IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1607 Tankreinigungsabfälle, Stand 19.12.2022

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Für eine erste Einschätzung der möglicherweise in den Abfällen vorhandenen Schadstoffe sind Kenntnisse über die Materialien und Substanzen, mit denen im jeweiligen Herkunftsbereich umgegangen wurde, hilfreich. Entsprechende Informationen bieten z. B. die verfügbaren Sicherheitsdatenblätter bzw. Produktkennblätter der jeweiligen Behälterinhalte. Informationen zur Gefährlichkeit von Stoffen können in Stoffdatenbanken recherchiert werden, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis.

Schadstoffe in Rückständen aus der Behälterreinigung gehen im Wesentlichen auf ehemalige Füllgüter der gereinigten Behälter und auf die jeweils eingesetzten Reinigungsmittel zurück.

Eine vollständige Beschreibung der organischen und anorganischen Stoffe sowie ihrer gefährlichen Eigenschaften ist aufgrund der Vielfalt möglicher Behälterinhalte und Reinigungsverfahren im Rahmen dieses Abfallsteckbriefs im Detail nicht möglich.

Je nach Reinigungsverfahren können die Abfälle jedoch eine Schadstoffcharakteristik aufgrund des eingesetzten Reinigungsverfahrens/-mittels aufweisen, wobei i.d.R. immer Reste der jeweiligen Behälterinhalte vorhanden sein können:
  • wässrige Lösungen: mit sauren oder alkalischen Reinigungsmitteln, die als reizend und z. T. als gewässergefährdend eingestuft sind
  • konzentrierte anorganische Reinigungssäuren oder –laugen: als ätzend und gewässergefährdend eingestuft
  • Lösungen mit organischen Reinigungsmitteln: Kohlenwasserstoffe, die als entzündbar, akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sein können
  • rückstandslose Reinigungsmittel, z. B. Trockeneis: Schadstoffcharakteristik ausschließlich von Behälterinhalten bestimmt

Kohlenwasserstoffe

Ölhaltige Abfälle AS 160708* enthalten überwiegend mineralische oder vegetabile Kohlenwasserstoffe. Art und Anteil sind vom Behälterinhalt und dem eingesetzten Reinigungsmittel abhängig. Behälterinhalte können Mineralölprodukte, z. B. Heizöl, Diesel, Schweröl oder Otto-Kraftstoffe wie Benzin sein. Auch Produkte wie Biodiesel und vegetabile Öle wie Speiseöle können als Abfall anfallen. Außerdem können Kohlenwasserstoffe aus den Reinigungsmitteln stammen, z. B. Polymer-Dispersionen oder aromatische Verbindungen wie Toluol und Xylol. Diese Behälterinhalte liegen entweder in reiner Form vor, z. B. aus der Restentleerung oder Reinigung mit Trockeneis, oder vermischt mit Reinigungsmitteln, z. B. als wässrige Abfälle. Ein Großteil der in Betracht kommenden Kohlenwasserstoffe sind u. a. als entzündbar, akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft.

Sonstige organische Schadstoffe

Sonstige organische Schadstoffe sind überwiegend auf den Behälterinhalt und nur selten auf das Reinigungsmittel zurückzuführen. Zu ihnen gehören z. B. Chemikalien wie Lösemittel oder Pestizide, die u. a. akut toxisch und gewässergefährdend sein können.

Anorganische Schadstoffe

Feste oder flüssige anorganische Schadstoffe sind auf das Reinigungsmittel, z. B. Säuren oder Laugen und/oder auf die Restinhalte der Behälter zurückzuführen. Dabei kann eine breite Palette an Substanzen als Abfall anfallen, die z. B. als akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sind. Säuren und Laugen wirken außerdem je nach Konzentration und Stärke (protochemische Spannungsreihe) reizend oder ätzend.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
160708* Ölhaltige Abfälle
Mineralölkohlenwasserstoffe Art und Konzentration vom Behälterinhalt bzw. Reinigungsverfahren abhängig
z. B. Heizöl und Diesel u. a. als entzündbar, akut toxisch, reizend, karzinogen und gewässergefährdend eingestuft, Gefahr der Aspiration besteht, WGK2
z. B. Otto-Kraftstoffe wie Benzin u. a. als entzündbar, akut toxisch, reizend, mutagen, karzinogen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft, Gefahr der Aspiration besteht, WGK2/3
z. B. Schweröl u. a. als akut toxisch, karzinogen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft, WGK3
Biodiesel, Fettsäuremethylester (FAME) besteht hauptsächlich aus gesättigten und ungesättigten Fettsäuremethylestern der Kettenlänge C16 - C18 pflanzlicher Herkunft, kein gefährlicher Stoff nach CLP-Verordnung; weder entzündbar noch gewässergefährdend; ggf. liegen gefährliche Eigenschaften aufgrund der jeweils verwendeten Reinigungsmittel vor, WGK 1
vegetabile Öle, z. B. Speiseöle pflanzliche Öle i.d.R. ohne gefährliche Eigenschaften; i.d.R. nicht wassergefährdend; ggf. liegen gefährliche Eigenschaften aufgrund der jeweils verwendeten Reinigungsmittel vor
sonstige Inhaltsstoffe z. B. ölhaltige Sedimente (Alterungsprodukte von mineralischen und vegetabilen Ölen);
z. B. Reinigungsmittel wie Säuren, Laugen Lösemittel;
Art und Konzentration vom Behälterinhalt und dem Reinigungsverfahren abhängig;
Einzelfallprüfung erforderlich
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Abfälle enthalten
anorganische Schadstoffe Art und Konzentrationen vom Behälterinhalt und dem Reinigungsverfahren abhängig, Einzelfallprüfung erforderlich, z. B. sind Säuren und Laugen u. a. reizend oder ätzend
organische Schadstoffe Art und Konzentrationen vom Behälterinhalt und dem Reinigungsverfahren abhängig, Einzelfallprüfung; z. B. Chemikalien wie Lösemittel, Pestizide sind u. a. akut toxisch und gewässergefährdend
160799 Abfälle a.n.g.
organische und anorganische Inhaltsstoffe z. B. Lebens- und Futtermittelreste; i.d.R. keine gefährlichen Inhaltsstoffe in relevanten Konzentrationen; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
160708* ölhaltige Abfälle 246   Analytik
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten 86   Analytik
160799  Abfälle a. n. g. 1

 

 

Glossar
  Pestizideallgemeine Bezeichnung für chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, Biozide
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  Toluolauch Methylbenzen genannt und ist eine farblose, charakteristisch riechende, flüchtige Flüssigkeit, die in vielen ihrer Eigenschaften dem Benzin ähnelt, ein aromatischer Kohlenwasserstoff, ersetzt häufig als Lösemittel das giftige Benzol
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  Dispersionheterogenes Gemisch aus Stoffen, die sich nicht oder kaum ineinander lösen, wobei die disperse Phase in fein verteilter Form im Dispersionsmittel vorliegt; Beispiele für Dispersionen sind Emulsion, Schaum, Suspension, Nebel, Rauch, Natur-Latex oder Polymerdispersionen
  Aspirationmeint die unabsichtliche Einatmung von Fremdkörpern oder Flüssigkeiten bei der Atmung (Speichel, Nahrung oder auch Flüssigkeit gelangen unterhalb der Stimmlippen in die Luftröhre, Folgen sind geringe Atemnot und Reizhusten)
  HydrolyseSpaltung einer chemischen Verbindung durch Reaktion mit Wasser
  protochemische SpannungsreiheSystem zum Vergleich der Säure- bzw. Basenstärke
  XylolDimethylbenzol, aromatischer Kohlenwasserstoff mit zwei Methylgruppen in unterschiedlicher Stellung am Benzolring (drei Konstitutionsisomere möglich), häufig als Lösemittel eingesetzt

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  SH - Schleswig-Holstein
  TH - Thüringen