Abfallsteckbrief "1303 Isolier- und Wärmeübertragungsöle"
130301* | Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten |
130306* | chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
130307* | nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
130308* | synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
130309* | biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
130310* | andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Auf die Abfallsteckbriefe 1301 (Abfälle von Hydraulikölen), 1302 (Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen), 1304 (Bilgenöle) und 1305 (Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen) |
Gruppe 1303 | Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Isolier- und Wärmeübertragungsöle werden im industriellen, gewerblichen und - im geringeren Umfang - auch im häuslichen Bereich angewandt. Sie dienen als Medium zur
- Übertragung von thermischer Energie, z. B. Thermoöl in Heizanlagen, Ölkühlung von Maschinen, Ölradiatoren,
- Isolierung von elektrischen Bauteilen, z. B. Kondensatoren, stromführende Kabel, Starter von Leuchtstoffröhren,
- Isolierung, kombiniert mit der Übertragung thermischer Energie von elektrischen Einrichtungen, z. B. Transformatoren und Gleichrichter.
Isolier- und Wärmeübertragungsöle müssen thermisch stabil und dürfen nicht leicht entflammbar sein. Sie sind überwiegend niederviskos und besitzen auch bei niedrigen Temperaturen eine ausreichende Fließfähigkeit. Es kommen nur hochraffinierte mineralische, synthetische und pflanzliche Öle zum Einsatz. Für fast alle Anwendungsfälle sind heute halogenfreie Öle verfügbar.
Der größte Anteil der Isolier- und Wärmeübertragungsöle wird aus Mineralölen raffiniert. Isolieröle verlieren über längere Einsatzzeiten durch Zersetzungsprozesse und den Einfluss von Luftsauerstoff ihre elektrischen Eigenschaften und müssen ersetzt werden.
Bis zum Inverkehrbringungsverbot 1989 wurde PCB wegen der chemischen Stabilität und Alterungsbeständigkeit, der guten elektrischen Isoliereigenschaft und Wärmeleitung sowie der Schwerentflammbarkeit vor allem im Elektrosektor als Isolier- und Kühlmittel eingesetzt. Kondensatoren mit PCB-Füllungen > 1 Liter mussten bis zum 31.12.1993 entsorgt werden. Für Transformatoren und kleinere Kondensatoren lief die Verwendungsfrist zum 31.12.1999 aus. Trotzdem können auch heute noch gelegentlich größere Mengen PCB-haltiger Abfälle in die Entsorgung gelangen.
130301* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
Gemäß Altölverordnung (AltölV) werden alle Öle, die mehr als 50 ppm PCB enthaltenals PCB-haltig eingestuft. Unter den Abfallschlüssel 130301* fallen daher neben den originär PCB-haltigen Isolier- und Wärmeübertragungsölen (z. B. Askarel, Arochlor und Clophen), auch die mit PCB verunreinigten Öle (z. B. Öle aus der Zweitbefüllung eines Transformators, der ursprünglich eine Füllung mit PCB-Ölen enthielt).
In der Praxis wurden Mineralöle zur Funktionsverbesserung mit PCB gemischt und ggf. zusätzlich mit anderen organischen Chlorverbindungen angereichert, z. B. Trichlorbenzol. Je nach Chlorierungsstufe und Mischungsgrad betrug der Chlorgehalt ca. 20 bis 68 %.
Während industrielle Anwendungen wie Gleichrichter und Transformatoren heute PCB-frei sind, können im Haushaltsbereich noch PCB-haltige Abfälle angetroffen werden, z. B. Starter in alten Leuchtstofflampen, Kondensatoren aus weißer Ware (z. B. Waschmaschinen) oder alte Ölradiatoren. Daher entstehen die Abfälle nicht nur in den Anwendungsbereichen, sondern auch in den Betrieben zur Behandlung von Elektroaltgeräten (Schadstoffentfrachtung, Demontage). Im Verdachtsfall, also z. B. bei Geräten, die älter als 20 Jahre sind, sollte der PCB-Gehalt geprüft werden.
Durch Zersetzung von PCB unter Hitze und Sauerstoffzutritt können zudem polychlorierte Dibenzodioxine und -furane PCDD/PCDF entstehen.
130306* Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 130301 fallen
Auf Mineralölbasis hergestellte Isolier- und Wärmeübertragungsöle können zur Funktionsverbesserung (z. B. Flammschutz) in Einzelfällen mit Chlorverbindungen angereichert sein, z. B. Chlorparaffine und Trichlorbenzol. Während des Einsatzes können durch die Wärmebelastung oder elektrochemische Vorgänge weitere chlororganische Verbindungen entstehen. Die Öle können zusätzlich weitere Funktionszusätze enthalten.
130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis fallen insbesondere bei größeren elektrischen Anlagen z. B. Transformatoren oder Gleichrichtern an. Gebrauchte Wärmeübertragungsöle fallen bei der Wartung und Entsorgung von thermischen Anlagen an, z. B. Thermoölanlagen und Ölradiatoren in der Industrie sowie Demontage von Elektroaltgeräten. Die Öle können Funktionszusätze enthalten.
130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Über die Polymerisation von Olefinen werden synthetische Öle zielgerichtet mit den geforderten Eigenschaften als Isolier- und Wärmeübertragungsöle hergestellt, z. B. Dibenzyltoluol und Polyalphaolefine. Über diesen Herstellungsprozess kann beispielsweise die Fließfähigkeit des Öls bei niederen Temperaturen gezielt beeinflusst werden. Die Öle können Funktionszusätze enthalten.
130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle werden in der Praxis selten eingesetzt. Es handelt sich um Kohlenwasserstoffe auf pflanzlicher oder Esterbasis, die gebrauchsbedingt mit Metallen, Chemikalien, Abbau- bzw. Reaktionsprodukten (aus katalytischen und thermischen Prozessen) und anderen Verunreinigungen angereichert werden und daher als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Biologisch leicht abbaubare Öle sind z. B. Ester, die aus Rapsöl hergestellt werden. Sie weisen in der Regel gute Isoliereigenschaften auf und sind wegen ihrer hohen Zündtemperatur von mehr als 375 °C praktisch nicht brennbar.
130310* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Dieser Abfallschlüssel dient nur als Auffangposition für Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die keinem der Abfallschlüssel 130301* bis 130309* zugeordnet werden können. Dies ist in der Regel nicht der Fall. In Ausnahmefällen können Gemische aus verschiedenen Isolier- und Wärmeübertragungsölen oder Öle unklarer Zusammensetzung (nur halogenfreie) diesem Abfallschlüssel zugeordnet werden.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130301* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten | ||
Kohlenwasserstoffe | mischungsabhängig | |
PCB (Summenparameter) | PCB ist herstellungsbedingt (Chlorgehalt bis ca. 68 %) oder verunreinigungsbedingt enthalten; ggf. Zersetzungsprodukte | |
Sonstige chlororganische Verbindungen | mischungsabhängig | z. B. Trichlorbenzol oder Chlorparaffine; ggf. Zersetzungsprodukte |
Zersetzungs- und Alterungsprodukte | gering | Bei Wärmeübertragungsölen können aufgrund thermischer Belastung Verkokungen auftreten und "Leichtsieder" entstehen; Alterung führt zu organischen Säuren |
Schwermetalle | gering | Anreicherung mit Legierungsbestandteilen des Behältermaterials während Anwendung möglich |
Wasser | Originär nicht enthalten, da schädlich bei der Anwendung | |
130306* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlen-wasserstoffe | 90 - 98 % | |
org. Chlorverbindungen | mischungsabhängig | z. B. Trichlorbenzol oder Chlorparaffine; ggf. Zersetzungsprodukte |
Zersetzungs- und Alterungsprodukte | gering | Bei Wärmeübertragungsölen können aufgrund thermischer Belastung Verkokungen auftreten und "Leichtsieder" entstehen; Alterung führt zu organischen Säuren |
Schwermetalle | gering | Anreicherung mit Legierungsbestandteilen des Behältermaterials während Anwendung möglich |
Wasser | Originär nicht enthalten, da schädlich bei der Anwendung | |
130307* nicht chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 90 - 100 % | |
Schwermetalle | gering | Anreicherung mit Legierungsbestandteilen des Behältermaterials während Anwendung möglich |
Zersetzungs- und Alterungsprodukte | gering | Bei Wärmeübertragungsölen können aufgrund thermischer Belastung Verkokungen auftreten und "Leichtsieder" entstehen; Alterung führt zu organischen Säuren |
Chlororganische Schadstoffe | Originär nicht enthalten; ggf. Verunreinigungen | |
Wasser | Originär nicht enthalten, da schädlich bei der Anwendung | |
130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | ||
Kohlenwasserstoffe | 95 - 99 % | |
org. Chlorverbindungen | gering | |
Sonstige organische Verbindungen | Wenige % | verschiedene Funktionszusätze |
Schwermetalle | gering | Anreicherung mit Legierungsbestandteilen des Behältermaterials während Anwendung möglich |
Wasser | Originär nicht enthalten, da schädlich bei der Anwendung | |
130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle | ||
Kohlenwasserstoffe | 95 - 100 % | |
org. Chlorverbindungen | Originär nicht enthalten; ggf. Verunreinigungen | |
Zersetzungsprodukte | gering | Bei Wärmeübertragungsölen können aufgrund thermischer Belastung Verkokungen auftreten |
Schwermetalle | Anreicherung mit Legierungsbestandteilen des Behältermaterials während Anwendung möglich | |
Wasser | Originär nicht enthalten, da schädlich bei der Anwendung |
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß Strategie der Gemeinschaft für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (2001/C 322/02)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Stoffbericht Polychlorierte Biphenyle (PCB), LUBW, 1995
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Wärmeträger- und Isolieröle können herstellungsbedingt Schadstoffe enthalten, z. B. PCB und chlorierte Paraffine oder Olefine. Anwendungsbedingt können bei den Ölen Zersetzungs-/Crackprodukte auftreten und durch thermische Beanspruchung können persistente Schadstoffe entstehen, z. B. PCDD/PCDF. Die Problematik wie bei anderen Ölprodukten, beispielsweise Schmierölen, dass vielfältige Additive (u. a. Antioxidantien, Hochdruck- und Verschleißzusätze) zugesetzt werden, ist bei den Isolier- und Wärmeübertragungsölen nicht gegeben.
PCB und andere chlororganische Verbindungen
Polychlorirerte Biphenyle PCB liegen in den Ölen als definierte Isomere oder als Isomerengemisch vor. PCB sind Gefahrstoffe und als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie der WGK III zugeordnet. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 - "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B).
Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf mineralischer und synthetischer Basis können chlororganische Zusätze, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol enthalten. Diese chlororganischen Verbindungen sind häufig als Gefahrstoffe eingestuft und können gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (bioakkumulierbar, Zuordnung zu einer WGK) sein. Zum Teil besteht der Verdacht, dass diese Verbindungen auch krebserzeugend sind.
Organische Schadstoffe
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und je nach Destillat der WGK I bis III zugeordnet. Als synthetische Öle können sie z.B. aus Dibenzyltoluol und Polyalphaolefin bestehen. Dibenzyltoluol ist als gewässergefährdend (zusätzlich Zuordnung zur WGK II) und Polyalphaolefin mit der WGK II eingestuft.
Wesentliche Verunreinigungen der Öle können aus thermischen und elektrochemischen Zersetzungsprozessen stammen, die zu kurzkettigen Reaktionsprodukten (Leichtsiedern) und zu Verkokungen führen, die je nach Produkt, gewässergefährdend und einer WGK zugeordnet sein können. Bei Anwesenheit von Chlor, insbesondere bei Ölen auf PCB-Basis, können PCDD/PCDF entstehen.
Bei Anwesenheit von Aromaten, die nur durch Verunreinigungen der Öle eingetragen werden, können diese Öle auch krebserzeugend sein.
Verbrauchte Isolier- und Wärmeträgeröle auf pflanzlicher Basis sind biologisch leicht abbaubar und meist nur schwach wassergefährdend (WGK I).
Schwermetalle
Aus den Wandungen metallischer Rohre und Behälter können in geringem Maße Legierungselemente in das Öl übergehen. Schwermetalle sind in Isolier- und Wärmeübertragungsölen nur in Ausnahmefällen in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg enthalten und für die Einstufung als Gefahrstoff nicht relevant.
Wesentliche Informationen zur Zusammensetzung der Öle und zu den aus der Handhabung resultierenden möglichen Gefährdungen können aus den Sicherheitsdatenblättern oder den Technischen Produktbeschreibungen der Hersteller entnommen werden. Zur Einstufung von Gefahrstoffen kann zudem auf das Informationssystem GESTIS zurückgegriffen werden.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130301* PCB-haltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle | ||
Mineralöle | Ölgehalt in der Regel > 95 % | Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | > 50 ppm | PCB sind Schadstoffe mit hoher Persistenz und als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Nach TRGS 905 sind PCB auch als krebserzeugend (Kategorie 2) und reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) einzuordnen. |
Schwermetalle | gering | Nicht relevant |
130306* Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen | ||
Mineralöle | Ölgehalt in der Regel > 95 % | Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. |
Chlororganische Verbindungen | Prozentbereich | Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form vorliegen. Sie sind, je nach Typ, als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft. |
Schwermetalle | geringe Konzentrationen < 0,01% | Verunreinigungen durch z. B. Blei, Quecksilber, Chrom und teilweise Cadmium aus elektrischen Anwendungen und Auslösungen. |
130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | ||
Mineralöle | > 90 % | Die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Schwermetalle | gering | Nicht relevant |
130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | ||
Kohlenwasserstoffe | > 90 % | Die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Schwermetalle | gering | Nicht relevant |
130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle | ||
Ester auf Rapsölbasis | > 90 % | Ester auf Pflanzenölbasis sind mit WGK I eingestuft. |
Schwermetalle | gering | Nicht relevant |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
130301* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten | 31 | Analytik |
130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | 484 | Analytik |
130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | 10 | Analytik |
130310* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle | 2 |
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Altölverordnung (AltölV)
- Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Isolier- und Wärmeübertragungsöle fallen bei Wartungs- und Entsorgungsvorgängen elektrischer Anlagen und Geräte sowie aus Wärmeübertragungsanlagen an. Bei Wärmeübertragungsölen können durch thermische Beanspruchung Leichtsieder, Crackprodukte (Polymerisationsprodukte, Verkokungen) und/oder organische Säuren entstehen. Im Normalbetrieb altert das Isolier- und Wärmeträgeröl in einem Maße, die eine langjährige Verwendung des Mediums zulässt. Eine überproportionale Alterung des Isolier- und Wärmeträgeröls entsteht immer dann, wenn anlagenseitige Unzulänglichkeiten vorhanden sind. Bei der Alterung bilden sich organische Säuren (Korrosionsgefahr) und Polymerisationsprodukte (Ablagerungen, pastös bis fest).
Sammlung und Bereitstellung
PCB-haltige und chlorhaltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind jeweils getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen zur Entsorgung bereitzustellen. Vermischungen mit chlorfreien Ölen sind auf jeden Fall zu vermeiden.
Chlorfreie Isolier- und Wärmeübertragungsöle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte und PCB-haltige Öle sind in die WGK 3 eingestuft. Aufgrund anwendungsbedingter Anreicherung von Schadstoffen werden gebrauchte Isolier- und Wärmeübertragungsöle grundsätzlich in WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
- Sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg.
- Öle, z.B. Chlorhaltige, Mineral- und synthetische Öle sowie Öle auf Esterbasis, müssen separat erfasst und bereitgestellt werden.
- Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
- Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
- Der Lagerraum muss Auffangwannen und einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
- Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV sowie in den Regelwerken VDI 3397 Blatt 3 "Entsorgung von Kühlschmierstoffen" (VDI 3397) und der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" enthalten.
Bei PCB-haltigen Ölen sind die Vorgaben der LAGA - Mitteilung 24 zu beachten. Das sind folgende Merkblätter.
- Merkblatt Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger oder PCB-kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit,
- Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Reststoffen und Abfällen,
- Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Kleinkondensatoren.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Sammelkategorie 1:
- 130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
- Keine Isolier- und Wärmeübertragungsöle vertreten
- 130301* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
- 130306* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Aus-nahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
- 130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
- 130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
- 130310* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Unabhängig davon müssen Öle auf Basis von PCB laut AltölV getrennt gehalten, aufbereitet, befördert und entsorgt werden. In der AltölV wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung).
Verwertung
Halogenfreie Öle auf Mineralölbasis 130307* sind gemäß AltölV der Sammelkategorie 1 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung energetisch verwertet.
Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Öle 130309* und synthetische Öle 130308* können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.
PCB-Verbindungen sind streng reguliert, da sie als Gefahrstoff gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie der WGK III zugeordnet sind. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 - "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B). Sie sind nach der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu beseitigen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) müssen dabei die Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
In Deutschland werden flüssige PCB-Abfälle in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder ausgewählten Zementwerken verbrannt. Dort ist durch geeignete Öfen gewährleistet das die Prozessparameter, Temperatur, Sauerstoffgehalt, Verweilzeit, eingehalten werden um die Bildung von PCDD/PCDF zu vermieden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
130301* PCB-haltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
Keine Verwertung möglich | Verbrennung in SAV |
130306* chlorhaltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | |
Keine Verwertung möglich | Verbrennung in SAV |
130307* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | |
1) Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder 2) energetische Verwertung |
Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
130308* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder 2) energetische Verwertung |
Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
130309* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung 2) energetische Verwertung |
Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
130310* Andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle | |
energetische Verwertung | Verbrennung in SAV wenn keine Verwertung möglich |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Altölverordnung (AltölV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß Strategie der Gemeinschaft für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (2001/C 322/02)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Stoffbericht Polychlorierte Biphenyle (PCB), LUBW, 1995
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
08.03.2012 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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