Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Hydrauliköle enthalten als Hauptkomponente Mineralöle oder synthetische Öle, die bereits ein Gefährdungspotential für die Umwelt beinhalten. Auch Additive, die dem Hydrauliköl zugesetzt werden, um bestimmte Produkteigenschaften zu erzielen, können Mensch und Umwelt gefährden. Außerdem bilden sich während des Gebrauchs Verunreinigungen, z. B. Schwermetalle durch Abrieb von bewegten Metallteilen. Im Wesentlichen treten abhängig von der jeweiligen Hydrauliköl-Klasse folgende Schadstoffe auf:
Mineralölkohlenwasserstoffe und synthetische Kohlenwasserstoffe
Hydrauliköle auf Mineralölbasis sind als gewässergefährdend eingestuft und je nach Destillat der WGK 1 bis 3 zugeordnet. Als synthetische Öle können sie z.B. aus Dibenzyltoluol und Polyalphaolefinen bestehen bzw. diese anteilig enthalten. Dibenzyltoluol ist als gesundheits- und wassergefährdend (WGK 2) eingestuft. Polyalphaolefine sind im Allgemeinen nicht als Gefahrstoff eingestuft, können aber schwach wassergefährdend (WGK 1) sein.
Hydrauliköle auf Mineralölbasis mit niedriger Viskosität bestehen vorwiegend aus paraffinbasischen Kohlenwasserstoffen. Die Sorten mit höherer Viskosität enthalten je nach Qualität höhere Anteile an aromatischen und naphthenbasischen Kohlenwasserstoffen. Aromatische Kohlenwasserstoffe sind als krebserzeugend eingestuft.
Verbrauchte Hydrauliköle auf pflanzlicher Basis sind biologisch leicht abbaubar und meist nur schwach wassergefährdend (WGK 1).
Additive
Zusätzliche gefährliche Stoffe können in den zur Verbesserung der Schmierstoffeigenschaften zugesetzten Additiven enthalten sein. Z. B. Detergentien, Antischaummittel, organische Zinkverbindungen in Hochdruckzusätzen (EP-Additive), Biozide.
chlororganische Additive
Hydraulikflüssigkeiten auf Mineralölbasis und synthetischer Basis können chlororganische Zusätze, z. B. Chlorparaffine oder Trichlorbenzol, enthalten. Diese chlororganischen Verbindungen sind häufig als Gefahrstoffe eingestuft und können gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (bioakkumulierbar, Zuordnung zu einer WGK) sein. Zum Teil besteht der Verdacht, dass diese Verbindungen auch krebserzeugend sind.
PCB und andere chlororganische Verbindungen
PCB liegen in PCB-haltigen Hydraulikölen als definierte Isomere oder als Isomerengemisch vor. PCB-haltige Abfälle sind gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) ab einem Gehalt von 50 mg/kg PCB zu beseitigen. PCB sind Gefahrstoffe und werden als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und der WGK III zugeordnet. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905-"Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B).
Schwermetalle
Metalle in Form von Abrieb werden insbesondere von bewegten Systemkomponenten (z. B. Pumpen, Ventilen, Turbinen) in das Hydrauliköl eingetragen. Damit gelangen je nach Werkstoff, z.B. Messing (Kupfer-Zink-Legierung), auch Schwermetalle in die Öle. Schwermetalle sind in Hydraulikölen nur in Ausnahmefällen in Konzentrationen von mehr als 300 mg/kg enthalten.
Mineralölkohlenwasserstoffe und synthetische Kohlenwasserstoffe
Hydrauliköle auf Mineralölbasis sind als gewässergefährdend eingestuft und je nach Destillat der WGK 1 bis 3 zugeordnet. Als synthetische Öle können sie z.B. aus Dibenzyltoluol und Polyalphaolefinen bestehen bzw. diese anteilig enthalten. Dibenzyltoluol ist als gesundheits- und wassergefährdend (WGK 2) eingestuft. Polyalphaolefine sind im Allgemeinen nicht als Gefahrstoff eingestuft, können aber schwach wassergefährdend (WGK 1) sein.
Hydrauliköle auf Mineralölbasis mit niedriger Viskosität bestehen vorwiegend aus paraffinbasischen Kohlenwasserstoffen. Die Sorten mit höherer Viskosität enthalten je nach Qualität höhere Anteile an aromatischen und naphthenbasischen Kohlenwasserstoffen. Aromatische Kohlenwasserstoffe sind als krebserzeugend eingestuft.
Verbrauchte Hydrauliköle auf pflanzlicher Basis sind biologisch leicht abbaubar und meist nur schwach wassergefährdend (WGK 1).
Additive
Zusätzliche gefährliche Stoffe können in den zur Verbesserung der Schmierstoffeigenschaften zugesetzten Additiven enthalten sein. Z. B. Detergentien, Antischaummittel, organische Zinkverbindungen in Hochdruckzusätzen (EP-Additive), Biozide.
chlororganische Additive
Hydraulikflüssigkeiten auf Mineralölbasis und synthetischer Basis können chlororganische Zusätze, z. B. Chlorparaffine oder Trichlorbenzol, enthalten. Diese chlororganischen Verbindungen sind häufig als Gefahrstoffe eingestuft und können gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (bioakkumulierbar, Zuordnung zu einer WGK) sein. Zum Teil besteht der Verdacht, dass diese Verbindungen auch krebserzeugend sind.
PCB und andere chlororganische Verbindungen
PCB liegen in PCB-haltigen Hydraulikölen als definierte Isomere oder als Isomerengemisch vor. PCB-haltige Abfälle sind gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) ab einem Gehalt von 50 mg/kg PCB zu beseitigen. PCB sind Gefahrstoffe und werden als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und der WGK III zugeordnet. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905-"Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B).
Schwermetalle
Metalle in Form von Abrieb werden insbesondere von bewegten Systemkomponenten (z. B. Pumpen, Ventilen, Turbinen) in das Hydrauliköl eingetragen. Damit gelangen je nach Werkstoff, z.B. Messing (Kupfer-Zink-Legierung), auch Schwermetalle in die Öle. Schwermetalle sind in Hydraulikölen nur in Ausnahmefällen in Konzentrationen von mehr als 300 mg/kg enthalten.
Hinweis
Gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind allle gebrauchten bzw. zur Entsorgung anstehenden Hydrauliköle generell als gefährlicher Abfall eingestuft!
Wenn Hersteller und Typ der eingesetzten Hydrauliköle bekannt sind, so können wesentliche Informationen zur Zusammensetzung der Öle und zu den aus der Handhabung resultierenden möglichen Gefährdungen aus den Sicherheitsdatenblättern oder den Technischen Produktbeschreibungen der Hersteller entnommen werden.
Wenn Hersteller und Typ der eingesetzten Hydrauliköle bekannt sind, so können wesentliche Informationen zur Zusammensetzung der Öle und zu den aus der Handhabung resultierenden möglichen Gefährdungen aus den Sicherheitsdatenblättern oder den Technischen Produktbeschreibungen der Hersteller entnommen werden.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 %. Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. |
Polychlorierte Biphenyle, PCB | > 50 ppm | PCB sind Schadstoffe mit hoher Persistenz und als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Nach der TRGS 905 stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und - wenn in feindisperser Form- als wassergefährdend eingestuft |
130104* chlorierte Emulsionen | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 2 - 20 % (HFA), 20 - 60 % (HFB) | Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Der Ölanteil in der Emulsion hängt von der Produktgruppe (HFA/HFB) ab. In Deutschland werden meist die HFA-Emulsionen mit einem geringen Ölanteil eingesetzt. |
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol | 0,1 - 2 % | Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft. |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
130105* nichtchlorierte Emulsionen | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 2 - 20 % (HFA), 20 - 60 % (HFB) | Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Der Ölanteil in der Emulsion hängt von der Produktgruppe (HFA/HFB) ab. In Deutschland werden meist die HFA-Emulsionen mit einem geringen Ölanteil eingesetzt. |
Biozide | < 0,1 % | Biozide sind generell als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) | bis 300 ppm | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol | 1 - 10 % | Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft. |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form einer WGK zugeordnet |
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
130111* synthetische Hydrauliköle | ||
Kohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 % Synthetische Kohlenwasserstoffe sind teilweise als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | ||
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
Biozide | < 0,1 % | Biozide sind generell als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
130113* andere Hydrauliköle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | unbestimmt | Nur Gemische unbestimmter Herkunft |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten | 6 | |
130105* nichtchlorierte Emulsionen | 10 | Analytik |
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | 3 | |
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | 28 | Analytik |
130111* synthetische Hydrauliköle | 5 | |
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | 2 | |
130113* andere Hydrauliköle | 2 |