Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Isolier- und Wärmeübertragungsöle fallen bei Wartungs- und Entsorgungsvorgängen elektrischer Anlagen und Geräte sowie aus Wärmeübertragungsanlagen an. Bei Wärmeübertragungsölen können durch thermische Beanspruchung Leichtsieder, Crackprodukte (Polymerisationsprodukte, Verkokungen) und/oder organische Säuren entstehen. Im Normalbetrieb altert das Isolier- und Wärmeträgeröl in einem Maße, die eine langjährige Verwendung des Mediums zulässt. Eine überproportionale Alterung des Isolier- und Wärmeträgeröls entsteht immer dann, wenn anlagenseitige Unzulänglichkeiten vorhanden sind. Bei der Alterung bilden sich organische Säuren (Korrosionsgefahr) und Polymerisationsprodukte (Ablagerungen, pastös bis fest).
Sammlung und Bereitstellung
PCB-haltige und chlorhaltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind jeweils getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen zur Entsorgung bereitzustellen. Vermischungen mit chlorfreien Ölen sind auf jeden Fall zu vermeiden.
Chlorfreie Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte und PCB-haltige Öle sind in die WGK 3 eingestuft. Aufgrund anwendungsbedingter Anreicherung von Schadstoffen werden gebrauchte Isolier- und Wärmeübertragungsöle grundsätzlich in WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
Isolier- und Wärmeübertragungsöle fallen bei Wartungs- und Entsorgungsvorgängen elektrischer Anlagen und Geräte sowie aus Wärmeübertragungsanlagen an. Bei Wärmeübertragungsölen können durch thermische Beanspruchung Leichtsieder, Crackprodukte (Polymerisationsprodukte, Verkokungen) und/oder organische Säuren entstehen. Im Normalbetrieb altert das Isolier- und Wärmeträgeröl in einem Maße, die eine langjährige Verwendung des Mediums zulässt. Eine überproportionale Alterung des Isolier- und Wärmeträgeröls entsteht immer dann, wenn anlagenseitige Unzulänglichkeiten vorhanden sind. Bei der Alterung bilden sich organische Säuren (Korrosionsgefahr) und Polymerisationsprodukte (Ablagerungen, pastös bis fest).
Sammlung und Bereitstellung
PCB-haltige und chlorhaltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind jeweils getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen zur Entsorgung bereitzustellen. Vermischungen mit chlorfreien Ölen sind auf jeden Fall zu vermeiden.
Chlorfreie Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte und PCB-haltige Öle sind in die WGK 3 eingestuft. Aufgrund anwendungsbedingter Anreicherung von Schadstoffen werden gebrauchte Isolier- und Wärmeübertragungsöle grundsätzlich in WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
- Sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg.
- Öle, z.B. Chlorhaltige, Mineral- und synthetische Öle sowie Öle auf Esterbasis, müssen separat erfasst und bereitgestellt werden.
- Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
- Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
- Der Lagerraum muss Auffangwannen und einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
- Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.
Hinweis
Elektrische und elektronische Geräte sind entsprechend des ElektroG vorzubehandeln.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV sowie in den Regelwerken VDI 3397 Blatt 3 "Entsorgung von Kühlschmierstoffen" (VDI 3397) und der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" enthalten.
Bei PCB-haltigen Ölen sind die Vorgaben der LAGA - Mitteilung 24 zu beachten. Das sind folgende Merkblätter.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV sowie in den Regelwerken VDI 3397 Blatt 3 "Entsorgung von Kühlschmierstoffen" (VDI 3397) und der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" enthalten.
Bei PCB-haltigen Ölen sind die Vorgaben der LAGA - Mitteilung 24 zu beachten. Das sind folgende Merkblätter.
- Merkblatt Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger oder PCB-kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit,
- Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Reststoffen und Abfällen,
- Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Kleinkondensatoren.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Die Altölverordnung (AltölV) regelt das Vorgehen bei der Entsorgung. Sie definiert u.a. verschiedene Sammelkategorien von Ölen, die nicht vermischt werden dürfen. Die Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind in folgende Kategorien eingeteilt:
Sammelkategorie 1:
Unabhängig davon müssen Öle auf Basis von PCB laut AltölV getrennt gehalten, aufbereitet, befördert und entsorgt werden. In der AltölV wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung).
Verwertung
Halogenfreie Öle auf Mineralölbasis 130307* sind gemäß AltölV der Sammelkategorie 1 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung energetisch verwertet.
Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Öle 130309* und synthetische Öle 130308* können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.
PCB-Verbindungen sind streng reguliert, da sie als Gefahrstoff gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie der WGK III zugeordnet sind. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 - "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B). Sie sind nach der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu beseitigen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) müssen dabei die Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
In Deutschland werden flüssige PCB-Abfälle in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder ausgewählten Zementwerken verbrannt. Dort ist durch geeignete Öfen gewährleistet das die Prozessparameter, Temperatur, Sauerstoffgehalt, Verweilzeit, eingehalten werden um die Bildung von PCDD/PCDF zu vermieden.
Sammelkategorie 1:
- 130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
- Keine Isolier- und Wärmeübertragungsöle vertreten
- 130301* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
- 130306* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Aus-nahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
- 130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
- 130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
- 130310* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Unabhängig davon müssen Öle auf Basis von PCB laut AltölV getrennt gehalten, aufbereitet, befördert und entsorgt werden. In der AltölV wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung).
Verwertung
Halogenfreie Öle auf Mineralölbasis 130307* sind gemäß AltölV der Sammelkategorie 1 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung energetisch verwertet.
Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Öle 130309* und synthetische Öle 130308* können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.
PCB-Verbindungen sind streng reguliert, da sie als Gefahrstoff gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie der WGK III zugeordnet sind. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 - "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B). Sie sind nach der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu beseitigen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) müssen dabei die Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
In Deutschland werden flüssige PCB-Abfälle in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder ausgewählten Zementwerken verbrannt. Dort ist durch geeignete Öfen gewährleistet das die Prozessparameter, Temperatur, Sauerstoffgehalt, Verweilzeit, eingehalten werden um die Bildung von PCDD/PCDF zu vermieden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
130301* PCB-haltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
Keine Verwertung möglich | Verbrennung in SAV |
130306* chlorhaltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | |
Keine Verwertung möglich | Verbrennung in SAV |
130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | |
1) Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder 2) energetische Verwertung |
Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder 2) energetische Verwertung |
Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung 2) energetische Verwertung |
Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
130310* Andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
energetische Verwertung | Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr