IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1605 und 1501 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Gase, Stand 15.12.2020

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Druckgasbehälter und Druckgaspackungen enthalten nur Gase oder Gase mit flüssigen, pastösen und festen Stoffen/Wirkstoffen. Die Gase als auch die anderen Stoffe können gefährliche Eigenschaften besitzen. Das Material der Druckgasbehälter und Druckgaspackungen von z. B. Außen-/Innenmantel, Deckel, Sprühköpfe oder Ventile spielt bei der Betrachtung der gefährlichen Eigenschaften keine Rolle. Im Wesentlichen treten in den Druckgasbehältern und Druckgaspackungen folgende Schadstoffe auf:

Gase
Als Schadstoffe gelten die Gase selbst mit den im Chemikaliengesetz definierten gefährlichen Eigenschaften. Bei Schadgasen handelt es sich im Allgemeinen um extrem- oder leicht entzündbare Gase (z. B. Acetylen, Ethen, Wasserstoff), oxidierende Gase (z. B. Sauerstoff) oder deren Mischungen. Akut toxische, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche, reizende und ätzende Gase kommen seltener zum Einsatz (z. B. Ammoniak, Chlorwasserstoff, bromierte Gase, Dimethylamin (DMA)).

Lösungsmittel
Zum Teil sind die Gase unter Druck in einem flüssigen Medium gelöst, das ebenfalls als Gefahrstoff einzustufen ist, z. B. Aceton oder DMF. Aceton wird als leicht entzündbar, reizend und gesundheitsschädlich und DMF zusätzlich als akut toxisch eingestuft. Des Weiteren enthalten die mit dem Gas auszutragenden Wirkstoffe Lösungsmittel, das gefährliche Eigenschaften besitzt, z. B. Alkohole wie Ethanol oder 2-Propanol, die leicht entzündbar und reizend sind.

Poröse Stoffe
Die in Acetylenflaschen enthaltenen porösen Stoffe sind mit Lösungsmitteln (Aceton oder DMF) getränkt. Es wird unterschieden zwischen granularer poröser Schüttmasse (ältere Flaschen), z. B. Kohle, Kieselgur und auch Asbest, oder fester poröser monolithischer Masse, z. B. Bimsstein, keramische Stoffe oder Calciumsilikathydrate (CSH). Viele der vor 1994 gefertigten porösen Stoffe enthalten die gefährlichen Asbestfasern. Es gibt jedoch ein nahezu vollständiges Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens in Deutschland seit 1993 (GefStoffV) und EU-weit seit 2005. Poröse Massen für Acetylenflaschen und deren Fülldaten müssen durch eine zuständige Behörde geprüft und zugelassen sein. Aktuelle Informationen zu den porösen Materialien sind in der „DIN CEN/TR 14473 – Poröse Materialien für Acetylenflaschen“ zu finden.

Wirkstoffe
Die Schadstoffe in Druckgaspackungen sind neben dem Gas abhängig vom auszubringenden Wirkstoff. Es gibt z. B. mit Bau-, PUR- und Montageschäumen, Lacken, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmitteln, synthetischen Ölen und mit Kosmetik befüllte Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen. Die verwendeten Gase zum Ausbringen der Wirkstoffe sind z. B. Propan, Butan, Dimethylether (DME) oder deren Gemische oder auch nicht brennbare Gase wie z. B. Stickstoff, Kohlenstoffdioxid oder Druckluft. Die Wirkstoffe sind sehr vielfältig und im Einzelfall zu prüfen z. B. der Wirkstoff in Montageschaum ist hochentzündlich, gesundheitsschädlich und reizend. Bei Schäumen werden außerdem Tenside, Schaumstabilisatoren und Antioxidationsmittel, die gefährliche Eigenschaften besitzen, zugesetzt.

Odoriermittel
Die Gase, insbesondere ohne signifikanten Eigengeruch enthalten z.T. in geringen Mengen Odoriermittel. Die geruchsbildenden Substanzen wie Tetrahydrothiophen oder Mercaptane sind gesundheitsschädliche, entzündliche und reizende Stoffe.

Feuerlöschmittel
Verschiedene Feuerlöschmittel enthalten gefährliche Stoffe, z. B. Halon, oder wässrige Lösungen mit alkoholbasierten Frostschutzmitteln, Schäume mit Fluortensiden und Pulverlöschmittel für Metallbrände.
Halone (Bromchloridfluormethan oder Bromtrifluormethan) sind als Löschmittel nur noch für wenige Ausnahmen (z. B. millitärische Anwendungen, im Rennsport und in der Luftfahrt) zugelassen. Sie sind gesundheitsschädlich und umweltgefährlich. Feuerlöschschaum und wässrige Lösungen enthalten gefährliche Stoffe wie die auf Alkohol basierten Frostschutzmittel, die schaumfestigenden Fluortenside oder Fettalkoholsulfonate.
Metallbrandlöschpulver in Kleinlöschgeräten der Brandklasse D enthält umweltgefährliche Stoffe. Kleinlöschgeräte mit ABC-, BC-Pulver enthalten dagegen keine gefährlichen Stoffe wie Monoammoniumphosphat und Ammoniumsulfat, Natrium-, Kaliumhydrogencarbonat, Kaliumsulfat, Natrium-, Kaliumchlorid oder Kalium-Ammonium-Carbamat.

Frostschutzmittel
Frostschutzmittel sind im Allgemeinen alkoholbasierte Mittel wie Ethylenglycol oder Ethanol, welche als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Sie werden zum größten Teil in Kleinlöschgeräten eingesetzt, sind jedoch auch in verschiedenen Sprüh-, Spray- und Aerosoldosen zu finden.

 

Hinweis
Gemäß CLP-Verordnung werden die in den Druckgasbehältern und Druckgaspackungen enthaltenen Gase entsprechend ihrer entzündbaren oder oxidierenden Eigenschaften sowie gemäß ihrer Gesundheits- und/oder Umweltgefahren eingestuft und gekennzeichnet.
Unabhängig davon erfolgt nach CLP-Verordnung die Einstufung und Kennzeichnung als „Gase unter Druck“ (verdichtete Gase ab einem Überdruck von 200 kPa (2 bar), verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase). Die gefährlichen Eigenschaften von Gasen werden im Wesentlichen durch die gefahrstoffrechtliche Einstufung auf dem Gefahrgutaufkleber wiedergegeben und erkennbar.

Maßgebend für die Kennzeichnung der Druckgasbehälter ist die Einstufung der Gefährlichkeit der Gase:
  1. Gefahrgutaufkleber nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit Informationen über Zusammensetzung und Reinheit des Gases oder Gasgemisches, Risiko- und Sicherheitssätze, Gefahrsymbole nach ADR/ADN/RID, Herstellerdaten, sowie EG- und UN Nummern
  2. Farbkennzeichnung des Flaschenhalses nach „DIN EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen Kennzeichnung“ (siehe Bild im Kapitel „Herkunft“)
Beispiele
  • Giftige und ätzende Gase (Farbkennzeichnung gelb)
    Ammoniak, Chlor, Fluor, Kohlenstoffmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid
  • Entzündliche Gase (Farbkennzeichnung rot)
    Wasserstoff, Methan, Ethen, Stickstoff/Wasserstoffgemisch
  • Oxidierende Gase (Farbkennzeichnung hellblau)
    Sauerstoff-, Lachgasgemische (nicht zur Inhalation)
  • Erstickende Gase, Inertgase (Farbkennzeichnung hellgrün)
    Krypton, Xenon, Neon, Schweißschutzgasgemische, Druckluft technisch
Bei Druckgaspackungen wie Sprühdosen fehlt teilweise die Gefahrstoffkennzeichnung. Es gibt nur Hinweise für eine mögliche Gefährdung durch z. B. Sonneneinstrahlung oder offene Flammen. Im Einzelfall ist zur Abklärung der Gefährlichkeit des Inhalts auf die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller oder auf das Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften GESTIS zurückzugreifen (siehe Quellenangabe).

Die Gase können weitere Eigenschaften haben, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind:
  • Temperatur und Druck beeinflussen die Eigenschaften von Gasen erheblich und hängen auch voneinander ab.
  • Als entzündbar eingestufte Gase können sich an der Luft selbst entzünden (pyrophor), wodurch besondere Brand- und Explosionsgefährdungen zu berücksichtigen sind.
  • Gase können chemisch instabil sein (z. B. Acetylen), also ohne die Anwesenheit von Sauerstoff (oder Luft) explosionsartig reagieren (d.h. Acetylen zerfällt).
  • Gase können allein oder in Verbindung mit Wasser oder Feuchtigkeit korrosiv wirken (z. B. Ammoniak, Chlor oder Schwefelwasserstoff) und dadurch Behälter- bzw. Konstruktionswerkstoffe angreifen.
  • Mit Ausnahme von Sauerstoff oder Luft (oder auch anderen Atemgasen) wirken Gase in genügend hohen Konzentrationen grundsätzlich erstickend, da sie den Luftsauerstoff verdrängen. Bei Kohlendioxid ist zu beachten, dass es auf das Atemzentrum wirkt und daher schon in geringer Konzentration eine erstickende Wirkung entfaltet.
  • Gase können ggf. polymerisieren (z. B. Ethen zu Polyethylen). Polymerisationsreaktionen können je nach Lager- bzw. Umgebungsbedingungen heftig mit starkem Druck- und Temperaturanstieg oder langsam ablaufen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Allgemein
Wirkstoffe z. B. Alkohole, Alkalien oder Caprylsäure Gefahrstoffsymbole auf der Verpackung und Sicherheitsdatenblätter beachten; zusätzliche Gefährdungskennzeichnung auf dem Behälter, z. B. „Behälter steht unter Druck, kann bei Erwärmung bersten, vor Sonneneinstrahlung schützen. Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.“
Treibgas z. B. Propan, Butan 5 bis 80% Gefahrstoffsymbole auf der Verpackung bzw. Hinweise z. B. zur Lagerung und Umgang mit Feuer und Sicherheitsdatenblätter beachten
1. Beispiel: Montageschaum (PUR-Schaum):
Wirkstoffe:
Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat (1); Polymethylenpolyphenyldisocyanat (2) oder Diphenylmethandisocyanat (3)
1-25%(1), bis 25%(2), 25-50%(3) Montageschaum ist hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend; Schaumbildung wird mit ≤ 10% Treibgas erreicht
Treibgase:
Propan, Isobutan und Dimethylether (DME)
je 1 bis 10% angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
2. Beispiel: Rasierschaum oder Schaumfestiger:
Wirkstoffe:
Butylhydroxytoluol (BHT); Natriumlaurylethersulfat; Tenside
Butylhydroxytoluol wird als Antioxidationsmittel zugesetzt, ist ein umweltgefährlicher Stoff (sehr giftig für Wasserorganismen)
Natriumlaurylethersulfat - bekannt als SLES – sodium laureth sulfate, stabilisiert den Schaum und ist ein ätzender Stoff;
Zugabe umweltgefährlicher Tenside in sehr geringen Mengen zur Unterstützung der Schaumbildung
Treibgase:
Propan, Isobutan und Dimethylether (DME)
≤ 5% Schaumbildung wird mit ≤ 5% Treibgas erreicht; angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
3. Beispiel: kosmetische Aerosolpackungen wie Haarsprays, Deodorants, Fußsprays, Sonnenschutzsprays:
Wirkstoffe:
Ethanol (1); 2-Propanol (2)
25 bis < 50%(1), 3 bis < 5%(2) Alkohole, als Lösungsmittel eingesetzt, sind entzündbar und reizend
Treibgas: Dimethylether (DME) 25 - <50% feine Tröpfchen der Aerosolsprays werden durch hohe Treibgasmengen (bis 80%) erreicht, angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
Treibgas: Mischung von Isobutan(1); Butan(2); Propan(3) <20%(1), <60%(2), <20%(3)
Treibgas Mischung von DME(1); Isobutan(2); Propan(3) < 10%(1), < 60%(2) < 30%(3) feine Tröpfchen der Aerosolsprays werden durch hohe Treibgasmengen (bis 80%) erreicht, angegebene Treibgase sind hochentzündlich, gesundheitsschädlich (Verdacht auf karzinogene Wirkung) und reizend
150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
Poröse Stoffe:
Asbest (bei vor 1994 hergestellten Flaschen)
ca. 1 bis 5 Vol.-%* insbesondere freigesetzte WHO-Fasern sind beim Einatmen karzinogen, nahezu vollständiges Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens in Deutschland seit 1993 (GefStoffV) und EU-weit seit 2005;
seit 1994 sind keine gefährlichen Stoffe mehr als poröse Stoffe im Einsatz
(*des Volumens der Druckgasflasche z. B. 40-Liter Acetylenflasche: ca. 3,6 Vol.-% - ohne Berücksichtigung des Porenraum)
Lösungsmittel:
Aceton
Dimethylformamid (DMF)
z. B. 40-Liter Acetylen-Flasche* Lösungsmittel-Angabe auf der Acetylen-Druckgasflasche beachten, sind als leicht entzündbar, reizend bzw. auch als toxisch und reproduktionstoxisch eingestuft
(*15,7 Liter Aceton ca. 39 Vol.-% als hochreiner Stoff (gilt auch für DMF))
160504* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 160505 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
Gas in der Druckgasflasche Eigenschaften des Gases / der Gasmischung durch Kennzeichnung der Flasche oder aus dem mitgelieferten Analysenzertifikat erkennbar; häufiges Gefährlichkeitsmerkmal ist Entzündbarkeit
Löschmittel:
Halon (Bromchloridfluormethan oder Bromtrifluormethan)
Metallbrandlöschpulver
wässrige Lösungen mit alkoholbasierten Frostschutzmitteln (z. B. Ethylenglycol, Ethanol)
Schäume mit Fluortensiden
Halone sind gesundheitsschädlich und umweltgefährlich;
Metallbrandlöschpulver enthält umweltgefährliche Stoffe;
Frostschutzmittel sind gesundheitsschädlich; Fluortenside sind umweltgefährlich

 

 

Glossar
  DMFDimethylformamid, ein polares, organisches Lösungsmittel, fortpflanzungsgefährdend, seit 2012 in der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für ein Zulassungsverfahren (SVHC - substance of very high concern)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PURbzw. PU, Polyurethane, Kunststoffe oder Kunstharze mit Urethan-Gruppen, die hart und spröde, weich und elastisch sein können, was bei der Polymersynthese über Ausgangsstoffe, Additive und Vernetzungsgrad gesteuert wird; in aufgeschäumter Form als Schaumstoff für Polster oder auch als aushärtender Montageschaum bekannt
  PolymerisationOberbegriff für die Überführungen von niedermolaren (Monomeren, Oligomeren) in hochmolare (Polymere) Verbindungen
  Antioxidationsmittelauch Antioxidans, chemische Verbindung, die eine Oxidation anderer Substanzen verlangsamt oder verhindert
  DMADimethylamin, ein entzündliches Gas, das auch als wässrige oder ethanolische Lösung verfügbar ist
  Odoriermittelgeruchsintensive Substanzen, die gefährlichen Gasen ohne Eigengeruch beigemengt werden, um bei Leckagen als Alarm- oder Warnsignal zu dienen, z. B. riecht odoriertes Erdgas nach faulen Eiern

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen