Abfallsteckbrief "1708 Baustoffe auf Gipsbasis"

 

170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Der Abfallsteckbrief bezieht sich auf bei Bautätigkeiten (wie Neubau, Umbau, Sanierung und Abbruch von Gebäuden) anfallende nicht gefährliche und gefährliche Baustoffe auf Gipsbasis mit den Abfallschlüsselnummern 170801* und 170802.

Bau- und Abbruchabfälle mit gipshaltigen Anhaftungen oder Baustoffe auf Gipsbasis mit Anhaftungen können je nach Zusammensetzungen unter folgende Abfallschlüssel eingestuft werden:
  • 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen Unter diesem AS wird auch Porenbeton eingestuft, siehe Details im Abfallsteckbrief 1701.
  • 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
  • 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Weitere Abfälle werden in diesem Abfallsteckbrief nicht behandelt, werden aber mit den genannten Baustoffen auf Gipsbasis verwertet, wenn sie Gips enthalten oder aus Gips bestehen:
  • 100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
  • 101206 verworfene Formen
  • 101208 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
  • 110110 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
  • 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
  • 191209 Mineralien (z. B. Sand, Steine)

Zuordnung nach AVV


Kapitel 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten)
Gruppe 1708 Baustoffe auf Gipsbasis

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Behandlung von Baustoffen auf Gipsbasis (Quelle: INTECUS 2017, überarbeitet durch IPA (Redaktionsgruppe) 2018)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 2 )

Gipskartonplatten (Quelle: HLUG, Wiesbaden)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
  Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juli 2009
  Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
  Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin - Bauabfall Merkblätter zur Entsorgung
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  Abfallwirtschaftsplan gefährliche Abfälle, Anhang 1 Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Freie und Hansestadt Hamburg, Juli 2011
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
  NI - Niedersachsen
  Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, Novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Hinweise I/2016, 2016
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  SH - Schleswig-Holstein
  Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
  Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Mai 2006
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind; 170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen

Abfälle auf Gipsbasis der Abfallschlüsselnummern 170801* und 170802 entstehen beim Verschnitt im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus, einer Sanierung oder dem Abbruch von Gebäuden. Die Materialien sind je nach Verwendung mit Füll- und Zuschlagstoffen oder Fasern versehen und zum Teil beklebt bzw. mit Putzträgern versehen. Baustoffe auf Gipsbasis, die im Baubereich eingesetzt wurden, werden in Gipsplatten und Baugipse unterteilt.

Zu den Gipsplatten zählen Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten und Vollgipsplatten. Sie dienen der Raumaufteilung, der Gestaltung, der Raumakustik, dem Brandschutz und vielem mehr.
Gipsfaserplatten werden aus einem Gemisch von Gips und Cellulosefasern aus Altpapier unter Zugabe von Wasser hergestellt.

Gipskartonplatten bestehen aus einem Kern aus Gips, der beidseitig und an den Längsseiten von Karton ummantelt ist. Der Karton dient als äußere Armierung, die dem spröden Material Gips den erforderlichen Halt gibt. Sie können in weiße und grüne Gipskartonplatten unterschieden werden. Der Unterschied ist, dass die grünen Gipskartonplatten zum Zweck der Feuchtebeständigkeit imprägniert sind (meist mit Silikon). Zur Wärmedämmung werden die Gipsbaustoffe im Verbund mit Dämmmaterialien hergestellt oder im Rahmen einer Renovierung nachträglich mit Dämmmaterial verbunden. Als Dämmstoff wird Polystyrol oder Mineralwolle verwendet. Dämmstoffe aus Polystyrol können HBCD enthalten. Dies betrifft insbesondere Hartschäume auf Styrolbasis, welche vor 2014 produziert und zur Fassaden- und Dachdämmung eingesetzt wurden. Baugipse sind Putzmörtel, Gipsestrich, Gipskleber, Anhydritestrich sowie Ansetzbinder.

Putzmörtel, z.B. Gips-Putztrockenmörtel, Gipshaltige Putztrockenmörtel, Gipskalk-Putztrockenmörtel, bestehen aus Bindemitteln, Zuschlägen und Zusatzstoffen als deren Ausgangsstoffe. Sie werden nach Anforderung, Anwendungsgebiet sowie nach Beschaffenheit unterschieden.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
Gipskartonplatte
Gips 94 % Gips besteht fast vollständig aus Calciumsulfat-Dihydrat und enthält außerdem bspw. Calciumcarbonat, Sand oder Ton
Karton 3,5 %
Stärke 0,25 %
Silikon 0,2 %
Tenside und sonstige Zusätze Rest je nach Verwendungszweck Zuschlagstoffe wie Flammschutzmittel, Aluminium- oder Bleikaschierungen sowie Wärmedämmmaterialien
Wärmedämmverbundplatte
Gips Gips besteht fast vollständig aus Calciumsulfat-Dihydrat und enthält außerdem bspw. Calciumcarbonat, Sand oder Ton
expandiertes Polystyrol (EPS ), extrudierter Polystyrolschaum (XPS ), Polyurethan-Hartschaum (PUR und PIR ), Phenolharz-Hartschaum (PF), Mineralwolle (MW) Verwendung von Polystyrol oder Mineralwolle als Dämmstoff; Polystyrol kann HBCD enthalten
Gips-Putztrockenmörtel
Gipsbinder min. 50 % Unterscheidung nach dem Bindemittelgehalt
Baukalk (Calciumhydroxid) 5 %
Zusätze Rest Zusätze können vom Hersteller beigemischt werden, wie z. B. Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Baukalk, Abbindeverzögerer sowie luftporenbildende, wasserrückhaltende und verflüssigende Stoffe (zur Verbesserung der Eigenschaften des Gips-Trockenmörtels), es sind natürliche oder synthetische Stoffe oder Stoffe aus der Wiederverwertung, die für die Anwendung in Gebäuden geeignet sind, z. B. leichte Zusätze (Perlit, Vermiculit) oder Zusätze wie Quarzsand oder gebrochener Kalkstein
Gipshaltige Putztrockenmörtel
Gipsbinder 50 %
Baukalk (Calciumhydroxid) 5 %
Zusätze Rest Zusätze können vom Hersteller beigemischt werden, wie z. B. Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Baukalk, Abbindeverzögerer sowie luftporenbildende, wasserrückhaltende und verflüssigende Stoffe (zur Verbesserung der Eigenschaften des Gips-Trockenmörtels), es sind natürliche oder synthetische Stoffe oder Stoffe aus der Wiederverwertung, die für die Anwendung in Gebäuden geeignet sind, z. B. leichte Zusätze (Perlit, Vermiculit) oder Zusätze wie Quarzsand oder gebrochener Kalkstein
Gipskalk-Putztrockenmörtel
Gipsbinder produktabhängig 50 %
Baukalk (Calciumhydroxid) 5 % Zusätze können vom Hersteller beigemischt werden, wie z. B. Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Baukalk, Abbindeverzögerer sowie luftporenbildende, wasserrückhaltende und verflüssigende Stoffe (zur Verbesserung der Eigenschaften des Gips-Trockenmörtels), es sind natürliche oder synthetische Stoffe oder Stoffe aus der Wiederverwertung, die für die Anwendung in Gebäuden geeignet sind, z. B. leichte Zusätze (Perlit, Vermiculit) oder Zusätze wie Quarzsand oder gebrochener Kalkstein

 

Hinweis
Je nach Art und Verwendungszweck des Baustoffes auf Gipsbasis variieren die Inhaltsstoffe. Zudem ist die Zusammensetzung der Gipsabfälle z. B. beim Gebäudeabbruch von der Historie des Standortes abhängig (z. B. Anhaftungen anderer Baumaterialien oder Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen).

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Die Verunreinigungen mit Schadstoffen sind für die Gefährlichkeitseinstufung des Abfalls wesentlich. Der überwiegende Teil (99,6 %) der Baustoffe auf Gipsbasis wurde 2014 als nicht gefährlicher Abfall entsorgt. Lediglich 0,4 % wurden 2014 als gefährlicher Abfall entsorgt. Gipshaltige Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Im Einzelfall sind unter Beachtung des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und Analyse der gewonnen Proben die vorliegenden Schadstoffe sowie deren Gehalte zu bestimmen. Bei Wärmeverbundplatten, die aus Gipsbaustoffen im Verbund mit Dämmmaterialien bestehen, ist vor allem zu beachten, dass der Dämmstoff mit dem Flammschutzmittel HBCD (siehe hierzu „Aktuelles zur AVV“) verunreinigt sein kann.

Handlungsanleitungen zur aussagekräftigen Probenahme können der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall 32, LAGA PN 98 – (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis).

Eine Schadstoffbelastung der gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle kann verarbeitungsbedingt sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst, durch Kontamination nach einem Schadensfall, aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung), durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien verursacht werden.

Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen:
  • verarbeitungsbedingt, z. B. gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentrationen im REA-Gips
  • nutzungsbedingt, z. B. BTEX bei Tanklagern und Tankstellen
  • Zusatzstoffe, z. B. Asbest, KMF, HBCD
  • Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, Kleber, Farben, PAK durch die Verwendung teerhaltiger Materialien
  • Kontamination, z. B. Verbrennungsrückstände bei Brandfällen
  • Technische Bestandteile und Installationen, z. B. Blei aus älteren Rohrinstallationen
Schwermetalle

Gips enthält im natürlichen Vorkommen Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Arsen. Durch Verarbeitungsprozesse und die Art des Einsatzes der Gipsbaustoffe kann der Schwermetallgehalt erhöht sein. Beispielsweise können Rohrinstallationen, in denen noch Blei verwendet wurde, eine erhöhte Bleikonzentration aufweisen.

REA-Gips kann durch den Herstellungsprozess eine gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentration aufweisen. Ist REA-Gips als Ausgangsmaterial des Baustoffes bekannt, sollte bei der Entsorgung besonders auf den Quecksilbergehalt des Gipsbauabfalles geachtet werden.

Darüber hinaus können aufgrund von Anstrichen die Schwermetalle Blei (z.B. Bleimennige in Rostschutzanstrichen; Verbot seit 2012, Bleiweiß und Bleigelb in Malerfarben; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig), Cadmium, Chrom und Nickel in gipshaltigen Abfällen vorkommen.

Die maßgeblichen Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen.

Organische Schadstoffe

Verarbeitungs- und nutzungsbedingt können Bauabfälle auf Gipsbasis mit verschiedenen organischen Schadstoffen verunreinigt sein.

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170801* zugeordnet. Die PCB-Belastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
  • Dauerelastische Fugenmassen
  • Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
  • Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
  • Reste von Kabelummantelungen
Ebenso können nutzungsbedingte PCB-Kontaminationen auftreten, z. B. Standorte von Transformatoren oder Verwendung von PCB-haltigen Hydraulikölen in Maschinen.

Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen. Verunreinigungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen sind durch die Verwendung von teerhaltigen Materialien (z.B. im Bautenschutz: wasserfester Schutzanstrich aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen) möglich.

Bei Bränden können unter Umständen durch Rußablagerungen und verkohlte Rückstände hohe PAK-Konzentrationen entstehen (siehe Abfallsteckbrief Brandabfälle).

Hexabromcyclododecan (HBCD)

HBCD wird als Flammschutzmittel in Wärmeverbundplatten mit Polystyrol als Dämmstoff verwendet. Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.

Sonstige Schadstoffe

Asbest

Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
  • festgebundene Asbestprodukte: Anteil 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m, aber stets deutlich über 1000 kg/m
  • schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil 60 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel unter 1000 kg/m
Baustoffe auf Gipsbasis können Asbest aufgrund von verwendeten asbesthaltigen Materialien, wie z.B. hitzebeständiges Dämmmaterial und Spachtelmasse, enthalten. Dieser Fall liegt vor, wenn in Gebäuden Asbest, meist als hitzebeständiges Dämmmaterial, verbaut wurde. Ansonsten sind asbesthaltige Baustoffe vorrangig unter AS 170601* "Dämmmaterial, das Asbest enthält" oder AS 170605* "Asbesthaltige Baustoffe" einzustufen.

Künstliche Mineralfasern (KMF)

Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände, Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.

Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.

Hinweis

Notwendige Analyseparameter für eine Schadstoffanalyse eventuell verunreinigter Baustoffe auf Gipsbasis können in branchenbezogenen Merkblättern/Hinweisen/Informationen einiger Länder ermittelt werden (Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit):
  • Sachsen: Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung im Kapitel „Branchentypisches Schadstoffpotenzial“ (siehe Quellenverzeichnis)
  • Baden-Württemberg: Branchenkatalog sowie Baustoffkatalog (siehe Quellenverzeichnis)

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Verarbeitungs- oder nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen
Schwermetalle: relevant sind insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom und Nickel in erster Linie sind es die Metallverbindungen, die unter anderem als akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sind und damit Anlass für die Einstufung als gefährlicher Abfall bieten
Asbest, künstliche Mineralfasern krebserzeugend; KMF-haltige Baustoffe, die vor 2000 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519)
PCB kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3
PAK karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3
HBCD persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und vermutlich reproduktionstoxisch

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 39   Analytik
170802  Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 56   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Markus Arendt: Kreislaufwirtschaft im Baubereich: Steuerung zukünftiger Stoffströme am Beispiel von Gips, Dissertation, 10/2000
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Steckbrief (Nr. 25.1) "Dämmmaterial aus künstlich hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)", LUBW, 2017
  Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Altlasten - Branchenkatalog
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  Abfallwirtschaftsplan gefährliche Abfälle, Anhang 1 Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Freie und Hansestadt Hamburg, Juli 2011
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - LfULG
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  SH - Schleswig-Holstein
  Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Mai 2006
  Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Das Vermeidungspotenzial bei Baustoffen auf Gipsbasis besteht in einer abfallarmen Produktion der Baustoffe, Einsatz von betriebseigenen Fehlchargen und Schnittresten als Rohstoff für neue Gipsprodukte, Reduktion des Anteils gefährlicher Stoffe in gipshaltigen Baustoffen sowie einer möglichst vollständigen Verarbeitung, z. B. Reduktion des Verschnittes bei der Verarbeitung von Gipskartonplatten auf ein Mindestmaß.

Sammlung und Bereitstellung

Bei gipshaltigen Baustoffen sind hinsichtlich der Sammlung, des Transports und der anschließenden Behandlung (Verwertung oder Beseitigung) verschiedene Aspekte und Anforderungen zu beachten.

Um eine Verunreinigung mit anderen Stoffen (z. B. Schadstoffen) zu vermeiden und dadurch eine stoffliche Verwertung zu gewährleisten, sind Baustoffe auf Gipsbasis grundsätzlich an der Anfallstelle zu sortieren und getrennt zu lagern.

Nass aufgebrachte Baugipse können beim Abtrag nicht sortenrein sortiert werden, da diese meist mit Putzträgern oder Mauerwerk vermischt sind. Baugipse sind daher nicht als Gipsmaterial verwertbar. Bei der Monofraktion Gipskartonplatten ist eine Trennung des Gipses vom Ständerwerk und den Wärmedämmungen aus Hartschaum meistens technisch möglich.

Abfälle auf Gipsbasis werden auf Baustellen und Wertstoffhöfen in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern gesammelt und zur weiteren Entsorgung bereitgestellt. Dabei sollten Gipskartonplatten getrennt gesammelt werden, die aufgrund der Stör- und Zuschlagstoffe nicht oder nur begrenzt stofflich verwertet werden. Es sollten z.B. deshalb Verbunde mit Mineralfaserdämmstoffen sowie Gipskartonplatten mit feuchtigkeitsimprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten getrennt gehalten werden. (Gesamtanteil von 5 % darf nicht überschritten werden; Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat.)

Die Container sind auf Grund der Gefahr von Staubverwehungen (Feinstaub) und zum Schutz vor witterungsbedingten Einflüssen (Niederschlag) abzudecken.

Nicht recyclingfähige mineralische Bauabfälle mit Anteilen von Gipsprodukten ( 10 %) sollten als „170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen“ eingestuft werden (siehe Abfallsteckbrief „1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle“ sowie unter „Novellierungen“ die Hinweise zur Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV, hier: Bau – und Abbruchabfälle)).

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Größere Mengen von Gipsplattenverschnitt bei Neubauten werden vom Hersteller oder von den untengenannten Recyclingunternehmen zurückgenommen.

Nicht alle Abfälle, die Gips enthalten, eignen sich für das Recycling. Der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. gibt Qualitätsanforderungen für Recyclinggips vor. So darf der TOC für Recyclinggips max. 1,0 Masse-% betragen. Werksspezifische Abweichungen bis max. 1,5 Masse-% sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich.

Ein Teil der Gipskartonplatten-Abfälle wird hochwertig verwertet (Recycling). Es gibt in Deutschland (Stand 2018) z. B. in Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern spezialisierte Recyclinganlagen. Diese bereiten Gipsabfälle mechanisch auf und stellen einen sekundären Gipsrohstoff her, der neben Naturgips und REA-Gips in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Gipsprodukten verwendet wird. Baustoffe auf Gipsbasis, wie z. B. Gipskartonplatten oder Gipssteine, können zu Gipsgranulat recycelt werden. Bei den Gipskartonplatten sind nur Platten geeignet, deren Stör- bzw. Zuschlagstoffe wie z. B. Silikon bei imprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten einen Gesamtanteil von 5 % nicht überschreitet (Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat).

Gipsfaserplatten sind aufgrund der enthaltenen Cellulosefasern separat zu halten und eventuell sind gesonderte Annahmebedingungen in den Recyclinganlagen zu berücksichtigen.

Weitere das Recycling beeinflussende Stör- und Zuschlagstoffe sind z. B.:
  • Glasfasern
  • Eisen- und Nichteisenmetalle
  • Bauschutt
  • Holzwolle-Leichtbauplatten
  • Styropor
  • anderes Dämmmaterial
  • Kunststoffe
  • andere Störstoffe
Gipshaltige Abfälle (Baustoffe auf Gipsbasis), die Asbest, gefährliche KMF, PCB-oder HBCD-haltige Stoffe enthalten, sind auf der Basis von speziellen gesetzlichen Regelungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), POP-Abfall-Überwachungsverordnung (POP-Abfall-ÜberwV) ) grundsätzlich getrennt zu halten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgen.

Sonstige Verwertung

Bei Nichteignung zur stofflichen Verwertung können insbesondere Plattenprodukte auch energetisch verwertet werden.
Eine Verfüllung mit Gipsabfällen ist generell nicht zulässig. Gipskartonplatten sind auf Grund ihrer bauphysikalischen Eigenschaften (fehlende Druckfestigkeit) nicht für den Bergversatz geeignet. Dies gilt nicht für REA-Gips.

Beseitigung

Die Pflicht zu Verwertung besteht dann nicht, wenn die Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 7 Abs. 2 KrWG) oder die Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 7 Abs. 4 KrWG).

Bei der Deponierung von Gipsabfällen sind die Kriterien und Grenzwerte der Deponieverordnung (DepV) zu beachten. Auf Grund des Elutionsverhaltens der Gipsabfälle (Sulfatkonzentrationen im Eluat von bis zu 1500 mg/l) sind Deponien ab Klasse I (DK I) zur Ablagerung von Baustoffen auf Gipsbasis geeignet. Ein erhöhter TOC-Gehalt kann eine höhere Deponieklasse erfordern. Die Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden. Gipshaltige Abfälle sind gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 DepV als Deponieersatzbaustoff nicht geeignet und somit nicht zugelassen.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
bezüglich einer Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes, auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden; Wärmedämmverbundplatten mit Kunststoffen können thermisch beseitigt werden; Monobereich DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte mit Mineralfaserdämmstoffen (KMF alt)
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
stoffliche Verwertung in Gipsaufbereitungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Gips für die Produktion neuer Gipsprodukte

Verwertung im Rahmen einer Rekultivierung von Schlammteichen im europäischen Ausland (geringe Hierarchiestufe der Verwertung)
DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte ohne Mineralfaserdämmstoffe, nass aufgebrachte Baugipse (Gipsputze und -mörtel) nach Abtrag, auch im Verbund mit Mauerwerk oder Putzträgern; Monobereich DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte mit Mineralfaserdämmstoffen DK II: z. B. Anteile von Wärmedämmverbundplatten (Gipskartonplatten mit Styropor); auch HBCD-haltige, da ≤ 0,1 Gew-% HBCD nicht gefährlicher Abfall ist)

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Bundesverband der Gipsindustrie e. V., Gipsdatenbuch, 05/2013
  Informationsangebot der Mitteldeutschen Umwelt- und Entsorgung GmbH in Großpösna
  Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V., Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2012, Stand 2015
  Bundesverband der Recyclingindustrie e.V., Flyer: Recycling von gipshaltigen Bauabfällen, 02/2013
  Forschungszentrum Karlsruhe, Datenprojekt Grunddatensätze Gips und Gipsprodukte im Netzwerk Lebenszyklusdaten, 08/2007
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes, Baustellenabfälle ohne und Baustellenabfälle mit Gips
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
  Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
  BY - Bayern
  Herstellung und Entsorgung von Gipsplatten, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), September 2007
  Bayerisches Landesamt für Umwelt, Infoblätter Kreislaufwirtschaft -Gipsplatten und mehr, 05/2017
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018

 

 

Glossar
  Calciumsulfat-Dihydratkommt in der Natur als Mineral vor und fällt z. B. bei chemischen Prozessen als Nebenprodukt an (Rauchgasentschwefelung), Naturgipse werden zunehmend durch Recycling-Gipse ersetzt
  Perlitglasähnliches Vulkangestein, das durch Wärmebehandlung aufgebläht wird (Blähperlit) und als Dämmstoff oder Filtermaterial verwendet wird
  Vermiculitselten vorkommendes Mineral der Klasse Schichtsilikate
  Anhydritestrichauch Calciumsulfatestrich genannt, benötigt eine vergleichsweise kurze Trockenzeit, als Anhydritfließestrich besitzt dieser hervorragende Wärmeleit- und Wärmespeicherfähigkeiten (geeignet für Kombination mit einer Fußbodenheizung)
  EPSexpandiertes Polystyrol, thermoplastisch verarbeitbarer Werkstoff mit einer weißen, grobporigen Struktur, d. h. einem geschlossenzelligen, harten Schaumstoff, z. B. auch als Styropor bekannt
  XPSextrudiertes Polystyrol, thermoplastisch verarbeitbarer Werkstoff, der im Gegensatz zu EPS deutlich feinporiger ist und z. B. als Styrodur bzw. Jackodur bekannt ist
  PURbzw. PU, Polyurethane, Kunststoffe oder Kunstharze mit Urethan-Gruppen, die hart und spröde, weich und elastisch sein können, was bei der Polymersynthese über Ausgangsstoffe, Additive und Vernetzungsgrad gesteuert wird; in aufgeschäumter Form als Schaumstoff für Polster oder auch als aushärtender Montageschaum bekannt
  PIRPolyisocyanurate, Kunststoffe oder Kunstharze mit Isocyanursäure-Gruppen, die einen höheren Vernetzungsgrad haben als PUR-Schäume und damit chemisch und thermisch stabiler sind, und als Hartschaumplatten für die Wärmedämmung von Gebäuden verwendet werden
  BTEXKurzwort für die leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe: Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  REA-GipsGips der als Nebenprodukt in Rauchgasentschwefelungsanlagen gewonnen wird (das in den Abgasen enthaltene Schwefeldioxid reagiert mit dem beigemengten Kalkstein zu Gips)
  POPpersistent organic pullutants (langlebige organische Schadstoffe), schwer abbaubare organische Verbindungen, die sich in der Umwelt anreichern, deren Herstellung und Verwendung im Rahmen der Stockholmer Konvention eingeschränkt oder verboten sind (POP-Verordnung)
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Analytik-Parameter, der den Gehalt an organischen Inhaltsstoffen in einer Probe kennzeichnet
  LAGABund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  Asbest Sammelbezeichnung für verschiedene, natürlich vorkommende, faserförmige Silikat-Minerale, die beim Einatmen karzinogen sein können, z. B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit
  KMFkünstliche Mineralfasern, synthetische, anorganische Fasern, kristallin oder glasartig, wie z. B. Dämmwolle aus Glas oder Gestein, Endlosglasfasern, Keramikfasern; biobeständige und lungengängige Fasern können Krebs erzeugen
  Teerölauch Carbolineum genannt; wasserunlösliches Produkt aus höhersiedenden Fraktionen von Steinkohlenteer, das fäulnishemmend und desinfizierend wirkt, aber große Mengen an krebserregenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthält
  DK 0Deponie der Klasse 0, oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse 0 einhalten
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  InertabfälleAbfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  HBCDHexabromcyclododecan, auch HBCDD abgekürzt, ringförmiger, bromierter Kohlenwasserstoff mit 16 Isomeren, als additives Flammschutzmittel überwiegend in Polystyrolschaum (z. B. in Dämmstoffen) verwendet, aufgenommen in der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt)

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes, Baustellenabfälle ohne und Baustellenabfälle mit Gips
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Altlasten - Branchenkatalog
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  Steckbrief (Nr. 25.1) "Dämmmaterial aus künstlich hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)", LUBW, 2017
  Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Herstellung und Entsorgung von Gipsplatten, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), September 2007
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
  Bayerisches Landesamt für Umwelt, Infoblätter Kreislaufwirtschaft -Gipsplatten und mehr, 05/2017
  BE - Berlin
  Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
  Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juli 2009
  Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin - Bauabfall Merkblätter zur Entsorgung
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  Abfallwirtschaftsplan gefährliche Abfälle, Anhang 1 Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Freie und Hansestadt Hamburg, Juli 2011
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, Novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Hinweise I/2016, 2016
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Bauabfallstudie 2001, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Dezember 2003
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  SH - Schleswig-Holstein
  Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Oktober 2017
  Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Mai 2006
  Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
24.06.2019Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
INTECUS GmbH
Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management
Pohlandstr. 17
01309 Dresden
intecus.dresden@intecus.de
www.intecus.de
0351 31823-0

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