durch seine sehr geringe Mindestzündenergie instabil und deshalb hochexplosiv ist, wird es mit Lösungsmitteln in Druckbehältern transportiert. Die Flaschen enthalten poröse Stoffe wie Calciumsilikathydrat (CSH), Kohle oder Kieselgur (vor 1994 wurde auch Asbest eingesetzt) und deren Mischungen. Diese sind mit dem notwendigen Lösungsmittel wie Aceton oder Dimethylformamid (DMF) getränkt, z. B. enthält eine 40 Liter große Flasche ca. 8 kg Acetylen und ca. 12,5 kg Aceton. Wenn die Flasche als leer abgestellt wird, enthält sie dennoch Lösungsmittel mit Restacetylen, sogenanntes Sättigungsacetylen.

160505 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 160504 fallen

Grundsätzlich sind Gase wie Stickstoff, Kohlendioxid oder Edelgase in Druckgasflaschen bzw. Druckgaspackungen dem Abfallschlüssel 160505 zuzuordnen, sofern aus der Kennzeichnung, Farbcodierung des Halses der Druckgasbehälter oder aus dem mitgelieferten Analysenzertifikat des Gases kein Hinweis auf gefährliche Eigenschaften des Inhalts hervorgeht.

Kleinlöschgeräte wie Kohlendioxidlöscher, Pulverlöscher mit BC-Löschpulver bzw. ABC-Pulver auf Basis von Monoammoniumphosphat werden ebenfalls diesem Abfallschlüssel zugeordnet.

Gasdruckfedern bzw. Gaszugfedern werden, da sie ausschließlich mit Stickstoff gefüllt sind, das keine gefährlichen Eigenschaften aufweist, dem Abfallschlüssel 160505 zugeordnet.

 

 

Beispiele für Kennzeichnung von Druckgaspackungen und Gasdruckflaschen (Quelle: GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH, Halle)

 

Hinweis
Herstellung, Befüllung, Vertrieb und Anwendung von Druckgasbehältern sowie Kleinlöschgeräten unterliegen zahlreichen rechtlichen Vorschriften und Regelwerken.

Nachfolgend sind die häufigsten anzuwendenden Vorschriften und Regeln beispielhaft aufgeführt:
  • 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV, Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments (2014/68/EU über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt))
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Druckgaspackungen mit einem Fassungsvermögen kleiner 50 Milliliter fallen nicht unter die Bestimmungen der TRGS, z. B. Gasfeuerzeuge.

In der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sind die verbindliche Kennzeichnung durch Gefahrgutaufkleber mit folgenden Informationen über geregelt
  • Zusammensetzung und Reinheit des Gases oder Gasgemisches,
  • Risiko- und Sicherheitssätze,
  • Gefahrsymbole gemäß
    • Europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
    • Europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
    • bzw. Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Herstellerdaten, sowie EUG- und UN Nummern
Die „DIN EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen Kennzeichnung“ regelt die Farbkennzeichnung des Flaschenhalses, eine Sicherheitsmaßnahme zur Identifikation aus der Ferne. Die Farben geben Informationen über die Eigenschaft des Gasinhalts, z. B. Gelb für giftige und ätzende Gase (Ammoniak, Chlor), Rot für entzündbare Gase (Ethylen, Methan) oder Grün für erstickende Gase (Krypton, Schweißschutzgasgemische).

Die „DIN EN ISO 13769 Gasflaschen - Stempelung (ISO 13769)“ und „DIN EN ISO 21007-1 bzw. -2. Gasflaschen - Identifizierung und Kennzeichnung mittels Hochfrequenztechnologie“ regeln zusätzlich die Angaben auf den Druckgasflaschen (dauerhaft, meist geprägt oder als Metallschild angeschweißt).

TÜV-Prüfzeichen und die damit verbundene Abnahme für Druckgasflaschen sind in der BetrSichV § 15 geregelt. Die Anwendungsart der Flaschen wird berücksichtigt, wodurch die Prüffristen zwischen 2,5 (z.B. Atemgasflaschen zum Tauchen) und 10 Jahren (z. B. Propan-Gasflaschen) liegen.

Die Pi-Kennzeichnung nach Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte sowie die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) ist der Nachweis, dass Mindestanforderungen an die Behälter für den Transport gefährliche Güter auf der Straße/Schiene eingehalten werden und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Die „DIN EN ISO 11117 Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Schutzkörbe - Auslegung, Bau und Prüfungen (ISO 11117)“ beschreibt, um Verwechslungen zu vermeiden, unterschiedliche Flaschenanschlüsse je nach Gasart, z. B. für Propan, Butan (mit Zapfen) W21,80 x 1/14“ LH oder für Druckluft und Atemgas G 5/8“. Die Verwendung von Adaptern ist in Deutschland ausdrücklich verboten.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG), 2020
  Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
  Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV), 2016
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
  Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV), 2012
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Informationsangebot des Industriegaseverband (IGV), Köln
  Code of Practice für Acetylen - Praxisleitfaden zum sicheren Umgang mit Acetylen, IGC Dokuments 123/13/E, EIGA Brüssel und IGV Köln, 2013
  DIN EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen Kennzeichnung, 2011
  DIN EN ISO 11117: Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Schutzkörbe - Auslegung, Bau und Prüfungen (ISO 11117); Deutsche Fassung EN ISO 11117, 2020
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Technische Regeln für Arbeitsstätten vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), 2018
  Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  DIN EN ISO 13769: Gasflaschen - Stempelung (ISO 13769); Deutsche Fassung EN ISO 13769, 2018
  DIN EN ISO 21007-1: Gasflaschen - Identifizierung und Kennzeichnung mittels Hochfrequenztechnologie - Teil 1: Referenzarchitektur und Terminologie (ISO 21007); Deutsche Fassung EN ISO 21007, 2005
  DIN EN ISO 21007-2: Gasflaschen - Identifizierung und Kennzeichnung mittels Hochfrequenzidentifizierungstechnologie - Teil 2: Nummerierungssysteme für die Hochfrequenzidentifizierung (ISO 21007-2); Deutsche Fassung EN ISO 21007-2, 2016
  Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG), August 1969
  Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  RID - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), November 2011
  BW - Baden-Württemberg
  Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit (Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - ProdSZuVO), 2020
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter", Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2016
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.09.2013 zur Einstufung von als Abfall angefallenen Löschmitteln nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Druckgasbehälter und Druckgaspackungen enthalten nur Gase oder Gase mit flüssigen, pastösen und festen Stoffen/Wirkstoffen. Die Gase als auch die anderen Stoffe können gefährliche Eigenschaften besitzen. Das Material der Druckgasbehälter und Druckgaspackungen von z. B. Außen-/Innenmantel, Deckel, Sprühköpfe oder Ventile spielt bei der Betrachtung der gefährlichen Eigenschaften keine Rolle. Im Wesentlichen treten in den Druckgasbehältern und Druckgaspackungen folgende Schadstoffe auf:

Gase
Als Schadstoffe gelten die Gase selbst mit den im Chemikaliengesetz definierten gefährlichen Eigenschaften. Bei Schadgasen handelt es sich im Allgemeinen um extrem- oder leicht entzündbare Gase (z. B. Acetylen, Ethen, Wasserstoff), oxidierende Gase (z. B. Sauerstoff) oder deren Mischungen. Akut toxische, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche, reizende und ätzende Gase kommen seltener zum Einsatz (z. B. Ammoniak, Chlorwasserstoff, bromierte Gase, Dimethylamin (DMA)).

Lösungsmittel
Zum Teil sind die Gase unter Druck in einem flüssigen Medium gelöst, das ebenfalls als Gefahrstoff einzustufen ist, z. B. Aceton oder DMF. Aceton wird als leicht entzündbar, reizend und gesundheitsschädlich und DMF zusätzlich als akut toxisch eingestuft. Des Weiteren enthalten die mit dem Gas auszutragenden Wirkstoffe Lösungsmittel, das gefährliche Eigenschaften besitzt, z. B. Alkohole wie Ethanol oder 2-Propanol, die leicht entzündbar und reizend sind.

Poröse Stoffe
Die in Acetylenflaschen enthaltenen porösen Stoffe sind mit Lösungsmitteln (Aceton oder DMF) getränkt. Es wird unterschieden zwischen granularer poröser Schüttmasse (ältere Flaschen), z. B. Kohle, Kieselgur und auch Asbest, oder fester poröser monolithischer Masse, z. B. Bimsstein, keramische Stoffe oder Calciumsilikathydrate (CSH). Viele der vor 1994 gefertigten porösen Stoffe enthalten die gefährlichen Asbestfasern. Es gibt jedoch ein nahezu vollständiges Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens in Deutschland seit 1993 (GefStoffV) und EU-weit seit 2005. Poröse Massen für Acetylenflaschen und deren Fülldaten müssen durch eine zuständige Behörde geprüft und zugelassen sein. Aktuelle Informationen zu den porösen Materialien sind in der „DIN CEN/TR 14473 – Poröse Materialien für Acetylenflaschen“ zu finden.

Wirkstoffe
Die Schadstoffe in Druckgaspackungen sind neben dem Gas abhängig vom auszubringenden Wirkstoff. Es gibt z. B. mit Bau-, PUR- und Montageschäumen, Lacken, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmitteln, synthetischen Ölen und mit Kosmetik befüllte Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen. Die verwendeten Gase zum Ausbringen der Wirkstoffe sind z. B. Propan, Butan, Dimethylether (DME) oder deren Gemische oder auch nicht brennbare Gase wie z. B. Stickstoff, Kohlenstoffdioxid oder Druckluft. Die Wirkstoffe sind sehr vielfältig und im Einzelfall zu prüfen z. B. der Wirkstoff in Montageschaum ist hochentzündlich, gesundheitsschädlich und reizend. Bei Schäumen werden außerdem Tenside, Schaumstabilisatoren und Antioxidationsmittel, die gefährliche Eigenschaften besitzen, zugesetzt.

Odoriermittel
Die Gase, insbesondere ohne signifikanten Eigengeruch enthalten z.T. in geringen Mengen Odoriermittel. Die geruchsbildenden Substanzen wie Tetrahydrothiophen oder Mercaptane sind gesundheitsschädliche, entzündliche und reizende Stoffe.

Feuerlöschmittel
Verschiedene Feuerlöschmittel enthalten gefährliche Stoffe, z. B. Halon, oder wässrige Lösungen mit alkoholbasierten Frostschutzmitteln, Schäume mit Fluortensiden und Pulverlöschmittel für Metallbrände.
Halone (Bromchloridfluormethan oder Bromtrifluormethan) sind als Löschmittel nur noch für wenige Ausnahmen (z. B. millitärische Anwendungen, im Rennsport und in der Luftfahrt) zugelassen. Sie sind gesundheitsschädlich und umweltgefährlich. Feuerlöschschaum und wässrige Lösungen enthalten gefährliche Stoffe wie die auf Alkohol basierten Frostschutzmittel, die schaumfestigenden Fluortenside oder Fettalkoholsulfonate.
Metallbrandlöschpulver in Kleinlöschgeräten der Brandklasse D enthält umweltgefährliche Stoffe. Kleinlöschgeräte mit ABC-, BC-Pulver enthalten dagegen keine gefährlichen Stoffe wie Monoammoniumphosphat und Ammoniumsulfat, Natrium-, Kaliumhydrogencarbonat, Kaliumsulfat, Natrium-, Kaliumchlorid oder Kalium-Ammonium-Carbamat.

Frostschutzmittel
Frostschutzmittel sind im Allgemeinen alkoholbasierte Mittel wie Ethylenglycol oder Ethanol, welche als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Sie werden zum größten Teil in Kleinlöschgeräten eingesetzt, sind jedoch auch in verschiedenen Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen zu finden.

 

Hinweis
Gemäß CLP-Verordnung werden die in den Druckgasbehältern und Druckgaspackungen enthaltenen Gase entsprechend ihrer entzündbaren oder oxidierenden Eigenschaften sowie gemäß ihrer Gesundheits- und/oder Umweltgefahren eingestuft und gekennzeichnet.
Unabhängig davon erfolgt nach CLP-Verordnung die Einstufung und Kennzeichnung als „Gase unter Druck“ (verdichtete Gase ab einem Überdruck von 200 kPa (2 bar), verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase). Die gefährlichen Eigenschaften von Gasen werden im Wesentlichen durch die gefahrstoffrechtliche Einstufung auf dem Gefahrgutaufkleber wiedergegeben und erkennbar.

Maßgebend für die Kennzeichnung der Druckgasbehälter ist die Einstufung der Gefährlichkeit der Gase:
  1. Gefahrgutaufkleber nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit Informationen über Zusammensetzung und Reinheit des Gases oder Gasgemisches, Risiko- und Sicherheitssätze, Gefahrsymbole nach ADR/ADN/RID, Herstellerdaten, sowie EG- und UN Nummern
  2. Farbkennzeichnung des Flaschenhalses nach „DIN EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen Kennzeichnung“ (siehe Bild im Kapitel „Herkunft“)
Beispiele
  • Giftige und ätzende Gase (Farbkennzeichnung gelb)
    Ammoniak, Chlor, Fluor, Kohlenstoffmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid
  • Entzündliche Gase (Farbkennzeichnung rot)
    Wasserstoff, Methan, Ethen, Stickstoff/Wasserstoffgemisch
  • Oxidierende Gase (Farbkennzeichnung hellblau)
    Sauerstoff-, Lachgasgemische (nicht zur Inhalation)
  • Erstickende Gase, Inertgase (Farbkennzeichnung hellgrün)
    Krypton, Xenon, Neon, Schweißschutzgasgemische, Druckluft technisch
Bei Druckgaspackungen wie Sprühdosen fehlt teilweise die Gefahrstoffkennzeichnung. Es gibt nur Hinweise für eine mögliche Gefährdung durch z. B. Sonneneinstrahlung oder offene Flammen. Im Einzelfall ist zur Abklärung der Gefährlichkeit des Inhalts auf die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller oder auf das Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften GESTIS zurückzugreifen (siehe Quellenangabe).

Die Gase können weitere Eigenschaften haben, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind:
  • Temperatur und Druck beeinflussen die Eigenschaften von Gasen erheblich und hängen auch voneinander ab.
  • Als entzündbar eingestufte Gase können sich an der Luft selbst entzünden (pyrophor), wodurch besondere Brand- und Explosionsgefährdungen zu berücksichtigen sind.
  • Gase können chemisch instabil sein (z. B. Acetylen), also ohne die Anwesenheit von Sauerstoff (oder Luft) explosionsartig reagieren (d.h. Acetylen zerfällt).
  • Gase können allein oder in Verbindung mit Wasser oder Feuchtigkeit korrosiv wirken (z. B. Ammoniak, Chlor oder Schwefelwasserstoff) und dadurch Behälter- bzw. Konstruktionswerkstoffe angreifen.
  • Mit Ausnahme von Sauerstoff oder Luft (oder auch anderen Atemgasen) wirken Gase in genügend hohen Konzentrationen grundsätzlich erstickend, da sie den Luftsauerstoff verdrängen. Bei Kohlendioxid ist zu beachten, dass es auf das Atemzentrum wirkt und daher schon in geringer Konzentration eine erstickende Wirkung entfaltet.
  • Gase können ggf. polymerisieren (z. B. Ethen zu Polyethylen). Polymerisationsreaktionen können je nach Lager- bzw. Umgebungsbedingungen heftig mit starkem Druck- und Temperaturanstieg oder langsam ablaufen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Allgemein
Wirkstoffe z. B. Alkohole, Alkalien oder Caprylsäure Gefahrstoffsymbole auf der Verpackung und Sicherheitsdatenblätter beachten; zusätzliche Gefährdungskennzeichnung auf dem Behälter, z. B. „Behälter steht unter Druck, kann bei Erwärmung bersten, vor Sonneneinstrahlung schützen. Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.“
Treibgas z. B. Propan, Butan 5 bis 80% Gefahrstoffsymbole auf der Verpackung bzw. Hinweise z. B. zur Lagerung und Umgang mit Feuer und Sicherheitsdatenblätter beachten
1. Beispiel: Montageschaum (PUR-Schaum):
Wirkstoffe:
Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat (1); Polymethylenpolyphenyldisocyanat (2) oder Diphenylmethandisocyanat (3)
1-25%(1), bis 25%(2), 25-50%(3) Montageschaum ist hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend; Schaumbildung wird mit ≤ 10% Treibgas erreicht
Treibgase:
Propan, Isobutan und Dimethylether (DME)
je 1 bis 10% angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
2. Beispiel: Rasierschaum oder Schaumfestiger:
Wirkstoffe:
Butylhydroxytoluol (BHT); Natriumlaurylethersulfat; Tenside
Butylhydroxytoluol wird als Antioxidationsmittel zugesetzt, ist ein umweltgefährlicher Stoff (sehr giftig für Wasserorganismen)
Natriumlaurylethersulfat - bekannt als SLES – sodium laureth sulfate, stabilisiert den Schaum und ist ein ätzender Stoff;
Zugabe umweltgefährlicher Tenside in sehr geringen Mengen zur Unterstützung der Schaumbildung
Treibgase:
Propan, Isobutan und Dimethylether (DME)
≤ 5% Schaumbildung wird mit ≤ 5% Treibgas erreicht; angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
3. Beispiel: kosmetische Aerosolpackungen wie Haarsprays, Deodorants, Fußsprays, Sonnenschutzsprays:
Wirkstoffe:
Ethanol (1); 2-Propanol (2)
25 bis < 50%(1), 3 bis < 5%(2) Alkohole, als Lösungsmittel eingesetzt, sind entzündbar und reizend
Treibgas: Dimethylether (DME) 25 - <50% feine Tröpfchen der Aerosolsprays werden durch hohe Treibgasmengen (bis 80%) erreicht, angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
Treibgas: Mischung von Isobutan(1); Butan(2); Propan(3) <20%(1), <60%(2), <20%(3)
Treibgas Mischung von DME(1); Isobutan(2); Propan(3) < 10%(1), < 60%(2) < 30%(3) feine Tröpfchen der Aerosolsprays werden durch hohe Treibgasmengen (bis 80%) erreicht, angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
Poröse Stoffe:
Asbest (bei vor 1994 hergestellten Flaschen)
ca. 1 bis 5 Vol.-%* insbesondere freigesetzte WHO-Fasern sind beim Einatmen karzinogen, nahezu vollständiges Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens in Deutschland seit 1993 (GefStoffV) und EU-weit seit 2005;
seit 1994 sind keine gefährlichen Stoffe mehr als poröse Stoffe im Einsatz
(*des Volumens der Druckgasflasche z. B. 40-Liter Acetylenflasche: ca. 3,6 Vol.-% - ohne Berücksichtigung des Porenraum)
Lösungsmittel:
Aceton
Dimethylformamid (DMF)
z. B. 40-Liter Acetylen-Flasche* Lösungsmittel-Angabe auf der Acetylen-Druckgasflasche beachten, sind als leicht entzündbar, reizend bzw. auch als toxisch und reproduktionstoxisch eingestuft
(*15,7 Liter Aceton ca. 39 Vol.-% als hochreiner Stoff (gilt auch für DMF))
160504* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 160505 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
Gas in der Druckgasflasche Eigenschaften des Gases / der Gasmischung durch Kennzeichnung der Flasche oder aus dem mitgelieferten Analysenzertifikat erkennbar; häufiges Gefährlichkeitsmerkmal ist Entzündbarkeit
Löschmittel:
Halon (Bromchloridfluormethan oder Bromtrifluormethan)
Metallbrandlöschpulver
wässrige Lösungen mit alkoholbasierten Frostschutzmitteln (z. B. Ethylenglycol, Ethanol)
Schäume mit Fluortensiden
Halone sind gesundheitsschädlich und umweltgefährlich;
Metallbrandlöschpulver enthält umweltgefährliche Stoffe;
Frostschutzmittel sind gesundheitsschädlich; Fluortenside sind umweltgefährlich

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Informationsangebot des Industriegaseverband (IGV), Köln
  European Industrial Gases Association AISBL (EIGA): Guidelines for the management of waste acetylene cylinders, Doc 05/21, Revision of Doc 05/20
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  DIN EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen Kennzeichnung, 2011
  Poröse Materialen für Acetylenflaschen: Informationen über Zulassungen für Deutschland, BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 2010
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Code of Practice für Acetylen - Praxisleitfaden zum sicheren Umgang mit Acetylen, IGC Dokuments 123/13/E, EIGA Brüssel und IGV Köln, 2013
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  DIN CEN/TR 14473 – „Ortsbewegliche Gasflaschen - Poröse Materialien für Acetylenflaschen“, 2014
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.09.2013 zur Einstufung von als Abfall angefallenen Löschmitteln nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Datensammlung Sachsen-Anhalt – Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE), Juli 2013
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE)
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die Verwendung von Druckgasflaschen, z.B. mit Schweiß- oder Brenngasen, lässt sich allgemein nicht durch andere Verfahren ersetzen. Die Abfallrelevanz ist bei den enthaltenen Druckgasen gering, da sie in der Regel völlig aufgebraucht werden, und ist getrennt von den wieder verwendbaren Druckgasflaschen zu sehen.

Bei Druckgaspackungen wie Aerosolpackungen und Sprühdosen zur einmaligen Verwendung ist zu prüfen, ob sie z. B. durch Mehrweg-Sprühdosen oder wiederbefüllbare Pumpzerstäuber ersetzt werden können. Je nach Anwendungsfall kann das Sprüh-Verfahren ggf. auch gegen ein druckloses Verfahren substituiert werden, z.B. Farbauftrag mittels Pinseln oder Rollen.

Sammlung und Bereitstellung

Druckgasflaschen und Druckgaspackungen (Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen) sind grundsätzlich getrennt zu halten. Anhand der Kennzeichnungen sind Druckgasbehälter mit gefährlichen Gasen von denen mit sonstigen, nicht gefährlichen Gasen zu separieren. Das Ablassen gefährlicher Gase über Ventil oder durch Zerstörung des Behältnisses, ist aufgrund der Gefährdungen zu unterlassen.

Anforderungen an die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern sind der TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) zu entnehmen. Dementsprechend sind Gase in Druckgasbehältern mit einem Nennvolumen ab 2,5 Liter, 20 kg Gase in Druckgaskartuschen und 20 kg Aerosolpackungen und Sprühdosen in vom Arbeitsraum abgetrennten Lagern vorzuhalten.

Druckgasflaschen werden in der Regel dem Hersteller oder dem Vertreiber mit verschlossenem Ventil zurückgegeben, nach dem sie bis zu einem bestimmten vom Hersteller angegebenen Restdruck entleert wurden. Damit kann das Eindringen von Umgebungsluft gegen den höheren Druck in der Druckgasflasche ausgeschlossen werden. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung gehen durch den Restgasgehalt noch Gefahren von den Flaschen aus. Das Restgas kann bei geöffnetem Ventil möglicherweise mit eindringender Luft ein gefährliches Gasgemisch bilden. Es ist stets zu verhindern, dass durch Rückströmen aus der Gasanlage oder aus anderen Gasflaschen gasförmige oder flüssige Fremdstoffe in die Gasflasche gelangen. Anforderungen an die sachgerechte, sichere Lagerung sind von den Herstellern und Vertreibern erhältlich.

Ein typischer Hinweis zur Lagerung ist, dass sich in der Nähe keine Wärmequellen wie Heizungen befinden dürfen bzw. eine längere Sonneneinstrahlung gefährlich ist, weil durch Wärme der Druck im Flascheninneren ansteigt. Für sehr alte Gasflaschen bzw. defekte Flaschen gibt es spezielle Bergungsgefäße.

Die Druckgaspackungen werden nach Art und der Befüllung sortiert in
  • Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen, entleert,
  • mit brennbaren Gasen,
  • mit nicht brennbaren Gasen,
  • gebrauchte Feuerzeuge/deren Nachfüllpatronen und
  • Gaskartuschen.
Zu beachten ist, dass sogenannte restentleerte (drucklose) Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen noch einen Restinhalt von ca. 0,5 bis 3 % aufweisen und ein Gefahrenmoment darstellen. Die Sammlung erfolgt in flüssigkeitsdichten Behältnissen, z. B. Kunststofffässer mit Spannringdeckel bis max. 30 Liter für Feuerzeuge/Nachfüllpatronen oder mit verschließbarem Deckel versehene Metall-Gitterboxen mit Auffangwange wie STB 1000 für Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen entsprechend der Vorgaben des Entsorgers, die abhängig sind vom Gefahrguttransportrecht (siehe Hinweis).

Für Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen existieren in einigen Fällen besondere Rücknahme- oder Sammelsysteme, z. B. für PUR-Schaumdosen gibt es derzeit (Stand 2020) einen kostenfreien Rücknahmeservice durch PDR-Recycling GmbH & Co KG oder INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, der Im Verkaufspreis inbegriffen ist. Einzelne PUR-Schaumdosen oder Kleinmengen können bei Rückgabestellen abgegeben werden. Für größere Mengen (mehr als 6 Kartons – Originalkartons oder PDR-Rücksendekartons mit je 12 PUR-Schaumdosen) steht der kostenfreie Abholservice zur Verfügung. Welche der beiden Firmen die PUR-Schaumdosen zurücknimmt, ist auf den Dosen direkt ersichtlich (Weiteres siehe unter „Verwertung“).

 

Hinweis
Für die Beförderung von Druckgasbehältern oder Druckgaspackungen gelten die allgemein gültigen Regelungen zum Transport von Gefahrstoffen und Gütern. Zusätzlich gibt es besondere Regelungen und Vorschriften. Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden kurz genannt und als Quelle angegeben.
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) bzw. Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - Durchführungsrichtlinien Gefahrgut (RSEB)
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
  • Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
  • TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren (TRBS 3145/TRGS 745)
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Voraussetzung für eine Wiederverwendung ist die separate Erfassung der in den Druckgasflaschen enthaltenen Gase. Propan, Butan oder deren Gemische werden thermisch verwertet. Es gibt z. B. für Kältemittel wie Tetrafluorethan Aufbereitungsverfahren zum Herausfiltern von Feuchtigkeit, Ölen, Fremdgasen und anderen Verunreinigungen, bis die Analysenergebnisse die Standardwerte für Neuware-Gasprodukte erreichen.

Druckgasflaschen sind grundsätzlich für die mehrfache Verwendung konzipiert und zertifiziert (siehe Hinweis). Sie werden nach Gebrauch bzw. Entleerung an die Hersteller bzw. den Vertrieb zurückgegeben. Die Druckgasflaschen werden, sofern sie noch eine gültige TÜV-Zulassung haben, mit dem vorher enthaltenen Gas wiederaufgefüllt zur direkten Wiederverwendung. Sind die Voraussetzungen für eine TÜV-Zulassung nicht mehr erfüllt, werden Druckgasflaschen aus Stahl- und Aluminium in automatisierten Prozessen für eine Wiederverwendung aufbereitet. Zuerst werden hierfür die Flaschen gewogen und mit Messverfahren ihr Inhalt überprüft. Die Restgase werden kontrolliert abgelassen, aufgefangen und beseitigt. Die Ventile werden ausgedreht, die Flaschen entlackt, z. B. mechanisch gebürstet, um lose anhaftende Altlacke und Etiketten zu entfernen, Flaschenprägungen freizulegen und die Flaschen für den Lackierprozess vorzubereiten. An weiteren Stationen werden die Flaschen auf Beschädigungen oder anhaftenden Rost kontrolliert, ggf. entrostet, getrocknet, Ventilgewinde nachgeschnitten, bei Bedarf geprägte Flaschendaten unkenntlich gemacht, neu geprägt, neu lackiert (Einbrennlackierung gemäß EU-Norm), neu beschriftet je nach Kundenwunsch, mit neuen Ventilen ausgestattet und letztlich neu befüllt.

Verwertung

Nicht mehr verwendbare Druckgasflaschen werden nach Entleerung in dafür zugelassenen Anlagen zerlegt und das Metall der Verwertung zugeführt.

Acetylenflaschen müssen gesondert behandelt werden, da zunächst das Lösemittel in einem thermischen Vakuum-Prozess entfernt und destilliert werden muss, um nach Auftrennen der Druckgasflasche das poröse Material zu entfernen. Das poröse Material kann in Flaschen von vor 1994 asbesthaltig sein und muss entsprechend beseitigt werden.

Nicht mehr zugelassene oder verwendbare Kleinlöschgeräte (Feuerlöscher) sind über den Fachhandel an Behandlungsanlagen abzugeben. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Kleinlöschgerätes beträgt 20 bis 25 Jahre, wobei Dauerdrucklöscher eine geringere Lebensdauer als Aufladelöscher haben und das enthaltene Löschmittel im Abstand von ca. 6 bis 8 Jahren regelmäßig ausgetauscht wird.
Bei der Entsorgung von Kleinlöschgeräten wird das Löschmittel vom Löschgerät getrennt und entweder wiederverwendet, verwertet oder beseitigt. Z. B. können ABC-Löschpulverreste, da sie Mono-Amoniumphosphat (ein hochwirksamer Dünger) enthalten, verwertet werden. Das metallene Behältnis wird ebenfalls stofflich verwertet.

Aerosolpackungen - und Sprühdosen werden grundsätzlich in dafür zugelassenen Anlagen mit dem Ziel behandelt, die Restgase zu beseitigen und die Metall- und Kunststoffanteile zu verwerten. Bereits bei der Sortierung der Verpackungsabfälle aus der Wertstoffsammlung werden Aluminium-Dosen (über Wirbelstromabscheider) und Weißblech-Dosen (über Magnetabscheider) getrennt gesammelt. Die Aluminium-Dosen werden gereinigt, fein zerkleinert, geschmolzen, gegossen und zu Blechen platt gewalzt für die Wiederverwendung. Für das Einschmelzen des Aluminiums wird nur bis zu ein Viertel der Energie benötigt, die die Neuproduktion von Aluminium erfordert. Die Weißblech-Dosen werden im Stahlwerk geschmolzen, gegossen und ebenfalls zu Blechen platt gewalzt für die Wiederverwendung.

In Deutschland werden jährlich ca. 23 Mio. PUR-Schaumdosen verbraucht. Sie sind als gefährlicher Abfall separat zu sammeln und stofflich zu verwerten. Derzeit (Stand 2020) werden nur in der Anlage der Firma PDR-Recycling GmbH & Co KG PUR-Schaumdosen fast vollständig stofflich recycelt. Im ersten Verfahrensschritt werden die PUR-Schaumdosen unter Sauerstoffabschluss mechanisch zerkleinert. Die flüssigen Inhaltsstoffe und Metallteile (Aluminium bzw. Weißblech) fallen in ein Lösemittelbad. Über eine Waschschnecke werden sie herausgefördert und vorgewaschen. Es folgen weitere Wasch- und Trockenstufen. Ein Metallabscheider sortiert das gereinigte und getrocknete Aluminium und Weißblech als neue Rohstoffe heraus. Das anfallende PUR-Lösemittel-Gemisch wird mehrfach gefiltert, über einen Wärmetauscher gefahren und nach Polyurethan und Lösemittel getrennt. Die Treibmittel werden abgesaugt und unter Druck verflüssigt und wiederverwendet. Das gewonnene Polyurethan bzw. Treibmittel wird meistens wieder für PUR-Schäume verwendet. Aus den Plastikkappen wird Mahlgut als Rohstoff für die Kunststoffaufbereitung gewonnen. Die sonstigen flüssigen und festen Reststoffe dieses Verfahrens werden thermisch verwertet. Durch die von INTERSEROH Dienstleistungs GmbH belieferte Anlage wird nur das Material der PUR-Schaumdosen (Dose, Sprühkopf und Deckel) stofflich recycelt. Der Restinhalt wird energetisch verwertet.

Beseitigung

Die bei der Behandlung der Druckbehälter aufgefangenen Restgase werden, ggf. zusammen mit den flüssigen Restinhaltsstoffen, in thermischen Anlagen beseitigt. BC-Pulver und Schaumlöschmittel aus Kleinlöschgeräten können auch nicht wiederverwertet werden und müssen beseitigt werden, was ebenfalls in thermischen Anlagen erfolgt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Möglichst durch spezielle Sammel- und Rücknahmesysteme,
z.B. PDR-Recycling GmbH & Co KG, vollständiges stoffliches Recycling oder Sammlung von metallischen Verpackungen und somit Recycling nur von Eisen- und Nichteisenmetalle
Aerosolpackungen und Sprühdosen im häuslichen Gebrauch wie Deodorants, Haar- oder Ölspraydosen durch Wertstoffsammlung
thermische Beseitigung der Wirkstoffe und Treibgase
150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
  1. Kontrolliertes Ablassen des Gases
  2. Kontrolliertes Entfernen und Rückgewinnung des Lösemittels
  3. Verwertung des asbestfreien porösen Materials (wie Bauschutt)
  4. Thermische Verwertung der Restgase und Lösemittel
  5. Verwertung der Metalle
thermische Beseitigung der Restgase und Lösemittel, Deponierung des asbesthaltigen porösen Materials in Big Bags
160504* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Behandlung der Druckbehälter (kontrolliertes Ablassen und Auffangen der Gase, Zerlegung der Behälter, Verwertung der Metalle) thermische Beseitigung der Restgase, ggf. zusammen mit den flüssigen Restinhalten
160505 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 160504 fallen
Behandlung der Druckbehälter (kontrolliertes Ablassen und Auffangen der Gase, Zerlegung der Behälter, Verwertung der Metalle) abhängig von der Art und den Eigenschaften des Gases, ggf. Ableitung in die Atmosphäre

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Druckgaspackungen wie Aerosol- und Sprühdosen können oftmals nicht komplett entleert werden. Der Restinhalt (Treibgas und Wirkstoff) beträgt ca. 0,5 bis 3 Masse-%. Daraus resultiert für Lagerung, Transport und Aufbereitung ein Risiko. Druckgaspackungen, die mit einem Gefahrensymbol als akut toxisch, ätzend, umweltgefährlich etc. oder H-Sätzen ausgewiesen sind, müssen als gefährliche Abfälle entsorgt werden, auch wenn sie entleert erscheinen.

Die Sicherheitsvorschriften, die für volle Druckgaspackungen gelten, sind sinngemäß auch für leere Druckgaspackungen anzuwenden. Beispielsweise dürfen entleerte Sprühdosen und Gaskartuschen nicht über 50 °C erwärmt, verbrannt oder in Feuerungsanlagen geworfen werden.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Merkblatt M 20 - Sprühdosen und Gaskartuschen, Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, 2014
  European Industrial Gases Association AISBL (EIGA): Guidelines for the management of waste acetylene cylinders, Doc 05/21, Revision of Doc 05/20
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Technische Regel für Gefahrstoffe 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510), 2013
  Code of Practice für Acetylen - Praxisleitfaden zum sicheren Umgang mit Acetylen, IGC Dokuments 123/13/E, EIGA Brüssel und IGV Köln, 2013
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße, DGUV Information 210-001, Februar 2020
  TRBS 3145/ TRGS 745 Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren, Februar 2016
  DVS Merkblatt 0211 Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen, Dezember 2014
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter", Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2016

 

 

Glossar
  BrandklasseEinteilung von Bränden nach dem brennenden Stoff entsprechend der europäischen Norm EN 2 in die Klassen A, B, C, D und F, vorwiegend zur Bestimmung des Löschmittels
  HalonHalogenkohlenwasserstoffe bzw. halogenierte Kohlenwasserstoffe, in Feuerlöschern und Löschanlagen eingesetzt, deren Verwendung bis auf wenige Ausnahmen verboten ist, da sie die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung)
  DMEDimethylether, ein farbloses, hochentzündliches, narkotisch wirkendes Gas bei Normalbedingungen
  Metallhydrid-SpeicherSpeichermöglichkeit für Wasserstoff an Metallen oder Legierungen unter Metallhydridbildung, wobei durch Druckerniedrigung und leichte Wärmezufuhr der Wasserstoff wieder verfügbar gemacht werden kann
  LPGliquified petroleum gas, Autogas, für den Einsatz in Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen vorgesehenes Flüssiggas aus Butan und Propan
  inertkeine oder nur eine sehr geringe Reaktion mit möglichen Reaktionspartnern
  InertisierungUmwandlung oder Bearbeitung zu reaktionsträgen bzw. nicht reaktiven Stoffen z. B. Reduktion des Sauerstoff-Gehaltes durch Zufuhr von Stickstoff oder Argon in Containern mit Früchten oder in Chemielagern
  WHO-Faserlungengängige Fasern, die eine Länge > 5 µm, einen Durchmesser
  Kryo-Behälterein in der Regel doppelwandiger, vakuumisolierter Stahlbehälter zur Aufbewahrung tiefkalt verflüssigter Gase wie Stickstoff
  DMFDimethylformamid, ein polares, organisches Lösungsmittel, fortpflanzungsgefährdend, seit 2012 in der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für ein Zulassungsverfahren (SVHC - substance of very high concern)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PURbzw. PU, Polyurethane, Kunststoffe oder Kunstharze mit Urethan-Gruppen, die hart und spröde, weich und elastisch sein können, was bei der Polymersynthese über Ausgangsstoffe, Additive und Vernetzungsgrad gesteuert wird; in aufgeschäumter Form als Schaumstoff für Polster oder auch als aushärtender Montageschaum bekannt
  PolymerisationOberbegriff für die Überführungen von niedermolaren (Monomeren, Oligomeren) in hochmolare (Polymere) Verbindungen
  Antioxidationsmittelauch Antioxidans, chemische Verbindung, die eine Oxidation anderer Substanzen verlangsamt oder verhindert
  DMADimethylamin, ein entzündliches Gas, das auch als wässrige oder ethanolische Lösung verfügbar ist
  Odoriermittelgeruchsintensive Substanzen, die gefährlichen Gasen ohne Eigengeruch beigemengt werden, um bei Leckagen als Alarm- oder Warnsignal zu dienen, z. B. riecht odoriertes Erdgas nach faulen Eiern
  STB 1000Spraydosentransportbox, Fassungsvermögen 1000 l, für die internationale Beförderung von Druckgaspackungen und Spraydosen, Drahtgitter aus Stahl mit integrierter Auffangwanne

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG), 2020
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG), August 1969
  Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  RID - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
  Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV), 2016
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
  Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV), 2012
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), November 2011
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Technische Regeln für Arbeitsstätten vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), 2018
  DIN EN ISO 13769: Gasflaschen - Stempelung (ISO 13769); Deutsche Fassung EN ISO 13769, 2018
  European Industrial Gases Association AISBL (EIGA): Guidelines for the management of waste acetylene cylinders, Doc 05/21, Revision of Doc 05/20
  DIN CEN/TR 14473 – „Ortsbewegliche Gasflaschen - Poröse Materialien für Acetylenflaschen“, 2014
  Technische Regel für Gefahrstoffe 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510), 2013
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit (Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - ProdSZuVO), 2020
  BY - Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter", Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2016
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 27.09.2013 zur Einstufung von als Abfall angefallenen Löschmitteln nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
15.12.2020Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH
Weinbergweg 23
06120 Halle (Saale)
info@gns-halle.de
www.gns-halle.de
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
26.11.2008Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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