Abfallsteckbrief "0601 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren"
060101* | Schwefelsäure und schweflige Säure |
060102* | Salzsäure |
060103* | Flusssäure |
060104* | Phosphorsäure und phosphorige Säure |
060105* | Salpetersäure und salpetrige Säure |
060106* | andere Säuren |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Die branchenspezifische Zuordnung ist vorzuziehen.
Getrennt gesammelte Säuren 200114* aus Siedlungsabfällen (meistens Kleinmengen) weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 06 | Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen |
Gruppe 0601 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Die Untergruppe 0601 (Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Säuren) nennt in erster Linie die Mineralsäuren: Schwefel-, Salz-, Phosphor- und Salpetersäure. Als Abfall fallen die Säuren nicht in reiner Form an, sondern sind herstellungs- oder anwendungsbedingt verunreinigt. Aufgrund der sehr weit gefächerten industriellen, handwerklichen und sonstigen Anwendung sind Art und Grad der Verunreinigung sehr unterschiedlich, so dass im Rahmen dieses Steckbriefs nicht näher darauf eingegangen werden kann.
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure
Schwefelsäure (H2SO4) ist weltweit die mengenmäßig bedeutendste Industriechemikalie und zählt zu den wichtigsten chemischen Grundstoffen bei einer Vielzahl von Einsatzgebieten. Das am weitesten verbreitete Herstellungsverfahren ist das Kontaktverfahren, bei dem eine katalytische SO2-Oxidation und SO3-Absorption zur 98 %igen Säure führt. Schwefelsäure wird i. d. R. entweder direkt als Rohstoff verwendet (z. B. Beiz- oder Entlackungschemikalie, Akkumulatorensäure) oder als Hilfsstoff für chemische Produktionsprozesse eingesetzt (z. B. Herstellung von Kunststoffen und Chemiefasern, in der Petrochemie oder der Titandioxidproduktion). Bei den meisten industriellen Anwendungen geht die Schwefelsäure nicht oder nur teilweise substantiell in das Produkt ein. In der Regel wird sie als Abfallschwefelsäure aus dem Prozess ausgetragen und enthält spezifische organische und/oder anorganische Verunreinigungen.
Schweflige Säure (H2SO3) ist eine unbeständige schwache Säure, die beim Lösen von Schwefeldioxid in Wasser entsteht. Sie wird als Bleich-, Reduktions-, Desinfektions- und Konservierungsmittel eingesetzt.
060102* Salzsäure
Salzsäure (HCl) wird in chemisch reiner Form durch Absorption von Chlorwasserstoff in Wasser hergestellt. Die weitaus größten Mengen Salzsäure entstehen jedoch als Nebenprodukt bei der Chlorierung organischer Verbindungen, z. B. bei der Vinylchloridproduktion.
Salzsäure wird als starke anorganische Säure in zahlreichen Anwendungsgebieten eingesetzt, z. B. Aufschluss von Mineralien, Beizen und Ätzen von Metalloberflächen, Regenerierung von Ionenaustauschern für die Wasseraufbereitung, Neutralisation alkalischer Produkt- und Abwasserströme.
060103* Flusssäure
Flusssäure (HF) wird fast ausschließlich durch Aufschluss des Minerals Flussspat (CaF2) mit Schwefelsäure gewonnen. Die endotherme Reaktion wird in einem von außen beheizten Drehrohrofen durchgeführt.
Flusssäure greift mineralische Verbindungen, z. B. Siliciumdioxid, stark an und wird aufgrund dieser Beizwirkung u. a. als Ätzmittel für Glas und Halbleiter verwendet. In verdünnter Form wird es auch zum Reinigen von Fassaden, zum Entsanden von Metallgussstücken und Entzundern von Metallen (vorwiegend Edelstähle, in Kombination mit Salpetersäure) eingesetzt. In der Chemischen Industrie dient sie als Ausgangsprodukt für die Herstellung von Fluorchemikalien.
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure
Phosphorsäure (H3PO4) wird allgemein im Nassverfahren durch Aufschluss von Rohphosphat mit Mineralsäuren (Schwefel-, Salz- oder Salpetersäure) gewonnen, wobei große Mengen Gips und Hexafluorokieselsäure entstehen. In geringerem Umfang wird Phosphorsäure im thermischen Verfahren durch Verbrennung zu Phosphorpentoxid und anschließende Hydrolyse hergestellt.
Phosphorsäure wird in großen Mengen zur Herstellung von Futter- und Düngemitteln sowie Detergentien verwendet. Darüber hinaus weist Phosphorsäure ein sehr breites Anwendungsspektrum auf: Herstellung von Emaillen und Porzellankitten, Herstellung von Färbe- und Veredelungsmitteln im Textilbereich, Katalysator für chemische Prozesse, Phosphatieren von Metalloberflächen, Ätzmittel für Offsetplatten und Halbleiter, Herstellung von Flammschutzmitteln, Gewinnung von Hefen und Enzymen, Herstellung von Arzneimittel und Kosmetika, Zusatzstoff (Antioxidantien) in Lebensmitteln.
Phosphorige Säure (Phosphonsäure, H3PO3) wird als Reduktionsmittel bei chemischen Prozessen und als Pflanzenschutzmittel eingesetzt.
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure
Salpetersäure (HNO3) wird großtechnisch durch die katalytische Oxidation von Ammoniak hergestellt (Oswald-Verfahren).
Salpetersäure bzw. ihre Salze (Nitrate) werden zur Herstellung von Düngemitteln, Explosivstoffen, Farb- und Kunststoffen, Chemiefasern, Fotochemikalien, Katalysatoren, Konservierungsmittel verwendet. Weitere Einsatzgebiete sind Ätz- und Beizprozesse in der Oberflächentechnik, ggf. auch in Kombination mit Flusssäure.
Salpetrige Säure (HNO2) tritt in reiner Form nicht auf, sondern nur als verdünnte, wässerige Lösung. Salpetrige Säure bzw. ihre Salze werden in erster Linie zur Herstellung von Farbstoffen eingesetzt.
060106* andere Säuren
Unter dem Abfallschlüssel werden die sonstigen anorganischen und organischen Säuren und sauren Lösungen zusammengefasst, die nicht den vorgenannten spezifischeren Schlüsseln zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere:
- Gemische der vorgenannten Säuren, z. B. Königswasser (Gemisch aus Salz- und Salpetersäure), Edelstahlbeizen (Gemisch aus Fluss- und Salpetersäure, s. a. Abfallgruppe 11 01),
- andere anorganische Säuren, z. B. Chromsäure und Borsäure für verschiedene Anwendungszwecke, u. a. Oxidations- und Desinfektionsmittel,
- Organische Säuren, z. B. Essig- und Zitronensäure,
- saure Lösungen aus der Anwendung, z. B. Entkalker, Lötwasser,
- saure Lösungen verschiedener Art, die verunreinigt als Rückstandssäuren in der Chemischen und Pharmazeutischen Industrie anfallen,
- Cyanwasserstoff-Lösungen (HCN), die in der Herstellung von Kunst- und Farbstoffen, von Pflanzenschutzmitteln sowie in der Edelmetallindustrie (Extraktion von Gold) anfallen.
- EU - Europäische Union
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfallsäure enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfallsäure als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101* | ||
Schwefelsäure | In Konzentrationen > 5 % als reizend und > 15 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Schweflige Säure | Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft | |
Salzsäure 060102* | ||
Salzsäure | In Konzentrationen > 10 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Flusssäure 060103* | ||
Flusssäure | als akut toxisch, in Konzentrationen von 0,1 bis 1 % als reizend und > 1 % als ätzend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2) | |
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104* | ||
Phosphorsäure | In Konzentrationen von 10 bis 25 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Phosphorige Säure | Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft | |
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105* | ||
Salpetersäure | In Konzentrationen von 5 bis 70 % als ätzend und > 70 % zusätzlich als oxidierend eingestuft; je nach Konzentration schwach wassergefährdend (WGK 1) bis wassergefährdend (WGK 2) | |
salpetrige Säure | Als ätzend eingestuft und der WGK 1 zugeordnet | |
andere Säuren 060106* | ||
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS) |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure | 328 | Analytik |
060102* Salzsäure | 80 | Analytik |
060103* Flusssäure | 9 | |
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure | 47 | Analytik |
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure | 45 | Analytik |
060106* andere Säuren | 120 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfallsäuren sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altsäuren und der Schließung der Säurekreisläufe.
In der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel-, Farben- und Pharmaherstellung, fallen große Mengen Alt- und Rückstandssäuren an, die durch integrierte Maßnahmen rückgewonnen und wieder direkt in den Produktionsprozess eingespeist werden. So wird beispielsweise bei der Herstellung von Titandioxid mittels Sulfatverfahren die anfallende Dünnsäure in einem mehrstufigen Verdampfungs- und Rücklöseprozess aufgearbeitet und direkt wieder eingesetzt. Auch die bei der Isocyanate-Herstellung in großen Mengen anfallende Salzsäure wird direkt verwertet und mittels Elektrolyse in Chlor und Wasser zerlegt. Das gewonnene Chlor wird erneut zur Isocyanate-Herstellung eingesetzt und damit in einem Kreislauf gefahren.
Auch in den sonstigen Anwendungsbereichen können die anfallenden Abfallsäuren vielfach nach Abtrennung der organischen/anorganischen Verunreinigungen wieder im Produktionsprozess eingesetzt werden. Folgende Verfahren zur Teil- oder Totalregeneration sind von besonderer technischer Bedeutung:
- Diffusionsdialyse, bei der die Säureionen eine Membran durchdringen und dadurch Schwermetalle sowie sonstige Inhaltsstoffe abgetrennt werden,
- Retardation, bei der ein Anionenaustauscherharz mit der verbrauchten Beize beaufschlagt wird; die freie Säure diffundiert in das Harz während die Metalle das Harzbett weitgehend ungehindert passieren; das Harzbett wird anschließend mit Wasser beaufschlagt und die Säure wieder freigesetzt,
- Thermische Regeneration (z. B. Pyrohydrolyse), bei der das im Ofen abgespaltene Gas in Wasser rückgelöst wird und zur Säure aufkonzentriert wird,
- Elektrodialyse, bei der durch eine Kombination von ionenselektiven Membranen in einem elektrischen Feld die Trennung der Säureionen von sonstigen Inhaltsstoffen (Metalle etc.) ermöglicht wird,
- Nanofiltration, bei der mittels Membranen und hohem Druck die Altsäure in ein säurereiches Permeat und ein säurearmes, die Verunreinigungen enthaltendes Konzentrat getrennt wird,
- Gefrier- und Fällungskristallisation, bei der zuerst das Wasser aus der Altsäure entfernt wird (Gefrierkristallisation) und aus dem entstehenden Konzentrat anschließend durch Fällungskristallisation die Verunreinigung entfernt wird und als Produkt eine regenerierte Säure entsteht.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Säuren sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfallsäuren müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure
Für die Aufarbeitung von Schwefelsäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure. Ggf. auch Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.
Stark metallhaltige Schwefelsäurebeizen können auch metallurgisch aufgearbeitet werden.
060102* Salzsäure
Für die Aufarbeitung von Salzsäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure. Ggf. auch Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.
Rückstandssäuren aus Produktionsprozessen der Chlorchemie werden in der Regel mittels elektrolytischer Verfahren aufgearbeitet, denen Stufen zur Abtrennung von Verunreinigungen vorgeschaltet sind (z. B. Filtration oder Adsorption). Der entstehende Chlorwasserstoff wird wieder im Produktionsprozess genutzt.
060103* Flusssäure
Für die Aufarbeitung von Flusssäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure.
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure
Verunreinigte Phosphorsäuren werden in der Oberflächentechnik häufig im Ionenaustauscherverfahren zurückgewonnen.
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure
Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure.
060106* Andere Säuren
Säuregemische
Sofern es sich um nicht eindeutige Säuregemische handelt, sind hierfür derzeit keine wertschöpfenden Behandlungsverfahren bekannt. Ggf. Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.
Für definierte Säuregemische, z. B. Flusssäure-/ Salpetersäuregemische bei Edelstahlbeizen, können vorgenannte Aufbereitungsverfahren, insbesondere thermische Verfahren (Pyrohydrolyse) und Aufkonzentrierungsverfahren (Retardation, Diffusionsanalyse) angewendet werden.
Verbrauchte organische, nicht-cyanidische Säuren
Je nach Verfahren liegen organische Rückstandssäuren aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion in unterschiedlicher Konzentration vor und sind mit organischen und/oder anorganischen Stoffen verunreinigt. In der Regel erfolgt eine Aufarbeitung und direkte Rückführung der Säure in den Produktionsprozess
Beseitigung
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure
Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfallsäure nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel Abscheidung der Grobstoffe, ggf. Entgiftung, Neutralisation (z. B. mit Kalkmilch, ggf. mit Abfalllaugen), Sedimentation und anschließende Abtrennung der Wasserphase. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.
060102* Salzsäure
Siehe 060101*
060103* Flusssäure
Siehe 060101*
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure
Siehe 060101*
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure
Siehe 060101*
060106* Andere Säuren
Siehe 060101*, ggf. nach vorgeschalteter Entgiftung.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101* | |
Rückgewinnung | CPB |
Salzsäure 060102* | |
Rückgewinnung | CPB |
Flusssäure 060103* | |
Rückgewinnung | CPB |
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104* | |
Rückgewinnung | CPB |
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105* | |
Rückgewinnung | CPB |
Andere Säuren 060106* | |
Ggf. Rückgewinnung | CPB |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Ersterstellung | ||
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Datum | Herausgeber | Ersteller |
09.06.2010 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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