Abfallsteckbrief "1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten"
160209* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten |
160210* | gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen |
160211* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten |
160212* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten |
160213* | gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen |
160214 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
160215* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile |
160216 | aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
Der weit überwiegende Teil der gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) fällt zunächst unter die Abfallverzeichnis-Verordnung(AVV)-Gruppe 20 01 „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen; Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ und wird erst nach der Erstbehandlung der AVV Gruppe 16 02 zugeordnet. Diese umfasst EAG aus Sammlungen und Einzelanlieferungen sowie Bau- und Bestandteile von EAG, die bei der Demontage und der Schadstoffentfrachtung anfallen. Im gewerblichen Bereich anfallende Monochargen wie z. B. Transformatoren können direkt dem Unterkapitel 16 02 zugeordnet sein.
Die Erfassung von EAGvor der Erstbehandlung erfolgt im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten -ElektroG (§14 Abs. 1)) nach Sammelgruppen (keine Nachweispflicht gemäß Nachweisverordnung (NachwV), so dass eine Einstufung nach AVV zunächst nicht vorgesehen ist. Im Falle einer Einstufung werden EAG aus Haushalten in der Regel der AVV 20 01 35*, 20 01 23* oder AVV 20 01 21* zugeordnet.
Ähnliche Abfälle sind zudem anderen AVV-Gruppen zugeordnet:
Der weit überwiegende Teil der gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) fällt zunächst unter die Abfallverzeichnis-Verordnung(AVV)-Gruppe 20 01 „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen; Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ und wird erst nach der Erstbehandlung der AVV Gruppe 16 02 zugeordnet. Diese umfasst EAG aus Sammlungen und Einzelanlieferungen sowie Bau- und Bestandteile von EAG, die bei der Demontage und der Schadstoffentfrachtung anfallen. Im gewerblichen Bereich anfallende Monochargen wie z. B. Transformatoren können direkt dem Unterkapitel 16 02 zugeordnet sein.
Die Erfassung von EAGvor der Erstbehandlung erfolgt im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten -ElektroG (§14 Abs. 1)) nach Sammelgruppen (keine Nachweispflicht gemäß Nachweisverordnung (NachwV), so dass eine Einstufung nach AVV zunächst nicht vorgesehen ist. Im Falle einer Einstufung werden EAG aus Haushalten in der Regel der AVV 20 01 35*, 20 01 23* oder AVV 20 01 21* zugeordnet.
Ähnliche Abfälle sind zudem anderen AVV-Gruppen zugeordnet:
- 1606: Batterien und Akkumulatoren (siehe gesonderten Abfallsteckbrief),
- 1910: Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen, z. B. Elektroaltgeräte,
- 1912: Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, z. B. Metall- oder Glasfraktionen oder
- 2001: getrennt gesammelte Fraktionen, z. B. gebrauchte elektrische und elektronische Geräte.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1602 | Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen