IPA > Abfallsteckbrief > Altholz, Stand 09.05.2012

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Die Schadstoffe im Altholz sind in erster Linie bedingt durch Holzschutzmittel, die vorbeugend oder bekämpfend zum Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten im Innen- oder Außenbereich eingesetzt werden. Bei den Mitteln sind im Wesentlichen drei Kategorien zu unterscheiden:
  • organische Wirkstoffe in organischen Lösemitteln oder als wässrige Emulsion, z. B. Xyligen®, Dichlofluanid, Endosulfan,
  • ölige Produkte, z. B. Carbolineum, zum Teil mit organischen Lösemitteln, und
  • anorganische, wasserverdünnbare Salze und Salzgemische, z. B. Bor-, Fluor-, Chromat-, Kupfer- und Arsensalze.
Für die Gefährdungseinstufung ist neben der Art des Wirkstoffs die Einbringmenge maßgebend, die wesentlich durch das Auftragsverfahren (z. B. Tauchen/Tränken, Streichen) bestimmt wird. Sie beträgt bei anorganischen, salzbasierten Mitteln vielfach ca. 1 bis 10 g Wirkstoff pro kg Holzmaterial und bei organischen Mitteln teilweise sogar > 100 g/kg.

Weitere Schadstoffbelastungen von Altholz können durch Beschichtungen, Farbanstriche und Holzwerkstoffbestandteile (z. B. Bindemittel, Leim) eingetragen werden. Außerdem können auch gebrauchsbedingte Verunreinigungen auftreten, z. B. Öle und Lösemittel bei Industriefußböden, die einzelfallspezifisch zu analysieren und zu bewerten sind.

Metalle und Halbmetalle

Mit anorganischen Holzschutzmitteln behandelte Althölzer beinhalten Schwermetallsalze, z. B. Arsen-, Bor-, Chrom-, Kupfer- oder Zinkverbindungen, ggf. früher auch Quecksilber (seit 1990 verboten), in unterschiedlichen Kombinationen. Die Verbindungen sind alle als gesundheitsschädlich oder akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Näheres ist den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Anwendungsverbote bzw. -einschränkungen sind der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) zu entnehmen.

Pigmente in Holzanstrichmitteln enthielten früher die umweltrelevanten Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn. Der Anteil von Farben und Lacken am Altholz ist zumeist gering, da sie - im Gegensatz zu Holzschutzmitteln - nur oberflächig in dünner Schicht aufgebracht und in der Regel nicht gefahrenbestimmend sind.

Organische Schadstoffe

In organischen Holzschutzmitteln ist der eigentliche Wirkstoff mit Konzentrationen von 5 bis 15 % in aliphatische Kohlenwasserstoffen und/oder aromatische Kohlenwasserstoffen gelöst. Die Auswahl des geeigneten Mittels richtet sich nach der gewünschten Schutzwirkung und dem Verwendungszweck des Holzprodukts.

Als Wirkstoff werden, zumeist in Kombination, halogenorganische Mittel wie Xyligen, Permethrin, Deltamethrin, Dichlofluanid, Propiconazol und Tebuconazol verwendet. Alle Mittel sind als Gefahrstoff klassiert (gesundheitsschädlich oder akut toxisch, gewässergefährdend). Bestimmte schwer abbaubare halogenhaltige Mittel, z. B. PCP,Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen, können aber in Althölzern noch enthalten sein.

Mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belastetes Altholz ist getrennt zu halten und gemäß der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu entsorgen. Dies kann insbesondere auf Dämm- und Schallschutzplatten zutreffen, die vor 1980 gefertigt wurden.

Vor 1991 (Teeröl-Verordnung) wurden komplexe Steinkohlenteer-Imprägnieröle eingesetzt, z. B. Kreosot und Teeröl. Sie enthalten polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) wie Benzo(a)pyren und Phenole und sind als krebserregend eingestuft. Bahnschwellen sind mit Teeröl (Carbolineum) getränkt und unterliegen in Deutschland Verwendungsbeschränkungen, die bis 2002 in der Teeröl-Verordnung und seit 2002 in der ChemVerbotsV festgelegt sind. Dadurch wurde die Verwendung gebrauchter Bahnschwellen im Landschaftsbau unterbunden. Die gebrauchten Bahnschwellen sind zusätzlich mit gefährlichenRückständen wie Altöl (aus Radlagern, Schmieranlagen) Bremsabrieb, Ruß von Abgasen, Herbiziden etc. belastet. Bahnschwellen aus der Zweitbenutzung können in Altholzfraktionen vorkommen.

Organische Stoffe können zudem bei sogenanntem Leimholz, Sperrholz-, Span- und Faserplatten in Form von Leim und Klebemittel enthalten sein. Eingesetzt werden überwiegend Harnstoffharze und in geringerem Umfang Melamin- und Phenolharze sowie Isocyanate. Diese Stoffe sind, nach Abbinden und thermischer Behandlung, nicht als Gefahrstoff eingestuft. Sie können jedoch gesundheitsgefährdende Stoffe freisetzen, z. B. Formaldehyd.

Sonstige Schadstoffe und Störstoffe

Als Holzschutzmittel werden auch sogenannte Quat-Präparate eingesetzt, z. B. quartäre Ammoniumverbindungen. Sie entstehen durch Umsetzung von Aminen mit Alkylierungsmitteln wie z. B. Methylchlorid oder Dimethylsulfat. Aufgrund ihrer geringen Wirksamkeit finden sie als Holzschutzmittel kaum Verwendung.

PVC-Beschichtungen in Form von Umleimern, Dekorfolien und Beschlägen waren früher weit verbreitet und werden noch heute im Küchenbau eingesetzt. Eine Gefährdung geht von diesem Sortiment hauptsächlich bei einer unsachgemäßen Verbrennung oder von möglichen Schwermetallbelastungen aus Pigmenten und Stabilisatoren aus.

Eine potentielle Gefährdung kann aus holzzerstörenden Schimmelpilzen resultieren, deren bekanntester Vertreter der Echte Hausschwamm ist. Er bildet in erster Linie eine Gefahr für die Bausubstanz und unter Umständen auch für die Gesundheit, da seine Sporen Allergien auslösen und seine gasförmigen Stoffwechselprodukte Kopfschmerzen oder Übelkeit hervorrufen können. Die in einigen Bundesländern noch gegebene Meldepflicht für den Echten Hausschwamm bezieht sich u. a. auf die Standsicherheit von Gebäuden und ist in den Landesbauordnungen geregelt (weitere Informationen siehe unter "Quellen").

 

Hinweis
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz ist der Altholzkategorie A IV zuzuordnen. Holzschutzmittel sind Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen zur Verhinderung oder Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende oder -verfärbende Organismen (DIN EN 1001-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten (DIN 1001)).

Holzschutzmittel sind entsprechend ihrer Wirksamkeit (vorbeugend oder bekämpfend) und ihres Einsatzbereichs nach Gebrauchs- und Wirksamkeitsklassen untergliedert (DIN 68800 Holzschutz im Hochbau (DIN 68800) und DIN EN 599 Anforderungen an Holzschutzmittel (DIN 599)).

Bestimmte Stoffe dürfen aufgrund schädlicher Auswirkungen in Holzschutzmitteln nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden, z. B. organische Mittel wie PCP, Lindan, Teeröl, DDT und anorganische Mittel wie Quecksilber- und Arsensalze (siehe ChemVerbotsV).

Die Regelfall-Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien A I bis A IV ist im Anhang III der Altholzverordnung enthalten. Sie kann bei Zuordnungen als Grundlage herangezogen werden, wobei die einzelfallspezifischen Aspekte zu berücksichtigen sind.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Mit anorganischen Schutzmitteln behandelte Hölzer oder Holzwerkstoffe
Arsen-, Bor-, Chrom-, Kupfer-, Quecksilber- oder Zinkverbindungen Der Gehalt an giftigen Stoffen kann > 1 % betragen; Verbindungen sind i. d. R. als gesundheitsschädlich oder akut toxisch sowie gewässergefährdend eingestuft; für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Die Verwendung von Quecksilberchlorid ist nicht mehr zulässig.
Holzanstrichmittel mit Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn Holzanstrichmittel mit Pb, Cd, Hg und Sn werden nicht mehr verwendet; sie sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft.
Mit organischen Holzschutzmitteln (HSM) behandelte Hölzer oder Holzwerkstoffe
z. B. Xyligen, Permethrin, Deltamethrin, Dichlofluanid, Propiconazol und Tebuconazol Der Gehalt an giftigen Stoffen kann im Einzelfall > 10 % betragen; Verbindungen sind i. d. R. als gesundheitsschädlich oder akut toxisch sowie gewässergefährdend eingestuft; für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Schwer abbaubare, halogenhaltige Mittel sind nicht mehr zugelassen, z. B. DDT; siehe auch PCP und Lindan.
PAK in Teeröl ("Carbolineum") Teeröl darf im privaten Bereich nicht und im industriellen Bereich nur eingeschränkt verwendet werden; als krebserzeugend eingestuft
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Getrennt halten von anderen Abfällen und als PCB-Abfall gem. PCB-Verordnung entsorgen; PCB ist ein Schadstoff mit hoher Persistenz und ist als gesundheitsschädlich (spezifisch Zielorgan-Toxisch) und gewässerfährdend eingestuft.
Leime und Klebstoffe; Harnstoffharze, und in geringerem Umfang Melamin- und Phenolharze sowie Isocyanate Ausreagierte und -gehärtete Klebemittel sind nicht als Gefahrstoff eingestuft. Ausgasen von Formaldehyd ist möglich.
PCP (Pentachlorphenol) 0,1-0,5% HSM; 200-280 g/m² Holz Getrennt halten von anderen Abfällen, PCP ist als krebserzeugend, akut toxisch, reizend und gewässergefährdend eingestuft. Außerdem ist es stark wassergefährdend. Seit 1989 verboten, muss aber bei der Altholzentsorgung berücksichtigt werden.
Lindan (γ-Hexachlorcyclohexan) 0,1-0,5% HSM; 200-280 g/m² Holz Häufig zusammen mit PCP eingesetzt im Verhältnis 1:10, es ist als akut toxisch, gewässergefährdend und reproduktionstoxisch eingestuft
DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) < 4% HSM, <> 100 mg/kg TS zusammen mit Lindan oder PCP im Holzschutzmittel Hylotox verwendet, (Mindestaufnahme von Hylotox 59: 43 kg/m3); es ist als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft
Sonstige organische und anorganische Schadstoffe
Flammschutzmittel, z. B. Borate, Ammoniumphosphate bzw. Salze und Ester der Phosphorsäuren, ggf. chlorierte und bromierte Verbindungen Die meisten Flammschutzmittel sind als gesundheitsgefährlich oder reizend eingestuft; für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
PVC und halogenorganische Verbindungen Vorkommen in Beschichtungen, evtl. in Farbpigmenten und Stabilisatoren. Gefährdung hauptsächlich durch unsachgemäße Verbrennung.
Biogene Schadstoffe (Schimmelpilze)
Hausschwamm und andere Fäulniserreger In erster Linie allergisches Potenzial, keine Gesundheitsgefährdung.

