Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die den Abfallschlüsseln 060101* bis 060106* zuzuordnenden Säuren sind als gefährlicher Abfall eingestuft, unabhängig von ihrer Konzentration und ihren Inhaltsstoffen. Im Umgang mit Abfallsäuren steht die ätzende Wirkung der Flüssigkeit und ihrer Dämpfe im Vordergrund. Sie können - in Abhängigkeit von Konzentration, Einwirkdauer und Temperatur - die Reizung und Zerstörung von Haut/Schleimhaut sowie der Atemwege verursachen. Einige Säuren sind zudem als akut toxisch (z. B. Blausäure, Flusssäure), gewässergefährdend (z. B. Blausäure), entzündbar (z. B. Essigsäure) oder oxidierend (z. B. Salpetersäure) eingestuft. Säuren reagieren zudem heftig und exotherm mit Alkalien und vielen organischen Materialien.
Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfallsäure enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfallsäure als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.
Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfallsäure enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfallsäure als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.
Hinweis
Nähere Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der Abfallsäuren sind im Einzelfall den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern oder dem Gefahrstoffinformationssystem GESTIS zu entnehmen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101* | ||
Schwefelsäure | In Konzentrationen > 5 % als reizend und > 15 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Schweflige Säure | Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft | |
Salzsäure 060102* | ||
Salzsäure | In Konzentrationen > 10 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Flusssäure 060103* | ||
Flusssäure | als akut toxisch, in Konzentrationen von 0,1 bis 1 % als reizend und > 1 % als ätzend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2) | |
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104* | ||
Phosphorsäure | In Konzentrationen von 10 bis 25 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1) | |
Phosphorige Säure | Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft | |
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105* | ||
Salpetersäure | In Konzentrationen von 5 bis 70 % als ätzend und > 70 % zusätzlich als oxidierend eingestuft; je nach Konzentration schwach wassergefährdend (WGK 1) bis wassergefährdend (WGK 2) | |
salpetrige Säure | Als ätzend eingestuft und der WGK 1 zugeordnet | |
andere Säuren 060106* | ||
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS) |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure | 328 | Analytik |
060102* Salzsäure | 80 | Analytik |
060103* Flusssäure | 9 | |
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure | 47 | Analytik |
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure | 45 | Analytik |
060106* andere Säuren | 120 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- NW - Nordrhein-Westfalen