IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1301 Hydrauliköle, Stand 12.10.2012

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Hydrauliköle enthalten als Hauptkomponente Mineralöle oder synthetische Öle, die bereits ein Gefährdungspotential für die Umwelt beinhalten. Auch Additive, die dem Hydrauliköl zugesetzt werden, um bestimmte Produkteigenschaften zu erzielen, können Mensch und Umwelt gefährden. Außerdem bilden sich während des Gebrauchs Verunreinigungen, z. B. Schwermetalle durch Abrieb von bewegten Metallteilen. Im Wesentlichen treten abhängig von der jeweiligen Hydrauliköl-Klasse folgende Schadstoffe auf:

Mineralölkohlenwasserstoffe und synthetische Kohlenwasserstoffe

Hydrauliköle auf Mineralölbasis sind als gewässergefährdend eingestuft und je nach Destillat der WGK 1 bis 3 zugeordnet. Als synthetische Öle können sie z.B. aus Dibenzyltoluol und Polyalphaolefinen bestehen bzw. diese anteilig enthalten. Dibenzyltoluol ist als gesundheits- und wassergefährdend (WGK 2) eingestuft. Polyalphaolefine sind im Allgemeinen nicht als Gefahrstoff eingestuft, können aber schwach wassergefährdend (WGK 1) sein.

Hydrauliköle auf Mineralölbasis mit niedriger Viskosität bestehen vorwiegend aus paraffinbasischen Kohlenwasserstoffen. Die Sorten mit höherer Viskosität enthalten je nach Qualität höhere Anteile an aromatischen und naphthenbasischen Kohlenwasserstoffen. Aromatische Kohlenwasserstoffe sind als krebserzeugend eingestuft.

Verbrauchte Hydrauliköle auf pflanzlicher Basis sind biologisch leicht abbaubar und meist nur schwach wassergefährdend (WGK 1).

Additive

Zusätzliche gefährliche Stoffe können in den zur Verbesserung der Schmierstoffeigenschaften zugesetzten Additiven enthalten sein. Z. B. Detergentien, Antischaummittel, organische Zinkverbindungen in Hochdruckzusätzen (EP-Additive), Biozide.

chlororganische Additive

Hydraulikflüssigkeiten auf Mineralölbasis und synthetischer Basis können chlororganische Zusätze, z. B. Chlorparaffine oder Trichlorbenzol, enthalten. Diese chlororganischen Verbindungen sind häufig als Gefahrstoffe eingestuft und können gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (bioakkumulierbar, Zuordnung zu einer WGK) sein. Zum Teil besteht der Verdacht, dass diese Verbindungen auch krebserzeugend sind.

PCB und andere chlororganische Verbindungen

PCB liegen in PCB-haltigen Hydraulikölen als definierte Isomere oder als Isomerengemisch vor. PCB-haltige Abfälle sind gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) ab einem Gehalt von 50 mg/kg PCB zu beseitigen. PCB sind Gefahrstoffe und werden als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und der WGK III zugeordnet. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905-"Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B).

Schwermetalle

Metalle in Form von Abrieb werden insbesondere von bewegten Systemkomponenten (z. B. Pumpen, Ventilen, Turbinen) in das Hydrauliköl eingetragen. Damit gelangen je nach Werkstoff, z.B. Messing (Kupfer-Zink-Legierung), auch Schwermetalle in die Öle. Schwermetalle sind in Hydraulikölen nur in Ausnahmefällen in Konzentrationen von mehr als 300 mg/kg enthalten.

 

Hinweis
Gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind allle gebrauchten bzw. zur Entsorgung anstehenden Hydrauliköle generell als gefährlicher Abfall eingestuft!

Wenn Hersteller und Typ der eingesetzten Hydrauliköle bekannt sind, so können wesentliche Informationen zur Zusammensetzung der Öle und zu den aus der Handhabung resultierenden möglichen Gefährdungen aus den Sicherheitsdatenblättern oder den Technischen Produktbeschreibungen der Hersteller entnommen werden.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten
Mineralölkohlenwasserstoffe > 95 % Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 %.
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
Polychlorierte Biphenyle, PCB > 50 ppm PCB sind Schadstoffe mit hoher Persistenz und als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Nach der TRGS 905 stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B)
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und - wenn in feindisperser Form- als wassergefährdend eingestuft
130104* chlorierte Emulsionen
Mineralölkohlenwasserstoffe 2 - 20 % (HFA), 20 - 60 % (HFB) Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Der Ölanteil in der Emulsion hängt von der Produktgruppe (HFA/HFB) ab. In Deutschland werden meist die HFA-Emulsionen mit einem geringen Ölanteil eingesetzt.
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol 0,1 - 2 % Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft.
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft
130105* nichtchlorierte Emulsionen
Mineralölkohlenwasserstoffe 2 - 20 % (HFA), 20 - 60 % (HFB) Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Der Ölanteil in der Emulsion hängt von der Produktgruppe (HFA/HFB) ab. In Deutschland werden meist die HFA-Emulsionen mit einem geringen Ölanteil eingesetzt.
Biozide < 0,1 % Biozide sind generell als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) bis 300 ppm Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Mineralölkohlenwasserstoffe > 95 % Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 %
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol 1 - 10 % Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft.
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form einer WGK zugeordnet
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Mineralölkohlenwasserstoffe > 95 % Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 %
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft
130111* synthetische Hydrauliköle
Kohlenwasserstoffe > 95 % Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 %
Synthetische Kohlenwasserstoffe sind teilweise als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft
Biozide < 0,1 % Biozide sind generell als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
130113* andere Hydrauliköle
Mineralölkohlenwasserstoffe unbestimmt Nur Gemische unbestimmter Herkunft
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form bis 300 ppm Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten 6
130105* nichtchlorierte Emulsionen 10   Analytik
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 3
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 28   Analytik
130111* synthetische Hydrauliköle 5
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle 2
130113* andere Hydrauliköle 2

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  Isomerechemische Verbindungen mit gleicher Summenformel, aber unterschiedlicher Strukturformel, d.h. die Verbindungen enthalten die gleiche Anzahl der gleichen Atome, die aber unterschiedlich verknüpft oder räumlich angeordnet sind
  naphthenbasischEinteilung von Mineralöl, das auf Naphthenen (cyclische, gesättigte Kohlenwasserstoffe) basiert
  paraffinbasischEinteilung von Mineralöl, das auf Paraffinen (kettenförmige, gesättigte Kohlenwasserstoffe) basiert
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  AdditiveStoffe / Zubereitungen, die Produkten in unterschiedlichen Mengen zugesetzt werden, um deren natürliche Eigenschaften zu verändern bzw. zu verbessern oder um gewünschte Eigenschaften zu erreichen, die das Produkt von Natur aus nicht besitzt
  DetergentienAdditive in Schmierstoffen (wie Motoröl), die Ablagerungen lösen bzw. verhindern und eingetragene Säuren neutralisieren sollen (Schmutzlöser)
  Antischaummittelvermindert die Schaumbildung auf Flüssigkeiten durch Erhöhung der Oberflächenspannung
  EP-AdditiveZusatz in Motorölen, Bearbeitungsölen und Kühlschmierstoffen, um die Druckfestigkeit des Schmierfilms unter hoher Belastung (extreme pressure, EP) zu verbessern und das Verschweißen von zwei aneinander reibenden metallischen Werkstoffen zu verhindern, meist basierend auf Phosphor- und Schwefelverbindungen
  BiozideStoffe / Zubereitungen mit der Eigenschaft, Schadorganismen abzutöten oder zumindest in ihrer Lebensfunktion einzuschränken, z.B. Holzschutzmittel, Insektizide, Desinfektionsmittel
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen