Abfallsteckbrief "1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Vorbehandlung"

 

110105* saure Beizlösungen
110106* Säuren a. n. g.
110107* alkalische Beizlösungen
110113* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
110114 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die Ausführungen beschränken sich auf flüssige und feste Abfälle aus der Vorbehandlung (z. B. Entfettung, Beizen) und der Nachbehandlung (z. B. Passivieren), welche bei der galvanischen Oberflächenbehandlung von Werkstücken anfallen. Die Rückstände bei der elektrolytischen Metallabscheidung werden im Steckbrief 1101_Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm (Abfallschlüssel 110108*-12 und 110115*-16*) beschrieben.

Nach jedem Verfahrensschritt müssen die anhaftenden Prozesschemikalien vom Werkstück abgespült werden, um das folgende Prozessbad nicht zu verunreinigen. So sind Spülvorgänge essentiell, um eine Verschleppung von Badinhaltsstoffen zu vermeiden. Die anfallenden wässrigen Spülflüssigkeiten, so auch im Bereich Vor- und Nachbehandlung der chemischen Oberflächenbearbeitung, werden mit dem Abfallschlüssel 110111* bzw. 110112 deklariert. Die Beschreibung und Charakterisierung erfolgt im Steckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
Gruppe 1101 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen (Quelle: ABAG-itm, bearbeitet durch Tauw GmbH und LUBW, 2016)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Bei der Herkunft von Abfällen aus der galvanotechnischen Beschichtung wird allgemein zwischen vier Bereichen unterschieden:

  • Vorbehandlung (z. B. Reinigungs-, Entfettungs- und Beizprozesse)
  • Beschichtung (Verfahren der Metallabscheidung
  • Nachbehandlung (z. B. Chromatisierungs- und Versiegelungsprozesse)
  • Abwasserbehandlung

Die vier Bereiche sind anwendungsspezifisch ausgerichtet, z. B. nach Art des zu beschichtenden Werkstoffs, Qualitäts- und Reinheitsanforderungen.

Bei allen Beschichtungsverfahren hat die Vorbehandlung und Nachbehandlung der Werkstücke im Hinblick auf die Prozesssicherheit und qualitativ hochwertigen Beschichtung eine bedeutende Rolle.
Im Bereich der Vorbehandlung werden die Werkstücke vor der eigentlichen Metallabscheidung gründlich gereinigt, so dass diese eine reine und aktive Oberfläche (frei von Oxiden, Schmutz, Fetten, Ölen oder Salzen) aufweisen.

Den typischen Vorbehandlungsprozess in galvanotechnischen Betrieben gibt es allerdings nicht. I. d. R. ist dieser durch eine anwendungsspezifische Ausrichtung gekennzeichnet und abhängig von
  • der Art der Verunreinigung
  • dem Material und der Form des zu reinigenden Werkstücks
  • den Qualitätsanforderungen aus den nachfolgenden Bearbeitungsschritten
  • der Technik der Reinigung

Im Wesentlichen werden folgende Vorbehandlungsverfahren angewandt:
  • mechanische Reinigung (Entfernung von Schmutz und Oberflächendefekten durch Schleifen, Polieren oder Strahlen)
  • Entlackung (chemisch/mechanisch - Entfernung von vorhandenen Beschichtungen)
  • Entfettung (von Öl und Fettschichten)
  • Beizen, Dekapieren, Aktivieren (Entfernung von Oxidschichten, Erzeugung aktiver Oberflächen)

Häufig wird eine Entfettungsstufe und ein Beiz- oder Dekapierprozess zur Entfernung von Oxidschichten angewandt. Neben wässrigen Reinigungssystemen können nichthalogenierte organische Lösemittel (nHKW) sowie im Einzelfall chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) zum Einsatz kommen.

Das Entfetten dient hauptsächlich der Beseitigung von Öl, Fett und anderen organischen Stoffen, die sich auf der Werkstückoberfläche befinden. Zur Entfettung werden heute bevorzugt wässrige Reinigungssysteme eingesetzt. Diese können nahezu alle Reinigungsaufgaben erfüllen, sind aber nicht so universell einsetzbar wie organische Lösemittel und müssen daher auf den spezifischen Prozess abgestimmt werden. Als Komponenten der Reinigungsmittel kommen hauptsächlich Alkalien, Silikate, Phosphate und Tensidzusätze zum Einsatz. Halogenierte Kohlenwasserstoffe werden heutzutage zur Entfettung aufgrund der starken Reglementierung (Arbeits- und Umweltschutz) und des daraus resultierenden hohen apparativen Aufwandes nur noch sehr begrenzt eingesetzt. Ein universell einsetzbares, ökologisches Reinigungsmittel ist u. a. durch Cyanid-, Komplexbildner- oder auch Salzfreiheit gekennzeichnet.

Unter Beizen wird in der Metalloberflächenbehandlung allgemein das chemische Entrosten durch Mineralsäuren verstanden. Nach Eintauchen des Werkstücks in das Prozessbad charakterisiert sich der Vorgang über eine Oxidauflösung sowie Grundmetallauflösung und insgesamt über einer Reduktion der Metalloberfläche. Durch den Abtrag der Metalloberfläche können in dem Beschichtungsprozess störende Substanzen entfernt werden. Zur Behandlung von Stahl kommen z. B. saure Beizen wie Salzsäure, Schwefelsäure und Salpetersäure zum Einsatz. Aluminium- und Zinkwerkstoffe können sowohl in saurer als auch in alkalischer Lösung gebeizt werden. Aluminium wird vorzugsweise im alkalischen Bereich mit wässriger Natronlauge gebeizt. Beizsäuren werden im Allgemeinen organische Inhibitoren zugegeben, um den Beizangriff möglichst auf die oxidischen Verunreinigungen zu begrenzen und die Auflösung des Grundmaterials gering zu halten. Durch Zugabe von Tensiden kann den Beizbädern zusätzlich eine begrenzt entfettende Wirkung verliehen werden.
Um reine, aktive Metalloberflächen zu erhalten, schließt sich die Behandlungsstufe Dekapieren an. Hierbei werden dünne Oxid- und Anlaufschichten durch stark verdünnte Mineralsäuren entfernt.

Je nach gewünschtem Ergebnis kommen im Anschluss an die elektrolytische Metallabscheidung unterschiedliche Nachbehandlungsverfahren zum Einsatz. Eine Nachbehandlung erfolgt z. B., um den Korrosionsschutz des Werkstücks zu verbessern oder bestimmte Farbeffekte erzielen zu können.
Folgende Behandlungsschritte sind dabei möglich:
  • Passivieren, Eloxieren, Chromatieren (Korrosionsbeständigkeit erhöhen, Herstellung dekorativer Schichten)
  • Befetten (dünne Öl- oder Fettschicht für Korrosionsschutz oder Verbesserung der Gleiteigenschaft)
  • Entmetallisieren (Entfernen von Kontaktstellen der Gestelle oder fehlerhafter Teile)

Für das Chromatieren stehen Lösungen, je nach gewünschtem Ergebnis, in unterschiedlichen Zusammensetzungen zur Verfügung. Sie können Cr VI (vereinzelt) und Cr III, Nitrat-, Fluorid-, Sulfat-, Chlorid- oder Phosphatverbindungen enthalten. Zum Befetten werden öl-, fett- und lösemittelhaltige Bäder verwendet. Die Badinhaltstoffe sind vor allem als eine Emulsion aus Wasser und Öl zu verstehen. Anfallende Abfälle sind daher in den Bereich der Bearbeitungsemulsionen einzuordnen und werden im Steckbrief 1201 Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen beschrieben.

Verbrauchte Wirk- sowie Spülbäder aus Vorbehandlungs- und Nachbehandlungsstufen werden i. d. R. in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigt. Dieser Abfallsteckbrief behandelt Abfälle aus sauren und alkalischen Beizprozessen sowie aus der Entfettung. Je nach Vor-/Nachbehandlungsverfahren können die Schadstoffeinträge ins Abwasser variieren. Ergänzende Informationen können zudem im Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm nachvollzogen werden.

110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen

Im Allgemeinen kann hierbei zwischen Beizlösungen aus der Vor- und Nachbehandlung von Werkstücken unterschieden werden, welche sich je nach Betriebsprozess, zu behandelndem Werkstück und gewünschtem Ergebnis differenzieren. Verbrauchte saure Beizen fallen sowohl bei der Vor- als auch Nachbehandlung an und enthalten freie Restsäuren (Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom-, Phosphor und Flusssäure sowie deren Mischungen), deren Salze aus den Legierungsbestandteilen der gebeizten Metalloberflächen (Eisen, Chrom, Nickel, Zink, Kupfer) sowie Beizinhibitoren. So wird z. B. bei der Behandlung von Kupfer Schwefelsäure verwendet, für Nickel sind vor allem Schwefel-, Salz- oder Salpetersäure relevant. Alkalische Beizen fallen üblicherweise nur beim Beizen von Aluminium im Rahmen einer Vorbehandlung an und enthalten im wesentlichen Natronlauge und die Metallionen der gebeizten Aluminiumlegierung. Insgesamt enthalten anfallende verbrauchte Beizlösungen die eingesetzten Beizmittel und die Metalle der gebeizten Werkstücke.

110106* Säuren a.n.g.

Hierunter werden vor allem saure verbrauchte Lösungen verstanden, die in ihrer Konzentration den ursprünglichen Säuren ähnlich sind, aber aufgrund der Anwendung und daraus resultierenden Verunreinigung entsorgt werden. Der Unterschied zu den sauren Beizlösungen ist vor allem durch die höhere Konzentration der Säure und somit über den pH-Wert begründet (pH-Wert <6).

110113*/14 Verbrauchte Entfettungsbäder

Insgesamt sind verbrauchte Entfettungsbäder mit fettemulgierenden Stoffen wie Laugen und Lösungen von Soda, Phosphaten, Tensiden belastet. Schmutzpartikel sowie Mineralöle können ebenso charakterisierend sein. Verbrauchte saure Entfettungsbäder können verdünnte Salz- und Phosphorsäure, Emulgatoren, Korrosionsschutzinhibitoren sowie freie und emulgierte Öle und Fette enthalten. Alkalische Entfettungsbäder enthalten Natriumhydroxid, Carbonate, Phosphate, Silikate, Tenside sowie freie und emulgierte Öle und Fette. Chlorierte organische Lösungsmittel können vereinzelt anfallen, sind aber heutzutage aufgrund einer strengen Reglementierung selten. In der Regel werden Entfettungsbäder kontinuierlich von störenden Stoffen befreit, insbesondere Abtrennung der Öle/Fette durch Ölabscheider oder Filtration, und weisen daher hohe Standzeiten auf.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen
saure Beizbäder ~ 3 - 50 % Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom- und Flusssäure sowie deren Mischungen, Gehalt abhängig von den zu behandelnden Metallen
Metalle < 10 %TS Art ist abhängig vom Werkstoff; überwiegend Eisen und Kupfer; Gehalt ist abhängig von Säuremischung, Standzeit und qualitativen Anforderungen; bei reinen Eisenbeizen kann der Metallgehalt höher liegen
alkalische Beizen Laugenanteil < 25 %TS Natronlauge
110106* Säuren a.n.g.
Säuren pH-Wert < 6 Je nach Anwendungsfall Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom- und Flusssäure sowie deren Mischungen abhängig vom behandeltem Werkstoff
Metalle Ggf. je nach Anwendungsfall mit Metallen bzw, Metallsalzen des behandelten Werkstücks verunreinigt
110113*/14 Abfälle aus der Entfettung
Wassergehalt < 100 %TS ausschließlich voll entsalztes Wasser
Wirkstoffe saure Entfettung Summe ca. 5 %TS Salz- und Phosphorsäure, Emulgatoren, Inhibitoren
Wirkstoffe alkalische Entfettung Summe ca. 5 %TS Natriumhydroxid, Carbonate, Phosphate, Silikate, Tenside
Störstoffe Summe < 1 %TS Öle, Fette, mineralische/metallische Verschmutzungen

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Art und Menge der Schadstoffe aus der Vor- und Nachbehandlung und damit die resultierenden gefährlichen Eigenschaften sind im Allgemeinen je nach Anwendungsfall durch den Betriebsprozess und gewünschtem Ergebnis charakterisiert.
Trotz der vielfältigen Anwendungsfälle ist die Gefährlichkeit der Abfälle aus der Vor- und Nachbehandlung oft durch eine ätzende/reizende Wirkung gekennzeichnet. Zudem spielen die je nach Werkstück abgetragenen Metalle sowie im Bereich der Entfettung (Vorbehandlung) die Mineralölkohlenwasserstoffe für die Einstufung eine Rolle. Es ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls und dessen Entsorgung festlegen zu können.

Ätzende und reizende Stoffe

Bei verbrauchten Beizlösungen 110105*/07* ist der Gehalt an Säuren abhängig von der Säuremischung und dem Werkstoff und liegt zumeist zwischen 10 - 30 %. Es werden anorganische Säuren wie Salz-, Schwefel-, Fluss-, Phosphor-, Salpeter- oder Chromsäure und deren Gemische verwendet. Die Beize ist daher als Gefahrstoff einzustufen, die Beizen und ihre Dämpfe sind ätzend. Bei der Verwendung von Flusssäure (abhängig vom prozentualen Anteil) ist neben der Ätzwirkung auch eine Einstufung als akut toxisch gegeben. Die gängigen Säuren sind zudem als schwach wassergefährdend (WGK I) bzw. wassergefährdend (Flusssäure, WGK II) eingestuft. Bei alkalischen Beizen liegt der Laugenanteil im Allgemeinen unter 25 %, was u.U. eine Einstufung als ätzend erforderlich macht. Die Einstufung der alkalischen Beize muss im Einzelfall geprüft werden. Säuren a.n.g. AS 110106* sind vor allem durch den niedrigen pH-Wert charakterisiert und daher als ätzend einzustufen.

Bei verbrauchten Entfettungsbädern 110113*/14 liegt der Gehalt an Säuren oder Alkalien zumeist unter 5 %, wodurch im Allgemeinen eine Einstufung als reizend gegeben ist. Die gängigen Säuren sind als schwach wassergefährdend (WGK I) bzw. wassergefährdend (Flusssäure, WGK II) eingestuft.

Kohlenwasserstoffe

Der Anteil an Mineralölkohlenwasserstoffen in verbrauchten Beizlösungen 110105*/07* ist aufgrund einer i. d. R. vorangegangenen Entfettung gering. Der oft feststellbare TOC beruht zumeist auf organischen Beizzusätzen. Ein Gefährdungspotenzial ist in diesen Konzentrationen nicht gegeben.

Das Gefahrenpotenzial der verbrauchten Entfettungsbäder 110113*/14 hängt wesentlich von den Ölen und Fetten ab, die - je nach Wirkweise der Entfettung - in freier oder emulgierter Form enthalten sind und als schwach wässergefährdend (WGK I) eingestuft sind.

Metalle

In der verbrauchten Beizlösung 110105*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* sind alle Legierungsbestandteile der gebeizten Werkstoffe als Metallsalze enthalten, z. B. Chrom, Nickel, Vanadium. Die Gesamtkonzentration - bezogen auf den Metallgehalt - kann bei bis zu 10 % liegen. Die Salze der gängigen Legierungsmetalle sind als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Bei reinen Eisenbeizen, in denen keine Nichteisenmetalle enthalten sind, ist das Gefährdungspotenzial nicht gegeben.

Insbesondere bei den sauren Entfettungsbädern 110113*/14 können sich Metallionen anreichern. Die Konzentrationen sind jedoch gering und nicht gefahrenrelevant.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
110105* saure Beizlösungen
Säuren 10 - 30 %TS in den genannten Konzentrationen als ätzend und schwach wassergefährdend (WGK I) eingestuft
Nichteisen-Metalle < 10 %TS (Summe) z. B. Cu, Cr, Ni, Zn, V sind in der Regel als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft; einige Salze sind als toxisch eingestuft (z. B. Nickel-II-chlorid)
110106* Säuren a.n.g.
Säuren je nach Anwendungsfall Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom-, Phosphor- und Flusssäure sowie deren Mischungen als ätzend, Flusssäure zusätzlich als akut toxisch bzw. Salpetersäure zusätzlich als oxidierend eingestuft
110107* alkalische Beizlösungen
Laugen < 25 %TS Zubereitungen mit Natronlauge sind bei den genannten Konzentrationen als ätzend eingestuft
Nichteisen-Metalle Bis ca. 10 %TS (Summe) Metallsalze (Cu, Cr, Ni, Zn) in der Regel als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft; einige Salze sind als toxisch eingestuft (z.B. Nickel-II-chlorid)
110113*/14 Abfälle aus der Entfettung
Kohlenwasserstoffe < 1 %TS die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als gewässergefährdend eingestuft; in der geringen Konzentration jedoch nicht relevant
Additive (Säuren/Alkalien) < 5 %TS die gängigen Säuren/Laugen sind bei Konzentrationen < 5 % in der Regel als reizend eingestuft

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
110105* saure Beizlösungen 291   Analytik
110106* Säuren a. n. g. 91   Analytik
110107* alkalische Beizlösungen 203   Analytik
110113* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 225   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Insgesamt sollte geprüft werden, inwieweit eine Vorbehandlung bzw. Nachbehandlung notwendig ist. Eine Verkürzung der Lagerzeit vor bzw. zwischen den einzelnen Behandlungsschritten oder eine staubfreie Lagerung verringert die Verschmutzung der zu behandelnden Werkstücke. Eventuell kann sogar auf einen Korrosionsschutz mit Ölen verzichtet werden, so dass notwendige Vorbehandlungen überflüssig sind. Die Bildung von Reinigungsklassen ermöglicht eine separate Behandlung von Werkstücken und spart u. U. Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsschritte.
Können Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsprozesse insgesamt nicht vermieden werden, so werden Abfälle vor allem durch die Verlängerung der Badstandzeit der Beizlösungen oder Entfettungsbäder minimiert. Entscheidend für den Chemikalienverbrauch und den entsprechenden Anfall von verbrauchten Beizen, Entfettungslösungen sowie Säuren sind z. B. der Verschmutzungsgrad der Werkstücke oder die qualitativen Vorgaben an die Badführung (Abtrennung von Störstoffen, Nachschärfen, Regeneration etc.). Verfahrenstechnische Ansätze zur Verlängerung der Standzeiten sind:
  • Minderung des Schmutzeintrages (z. B. mechanische Vorentrostung und Vorentzundern durch Bürsten und Strahlen)
  • Verringerung des Rost-/Zunderbefalls durch entsprechende Lagerung
  • Regelmäßige Kontrolle der Badzusammensetzung und Nachschärfen
  • Bessere Ausnutzung von Prozessbädern (Spül- und Waschzonen z.B. in Kaskadenführung, Verschleppungen in Folgebäder vermeiden
  • Entfernung fester Verunreinigungen durch Filtration der Bäder

Weiterführende Informationen zur Vermeidung von Abfällen bei der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Vor-/Nachbehandlung können aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit im Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm" nachvollzogen werden.
Sammlung und Bereitstellung

Verbrauchte Beizen und Entfettungslösungen werden im Allgemeinen über die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt. Ist dies nicht möglich, sind die Beizen AS 110105*/110107* und Säuren a.n.g. AS110106* in säurefesten, dichten Behältnissen, die verbrauchten Entfettungslösungen AS 110113*/110114 in flüssigkeitsdichten Behältnissen zu sammeln, eindeutig zu deklarieren und in einer externen chemisch-physikalischen Anlage (CPB) als Abfall zu entsorgen. (Lager- und Gefahrgutvorschriften beachten, z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)).
Unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung erfüllen verbrauchte Entfettungsbäder grundsätzlich nicht die Indirekteinleitervorgaben oder lokalen Abwassersatzungen, müssen also in jedem Fall einer Behandlung zugeführt werden.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die verbrauchten Beiz- und Entfettungslösungen werden aufbereitet, um diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder hinzuzuführen. Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Ist die Aufarbeitung nicht mehr möglich, so besteht die Möglichkeit der Verwertung / Beseitigung.

Verwertung

Die internen und externen Aufarbeitungs- und Verwertungsmöglichkeiten der verbrauchten Beizlösungen AS 110105*/110107* sowie Säuren a.n.g. AS110106* sind von der Art und Menge der Säure oder auch Laugen, der Art und Menge der Metalle und der Belastung mit Fremdstoffen abhängig. Als Regenerationsverfahren werden die Diffusionsdialyse, Säureretardation, thermische Regeneration, Elektrodialyse, Gefrier-/Fällungskristallisation und Nanofiltration in beschränktem Maße praktiziert. Hierbei können Metallionen abgetrennt werden, welche sich in den Beizen angereichert haben. Die freie Säure bzw. Lauge der Prozesslösung soll weitestgehend zurückgewonnen werden. Bei edelmetallhaltigen Beizen kann die Rückgewinnung der Metalle im Vordergrund stehen. Die Verwertung erfolgt intern und extern.