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
030101  Rinden und Korkabfälle 1
030104* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 6
030105  Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 101   Analytik
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 129   Analytik
170201  Holz 15   Analytik
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 382   Analytik
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 423   Analytik
170604  Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 41   Analytik
191206* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 107   Analytik
191207  Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 17   Analytik
200137* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 3

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Glossar
  KreosotMischung aus PAK, Phenolen und Kresolen, die durch die Destillation von Kohlenteer gewonnen und derzeit noch als Holzschutzmittel eingesetzt wird
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  PCTpolychlorierte Terphenyle, chemische Substanzen mit drei chlorierten Benzol-Ringen, die ähnliche Eigenschaften wie polychlorierte Biphenyle (PCB) aufweisen und z. T. mit PCB als Gemisch verwendet werden
  PersistenzEigenschaft von Stoffen, über lange Zeiträume in der Umwelt verbleiben zu können, ohne durch physikalische, chemische oder biologische Prozesse abgebaut zu werden
  HolzschutzmittelStoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz
  PCPPentachlorphenol, chlorierter, aromatischer Kohlenwasserstoff, der vor allem in Holzschutzmitteln als Fungizid (Gift gegen Pilzbefall) eingesetzt wurde, im Anhang I bzw. IV der POP-Vordnung aufgeführt
  HolzwerkstoffPlatten oder Formteile, z. B. Spanplatten oder Holzfaserplatten, die aus verpressten Holzlagen, Holzspänen oder Holzfasern bestehen, meist im Verbund mit holzfremden Stoffen wie Leim, Kunstharz oder Holzschutzmitteln; Gegensatz zu Massivholz
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PhenolharzePhenol-Formaldehyd-Harze (PF), Kunststoffe aus der Gruppe der Duroplaste, oberflächenhart, temperatur- und chemikalienbeständig, Verwendung als Harzformteile (gepresst oder gegossen), auch für Holzverbundstoffe
  IsocyanateEster der Isocyansäure HNCO, hochreaktive Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen (Polyurethan) und Bindemitteln für Holzspan- und Holzwerkstoffplatten
  FormaldehydMethanal (HCHO), ein farbloses, stechend riechendes Gas, das u. a. bei der Produktion von Klebstoffen, Lacken, Kunststoffen, -harzen, Schaum und Textilien eingesetzt wird und giftig, allergieauslösend, ätzend und krebserregend (karzinogen) ist
  Teerölauch Carbolineum genannt; wasserunlösliches Produkt aus höhersiedenden Fraktionen von Steinkohlenteer, das fäulnishemmend und desinfizierend wirkt, aber große Mengen an krebserregenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthält
  Lindanγ-Hexachlorcyclohexan, akut toxsich, gewässergefährdend, persistent, wurde vorwiegend als Insektizid und Holzschutzmittel eingesetzt, unterfällt der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt)
  DDTDichlordiphenyltrichlorethan, synthetischer, chlorierter Kohlenwasserstoff, Einsatz als Insektizid, giftig, fettlöslich und bioakkumulierbar, gehört zu den persistenten organischen Schadstoffen (POPs), seit der Stockholmer Konvention 2004 nur noch gegen krankheitsübertragende Insekten im Rahmen der Seuchenbekämpfung zulässig, im Anhang I bzw. IV der POP-Vordnung aufgeführt
  REACHRegistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
  aliphatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit verzweigten oder unverzweigten, ketten- oder ringförmigen Kohlenstoffgerüsten ohne aromatischen Charakter
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen