IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1605 und 1501 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Gase, Stand 15.12.2020

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die Verwendung von Druckgasflaschen, z.B. mit Schweiß- oder Brenngasen, lässt sich allgemein nicht durch andere Verfahren ersetzen. Die Abfallrelevanz ist bei den enthaltenen Druckgasen gering, da sie in der Regel völlig aufgebraucht werden, und ist getrennt von den wieder verwendbaren Druckgasflaschen zu sehen.

Bei Druckgaspackungen wie Aerosolpackungen und Sprühdosen zur einmaligen Verwendung ist zu prüfen, ob sie z. B. durch Mehrweg-Sprühdosen oder wiederbefüllbare Pumpzerstäuber ersetzt werden können. Je nach Anwendungsfall kann das Sprüh-Verfahren ggf. auch gegen ein druckloses Verfahren substituiert werden, z.B. Farbauftrag mittels Pinseln oder Rollen.

Sammlung und Bereitstellung

Druckgasflaschen und Druckgaspackungen (Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen) sind grundsätzlich getrennt zu halten. Anhand der Kennzeichnungen sind Druckgasbehälter mit gefährlichen Gasen von denen mit sonstigen, nicht gefährlichen Gasen zu separieren. Das Ablassen gefährlicher Gase über Ventil oder durch Zerstörung des Behältnisses, ist aufgrund der Gefährdungen zu unterlassen.

Anforderungen an die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern sind der TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) zu entnehmen. Dementsprechend sind Gase in Druckgasbehältern mit einem Nennvolumen ab 2,5 Liter, 20 kg Gase in Druckgaskartuschen und 20 kg Aerosolpackungen und Sprühdosen in vom Arbeitsraum abgetrennten Lagern vorzuhalten.

Druckgasflaschen werden in der Regel dem Hersteller oder dem Vertreiber mit verschlossenem Ventil zurückgegeben, nach dem sie bis zu einem bestimmten vom Hersteller angegebenen Restdruck entleert wurden. Damit kann das Eindringen von Umgebungsluft gegen den höheren Druck in der Druckgasflasche ausgeschlossen werden. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung gehen durch den Restgasgehalt noch Gefahren von den Flaschen aus. Das Restgas kann bei geöffnetem Ventil möglicherweise mit eindringender Luft ein gefährliches Gasgemisch bilden. Es ist stets zu verhindern, dass durch Rückströmen aus der Gasanlage oder aus anderen Gasflaschen gasförmige oder flüssige Fremdstoffe in die Gasflasche gelangen. Anforderungen an die sachgerechte, sichere Lagerung sind von den Herstellern und Vertreibern erhältlich.

Ein typischer Hinweis zur Lagerung ist, dass sich in der Nähe keine Wärmequellen wie Heizungen befinden dürfen bzw. eine längere Sonneneinstrahlung gefährlich ist, weil durch Wärme der Druck im Flascheninneren ansteigt. Für sehr alte Gasflaschen bzw. defekte Flaschen gibt es spezielle Bergungsgefäße.

Die Druckgaspackungen werden nach Art und der Befüllung sortiert in
  • Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen, entleert,
  • mit brennbaren Gasen,
  • mit nicht brennbaren Gasen,
  • gebrauchte Feuerzeuge/deren Nachfüllpatronen und
  • Gaskartuschen.
Zu beachten ist, dass sogenannte restentleerte (drucklose) Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen noch einen Restinhalt von ca. 0,5 bis 3 % aufweisen und ein Gefahrenmoment darstellen. Die Sammlung erfolgt in flüssigkeitsdichten Behältnissen, z. B. Kunststofffässer mit Spannringdeckel bis max. 30 Liter für Feuerzeuge/Nachfüllpatronen oder mit verschließbarem Deckel versehene Metall-Gitterboxen mit Auffangwange wie STB 1000 für Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen entsprechend der Vorgaben des Entsorgers, die abhängig sind vom Gefahrguttransportrecht (siehe Hinweis).

Für Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen existieren in einigen Fällen besondere Rücknahme- oder Sammelsysteme, z. B. für PUR-Schaumdosen gibt es derzeit (Stand 2020) einen kostenfreien Rücknahmeservice durch PDR-Recycling GmbH & Co KG oder INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, der Im Verkaufspreis inbegriffen ist. Einzelne PUR-Schaumdosen oder Kleinmengen können bei Rückgabestellen abgegeben werden. Für größere Mengen (mehr als 6 Kartons – Originalkartons oder PDR-Rücksendekartons mit je 12 PUR-Schaumdosen) steht der kostenfreie Abholservice zur Verfügung. Welche der beiden Firmen die PUR-Schaumdosen zurücknimmt, ist auf den Dosen direkt ersichtlich (Weiteres siehe unter „Verwertung“).

 

Hinweis
Für die Beförderung von Druckgasbehältern oder Druckgaspackungen gelten die allgemein gültigen Regelungen zum Transport von Gefahrstoffen und Gütern. Zusätzlich gibt es besondere Regelungen und Vorschriften. Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden kurz genannt und als Quelle angegeben.
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) bzw. Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - Durchführungsrichtlinien Gefahrgut (RSEB)
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
  • Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
  • TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren (TRBS 3145/TRGS 745)
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Voraussetzung für eine Wiederverwendung ist die separate Erfassung der in den Druckgasflaschen enthaltenen Gase. Propan, Butan oder deren Gemische werden thermisch verwertet. Es gibt z. B. für Kältemittel wie Tetrafluorethan Aufbereitungsverfahren zum Herausfiltern von Feuchtigkeit, Ölen, Fremdgasen und anderen Verunreinigungen, bis die Analysenergebnisse die Standardwerte für Neuware-Gasprodukte erreichen.

Druckgasflaschen sind grundsätzlich für die mehrfache Verwendung konzipiert und zertifiziert (siehe Hinweis). Sie werden nach Gebrauch bzw. Entleerung an die Hersteller bzw. den Vertrieb zurückgegeben. Die Druckgasflaschen werden, sofern sie noch eine gültige TÜV-Zulassung haben, mit dem vorher enthaltenen Gas wiederaufgefüllt zur direkten Wiederverwendung. Sind die Voraussetzungen für eine TÜV-Zulassung nicht mehr erfüllt, werden Druckgasflaschen aus Stahl- und Aluminium in automatisierten Prozessen für eine Wiederverwendung aufbereitet. Zuerst werden hierfür die Flaschen gewogen und mit Messverfahren ihr Inhalt überprüft. Die Restgase werden kontrolliert abgelassen, aufgefangen und beseitigt. Die Ventile werden ausgedreht, die Flaschen entlackt, z. B. mechanisch gebürstet, um lose anhaftende Altlacke und Etiketten zu entfernen, Flaschenprägungen freizulegen und die Flaschen für den Lackierprozess vorzubereiten. An weiteren Stationen werden die Flaschen auf Beschädigungen oder anhaftenden Rost kontrolliert, ggf. entrostet, getrocknet, Ventilgewinde nachgeschnitten, bei Bedarf geprägte Flaschendaten unkenntlich gemacht, neu geprägt, neu lackiert (Einbrennlackierung gemäß EU-Norm), neu beschriftet je nach Kundenwunsch, mit neuen Ventilen ausgestattet und letztlich neu befüllt.

Verwertung

Nicht mehr verwendbare Druckgasflaschen werden nach Entleerung in dafür zugelassenen Anlagen zerlegt und das Metall der Verwertung zugeführt.

Acetylenflaschen müssen gesondert behandelt werden, da zunächst das Lösemittel in einem thermischen Vakuum-Prozess entfernt und destilliert werden muss, um nach Auftrennen der Druckgasflasche das poröse Material zu entfernen. Das poröse Material kann in Flaschen von vor 1994 asbesthaltig sein und muss entsprechend beseitigt werden.

Nicht mehr zugelassene oder verwendbare Kleinlöschgeräte (Feuerlöscher) sind über den Fachhandel an Behandlungsanlagen abzugeben. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Kleinlöschgerätes beträgt 20 bis 25 Jahre, wobei Dauerdrucklöscher eine geringere Lebensdauer als Aufladelöscher haben und das enthaltene Löschmittel im Abstand von ca. 6 bis 8 Jahren regelmäßig ausgetauscht wird.
Bei der Entsorgung von Kleinlöschgeräten wird das Löschmittel vom Löschgerät getrennt und entweder wiederverwendet, verwertet oder beseitigt. Z. B. können ABC-Löschpulverreste, da sie Mono-Amoniumphosphat (ein hochwirksamer Dünger) enthalten, verwertet werden. Das metallene Behältnis wird ebenfalls stofflich verwertet.

Aerosolpackungen - und Sprühdosen werden grundsätzlich in dafür zugelassenen Anlagen mit dem Ziel behandelt, die Restgase zu beseitigen und die Metall- und Kunststoffanteile zu verwerten. Bereits bei der Sortierung der Verpackungsabfälle aus der Wertstoffsammlung werden Aluminium-Dosen (über Wirbelstromabscheider) und Weißblech-Dosen (über Magnetabscheider) getrennt gesammelt. Die Aluminium-Dosen werden gereinigt, fein zerkleinert, geschmolzen, gegossen und zu Blechen platt gewalzt für die Wiederverwendung. Für das Einschmelzen des Aluminiums wird nur bis zu ein Viertel der Energie benötigt, die die Neuproduktion von Aluminium erfordert. Die Weißblech-Dosen werden im Stahlwerk geschmolzen, gegossen und ebenfalls zu Blechen platt gewalzt für die Wiederverwendung.

In Deutschland werden jährlich ca. 23 Mio. PUR-Schaumdosen verbraucht. Sie sind als gefährlicher Abfall separat zu sammeln und stofflich zu verwerten. Derzeit (Stand 2020) werden nur in der Anlage der Firma PDR-Recycling GmbH & Co KG PUR-Schaumdosen fast vollständig stofflich recycelt. Im ersten Verfahrensschritt werden die PUR-Schaumdosen unter Sauerstoffabschluss mechanisch zerkleinert. Die flüssigen Inhaltsstoffe und Metallteile (Aluminium bzw. Weißblech) fallen in ein Lösemittelbad. Über eine Waschschnecke werden sie herausgefördert und vorgewaschen. Es folgen weitere Wasch- und Trockenstufen. Ein Metallabscheider sortiert das gereinigte und getrocknete Aluminium und Weißblech als neue Rohstoffe heraus. Das anfallende PUR-Lösemittel-Gemisch wird mehrfach gefiltert, über einen Wärmetauscher gefahren und nach Polyurethan und Lösemittel getrennt. Die Treibmittel werden abgesaugt und unter Druck verflüssigt und wiederverwendet. Das gewonnene Polyurethan bzw. Treibmittel wird meistens wieder für PUR-Schäume verwendet. Aus den Plastikkappen wird Mahlgut als Rohstoff für die Kunststoffaufbereitung gewonnen. Die sonstigen flüssigen und festen Reststoffe dieses Verfahrens werden thermisch verwertet. Durch die von INTERSEROH Dienstleistungs GmbH belieferte Anlage wird nur das Material der PUR-Schaumdosen (Dose, Sprühkopf und Deckel) stofflich recycelt. Der Restinhalt wird energetisch verwertet.

Beseitigung

Die bei der Behandlung der Druckbehälter aufgefangenen Restgase werden, ggf. zusammen mit den flüssigen Restinhaltsstoffen, in thermischen Anlagen beseitigt. BC-Pulver und Schaumlöschmittel aus Kleinlöschgeräten können auch nicht wiederverwertet werden und müssen beseitigt werden, was ebenfalls in thermischen Anlagen erfolgt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Möglichst durch spezielle Sammel- und Rücknahmesysteme,
z.B. PDR-Recycling GmbH & Co KG, vollständiges stoffliches Recycling oder Sammlung von metallischen Verpackungen und somit Recycling nur von Eisen- und Nichteisenmetalle
Aerosolpackungen und Sprühdosen im häuslichen Gebrauch wie Deodorants, Haar- oder Ölspraydosen durch Wertstoffsammlung
thermische Beseitigung der Wirkstoffe und Treibgase
150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
  1. Kontrolliertes Ablassen des Gases
  2. Kontrolliertes Entfernen und Rückgewinnung des Lösemittels
  3. Verwertung des asbestfreien porösen Materials (wie Bauschutt)
  4. Thermische Verwertung der Restgase und Lösemittel
  5. Verwertung der Metalle
thermische Beseitigung der Restgase und Lösemittel, Deponierung des asbesthaltigen porösen Materials in Big Bags
160504* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Behandlung der Druckbehälter (kontrolliertes Ablassen und Auffangen der Gase, Zerlegung der Behälter, Verwertung der Metalle) thermische Beseitigung der Restgase, ggf. zusammen mit den flüssigen Restinhalten
160505 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 160504 fallen
Behandlung der Druckbehälter (kontrolliertes Ablassen und Auffangen der Gase, Zerlegung der Behälter, Verwertung der Metalle) abhängig von der Art und den Eigenschaften des Gases, ggf. Ableitung in die Atmosphäre

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Druckgaspackungen wie Aerosol- und Sprühdosen können oftmals nicht komplett entleert werden. Der Restinhalt (Treibgas und Wirkstoff) beträgt ca. 0,5 bis 3 Masse-%. Daraus resultiert für Lagerung, Transport und Aufbereitung ein Risiko. Druckgaspackungen, die mit einem Gefahrensymbol als akut toxisch, ätzend, umweltgefährlich etc. oder H-Sätzen ausgewiesen sind, müssen als gefährliche Abfälle entsorgt werden, auch wenn sie entleert erscheinen.

Die Sicherheitsvorschriften, die für volle Druckgaspackungen gelten, sind sinngemäß auch für leere Druckgaspackungen anzuwenden. Beispielsweise dürfen entleerte Sprühdosen und Gaskartuschen nicht über 50 °C erwärmt, verbrannt oder in Feuerungsanlagen geworfen werden.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  STB 1000Spraydosentransportbox, Fassungsvermögen 1000 l, für die internationale Beförderung von Druckgaspackungen und Spraydosen, Drahtgitter aus Stahl mit integrierter Auffangwanne
  PURbzw. PU, Polyurethane, Kunststoffe oder Kunstharze mit Urethan-Gruppen, die hart und spröde, weich und elastisch sein können, was bei der Polymersynthese über Ausgangsstoffe, Additive und Vernetzungsgrad gesteuert wird; in aufgeschäumter Form als Schaumstoff für Polster oder auch als aushärtender Montageschaum bekannt

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BY - Bayern