Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Ein erheblicher Anteil der unter dem Sammelbegriff „Aufsaug- und Filtermaterialien" 150202*/03 anfallenden Abfälle resultiert aus Wartungsarbeiten oder nicht beabsichtigten Freisetzungen von Stoffen, z. B. durch Unfälle in Folge von Eile oder Unachtsamkeit in der betrieblichen Praxis. Durch Vermeidung und Reduzierung von Leckagen, Spritz- und Verdampfungsverlusten an Maschinen und Anlagen können die Einsatzmengen an Aufsaug- und Bindemitteln reduziert und Verluste an Betriebs- und Hilfsstoffen vermieden werden.
Ein weiteres Minimierungspotenzial besteht bei Nutzung von Mehrwegtüchern oder -putzlappen. Tausch- und Reinigungssysteme sind bundesweit von mehreren regionalen und überregionalen Anbietern verfügbar. Auch für Handschuhe sowie für Schutzkleidung besteht die Möglichkeit, Mehrwegsysteme zu nutzen.
Die Menge an verunreinigten Filtertüchern und Filtermaterialien lassen sich durch Einsatz von rückspülbaren Filtersystemen reduzieren. Für die verschiedenen Einsatzbereiche ist am Markt inzwischen ein breites Spektrum von Technologien und Anlagen verfügbar, z. B. im Bereich der Kühlschmierstoff-Aufbereitung und in der Galvanik.
Bei Schleifmaschinen sollten anfallende Filterkuchen von feinen Spänen und Schleifmittelabrieb ab einer Schichtdicke von ca. 5 mm von den Filtermaterialien getrennt erfasst werden (z. B. durch Abstreifbleche). Ölhaltige Schleifschlämme (AS 120119*) können in der Regel stofflich verwertet werden. Die Menge der unter 150202* zu entsorgenden Filtervliese wird durch diese Maßnahme zumindest halbiert.
In Lackierereien lassen sich Lackreste ohne Qualitätseinbußen durch Beimischung dieser Lackreste zu neuem Material (z. B. Zugabe zur Grundierung) oder durch mehrfache Verwendung von Mischgefäßen vermeiden. Lackdosen auf den Kopf zu stellen, während sie lagern, bewirkt eine längere Verwendbarkeit. Generell sollte an eine sachgerechte Lagerung gedacht werden, z. B. kann Kälte Lacke unbrauchbar machen.
Es ist zu prüfen, ob eine Umstellung auf ein anderes Lackauftragsverfahren mit höherem Auftragswirkungsgrad in Betracht gezogen werden kann. Wenn es jedoch wirtschaftlich uninteressant ist, könnten Arbeiten an Lohnlackierer vergeben werden, die abfallarme Verfahren (z. B. Pulverlackierung) einsetzen. Die tägliche Reinigung von Dispersionswerkzeugen kann durch Nutzung von Aufbewahrungsboxen eingespart werden. Werkzeuge können in geschlossenen Systemen unter Verwendung gebrauchter Lösemittel gereinigt werden.
Des Weiteren sollten nicht nur die Mengen, sondern auch Haltbarkeits- und Verbrauchsdaten beim Einkauf berücksichtigt werden. Vor allem Farben und Holzschutzmittel auf Wasserbasis altern schneller. Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ hat viele Produktgruppen ausgezeichnet, z. B. schadstoffarme Lacke, abwasserentlastende Kaltreiniger, zinkphosphat- statt bleihaltige Korrosionsschutzmittel, blei- und chromatarme Anstrichstoffe.
Sammlung und Bereitstellung
Generell müssen unter 150202* erfasste Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, in flüssigkeitsdichten, geschlossenen Behältnissen gesammelt und bereitgestellt werden, die für die Lagerung/Bereitstellung und den Transport gleichermaßen geeignet sind. Dies sind z. B. ASP-Behälter mit GGVSEB und UN-Zulassung.
Fallen an einem Ort Abfälle mit sehr unterschiedlicher Zusammensetzung und/oder Konsistenz an, so ist es empfehlenswert, sich mit dem örtlichen Entsorger abzusprechen, ob eine getrennte Erfassung Vorteile bezüglich der Entsorgung hat.
Insbesondere bei Abfällen aus Laboren ist darauf zu achten, dass Chemikalien, die miteinander reagieren können, in getrennten Behältnissen gesammelt und gelagert werden. Ergänzend hierzu sind die Vorschriften der Gefahrstofflagerung zu beachten, worüber die zuständigen Berufsgenossenschaften Informationsblätter, z. B. „Gefahrstoffe sicher lagern“ (VBG-Fachwissen), „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ oder „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (DGUV-Informationen), zur Verfügung stellen.
Beim Umgang mit Ölbindemittel sollte zusätzlich der Brandschutz sichergestellt werden. Durch die Porosität von Ölbindemittel und die damit verbundene größere Oberfläche wirken diese für brennbare Flüssigkeiten wie ein Katalysator und können leichter in Brand geraten. (Dochteffekt). Zum Beispiel ist Diesel unter normalen Bedingungen schwer entflammbar, jedoch ändert sich dieses durch Ölbindemittel. Bei Benzin ist die Gefahr aufgrund des niedrigeren Flammpunkts noch größer.
Ein erheblicher Anteil der unter dem Sammelbegriff „Aufsaug- und Filtermaterialien" 150202*/03 anfallenden Abfälle resultiert aus Wartungsarbeiten oder nicht beabsichtigten Freisetzungen von Stoffen, z. B. durch Unfälle in Folge von Eile oder Unachtsamkeit in der betrieblichen Praxis. Durch Vermeidung und Reduzierung von Leckagen, Spritz- und Verdampfungsverlusten an Maschinen und Anlagen können die Einsatzmengen an Aufsaug- und Bindemitteln reduziert und Verluste an Betriebs- und Hilfsstoffen vermieden werden.
Ein weiteres Minimierungspotenzial besteht bei Nutzung von Mehrwegtüchern oder -putzlappen. Tausch- und Reinigungssysteme sind bundesweit von mehreren regionalen und überregionalen Anbietern verfügbar. Auch für Handschuhe sowie für Schutzkleidung besteht die Möglichkeit, Mehrwegsysteme zu nutzen.
Die Menge an verunreinigten Filtertüchern und Filtermaterialien lassen sich durch Einsatz von rückspülbaren Filtersystemen reduzieren. Für die verschiedenen Einsatzbereiche ist am Markt inzwischen ein breites Spektrum von Technologien und Anlagen verfügbar, z. B. im Bereich der Kühlschmierstoff-Aufbereitung und in der Galvanik.
Bei Schleifmaschinen sollten anfallende Filterkuchen von feinen Spänen und Schleifmittelabrieb ab einer Schichtdicke von ca. 5 mm von den Filtermaterialien getrennt erfasst werden (z. B. durch Abstreifbleche). Ölhaltige Schleifschlämme (AS 120119*) können in der Regel stofflich verwertet werden. Die Menge der unter 150202* zu entsorgenden Filtervliese wird durch diese Maßnahme zumindest halbiert.
In Lackierereien lassen sich Lackreste ohne Qualitätseinbußen durch Beimischung dieser Lackreste zu neuem Material (z. B. Zugabe zur Grundierung) oder durch mehrfache Verwendung von Mischgefäßen vermeiden. Lackdosen auf den Kopf zu stellen, während sie lagern, bewirkt eine längere Verwendbarkeit. Generell sollte an eine sachgerechte Lagerung gedacht werden, z. B. kann Kälte Lacke unbrauchbar machen.
Es ist zu prüfen, ob eine Umstellung auf ein anderes Lackauftragsverfahren mit höherem Auftragswirkungsgrad in Betracht gezogen werden kann. Wenn es jedoch wirtschaftlich uninteressant ist, könnten Arbeiten an Lohnlackierer vergeben werden, die abfallarme Verfahren (z. B. Pulverlackierung) einsetzen. Die tägliche Reinigung von Dispersionswerkzeugen kann durch Nutzung von Aufbewahrungsboxen eingespart werden. Werkzeuge können in geschlossenen Systemen unter Verwendung gebrauchter Lösemittel gereinigt werden.
Des Weiteren sollten nicht nur die Mengen, sondern auch Haltbarkeits- und Verbrauchsdaten beim Einkauf berücksichtigt werden. Vor allem Farben und Holzschutzmittel auf Wasserbasis altern schneller. Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ hat viele Produktgruppen ausgezeichnet, z. B. schadstoffarme Lacke, abwasserentlastende Kaltreiniger, zinkphosphat- statt bleihaltige Korrosionsschutzmittel, blei- und chromatarme Anstrichstoffe.
Sammlung und Bereitstellung
Generell müssen unter 150202* erfasste Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, in flüssigkeitsdichten, geschlossenen Behältnissen gesammelt und bereitgestellt werden, die für die Lagerung/Bereitstellung und den Transport gleichermaßen geeignet sind. Dies sind z. B. ASP-Behälter mit GGVSEB und UN-Zulassung.
Fallen an einem Ort Abfälle mit sehr unterschiedlicher Zusammensetzung und/oder Konsistenz an, so ist es empfehlenswert, sich mit dem örtlichen Entsorger abzusprechen, ob eine getrennte Erfassung Vorteile bezüglich der Entsorgung hat.
Insbesondere bei Abfällen aus Laboren ist darauf zu achten, dass Chemikalien, die miteinander reagieren können, in getrennten Behältnissen gesammelt und gelagert werden. Ergänzend hierzu sind die Vorschriften der Gefahrstofflagerung zu beachten, worüber die zuständigen Berufsgenossenschaften Informationsblätter, z. B. „Gefahrstoffe sicher lagern“ (VBG-Fachwissen), „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ oder „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (DGUV-Informationen), zur Verfügung stellen.
Beim Umgang mit Ölbindemittel sollte zusätzlich der Brandschutz sichergestellt werden. Durch die Porosität von Ölbindemittel und die damit verbundene größere Oberfläche wirken diese für brennbare Flüssigkeiten wie ein Katalysator und können leichter in Brand geraten. (Dochteffekt). Zum Beispiel ist Diesel unter normalen Bedingungen schwer entflammbar, jedoch ändert sich dieses durch Ölbindemittel. Bei Benzin ist die Gefahr aufgrund des niedrigeren Flammpunkts noch größer.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Von den als Altkleider gesammelten Textilien werden rund 14 % (Stand 2018) als Putzlappen und Dämmstoffe wiederverwendet. Von vielen Mehrwegsystemanbietern wird darauf verwiesen.
Infolge der Nutzung eines Mehrwegsystems für Tücher, Putzlappen oder Schutzkleidung und der damit verbundenen Sammlung der verschmutzten Materialien, erfolgt nach der chemischen Reinigung eine Wiederverwendung. Sofern der Grad des Verschleißes nicht zu hoch ist, erfolgt außerdem ein rohstoffliches Recycling der verwendeten Basismaterialien. Trifft dies nicht zu, werden die Basismaterialien thermisch verwertet.
Verwertung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Eine stoffliche Verwertung ist nur in seltenen Fällen möglich. Beispielsweise können in einer Behandlungsanlage aus ölverschmutzten Betriebsmitteln Metalle oder Ölfilter separiert werden, wenn jeweils entsprechend hohe Anteile enthaltenen sind. Die separierte Metallfraktion kann metallurgisch verwertet werden und die Ölfilter können einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Eine energetische Verwertung der Ölfilter ist aufgrund des meist hohen Heizwertes (durchschnittlich 18,5 MJ/kg, z. B. Baumwolle: 8 – 10 MJ/kg, Polypropylen: ca. 11 MJ/kg oder Öl: 40 MJ/kg) möglich. Dabei sind die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Verbrennungsanlage, z. B. die zulässigen Schadstoffgrenzwerte, zu beachten.
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
Stoffliche Verwertungsmöglichkeiten sind für diese Abfallart derzeit nicht verfügbar. Eine Ausnahme ist das Mietputzlappensystem. Die Mehrwegputzlappen werden bis zur Abholung in Spezialbehältern aufbewahrt. Die gebrauchten Putzlappen werden gereinigt und dabei die Schadstoffe mit dem Abwasser ausgewaschen. Dabei anfallende Abwässer werden in einer CPB behandelt, wobei ggf. auch eine Mikrofiltration zur Verringerung von Mikroplastik durchgeführt wird. Die Rückstände aus der Abwasserbehandlung werden verbrannt oder auf einer Deponie (DK III) abgelagert. Zum großen Teil werden die gereinigten Abwässer kaskadenweise wiederverwendet oder zur weiteren Reinigung in Kläranlagen eingeleitet.
Aufsaugmaterialien, Reinigungstücher und Putzlappen können aufgrund ihres hohen Heizwertes (durchschnittlich 18 MJ/kg) energetisch verwertet werden. Neben Verbrennungsanlagen kommen hierzu auch Zementwerke in Frage. Je nach Zusammensetzung und Konsistenz kann auch eine Aufbereitung zu EBS erfolgen.
Beseitigung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Solche Abfälle mit gefährlichen Stoffen sind der Sonderabfallverbrennung zuzuführen.
Aufsaug- und Filtermaterialien 150203
Diese Abfälle ohne gefährliche Stoffe werden hauptsächlich verbrannt oder zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet. In Ausnahmefällen werden feste anorganische Öl- und Chemikalienbindemitteln (z. B. Mineralerde) mit geringen Organikgehalten oder bei einer insgesamt sehr geringen Abfallmenge deponiert (DK III).
Von den als Altkleider gesammelten Textilien werden rund 14 % (Stand 2018) als Putzlappen und Dämmstoffe wiederverwendet. Von vielen Mehrwegsystemanbietern wird darauf verwiesen.
Infolge der Nutzung eines Mehrwegsystems für Tücher, Putzlappen oder Schutzkleidung und der damit verbundenen Sammlung der verschmutzten Materialien, erfolgt nach der chemischen Reinigung eine Wiederverwendung. Sofern der Grad des Verschleißes nicht zu hoch ist, erfolgt außerdem ein rohstoffliches Recycling der verwendeten Basismaterialien. Trifft dies nicht zu, werden die Basismaterialien thermisch verwertet.
Verwertung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Eine stoffliche Verwertung ist nur in seltenen Fällen möglich. Beispielsweise können in einer Behandlungsanlage aus ölverschmutzten Betriebsmitteln Metalle oder Ölfilter separiert werden, wenn jeweils entsprechend hohe Anteile enthaltenen sind. Die separierte Metallfraktion kann metallurgisch verwertet werden und die Ölfilter können einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Eine energetische Verwertung der Ölfilter ist aufgrund des meist hohen Heizwertes (durchschnittlich 18,5 MJ/kg, z. B. Baumwolle: 8 – 10 MJ/kg, Polypropylen: ca. 11 MJ/kg oder Öl: 40 MJ/kg) möglich. Dabei sind die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Verbrennungsanlage, z. B. die zulässigen Schadstoffgrenzwerte, zu beachten.
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
Stoffliche Verwertungsmöglichkeiten sind für diese Abfallart derzeit nicht verfügbar. Eine Ausnahme ist das Mietputzlappensystem. Die Mehrwegputzlappen werden bis zur Abholung in Spezialbehältern aufbewahrt. Die gebrauchten Putzlappen werden gereinigt und dabei die Schadstoffe mit dem Abwasser ausgewaschen. Dabei anfallende Abwässer werden in einer CPB behandelt, wobei ggf. auch eine Mikrofiltration zur Verringerung von Mikroplastik durchgeführt wird. Die Rückstände aus der Abwasserbehandlung werden verbrannt oder auf einer Deponie (DK III) abgelagert. Zum großen Teil werden die gereinigten Abwässer kaskadenweise wiederverwendet oder zur weiteren Reinigung in Kläranlagen eingeleitet.
Aufsaugmaterialien, Reinigungstücher und Putzlappen können aufgrund ihres hohen Heizwertes (durchschnittlich 18 MJ/kg) energetisch verwertet werden. Neben Verbrennungsanlagen kommen hierzu auch Zementwerke in Frage. Je nach Zusammensetzung und Konsistenz kann auch eine Aufbereitung zu EBS erfolgen.
Beseitigung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Solche Abfälle mit gefährlichen Stoffen sind der Sonderabfallverbrennung zuzuführen.
Aufsaug- und Filtermaterialien 150203
Diese Abfälle ohne gefährliche Stoffe werden hauptsächlich verbrannt oder zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet. In Ausnahmefällen werden feste anorganische Öl- und Chemikalienbindemitteln (z. B. Mineralerde) mit geringen Organikgehalten oder bei einer insgesamt sehr geringen Abfallmenge deponiert (DK III).
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
1) stoffliche Verwertung nur bei hohen Metallgehalten und/oder hohen Ölgehalten | Verbrennung in SAV |
2) energetische Verwertung | Ausnahme: Deponierung DK III (Ablagerungskriterien beachten) |
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | |
1) stoffliche Verwertung von Putzlappen nur nach Reinigung | Verbrennung in HMV, SAV oder als EBS im Zementwerk |
2) energetische Verwertung | Ausnahme: Deponierung DK II (Ablagerungskriterien beachten) |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510, Februar 2021
- DGUV Information 209-014 Lackieren und Beschichten, BGHM, August 2019
- DGUV Information 213-850 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen, Mai 2020
- DGUV Information 213-855, Gefährdungsbeurteilung im Labor, Merkblatt T 034, September 2009
- VCI-Leitfaden „Gefahrgutvorschriften 2021“ , Wesentliche Vorschriftenänderungen 2021, (Verband der Chemischen Industrie e.V.), Dezember 2020
- Informationsangebot „Brand-Feuer.de“, ehrenamtlich geführtes Portal zum Thema Brandschutz, hier Ölbindemittel
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen