Abfallsteckbrief "1607 Tankreinigungsabfälle"
160708* | ölhaltige Abfälle |
160709* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
160799 | Abfälle a. n. g. |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Dabei sind Abfälle aus der Reinigung von Behältern aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse nach AVV-Kapitel 05 sowie Ölabfälle nach AVV-Kapitel 13 ausgenommen. Dies gilt z. B. für Bodenschlämme aus Tanks in der Erdölindustrie (AS 050103*) oder Bilgenöle aus der Schifffahrt (AVV-Gruppe 13 04). Diese Abfälle werden daher in diesem Abfallsteckbrief nicht beschrieben, obwohl sie eine ähnliche Zusammensetzung wie die ölhaltigen Abfälle (AS 160708*) aufweisen können.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1607 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Abfall- und Kreislaufwirtschaft
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin: Kreislaufwirtschaft
- BB - Brandenburg
- Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zum Thema Abfall/Abfälle aus Gewerbe
- HB - Bremen
- Informationsangebot Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Abfall und Entsorgung
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Abfall und Entsorgung
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Umweltrecht und Abfall
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern: Abfallwirtschaft
- NI - Niedersachsen
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Abfall
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Abfall und Kreislaufwirtschaft
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
- SN - Sachsen
- Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft: Wertstoffe, Abfallwirtschaft
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU): Kreislaufwirtschaft
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Abfall
- SH - Schleswig-Holstein
- Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Abfallwirtschaft
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Informationsangebot des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN): Abfallwirtschaft
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Die Abfallgruppe 1607 weist keinen speziellen Branchenbezug auf und umfasst Abfälle aus der Reinigung von Behältern, die stationär oder mobil zur Lagerung oder zum Transport verschiedener Güter eingesetzt werden. Zu diesen Behältern gehören z. B. Tanks, Silos, Fässer, Container oder Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeuge. Ausgenommen sind jedoch Reinigungsabfälle aus den Branchen Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse gemäß Kapitel 05 im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sowie aus dem Bereich der Ölabfälle gemäß AVV-Kapitel 13.
Die Abfälle entstehen bei der Reinigung von Behältern, die entleert worden sind, z. B. aufgrund einer anstehenden Wartung, Prüfung, Reparatur, Demontage oder beim Wechsel des Lager- bzw. Transportguts.
Die zu reinigenden Behälter können die unterschiedlichsten gefährlichen und nicht gefährlichen Substanzen enthalten. Überwiegend handelt es sich um pumpfähige flüssige oder pastöse Güter, z. B. Treibstoffe oder Heizöle, Chemikalien wie Säuren oder Laugen oder Lebens- und Genussmittel wie Wein oder Milch. Es können aber auch feste, pulverförmige oder rieselfähige Materialien (Siloware) sowie gasförmige Substanzen enthalten sein.
Die Behälter selbst können abhängig von den Inhaltsstoffen und den erforderlichen Lager- bzw. Transportbedingungen aus unterschiedlichen Materialien gefertigt sein, z. B. aus Stahl, Edelstahl, Polyethylen oder glasfaserverstärkten Kunststoffen. Außerdem gibt es Materialkombinationen, z. B. Stahlblech außen und Polyethylen innen, Beschichtungen aus Teflon oder Anstriche, die einen Kontakt der Inhaltsstoffe mit dem Behältermaterial verhindern sollen. Zum Beispiel wird Heizöl im privaten Umfeld hauptsächlich in Kunststoffbatterietanks oder standortgefertigten Stahltanks gelagert. Die Behälter können doppelwandig, mit mehreren Kammern oder mit Auffangwannen ausgestattet sein.
Mit Blick auf die Abfälle aus der Reinigung der oben genannten Behälter werden grundsätzlich stationäre und mobile Behälter unterschieden.
Stationäre Behälter
Stationäre Behälter sind ortsfeste Behälter zum Lagern, Puffern und Bereitstellen von Stoffen, z. B. Innen- oder Außentanks. Diese Behälter sind im gewerblich-industriellen und im privaten Bereich in unterschiedlichen Größen in Gebrauch, d. h. von < 1 m3 im Privathaushalt bis > 1.000 m3 in der Industrie. Es werden vielfältige Bauformen, z. B. offene und geschlossene Behälter, Druckbehälter, Flachbodentanks mit und ohne Schwimmdeckel eingesetzt. Stationäre Behälter sind in der Regel einem bestimmten Inhaltsstoff zugeordnet, z. B. im privaten Bereich dem Heizöl oder Erdgas.
Abfälle aus der Reinigung stationärer Behälter fallen vor Ort an. Kleinere Mengen werden mittels Saugwagen zu chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen gebracht. Bei häufig durchgeführten Reinigungsprozessen, z. B. in der Lebensmittel- und Pharmaindustrie, werden die in der Regel wässrigen Reinigungsrückstände der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt. Fallen die Rückstände wartungsbedingt in größeren Mengen an, z. B. bei der Reinigung großer Lagertanks, so werden sie vielfach vor Ort in mobilen Anlagen chemisch-physikalisch behandelt.
Mobile Behälter
Mobile Behälter sind ortsbewegliche Behälter und werden in der Regel zum Transport mittels Lkw, Bahn, Flugzeug sowie Binnen- und Seeschiff genutzt. Die Behälterkapazitäten reichen dabei von < 1 m3 zur Lkw-Beladung bis zu > 1.000 m3 bei Mehrkammertanks auf Seeschiffen. Es handelt sich durchweg um geschlossene Behälter, die drucklos oder insbesondere bei Gasen unter Druck stehend betrieben werden. Mobile Behälter sind oft nicht einem bestimmten Inhaltsstoff zugeordnet, sondern können - je nach Zulassung und den jeweiligen Sicherheits- und sonstigen Anforderungen - unterschiedliche Medien aufnehmen. Ein Wechsel der Inhaltsstoffe bedingt in der Regel eine vorherige Reinigung der Behälter. Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeuge werden meist in speziell dafür ausgelegten Anlagen gereinigt, in denen fast ausschließlich wässrige Hochdruckreinigungsverfahren eingesetzt werden. Die Reinigungsrückstände werden im Allgemeinen in betriebseigenen oder mobilen Abwasserbehandlungsanlagen chemisch-physikalisch aufbereitet.
Behälterreinigung
Der Reinigung ist ggf. ein notwendiger Druckausgleich und eine Entleerung des Behälters vorgeschaltet. Restinhalte werden abgepumpt, i.d.R. separat gesammelt und eine Wiederverwendung wird stoffspezifisch geprüft. Besteht der Restinhalt aus gefährlichen Substanzen, die mit Luft gefährliche Gase bilden können, ist eine Spülung mit Inertgasen erforderlich. Diese Inertisierung kann im Druckwechselverfahren, auch im Vakuum, oder als Durchflussspülung erfolgen. Ablagerungen in den Behältern, z. B. Sedimente, werden mechanisch entfernt. Beispielsweise können sich bei Heizöl- oder Dieseltanks Sedimente infolge von Alterungsprozessen bilden, die zudem kondensiertes Wasser aus der Luft enthalten und korrosiv auf Stahltanks wirken können.
Für den anschließenden Reinigungsschritt stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, die abhängig z. B. von Lagergut, Bauweise und Größe eines Tanks oder Behälters ausgewählt werden. Unter anderem kommen verschiedene Reinigungsverfahren unter Verwendung folgender Reinigungsmittel in wechselnden Konzentrationen zum Einsatz:
- Warm- oder Kaltwasser
Für eine effiziente Reinigung wird häufig ein Strahl an Reinigungslösung erzeugt, der mit hohem Druck (bis 1800 bar) und hohen Durchflussmengen (bis 500 l/min) arbeitet. Je nach Tankinhalt wird dem Wasser ein geeignetes Reinigungsmittel, z. B. Tenside, zugesetzt. - saure oder alkalische Reiniger
In der Lebensmittelindustrie werden z. B. hochkonzentrierte Laugen zur Behälterreinigung verwendet. Dabei werden z. B. durch Hydrolyse Fette in eine wasserlösliche Form überführt. - kohlenwasserstoffhaltige Reiniger
Spezialreiniger enthalten u. a. Kohlenwasserstoffe, z. B. Toluol, als Lösemittel für öl- oder fetthaltige Inhaltsstoffe. - saure Latex- und Polymer-Dispersions-Reiniger
Der Behälterinhalt wird durch Anquellen und Aufweichen in Fetten abgelöst und kann anschließend aus dem gebrauchten Reinigungswasser als Schwimmschicht vor der Einleitung in die Abwasseraufbereitung abgetrennt werden. - Trockeneis-Granulat (festes Kohlenstoffdioxid)
Die Reinigung mit Trockeneis ist dem Sandstrahlen sehr ähnlich, wobei hier reiskorngroße Trockeneispellets anstelle von Sand eingesetzt werden. Neben der mechanischen Reinigung bewirkt auch die Thermospannung infolge der sehr niedrigen Temperatur des Trockeneises von – 78,5 °C einen Reinigungseffekt. Das Trockeneis verdampft nach dem Auftreffen als Gas, d. h. nur der zu entfernende Stoff bleibt zurück.
160708* Ölhaltige Abfälle
Reinigungsrückstände, die im Wesentlichen aus Ölen (langkettigen Kohlenwasserstoffen) bestehen, werden dem Abfallschlüssel 160708* zugeordnet. Die Ölanteile stammen dabei aus den Behälterinhalten und/oder den Reinigungsmitteln. In den meisten Fällen handelt es sich um mineralölhaltige wässrige Abfälle aus der Reinigung mobiler oder stationärer Heizöl- und Kraftstofftanks. Seltener handelt es sich um vegetabile (pflanzliche) Öle, die z. B. in der Lebensmittel- und Pharmaindustrie und in geringerem Umfang auch in der Druckindustrie oder Metallbearbeitung anfallen können.
Aus den Behältern entfernte Ablagerungen, z. B. Sedimente aus Alterungs- und Korrosionsprozessen, oder ölhaltige Restinhalte ohne weitere Verwendungsmöglichkeit fallen ebenfalls unter den Abfallschlüssel 160708*.
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Abfälle enthalten
Die sonstigen, nicht ölhaltigen bzw. überwiegend nicht ölhaltigen Reinigungsrückstände werden dem Abfallschlüssel 160709* zugeordnet, wenn es sich dabei um gefährliche Stoffe handelt. Die Zusammensetzung dieser Abfälle kann, je nach Behälterinhalt und verwendeten Reinigungsmitteln, eine große Spannbereite an gefährlichen organischen und anorganischen Stoffen aufweisen. Reinigungsrückstände aus nicht gefährlichen Behälterinhalten, die jedoch gefährliche Reinigungsmedien enthalten, z. B. Säuren, Laugen oder organische Lösemittel, fallen in der Regel ebenfalls unter die gefährliche Abfallart 160709*.
Ablagerungen (Sedimente) aus Behältern, in denen gefährliche Stoffe (nicht ölhaltig) gelagert worden sind, sowie nicht mehr verwendbare Restinhalte dieser Behälter, sind ebenfalls dem Abfallschlüssel 160709* zuzuordnen.
160799 Abfälle a. n. g.
Dem Abfallschlüssel 160799 werden die bei der Behälterreinigung anfallenden Restinhalte und Reinigungsrückstände zugeordnet, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. Dazu gehören z. B. viele Restinhalte aus der Reinigung von Behältern der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie. Die Zusammensetzung der Abfälle hängt im Wesentlichen vom Behälterinhalt ab. Enthält der Abfall zusätzlich gefährliche Reinigungsmittel, z. B. Säuren und Laugen, ist der Abfall als gefährlich einzustufen und dem Abfallschlüssel 160709* zuzuordnen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160708* Ölhaltige Abfälle | ||
Mineralöle | 80 – 90% | entspricht dem Behälterinhalt, Detailinformationen zu den Stoffen siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt; z. B. Heizöl und Kraftstoffe |
vegetabile Öle | 80 – 90% | entspricht dem Behälterinhalt, Detailinformationen zu den Stoffen siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt; z. B. Speiseöle oder Mandelöl für Kosmetika |
wässrige ölhaltige Lösungen | bis 10% | Zusammensetzung abhängig vom ölhaltigen Behälterinhalt und Reinigungsmittel, z. B. Säuren, Laugen, Polymere, Latex oder auch Kohlenwasserstoffe; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt |
ölhaltige Sedimente | bis 5% | feste ölhaltige Ablagerungen aus Behältern, z. B. als Alterungsprodukte der Mineralölprodukte, des vegetabilen Öls |
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Abfälle enthalten | ||
nicht ölhaltige Behälterinhalte | entspricht den jeweils als gefährlich eingestuften, nicht ölhaltigen Behälterinhaltsstoffen; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt | |
nicht ölhaltige Reinigungsrückstände, -lösungen | Zusammensetzung abhängig von nicht ölhaltigen Behälterinhalten und den verwendeten Reinigungsmitteln, z. B. gefährlichen Stoffen wie Säuren, Laugen und Lösemitteln; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt | |
nicht ölhaltige Sedimente | feste Ablagerungen, z. B. Alterungsprodukte von Behälterinhaltsstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten, oder Reste von festen Behälterinhalten (alle nicht ölhaltig) | |
160799 Abfälle a.n.g. | ||
Behälterinhalte | Reste fester, flüssiger oder pastöser Behälterinhaltsstoffe, die keine gefährlichen Stoffe enthalten; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt | |
Reinigungsrückstände, -lösungen | Zusammensetzung abhängig von Behälterinhalten und verwendeten Reinigungsmitteln, die keine gefährlichen Stoffe enthalten; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt | |
Sedimente | feste Ablagerungen, z. B. Alterungsprodukte von Behälterinhaltsstoffen, die keine gefährlichen Stoffe enthalten; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt |
Aufgrund der verschiedenen Prüf- und Wartungspflichten für bestimmte Behälter ist meist eine Entleerung und Reinigung der Behälter erforderlich. Bei den Reinigungsmaßnahmen sind Vorgaben zu beachten, die u. a. von der Branche, dem Transportmittel und dem Behälterinhalt abhängig sind. Hierzu zählen z. B. Hygienevorschriften in der Lebensmittelindustrie, Gefahrstoff- und Sicherheitsregelungen in der chemischen Industrie, Anforderungen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB.
Im Sinne des Arbeitsschutzes sind bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und bei Verwendung bestimmter Arbeitsmittel bzw. zum Schutz im Gefahrenbereich bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen (z. B. Druckbehälter) die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) zu beachten. Die Anforderungen der GefStoffV werden u. a. durch die Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und die der BetrSichV u. a. durch die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)veröffentlicht jeweils eine entsprechende Übersicht der geltenden Technischen Regeln und Beschlüsse (siehe Quellenverzeichnis). Auch ergänzende bzw. erläuternde Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) sind zu beachten, z. B. die DGUV Regel 113-004, Teil 1 zu Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen.
Viele Arbeiten im Bereich der Behälterreinigung dürfen nur durch entsprechend zugelassene Betriebe bzw. Personen ausgeführt werden, z. B. nur durch Fachbetriebe nach Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz – WHG und Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV), die durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft zertifiziert sind oder durch befähigte Personen bzw. zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) für Arbeiten an bestimmten Druckbehältern.
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Informationsangebot des Deutschen Verbandes für Tankreinigung e. V.
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
- Informationangebot des Bundesverbands Behälterschutz Gütegemeinschaft Tankschutz & Tanktechnik: Technische Unterlagen, IWO_Broschuere_Heizoel_EL
- DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Februar 2019
- Wissens- und Informationsplattform für Intralogistik, Lagerverwaltung, Supply Chain Management und E-Commerce Logistik KNOWHOW: Mobile und stationäre Lagereinheiten
- BW - Baden-Württemberg
- Gefahrgutrecht (GefGü), Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
- RP - Rheinland-Pfalz
- Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz, 2020
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Für eine erste Einschätzung der möglicherweise in den Abfällen vorhandenen Schadstoffe sind Kenntnisse über die Materialien und Substanzen, mit denen im jeweiligen Herkunftsbereich umgegangen wurde, hilfreich. Entsprechende Informationen bieten z. B. die verfügbaren Sicherheitsdatenblätter bzw. Produktkennblätter der jeweiligen Behälterinhalte. Informationen zur Gefährlichkeit von Stoffen können in Stoffdatenbanken recherchiert werden, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis.
Schadstoffe in Rückständen aus der Behälterreinigung gehen im Wesentlichen auf ehemalige Füllgüter der gereinigten Behälter und auf die jeweils eingesetzten Reinigungsmittel zurück.
Eine vollständige Beschreibung der organischen und anorganischen Stoffe sowie ihrer gefährlichen Eigenschaften ist aufgrund der Vielfalt möglicher Behälterinhalte und Reinigungsverfahren im Rahmen dieses Abfallsteckbriefs im Detail nicht möglich.
Je nach Reinigungsverfahren können die Abfälle jedoch eine Schadstoffcharakteristik aufgrund des eingesetzten Reinigungsverfahrens/-mittels aufweisen, wobei i.d.R. immer Reste der jeweiligen Behälterinhalte vorhanden sein können:
- wässrige Lösungen: mit sauren oder alkalischen Reinigungsmitteln, die als reizend und z. T. als gewässergefährdend eingestuft sind
- konzentrierte anorganische Reinigungssäuren oder –laugen: als ätzend und gewässergefährdend eingestuft
- Lösungen mit organischen Reinigungsmitteln: Kohlenwasserstoffe, die als entzündbar, akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sein können
- rückstandslose Reinigungsmittel, z. B. Trockeneis: Schadstoffcharakteristik ausschließlich von Behälterinhalten bestimmt
Kohlenwasserstoffe
Ölhaltige Abfälle AS 160708* enthalten überwiegend mineralische oder vegetabile Kohlenwasserstoffe. Art und Anteil sind vom Behälterinhalt und dem eingesetzten Reinigungsmittel abhängig. Behälterinhalte können Mineralölprodukte, z. B. Heizöl, Diesel, Schweröl oder Otto-Kraftstoffe wie Benzin sein. Auch Produkte wie Biodiesel und vegetabile Öle wie Speiseöle können als Abfall anfallen. Außerdem können Kohlenwasserstoffe aus den Reinigungsmitteln stammen, z. B. Polymer-Dispersionen oder aromatische Verbindungen wie Toluol und Xylol. Diese Behälterinhalte liegen entweder in reiner Form vor, z. B. aus der Restentleerung oder Reinigung mit Trockeneis, oder vermischt mit Reinigungsmitteln, z. B. als wässrige Abfälle. Ein Großteil der in Betracht kommenden Kohlenwasserstoffe sind u. a. als entzündbar, akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe
Sonstige organische Schadstoffe sind überwiegend auf den Behälterinhalt und nur selten auf das Reinigungsmittel zurückzuführen. Zu ihnen gehören z. B. Chemikalien wie Lösemittel oder Pestizide, die u. a. akut toxisch und gewässergefährdend sein können.
Anorganische Schadstoffe
Feste oder flüssige anorganische Schadstoffe sind auf das Reinigungsmittel, z. B. Säuren oder Laugen und/oder auf die Restinhalte der Behälter zurückzuführen. Dabei kann eine breite Palette an Substanzen als Abfall anfallen, die z. B. als akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sind. Säuren und Laugen wirken außerdem je nach Konzentration und Stärke (protochemische Spannungsreihe) reizend oder ätzend.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160708* Ölhaltige Abfälle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | Art und Konzentration vom Behälterinhalt bzw. Reinigungsverfahren abhängig | |
z. B. Heizöl und Diesel | u. a. als entzündbar, akut toxisch, reizend, karzinogen und gewässergefährdend eingestuft, Gefahr der Aspiration besteht, WGK2 | |
z. B. Otto-Kraftstoffe wie Benzin | u. a. als entzündbar, akut toxisch, reizend, mutagen, karzinogen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft, Gefahr der Aspiration besteht, WGK2/3 | |
z. B. Schweröl | u. a. als akut toxisch, karzinogen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft, WGK3 | |
Biodiesel, Fettsäuremethylester (FAME) | besteht hauptsächlich aus gesättigten und ungesättigten Fettsäuremethylestern der Kettenlänge C16 - C18 pflanzlicher Herkunft, kein gefährlicher Stoff nach CLP-Verordnung; weder entzündbar noch gewässergefährdend; ggf. liegen gefährliche Eigenschaften aufgrund der jeweils verwendeten Reinigungsmittel vor, WGK 1 | |
vegetabile Öle, z. B. Speiseöle | pflanzliche Öle i.d.R. ohne gefährliche Eigenschaften; i.d.R. nicht wassergefährdend; ggf. liegen gefährliche Eigenschaften aufgrund der jeweils verwendeten Reinigungsmittel vor | |
sonstige Inhaltsstoffe | z. B. ölhaltige Sedimente (Alterungsprodukte von mineralischen und vegetabilen Ölen); z. B. Reinigungsmittel wie Säuren, Laugen Lösemittel; Art und Konzentration vom Behälterinhalt und dem Reinigungsverfahren abhängig; Einzelfallprüfung erforderlich |
|
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Abfälle enthalten | ||
anorganische Schadstoffe | Art und Konzentrationen vom Behälterinhalt und dem Reinigungsverfahren abhängig, Einzelfallprüfung erforderlich, z. B. sind Säuren und Laugen u. a. reizend oder ätzend | |
organische Schadstoffe | Art und Konzentrationen vom Behälterinhalt und dem Reinigungsverfahren abhängig, Einzelfallprüfung; z. B. Chemikalien wie Lösemittel, Pestizide sind u. a. akut toxisch und gewässergefährdend | |
160799 Abfälle a.n.g. | ||
organische und anorganische Inhaltsstoffe | z. B. Lebens- und Futtermittelreste; i.d.R. keine gefährlichen Inhaltsstoffe in relevanten Konzentrationen; siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktkennblatt |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160708* ölhaltige Abfälle | 246 | Analytik |
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten | 86 | Analytik |
160799 Abfälle a. n. g. | 1 |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Rigoletto - Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einstufung von Stoffen, Stoffgruppen sowie Gemischen bezüglich der Wassergefährdung
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Thema Gefährliche Abfälle
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin: Vollzug und Überwachung der Abfallentsorgung
- BB - Brandenburg
- Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zum Thema Abfall/Abfälle aus Gewerbe
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Gefährlicher Abfall
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Umweltrecht und Abfall
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern: Abfallwirtschaft
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Sonderabfall
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Abfall und Kreislaufwirtschaft
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Abfallwirtschaft
- TH - Thüringen
- Informationsangebot des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN): Abfallwirtschaft
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Eine Vermeidung oder Verringerung von Abfällen aus der Reinigung von Tanks und sonstigen Behältern kann u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- weitestgehende Behälterentleerung im Vorfeld der Reinigung, z. B. Absaugen der Restinhalte, Entfernung der Sedimente
- Anwendung optimierter Reinigungsverfahren mit folgenden Zielen:
- Reduktion der Einsatzmenge an Reinigungschemikalien, z. B. durch Einsatz von Mitteln mit optimalem Lösungsvermögen
- Minimierung der entstehenden Abfallmenge, z. B. durch Einsatz des Trockeneisverfahrens
- Wiedergewinnung des Behälterinhalts, z. B. Reinigung von Öltanks mit Kohlenwasserstoffen
- Abtrennung der Restinhalte vom Reinigungsmittel zur Reduzierung der bei der weiteren Behandlung entstehenden Abfälle
- Minimierung der Abfallgefährlichkeit durch die Wahl entsprechender Reinigungsmittel, z. B. Verwendung wässriger Waschflüssigkeit oder von Trockeneis, Verzicht auf aromatische Kohlenwasserstoffe
Sammlung und Bereitstellung
Die in diesem Abfallsteckbrief behandelten Abfälle werden im Folgenden gemeinsam betrachtet, da ihre Sammlung und Bereitstellung i.d.R. auf die gleiche Weise erfolgen.
Die bei der Reinigung von stationären Behältern im industriellen Bereich anfallenden Rückstände werden, wenn möglich, in betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt. Sofern eine Behandlung vor Ort nicht möglich ist, werden die Rückstände in Abfallbehältern gesammelt und einer zentralen Behandlungsanlage zugeführt. Dabei werden die Abfälle getrennt nach ihrer Konsistenz (fest/pastös oder flüssig) gesammelt. Außerdem ist darauf zu achten, dass Behälterinhalte, die miteinander reagieren können, in getrennten Behältnissen gesammelt und gelagert werden. Die Vorschriften der Gefahrstofflagerung sind zu beachten, worüber die zuständigen Berufsgenossenschaften mit Informationsblättern, z. B. „Gefahrstoffe sicher lagern“ (VBG-Fachwissen) informieren. Die Abfallbehälter, z. B. ASF-Behälter, ASP-Behälter oder Tankauflieger mit Zulassung nach den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften, müssen für die Lagerung und den Transport gleichermaßen geeignet sein.
Mobile Behälter, z. B. Eisenbahnkesselwagen oder Tankwagen werden in der Regel in zentralen Tankreinigungsanlagen gesäubert. Die dabei anfallenden flüssigen oder pastösen Reinigungsrückstände werden i. A. in anlageninternen Behandlungsanlagen entsorgt.
Reinigungsmittel, die nicht mehr verwendet werden können, z. B. weil das Haltbarkeitsdatum überschritten ist, werden i.d.R. im Originalbehälter belassen und im Behälter für die Entsorgung bereitgestellt.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Die im Vorfeld der Behälterreinigung entfernten Behälterinhalte können in der Regel wiederverwendet werden, insbesondere chemisch lagerungsstabile Substanzen. Heizöle und Kraftstoffe werden zum Teil wiederverwendet, wenn keine Qualitätsverluste durch Alterungsprozesse aufgetreten sind.
Je nach Verschmutzungsgrad werden spezielle Reinigungslösungen mitunter mehrfach verwendet.
Verwertung
Bei der Reinigung fällt ein Gemisch aus dem ursprünglichen Behälterinhalt und dem Reinigungsmittel (flüssig bis pastös) an. Wässrige Rückstände können in der Regel nicht verwertet werden. Die Aufbereitung der wässrigen Rückstände in Abwasserbehandlungsanlagen ermöglicht gegebenenfalls eine Verwertung spezieller Teilströme, z. B. der abgetrennten Fette und Öle. Bei Verwendung überwiegend organischer Lösemittel als Reinigungsmittel kommt gegebenenfalls eine Destillation zur Rückgewinnung der Lösemittel oder eine energetische Verwertung der Reinigungsrückstände in Betracht.
In Auftrags-Reinigungsanlagen, z. B. Tankreinigungsanlagen, stehen Behälter unterschiedlicher Herkunft und mit verschiedenen Restinhalten zur Reinigung an. Deshalb können die dabei anfallenden Reinigungsabfälle in der Regel nicht verwertet werden, sondern sind überwiegend zu beseitigen.
Nicht wiederverwendbare heizwertreiche Behälterinhalte, z. B. Heizöle oder Kraftstoffe, werden im Allgemeinen energetisch verwertet.
Beseitigung
Bei der Tankreinigung anfallende Abfälle sind, sofern eine Verwertbarkeit nicht gegeben ist, entsprechend ihrer Zusammensetzung in CPB-Anlagen oder in einer SAV zu beseitigen. Die Zuordnung zum geeigneten Entsorgungsweg setzt eine umfassende Analyse der Abfälle voraus. Dazu gehört die Auswertung von Sicherheitsdatenblättern und Produktkennblättern der jeweiligen Behälterinhalte und eingesetzten Reinigungsmittel sowie ggf. eine ergänzende Abfallanalytik.
Falls eine Deponierung von festen bzw. pastösen Abfällen in Frage kommt, haben einige Bundesländer in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (siehe Quellenverzeichnis).
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160708* Ölhaltige Abfälle | |
stoffliche Verwertung (Rückgewinnung des Öls) energetische Verwertung; in Einzelfällen |
Aufbereitung in CPB, Verbrennung in SAV |
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten | |
nicht bekannt, ggf. Destillation zur Rückgewinnung organischer Lösemittel | Aufbereitung in CPB, Verbrennung in SAV |
160799 Abfälle a.n.g | |
stoffliche oder energetische Verwertung | Verbrennung in HMV, als EBS im Zementwerk oder als Bioabfall/Lebensmittelabfall in Bioabfallvergärung oder –kompostierung; als fester Stoff ggf. Deponierung DK II |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- BVT-Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken zur Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter, Umweltbundesamt, 2005
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Informationsangebot des Deutschen Verbandes für Tankreinigung e. V.
- Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2018
- Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
- VCI-Leitfaden „Gefahrgutvorschriften 2021“ , Wesentliche Vorschriftenänderungen 2021, (Verband der Chemischen Industrie e.V.), Dezember 2020
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Wissens- und Informationsplattform für Intralogistik, Lagerverwaltung, Supply Chain Management und E-Commerce Logistik KNOWHOW
- Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem TUIS des Verbandes der Chemischen Industrie e.V .
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Gefahrgutrecht (GefGü), Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Ergänzende fachliche Hinweise zur Umsetzung der EU-Ratsentscheidung mit Erläuterungen zur Prüfung der Ablagerfähigkeit "grenzwertiger Abfälle", Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) vom 01.03.2007
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz: Behandlung gefährlicher Abfälle
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin: Vollzug und Überwachung der Abfallentsorgung
- BB - Brandenburg
- Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zum Thema wassergefährdende Stoffe
- Informationsangebot des Landesamt für Umwelt (LfU) zum Thema Entsorgungsanlagen
- Informationsangebot des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zum Thema Entsorgungsbranche
- HB - Bremen
- Informationsangebot Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Abfall und Entsorgung
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau: Wassergefährdende Stoffe
- HH - Hamburg
- Informationsangebot Freie Hansestadt Hamburg, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zum Thema: Wassergefährdende Stoffe
- HE - Hessen
- Informationsangebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema wassergefährdende Stoffe
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern: Abfallwirtschaft
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zum Thema Entsorgungsanlagen
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
- RP - Rheinland-Pfalz
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) des Landes Rheinland-Pfalz - Wassergefährdende Stoffe
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz, 2020
- SL - Saarland
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes zum Thema Gefährliche Abfälle
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Informationsangebot des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft: Deponien und Entsorgungsanlagen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt - Wassergefährdende Stoffe
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Abfall
- SH - Schleswig-Holstein
- Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Wassergefährdende Stoffe
- Informationsangebot des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein: Entsorgungsanlagen
- TH - Thüringen
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz des Freistaates Thüringen - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Informationsangebot des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN): Abfallwirtschaft
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Rigoletto - Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einstufung von Stoffen, Stoffgruppen sowie Gemischen bezüglich der Wassergefährdung
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
- VCI-Leitfaden „Gefahrgutvorschriften 2021“ , Wesentliche Vorschriftenänderungen 2021, (Verband der Chemischen Industrie e.V.), Dezember 2020
- Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- BVT-Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken zur Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter, Umweltbundesamt, 2005
- DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Februar 2019
- Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2018
- Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Gefahrgutrecht (GefGü), Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz, 2020
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
19.12.2022 | Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Leibnizstr. 10 45659 Recklinghausen www.lanuv.nrw.de | GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH Weinbergweg 23 06120 Halle (Saale) info@gns-halle.de www.gns-halle.de |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
22.06.2010 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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