Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Die Härtereialtsalze fallen hauptsächlich aus drei Anlagenbereichen an:
Wegen seiner hohen Umweltrelevanz hat das Salzbadhärten an Bedeutung verloren. Es wird vornehmlich dort eingesetzt, wo die geforderten Ergebnisse mit anderen Härteverfahren nicht erreicht werden können, z. B. bei großen Bauteilen wie Getrieberädern für Windkraftanlagen oder großen Tellerfedern. Die Salze, die beim thermo-chemischen Härten (z. B. Nitrieren, Nitrocarburieren, Borieren) eingesetzt werden, sind generell als Gefahrstoffe eingestuft und können je nach ihrer genauen Zusammensetzung akut toxisch und gewässergefährdend sein. Daher sollten chloridische und cyanidische Salze aus Umweltgesichtspunkten nach Möglichkeit durch umweltgerechtere Stoffe ersetzt oder alternative Härteverfahren genutzt werden, z. B. Härteverfahren in der Gasphase oder Plasmahärten im Vakuum.
Sammlung und Bereitstellung
Härtesalze müssen als Gefahrstoffe gekennzeichnet werden und sind in einem gesicherten Gefahrstofflager unter Verschluss bzw. so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies gilt gleichermaßen für die zur Entsorgung bereitgestellten Altsalze. Insbesondere cyanidhaltige Altsalze (110301*) sollten getrennt von anderen Altsalzen erfasst und gelagert werden. Üblicherweise erfolgt die Erfassung von Altsalzen in Spannringdeckelfässern. Altsalze sind wasserlöslich. Der Kontakt mit Wasser ist daher zu vermeiden.
Der gängigste Entsorgungsweg ist eine Deponierung unter Tage (DK IV). Es sind daher die Annahme- und Anlieferungsbedingungen der jeweiligen Untertagedeponie für die untertägige Einlagerung von Abfällen einzuhalten.
Die Härtereialtsalze fallen hauptsächlich aus drei Anlagenbereichen an:
- staubförmig aus der Absauganlage
- beim Abschöpfen von Verunreinigungen aus Salzbädern
- bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Tiegeln
Wegen seiner hohen Umweltrelevanz hat das Salzbadhärten an Bedeutung verloren. Es wird vornehmlich dort eingesetzt, wo die geforderten Ergebnisse mit anderen Härteverfahren nicht erreicht werden können, z. B. bei großen Bauteilen wie Getrieberädern für Windkraftanlagen oder großen Tellerfedern. Die Salze, die beim thermo-chemischen Härten (z. B. Nitrieren, Nitrocarburieren, Borieren) eingesetzt werden, sind generell als Gefahrstoffe eingestuft und können je nach ihrer genauen Zusammensetzung akut toxisch und gewässergefährdend sein. Daher sollten chloridische und cyanidische Salze aus Umweltgesichtspunkten nach Möglichkeit durch umweltgerechtere Stoffe ersetzt oder alternative Härteverfahren genutzt werden, z. B. Härteverfahren in der Gasphase oder Plasmahärten im Vakuum.
Sammlung und Bereitstellung
Härtesalze müssen als Gefahrstoffe gekennzeichnet werden und sind in einem gesicherten Gefahrstofflager unter Verschluss bzw. so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies gilt gleichermaßen für die zur Entsorgung bereitgestellten Altsalze. Insbesondere cyanidhaltige Altsalze (110301*) sollten getrennt von anderen Altsalzen erfasst und gelagert werden. Üblicherweise erfolgt die Erfassung von Altsalzen in Spannringdeckelfässern. Altsalze sind wasserlöslich. Der Kontakt mit Wasser ist daher zu vermeiden.
Der gängigste Entsorgungsweg ist eine Deponierung unter Tage (DK IV). Es sind daher die Annahme- und Anlieferungsbedingungen der jeweiligen Untertagedeponie für die untertägige Einlagerung von Abfällen einzuhalten.
Hinweis
Härtereialtsalze sind generell Gefahrgut. Bei Gefahrguttransporten ist eine Einstufung nach den geltenen Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften erforderlich. Dies beinhaltet insbesondere das Beförderungspapier, die Kennzeichnung der Verpackung mit Gefahrguthinweisen und die UN-Nummer.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Eine Rückgewinnung gebrauchter Härtesalze zur späteren Wiederverwendung (innerbetrieblich oder in einem anderen Härtereibetrieb) ist nur bedingt möglich und kommt vorwiegend bei nitrit-/nitrathaltigen Salzen zur Anwendung. Voraussetzung sind die sortenreine Erfassung, keine enthaltenen Störstoffe sowie keine Feuchtigkeit. Vor einem möglichen Wiedereinsatz wird die Abklärung mit dem Härtesalz-Hersteller empfohlen. Ein Verfahren zur innerbetrieblichen Aufarbeitung für nitratische und chloridische Härtereialtsalze wurde an der TU Claustal entwickelt.
Verwertung
Cyanide und Nitrite als wesentliche Schadstoffe in Härtereialtsalzen können in nasschemischen Prozessen entgiftet und die Abbauprodukte in anderen chemischen Prozessen als Reaktionsmittel genutzt werden. So können Cyanide bei ca. 150 - 200 °C und unter Druck hydrolysiert und das dabei entstehende Ammoniak zur Nitritentgiftung verwendet werden.
Beseitigung
Die Beseitigung von Härtesalzen ist auf Grund der hohen Wasserlöslichkeit bzw. Schadstoffpotenziale dieser Stoffe nur in einer Untertagedeponie (DK IV) möglich. Eine Ablagerung auf obertägigen Deponien ist wegen der Wasserlöslichkeit der Salze generell nicht zulässig. Es sind die Annahme- und Anlieferungsbedingungen der jeweiligen Untertagedeponie für die untertägige Einlagerung von Abfällen zu beachten.
Eine Rückgewinnung gebrauchter Härtesalze zur späteren Wiederverwendung (innerbetrieblich oder in einem anderen Härtereibetrieb) ist nur bedingt möglich und kommt vorwiegend bei nitrit-/nitrathaltigen Salzen zur Anwendung. Voraussetzung sind die sortenreine Erfassung, keine enthaltenen Störstoffe sowie keine Feuchtigkeit. Vor einem möglichen Wiedereinsatz wird die Abklärung mit dem Härtesalz-Hersteller empfohlen. Ein Verfahren zur innerbetrieblichen Aufarbeitung für nitratische und chloridische Härtereialtsalze wurde an der TU Claustal entwickelt.
Verwertung
Cyanide und Nitrite als wesentliche Schadstoffe in Härtereialtsalzen können in nasschemischen Prozessen entgiftet und die Abbauprodukte in anderen chemischen Prozessen als Reaktionsmittel genutzt werden. So können Cyanide bei ca. 150 - 200 °C und unter Druck hydrolysiert und das dabei entstehende Ammoniak zur Nitritentgiftung verwendet werden.
Beseitigung
Die Beseitigung von Härtesalzen ist auf Grund der hohen Wasserlöslichkeit bzw. Schadstoffpotenziale dieser Stoffe nur in einer Untertagedeponie (DK IV) möglich. Eine Ablagerung auf obertägigen Deponien ist wegen der Wasserlöslichkeit der Salze generell nicht zulässig. Es sind die Annahme- und Anlieferungsbedingungen der jeweiligen Untertagedeponie für die untertägige Einlagerung von Abfällen zu beachten.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
110301* cyanidhaltige Abfälle | |
Ggf. Aufarbeitung durch Recyclingbetriebe (i. d. R. über Rücknahmesysteme der Härtesalzhersteller). | Deponierung, DK IV |
110302* andere Abfälle | |
Ggf. Aufarbeitung durch Recyclingbetriebe (i. d. R. über Rücknahmesysteme der Härtesalzhersteller). | Deponierung, DK IV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zum Thema: Abbauverhalten von komplexen Cyanidverbindungen (2001)