Bei verbrauchten Entfettungsbädern AS 110113*14 ist der Gehalt an Wertstoffen, überwiegend Mineralölkohlenwasserstoffe, so gering, dass weder eine stoffliche noch eine energetische Verwertung möglich ist.

Beseitigung

Verbrauchte AS 11015*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* aus Galvanikbetrieben werden i. d. R. über die betriebseigene Abwasseranlage oder ggf. extern in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt.

Verbrauche Entfettungsbäder AS 110113*14 sind, sofern eine Behandlung in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist, in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (CP-Anlage) zu entsorgen (AS 110113*/14). Bei hoch belasteten Entfettungsbädern, die zudem aufgrund von Störstoffen nicht in einer CP-Anlage behandelt werden können, kommt die Verbrennung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) in Betracht.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen, 110106* Säuren a.n.g.
Rückgewinnung der Säuren sowie ggf. der Metalle (intern/extern) CPB
110113*/14 Verbrauchte Entfettungsbäder
keine CPB, SAV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Untersuchung von Galvanisieranlagen - Branchengutachten (Handbuch 1), LUBW, 1997
  Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Galvanotechnik, ABAG, 1995
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  BE - Berlin
  Informationsangebot der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Effizient und schonend reinigen
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert

 

 

Glossar
  Beizinhibitorenchemische Substanzen, die bewirken, dass lediglich die Metalloberfläche von Verunreinigungen befreit wird, nicht aber das Metall als solches abgetragen wird
  Entzunderndas Entfernen der auf der Oberfläche von Stahl bei hohen Temperaturen gebildeten, aus Eisenoxiden bestehenden Zunderschicht, z. B. durch Beizen, Bürsten, Strahlen
  Dekapierenein Verfahren der Oberflächenreinigung metallischer Werkstücke, indem sie durch Eintauchen in stark verdünnten Mineralsäuren von alkalischen Elektrolytrückständen, Oxid- und Anlaufschichten befreit werden
  Passivierenin der Oberflächentechnik die spontane Entstehung oder gezielte Erzeugung einer Schutzschicht auf einem metallischen Werkstoff, welche die Korrosion des Grundwerkstoffes verhindert oder stark verlangsamt
  HalogenElemente der 7. Hauptgruppe des Periodensystems der Elemente, u.a. die Nichtmetalle Fluor, Chlor, Brom und Iod
  SilikateSalze und Ester der Ortho-Kieselsäure Si(OH)4 und höhermolekularer Kieselsäuren, aus Si(OH)4-Tetraedern aufgebaut
  PhosphateSalze und Ester der Ortho-Phosphorsäure H3PO4 und höhermolekularer Phosphorsäuren
  MineralsäurenSammelbezeichnung für Salz-, Schwefel- und Salpetersäure, häufig auch Phosphorsäure; ursprünglich alle Säuren, deren Salze in Mineralen auftreten, also auch Kohlensäure; z. T. auch als Sammelbezeichnung für alle anorganischen Säuren
  TensideSubstanzen, die die Oberflächenspannung einer Flüssigkeit oder die Grenzflächenspannung zwischen zwei Phasen herabsetzen und die Bildung von Dispersionen ermöglichen und auch als Detergenzien (waschaktive Substanzen) die Schmutzlösung fördern
  Laugenim engeren Sinne wässrige Lösungen von Alkalihydroxiden, z. B. von Natriumhydroxid (Natronlauge) oder Kaliumhydroxid (Kalilauge), im weiteren Sinne jede wässrige Lösung von Basen (pH > 7)
  CarbonateSalze und Ester der Kohlensäure H2CO3
  Flusssäureauch Fluorwasserstoffsäure, die wässrige Lösung von Fluorwasserstoff (HF), die Glas angreift und aufgrund ihrer Lipidlöslichkeit bei einer Kontamination weit in den Körper eindringen und zum Tode führen kann
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Analytik-Parameter, der den Gehalt an organischen Inhaltsstoffen in einer Probe kennzeichnet
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  Abfalldatenblatt Galvanikschlämme, LANUV Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
19.09.2017Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Tauw GmbH
Richard-Löchel-Straße 9
47441 Moers
info.moers@tauw.com
www.tauw.de
0241 14 90 0
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
21.11.2008Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
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ABAG-itm GmbH
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75335 Dobel
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