Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Insbesondere Motorenöle unterliegen während der Nutzungsphase starken Beanspruchungen. Neben der thermischen und mechanischen Belastung (z. B. nachlassende Schmierfähigkeit) sind vor allem die aufgenommenen Verunreinigungen (z. B. Ruß, Abrieb, Feuchtigkeit) maßgebend für die Standzeit von Motorenölen. Mit synthetischen Ölen lassen sich dabei in der Regel längere Standzeiten realisieren als mit Mineralölen. Der Eintrag von Verunreinigungen in Maschinen- insbesondere Motorenöle lässt sich meist nicht ganz vermeiden. Daher ist es auch eine Aufgabe des Öls, die prozessbedingten Verunreinigungen (z. B. Verbrennungsrückstände, Ruß) aufzunehmen und damit die Lebensdauer des Aggregats zu optimieren.
Getriebeöle weisen in der Regel Nutzungszeiten im Bereich von mehreren Jahren auf. Die Beanspruchung der Öle im normalen Betrieb führt nur in seltenen Fällen zur Unbrauchbarkeit. Lebensdauermindernd kann die Vermischung verschiedener Ölsorten sein, z. B. beim Nachfüllen. Synthetische Öle sind mit Mineralölen nur in begrenztem Umfang mischbar. Nicht verträglich sind z. B. Mineralöle mit Esterölen. Zur Erzielung einer möglichst langen Nutzungsdauer sollten daher beim Nachfüllen nur homogene Ölsorten verwendet werden.
Die meisten der zur Entsorgung anstehenden Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltöle resultieren daher aus routinemäßigen Ölwechseln und aus Instandhaltungsarbeiten.
Sammlung und Bereitstellung
Bei gebrauchten, zu entsorgenden Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen handelt es sich generell um Altöle im Sinne der Altölverordnung (AltölV). Altöle sind immer als gefährlicher Abfall einzustufen.
Mit dem Ziel einer möglichst hochwertigen Verwertung sind in der AltölV Vorgaben zur Getrenntsammlung verschiedener Altölqualitäten enthalten. Ziel dieser Verordnung war es in erster Linie, die Entsorgung der großen Altölmenge aus dem Bereich der Maschinen-, Getriebe und Schmieröle zu regeln. In der AltölV sind in der Anlage 1 vier Sammelkategorien definiert. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien dürfen nicht miteinander vermischt werden. Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind wie folgt kategorisiert:
In der Sammelkategorie 1:
Da die drei Abfallarten mit den Abfallschlüsseln 130205*, 130206* und 130208* der gleichen Sammelkategorie zugeordnet sind, dürfen sie im Rahmen der Altölsammlung auch gemeinsam erfasst werden. Jedoch sollen die Altöle nach Abfallschlüsseln getrennt gehalten werden, wenn dies aufgrund der Genehmigung angeordnet ist und dadurch die Verwertungsmöglichkeit verbessert wird. Dieser "Altölmischung" wird bei der Altölsammlung vom Entsorger i. d. R. der Abfallschlüssel der mengenmäßig größten Fraktion zugeordnet.
Chlorhaltige Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind nach AltölV getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen bereitzustellen. Schon bei Verdacht auf chlorhaltige Inhaltsstoffe sind diese getrennt zu halten und vorab einem Test zu unterziehen.
Biologisch schnell abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung erheblich sowohl von Ölen auf Mineralölbasis als auch untereinander. Daher müssen sie ebenfalls getrennt erfasst werden. Die Vermischung mit Mineralölen ist immer zu vermeiden. Generell, auch bei biologisch gut abbaubaren Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen, ist eine Entsorgung über die Kanalisation verboten.
Chlorfreie Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind in die WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
Insbesondere Motorenöle unterliegen während der Nutzungsphase starken Beanspruchungen. Neben der thermischen und mechanischen Belastung (z. B. nachlassende Schmierfähigkeit) sind vor allem die aufgenommenen Verunreinigungen (z. B. Ruß, Abrieb, Feuchtigkeit) maßgebend für die Standzeit von Motorenölen. Mit synthetischen Ölen lassen sich dabei in der Regel längere Standzeiten realisieren als mit Mineralölen. Der Eintrag von Verunreinigungen in Maschinen- insbesondere Motorenöle lässt sich meist nicht ganz vermeiden. Daher ist es auch eine Aufgabe des Öls, die prozessbedingten Verunreinigungen (z. B. Verbrennungsrückstände, Ruß) aufzunehmen und damit die Lebensdauer des Aggregats zu optimieren.
Getriebeöle weisen in der Regel Nutzungszeiten im Bereich von mehreren Jahren auf. Die Beanspruchung der Öle im normalen Betrieb führt nur in seltenen Fällen zur Unbrauchbarkeit. Lebensdauermindernd kann die Vermischung verschiedener Ölsorten sein, z. B. beim Nachfüllen. Synthetische Öle sind mit Mineralölen nur in begrenztem Umfang mischbar. Nicht verträglich sind z. B. Mineralöle mit Esterölen. Zur Erzielung einer möglichst langen Nutzungsdauer sollten daher beim Nachfüllen nur homogene Ölsorten verwendet werden.
Die meisten der zur Entsorgung anstehenden Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltöle resultieren daher aus routinemäßigen Ölwechseln und aus Instandhaltungsarbeiten.
Sammlung und Bereitstellung
Bei gebrauchten, zu entsorgenden Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen handelt es sich generell um Altöle im Sinne der Altölverordnung (AltölV). Altöle sind immer als gefährlicher Abfall einzustufen.
Mit dem Ziel einer möglichst hochwertigen Verwertung sind in der AltölV Vorgaben zur Getrenntsammlung verschiedener Altölqualitäten enthalten. Ziel dieser Verordnung war es in erster Linie, die Entsorgung der großen Altölmenge aus dem Bereich der Maschinen-, Getriebe und Schmieröle zu regeln. In der AltölV sind in der Anlage 1 vier Sammelkategorien definiert. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien dürfen nicht miteinander vermischt werden. Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind wie folgt kategorisiert:
In der Sammelkategorie 1:
- 130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
- 130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
- 130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
- 130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
- 130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Da die drei Abfallarten mit den Abfallschlüsseln 130205*, 130206* und 130208* der gleichen Sammelkategorie zugeordnet sind, dürfen sie im Rahmen der Altölsammlung auch gemeinsam erfasst werden. Jedoch sollen die Altöle nach Abfallschlüsseln getrennt gehalten werden, wenn dies aufgrund der Genehmigung angeordnet ist und dadurch die Verwertungsmöglichkeit verbessert wird. Dieser "Altölmischung" wird bei der Altölsammlung vom Entsorger i. d. R. der Abfallschlüssel der mengenmäßig größten Fraktion zugeordnet.
Chlorhaltige Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind nach AltölV getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen bereitzustellen. Schon bei Verdacht auf chlorhaltige Inhaltsstoffe sind diese getrennt zu halten und vorab einem Test zu unterziehen.
Biologisch schnell abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung erheblich sowohl von Ölen auf Mineralölbasis als auch untereinander. Daher müssen sie ebenfalls getrennt erfasst werden. Die Vermischung mit Mineralölen ist immer zu vermeiden. Generell, auch bei biologisch gut abbaubaren Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen, ist eine Entsorgung über die Kanalisation verboten.
Chlorfreie Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind in die WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
- Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind für Altöle geeignete, flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
- Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
- Je nach Lagermenge müssen die Behälter in Auffangwannen stehen oder doppelwandig sein.
- Der Lagerraum muss mit einem flüssigkeitsdichten Boden versehen sein.
- Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.
Hinweis
Mit den Abfallschlüsseln 130204* bis 130207* können alle in der Praxis verwendeten Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltöle zutreffend zugeordnet werden. Der Abfallschlüssel 130208* soll daher nur für Gemische, die keine chlorhaltigen Komponenten enthalten und deren sonstige Zusammensetzung nicht weiter spezifizierbar ist, verwendet werden.
Altöle der gleichen Sammelkategorie dürfen bei der Altölsammlung gemeinsam erfasst und transportiert werden. Insbesondere bei Altölen, die für eine Aufbereitung vorgesehen sind, ist daher die qualifizierte Zuordnung von entscheidender Bedeutung.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Altöle der gleichen Sammelkategorie dürfen bei der Altölsammlung gemeinsam erfasst und transportiert werden. Insbesondere bei Altölen, die für eine Aufbereitung vorgesehen sind, ist daher die qualifizierte Zuordnung von entscheidender Bedeutung.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Allgemein
Abfälle von von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen können in der Regel einer stofflichen, mindestens jedoch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die AltölV beinhaltet hierzu weitgehende Vorgaben. Dabei hat die Aufbereitung des Altöls zur Rückgewinnung des Basisöls grundsätzlich Vorrang vor anderen Entsorgungsverfahren. Altöle der Sammelkategorie 1 (Abfallschlüssel 130205*, 130206*, 130208*) sind vorrangig einer Aufbereitung zuzuführen. Altöle der anderen Sammelkategorien können energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden.
Verwertung
Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (130205*) synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130206*) sowie andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130208*) werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starken Verunreinigungen überwiegend in Zement- und Kalkwerken energetisch verwertet.
Gebrauchte, biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130207*) können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und mit dem Ziel einer stofflichen Verwertung aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet und stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Der Nachweis des PCB- und Halogengehalts ist vom einsammelnden Entsorgungsunternehmen zu führen.
PCB-Verbindungen sind als persistente, krebserzeugende und fruchtschädigende Stoffe streng reguliert. Die Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) schreibt die endgültige Beseitigung dieser Öle durch Verbrennen oder sicheren Einschluss vor.
Chlorhaltige Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130204*) werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) beseitigt, um die mögliche Bildung von PCDD/PCDF zu vermeiden. Für den Einschluss der Altöle sind nur spezielle Untertagedeponien (DK IV) zugelassen.
Abfälle von von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen können in der Regel einer stofflichen, mindestens jedoch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die AltölV beinhaltet hierzu weitgehende Vorgaben. Dabei hat die Aufbereitung des Altöls zur Rückgewinnung des Basisöls grundsätzlich Vorrang vor anderen Entsorgungsverfahren. Altöle der Sammelkategorie 1 (Abfallschlüssel 130205*, 130206*, 130208*) sind vorrangig einer Aufbereitung zuzuführen. Altöle der anderen Sammelkategorien können energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden.
Verwertung
Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (130205*) synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130206*) sowie andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130208*) werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starken Verunreinigungen überwiegend in Zement- und Kalkwerken energetisch verwertet.
Gebrauchte, biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130207*) können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und mit dem Ziel einer stofflichen Verwertung aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet und stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Der Nachweis des PCB- und Halogengehalts ist vom einsammelnden Entsorgungsunternehmen zu führen.
PCB-Verbindungen sind als persistente, krebserzeugende und fruchtschädigende Stoffe streng reguliert. Die Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) schreibt die endgültige Beseitigung dieser Öle durch Verbrennen oder sicheren Einschluss vor.
Chlorhaltige Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130204*) werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) beseitigt, um die mögliche Bildung von PCDD/PCDF zu vermeiden. Für den Einschluss der Altöle sind nur spezielle Untertagedeponien (DK IV) zugelassen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | |
energetische Verwertung | Verbrennung SAV, nur bei unzureichender Getrennthaltung |
130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | |
1) Vorrangig stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie (Vorgabe AltölV) 2) 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung |
130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | |
1) Vorrangig stoffliche Aufarbeitung (Vorgabe AltölV) 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung |
130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung (eingeschränkt möglich) 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung |
130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | |
1) Vorrangig stoffliche Aufarbeitung (Vorgabe AltölV) 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Bei der Übernahme von Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltölen der Sammelkategorien 1 und 2 gemäß Anlage 1 der Altölverordnung (AltölV) sind vom Unternehmen, das die Altölsammlung durchführt, Rückstellproben zu nehmen und die Gehalte an PCB und Gesamthalogen (§ 5 der AltölV) zu bestimmen.
Der Eintrag von Halogenverbindungen aus PCB- und chlorhaltigen Ölen in Altölfraktionen, die für eine Aufbereitung vorgesehen sind, ist verboten.
Der Eintrag von Halogenverbindungen aus PCB- und chlorhaltigen Ölen in Altölfraktionen, die für eine Aufbereitung vorgesehen sind, ist verboten.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012