Abfallsteckbrief "1611 Ofenauskleidungen und feuerfeste Materialien"
161101* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
161102 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
161103* | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
161104 | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
161105* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
161106 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
In dieser Abfallgruppe werden nur die Ofenausbrüche und feuerfesten Auskleidungen der thermischen Anlagen behandelt, z. B. der Öfen, Tiegel und Pfannen.
Andere Abfälle, die bei diesen thermischen Prozessen anfallen, sind folgenden Abfallgruppen zuzuordnen:
- 1001 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen
- 1002 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie, z. B. Schlacken und Stäube
- 1003 bis 1008 Abfälle aus der thermischen Nichteisenmetallurgie, z. B. Schlacken, Krätzen und Stäube
- 1009 und 1010 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl bzw. von Nichteisenmetallen
- 1011 bis 1013 Sonstige Abfälle aus der Herstellung von Glas, Keramik, Zement, Kalk und Gips
- 1901 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1611 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Vermeiden von Abfällen - Reststoffe aus Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle, Umweltministerium Baden-Württemberg, 1994
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Kupolofenschmelzanlagen, Umweltministerum Baden-Württemberg, 1994
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Bei Schmelz- und Verbrennungsprozessen treten hohe Temperaturen auf, die mit einer starken Wärmebelastung der Ofenkonstruktion verbunden sind. Darüber hinaus sind die Wände der Öfen und Brennkammern, je nach Prozess, auch chemischen Belastungen ausgesetzt, z. B. durch aggressive Chemikalien, Schlacken, Schmelzen, Stäube oder Gase. Mechanischer Verschleiß kann ebenfalls auftreten, z. B. beim Befüllen der Anlage mit Feststoffen. Zum Schutz der meist metallischen Konstruktionen wird der Ofen oder die Brennkammer mit feuerfesten Materialien ausgekleidet oder ausgemauert (Zustellung).
Bei den feuerfesten Materialien handelt es sich um anorganische, nicht metallische Materialien, die bei hohen Dauertemperaturen von über 800 °C den korrosiven und erodierenden Bedingungen des jeweiligen industriellen Prozesses standhalten. Die Grundstoffe der feuerfesten Produkte sind im Wesentlichen Kohlenstoff, Siliciumcarbid sowie keramische und mineralische Materialien, meist Silicate oder Oxide von Aluminium, Silicium, Magnesium, Zirkonium und Chrom. Je nach Anforderung werden feuerfeste Materialien mit sauren, basischen oder neutralen Eigenschaften genutzt, die sich nach verschiedenen Systematiken einteilen lassen, z. B. als Werkstoffe mit vorwiegend
- oxidischer Grundmasse
- silicatischer Grundmasse
- nicht oxidischem Material
- neutral: Graphit, Siliciumcarbid
- Roheisen- und Stahlerzeugung
- Nichteisenmetallerzeugung, insbesondere der Massenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer und Zink
- Eisen- und Nichteisen-Metallgießereien
- Baustoffherstellung (Zement, Branntkalk, Gips)
- Glas- und Keramikherstellung
- Chemie, Petrochemie
- Kokereien
- Energiegewinnung
- Thermische Abfallentsorgung
Zu beachten ist, dass in der Praxis den Ofenausbrüchen oft andere Abfälle, z. B. Krätzen und Gießereischutt, zugemischt werden. Außerdem können Ofenausbrüche, die vor 1994 eingebaut wurden, Asbest enthalten.
161101* und 161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen
Abfälle dieser Art fallen insbesondere bei der Herstellung von Primäraluminium mittels Schmelzflusselektrolyse an. Das Elektrolysebad ist mit einer keramischen Schicht ausgekleidet, auf der sich wannenförmig die aus Kohlenstoff bestehende Kathode befindet, an der das Aluminium entsteht. Die Anode besteht ebenfalls aus Kohlenstoff. Bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage entstehen Ofenausbrüche, die vor allem aus Kathodengraphit und Anteilen des feuerfesten Materials bestehen. Ofenausbrüche aus der Primäraluminiumerzeugung weisen prozessbedingt vergleichsweise hohe Fluoridgehalte auf und sind daher in der Regel dem gefährlichen Abfallschlüssel 161101* zuzuordnen.
Beim Schmelzen von sonstigen Nichteisenmetallen werden zum Teil Tiegel als Schmelz- und Transportgefäße eingesetzt, die mit Graphit oder Siliciumcarbid ausgekleidet sind. Die graphithaltigen Ausbrüche fallen ebenfalls unter den Abfallschlüssel 161101* bzw. 161102.
Der Hochofen zur Roheisenherstellung ist innen vollständig mit feuerfesten Materialien ausgekleidet, die sich jedoch abhängig von der Ofenzone und den jeweils dort geltenden Anforderungen unterscheiden. Im Einfüllbereich am oberen Schachtende ist die Temperatur relativ niedrig und die mechanische Beanspruchung groß. Hier werden Ofenauskleidungen z. B. aus Schamotte mit einem Korundanteil von ca. 30-40% eingesetzt. Im Bereich der Winddüsen und der Rast herrschen mit ca. 2000° C die höchsten Temperaturen im Hochofen, so dass hier die Auskleidung z. B. aus Kohlenstoffsteinen besteht. Ofenausbruch, der aus diesen Kohlenstoffsteinen besteht, wird in der Regel dem nicht gefährlichen Abfallschlüssel 161102 zugewiesen.
161103* und 161104 andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen
Die Schmelzöfen und Warmhalteeinrichtungen bei eisen- und nichteisenmetallurgischen Verfahren sind im Allgemeinen mit feuerfestem Material ausgekleidet, z. B. der Hochofen zur Roheisenherstellung (siehe oben), der Konverter zur Stahlherstellung, der Kupolofen zur Gusseisenherstellung, der Drehrohrofen zur Sekundäraluminiumherstellung oder der Tiegelofen sowie andere Öfen und Tiegel aus den verschiedenen Metallgießereien. Je nach Anforderung werden saure, basische oder neutrale Auskleidungen eingesetzt.
Der Ofenausbruch besteht aus dem Auskleidungsmaterial und ggf. anhaftenden Schlacken, Krätzen oder Metallen und Metalloxiden. Gegebenenfalls ist der Ausbruch mit Stoffen verunreinigt, die durch das Rohmaterial, z. B. in der Sekundärmetallurgie, eingetragen werden. Im Allgemein weisen diese Ofenausbrüche keine gefährlichen Eigenschaften auf, was im Einzelfall überprüft werden muss, insbesondere wenn Nichteisenmetalle, z. B. Blei und Nickel, verarbeitet werden.
161105* und 161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen
Diese Abfälle entstehen im Wesentlichen in thermischen Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen, in der Chemie, in Kokereien, bei der Herstellung von Baustoffen (Zement, Branntkalk und Gips) sowie bei der Herstellung von Glas- und Keramikerzeugnissen. Der Ofenausbruch stammt z. B. aus den dort eingesetzten Öfen und Brennräumen oder aus der Isolierung von Aggregaten zur Trocknung von Hilfs- und Einsatzstoffen.
Ofenausbrüche aus thermischen Kraftwerken sind in der Regel nicht gefährliche Abfälle. Ansonsten sind die Ofenausbrüche im Einzelfall zu betrachten und können sowohl der gefährlichen als auch der nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden. Art und Gehalte an gefährlichen Anhaftungen sind im Wesentlichen bestimmt durch folgende Faktoren:
- Verfahrenstechnik
- thermisch behandelte Materialien, z. B. Abfall
- mit dem Rohmaterial eingetragene Verunreinigungen, z. B. Glasur- und Pigmentrückstände
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161101 fallen | ||
kohlenstoffhaltiges Grundmaterial, Graphit | bis zu 98 % | |
andere Feuerfestmaterialien, z. B. Siliciumcarbid-Steine, Schamotte-Steine | in schwankenden Anteilen, je nach Herkunft und Möglichkeit zur Abtrennung | |
sonstige Bestandteile, z. B. Metalle, Schlacken, Krätzen | Anhaftungen aus dem jeweiligen technischen Prozess, deren Anteil im individuellen Abfall stark schwanken kann | |
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 161104 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161103 fallen | ||
mineralisches, keramisches Feuerfestmaterial | ||
tonerdereiche Produkte: Aluminiumoxid (Al2O3) |
> 45% | |
Schamotte: Aluminiumoxid (Al2O3) | 30 - 45% | |
saure Schamotte:
|
10 - 30 % bzw. bis zu 85% | |
Tondinas: Siliciumoxid (SiO2) | 85 - 93% | |
Silica: Siliciumoxid (SiO2) | > 93% | |
Magnesit: Magnesiumoxid (MgO) | > 80% | |
Chromit:
|
mehr als 25% bzw. bis zu 25% | |
Magnesit-Chromit: Magnesiumoxid (MgO) | 55 - 80% | |
Chromit-Magnesit: Magnesiumoxid (MgO) | 25 - 55% | |
Forsterit: MgO * SiO2 | ||
Dolomit: CaO, MgO | ||
Spinelle, z. B. MgO * Al2O3 | ||
Zirkon ZrSiO4 | ||
Zirkonoxid ZrO2 | ||
Carbide, z. B. SiC, B4C | ||
Nitride, z. B. Si3N4 oder Boride, z. B. TiB2 |
||
prozessbedingte Bestandteile | ||
z. B. Metalle, Schlacken, Krätzen, Stäube | Anhaftungen aus dem jeweiligen technischen Prozess, deren Anteil im individuellen Abfall stark schwanken kann | |
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161105 fallen | ||
mineralisches, keramisches Feuerfestmaterial | ||
siehe oben | ||
prozessbedingte Bestandteile | ||
z. B. Schlacken, Stäube, andere Rückstände aus dem thermisch behandelten Material | Anhaftungen aus dem jeweiligen technischen Prozess, deren Anteil im individuellen Abfall stark schwanken kann |
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie", UBA
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. März 2013 - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) über die Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, Amtsblatt der europäischen Union vom 09.04.2013
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Merkblätter, hier "Keramikindustrie", UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Nicht-Eisen-Metallindustrie", UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Eisen- und Stahlerzeugung" (auf Englisch)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung, Amtsblatt der europäischen Union vom 08.03.2012
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Stahlverarbeitung", UBA (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry, UBA, December, 2001)
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Gießereien", UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Glasindustrie" (auf Englisch), UBA
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Glasherstellung, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.02.2012
- Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken - für "Großfeuerungsanlagen", UBA, Juli 2006
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallverbrennung", UBA, Juli 2005
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Fuchs W. E., Energie- und Umwelttechnik im Anlagenbau - Feuerfestbau, Wärme- und Schallschutz, Vulkan-Verlag, Essen, 2002
- Römpp, Chemie Lexikon, Georg Thieme Verlag, Stuttgart
- BW - Baden-Württemberg
- Vermeiden von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Induktionsofenschmelzanlangen für Gußeisen, ABAG, 1994
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Vermeiden von Abfällen - Reststoffe aus Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle, Umweltministerium Baden-Württemberg, 1994
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Kupolofenschmelzanlagen, Umweltministerum Baden-Württemberg, 1994
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Ofenauskleidungen und feuerfeste Erzeugnisse sind ungefährliche, mineralische und keramische oder aus Kohlenstoff bestehende Materialien. Bei älteren Anlagen können noch asbesthaltige Auskleidungen im Einsatz sein, so dass hier entsprechend auch asbesthaltige Ofenausbrüche anfallen können. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1994 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. Künstliche Mineralfasern, die vor 1996 eingebaut wurden, gelten gemäß TRGS 521 - "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (TRGS 521) als krebserzeugend und können im Ofenbau immer noch angetroffen werden.
Nach Gebrauch können Ofenauskleidungen abhängig von der Herkunft mit Schadstoffen verunreinigt sein und gefährliche Eigenschaften aufweisen. Im Vordergrund stehen dabei schädliche Metalle, Metalloxide, Salze und organische Verbindungen.
Feuerfestausbrüche aus der Primäraluminiumherstellung, der Sonderabfallverbrennung und teilweise auch aus der weiteren Nichteisenmetallurgie bzw. -gießerei sind in der Regel als gefährliche Abfälle einzustufen.
In der Glasindustrie ist der Ausbruch der Glasschmelzwannen in der Regel ein nicht gefährlicher Abfall, allerdings können die feuerfesten Einbauten in den Regeneratoren zur Wärmerückgewinnung aus der Abluft hohe Schwermetallkonzentrationen aufweisen. Schwermetallverbindungen gelangen mit der Abluft durch Verstaubung des Gemenges sowie durch Kondensation von verdampften Glasschmelzprodukten in die Regeneratoren.
Ofenausbrüche aus den übrigen Prozessen sind überwiegend ungefährlich. Zur sachgerechten Einstufung und Entsorgung ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Neben Asbest bzw. Künstlichen Mineralfasern aus dem Ofenbau können Ofenausbrüche abhängig vom jeweiligen Prozess folgende Schadstoffe enthalten.
Metalle und Halbmetalle
Metalle liegen in der Regel als Oxide, ggf. auch in metallischer Form vor. Art und Gehalte der Metalle im Ausbruch hängen vom jeweiligen Prozess und den dabei verwendeten Einsatzstoffen und Verfahren ab.
In der Metallurgie sind neben Eisen auch die Nichteisenmetalle, z. B. Aluminium, Blei, Kupfer, Chrom, Zink, Zinn, Cadmium, Nickel, Cobalt und Vanadium, von Bedeutung.
In der Baustoffindustrie, insbesondere bei der Zementherstellung, ist das mögliche Vorkommen von Thallium zu beachten.
Außer Eisen, Zinn, Chrom und Vanadium sind alle oben genannten Schwermetalle gewässergefährdend. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Metall feinkörnig (i. d. R. < 1 mm) vorliegt. Cadmium und Thallium sind zudem als akut toxisch und Blei als gesundheitsschädlich eingestuft. Insbesondere Cadmium ist darüber hinaus auch krebserzeugend, reproduktionstoxisch und mutagen. Sensibilisierende Eigenschaften weisen Nickel und Cobalt auf.
In der Glasindustrie wird dem Gemenge zur Herstellung von Bleisilicatgläsern Bleioxid bis zu ca. 30% zugesetzt, wobei einige Spezialgläser auch höhere Bleigehalte erfordern. In Massenglaswaren wird Bleioxid in der Regel nicht mehr verwendet. Zum Färben der Gläser werden der Glasschmelze im Wesentlichen bestimmte Schwermetalloxide zugesetzt, z. B. von Nickel, Eisen, Chrom, Kupfer, Mangan und Cobalt sowie Oxide der seltenen Erden Cer, Praseodym und Neodym. Auch Kaliumchromat dient als Färbemittel. Als Läutermittel werden z. B. Arsentrioxid, Antimontrioxid oder Fluoride/Chloride von Barium verwendet.
Die meisten genannten Metalloxide sind gewässergefährdend. Akut toxisch sind z. B. einige Oxide von Arsen, Cadmium, Cobalt und Thallium. CMR-Eigenschaften weisen z. B. Oxide von Blei, Cadmium und Nickel sowie von Arsen und Antimon auf. Die Oxide von Nickel und Cobalt wirken zudem sensibilsierend. Kaliumchromat und Arsentrioxid sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) und in der REACH-VO Anhang XIV im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Werden in verschiedenen Industriebereichen Chromit-haltige Feuerfestmaterialien eingesetzt, kann es je nach Prozessführung durch die hohen Temperaturen zur Bildung von Chrom-VI-Verbindungen kommen, die u. A. krebserregend, mutagen und gewässergefährdend sein können.
Organische Schadstoffe
Bei den organischen Schadstoffen kann es sich um unverbrannte organische Bestandteile oder durch unvollständige Verbrennung neu gebildete Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften handeln, insbesondere Polzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), ggf. auch Dioxine und Furane (PCDD/PCDF). Art und Gehalte der organischen Schadstoffe hängen vom Einsatzmaterial und Verfahren ab.
Bei Ofenausbrüchen aus metallurgischen Prozessen ist der Gehalt an organischen Schadstoffen in der Regel gering. Bei Ofenausbrüchen aus der Abfallverbrennung, der Herstellung von Baustoffen und thermischen Kraftwerksprozessen, insbesondere der Energiegewinnung aus Öl, können gefährliche organische Verunreinigungen anhaften, z. B. PAK und ggf. Dioxine und Furane (PCDD/PCDF).
Sonstige Schadstoffe, z. B.
Fluoride
In der Glas- und Keramikindustrie werden Fluoride als Flussmittel eingesetzt, z. B. Kalium- oder Natriumfluorid. Glasschmelzen werden unter anderem durch Fluoride wie Bariumfluorid geläutert, d. h. von Gasblasen befreit. Kathodenausbruch aus der Primäraluminiumherstellung enthält häufig hohe Fluoridgehalte, die unter Anderem aus dem Schmelzmittel Kryolith stammen, so dass dieser Ausbruch in der Regel ein gefährlicher Abfall ist.
Einige Fluoride wie Kalium-, Natrium- und Bariumfluorid sind akut toxisch. Darüber hinaus wirkt Natriumfluorid auch haut- und augenreizend.
Cyanide
Neben den Fluoriden enthält Kathodenausbruch auch akut toxische und gewässergefährdende Cyanide in Konzentrationen von ca. 0,002 - 0,6%.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161101 fallen | ||
Kathodenausbruch aus der Primäraluminiummetallurgie (Schmelzflusselektrolyse); in der Regel gefährliche Abfälle | ||
Cyanide | 0,002 - 0,6 % | akut toxisch, gewässergefährdend; WGK 3 |
Fluor, z. B. als Natriumfluorid (NaF) oder als Kryolith | 5 - 20 % | NaF: akut toxisch und reizend; Kryolith: gesundheitsschädlich und gewässergefährdend, WGK 3 |
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161104 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161103 fallen | ||
Art und Anteile der Schadstoffe stark abhängig vom jeweiligen metallurgischen Prozess; in der Regel keine gefährlichen Abfälle; Einzelfallprüfung erforderlich | ||
Schwermetalle und deren Oxide, z. B. | ||
Kupfer, Kupferoxid (CuO) | gewässergefährdend, CuO zusätzlich gesundheitsschädlich; CuO: WGK 1 | |
Zink, Zinkoxid (ZnO) | gewässergefährdend; Zn (< 1 mm), ZnO: WGK 2 | |
Blei, Bleioxid (PbO) | reproduktionstoxisch, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend; PbO: WGK 3 | |
Cadmium, Cadmiumoxid (CdO) | CMR, akut toxisch und gewässergefährdend; CdO: WGK 3 | |
Nickel, Nickeloxid (NiO) | krebserzeugend, sensibilisierend und gewässergefährdend; Ni (Pulver): WGK 2, NiO: WGK 1 | |
Cobalt, Cobaltoxid (CoO) | sensibilisierend und gewässergefährdend, CoO zusätzlich akut toxisch; CoO: WGK 3, Co (abh. von Korngröße): WGK 1 oder 3 | |
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161105 fallen | ||
Baustoffindustrie, Zementherstellung; in der Regel keine gefährlichen Abfälle, Einzelfallprüfung erforderlich | ||
Thallium | akut toxisch und gewässergefährdend | |
Glas- und Keramikindustrie; in der Regel keine gefährlichen Abfälle, Einzelfallprüfung erforderlich | ||
Verbindungen von Schwermetallen und Halbmetallen, z. B. | ||
Cobaltoxid | akut toxisch, sensibilisierend und gewässergefährdend; WGK 3 | |
Kupferoxid | gesundheitsschädlich und gewässergefährdend; WGK 1 | |
Nickeloxid und Dinickeltrioxid | krebserzeugend, sensibilisierend und gewässergefährdend; WGK 1 | |
Manganoxid und Dimangantrioxid | gesundheitsschädlich und reizend; MnO: WGK 1 | |
Bleioxid | reproduktionstoxisch, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend; WGK 3 | |
Kaliumchromat (Chrom-VI-Verbindung) | mutagen, krebserzeugend, sensibilisierend und gewässergefährdend; WGK 3 | |
Arsentrioxid | akut toxisch, kanzerogen, ätzend und gewässergefährdend; WGK 3 | |
Antimontrioxid | kanzerogen; WGK 2 | |
Fluoride | ||
Natrium-, Kalium-, Bariumfluorid | akut toxisch, NaF zusätzlich reizend; WGK 1 | |
verschiedene Industriebereiche; Einzelfallprüfung zur Schadstoffbelastung erforderlich | ||
Chrom-VI-Verbindungen | je nach Einzelverbindung häufig mutagen, krebserzeugend und gewässergefährdend; WGK 3; insbesondere bei Verwendung von Chromit-haltigem Feuerfestmaterial | |
Asbest und Künstliche Mineralfasern (KMF) | kanzerogen; insbesondere relevant bei Anlagen, die vor 1994 (Asbest) bzw. vor 1996 (KMF) errichtet wurden | |
PCDD/PCDF | insbesondere in Feuerfestausbrüchen aus den Bereichen Sonderabfallverbrennung, Baustoffindustrie, thermische Kraftwerksprozesse | |
PAK | je nach Einzelverbindung krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3; insbesondere in Feuerfestausbrüchen aus den Bereichen Kokerei, Sonderabfallverbrennung, Baustoffindustrie, thermische Kraftwerksprozesse |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | 51 | Analytik |
161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen | 2 | |
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | 74 | Analytik |
161104 andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen | 82 | Analytik |
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | 247 | Analytik |
161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen | 111 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Patentanmeldung DE19504141A1: Verfahren zum Recycling von Feuerfestmaterial, 1996
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Technische Regel für Gefahrstoffe 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Vermeiden von Abfällen - Reststoffe aus Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle, Umweltministerium Baden-Württemberg, 1994
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Kupolofenschmelzanlagen, Umweltministerum Baden-Württemberg, 1994
- Vermeiden von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Induktionsofenschmelzanlangen für Gußeisen, ABAG, 1994
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Branchenbezogene Merkblätter - 12 Glasherstellung, 2000
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Branchenbezogene Merkblätter - 02 Gaswerke/Kokereien, 2003
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Branchenbezogene Merkblätter - 03 Gießereien, 1998
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Branchenbezogene Merkblätter - 14 Ziegeleien/Grobkeramikherstellung, 2000
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Ofenausbrüche entstehen bei regelmäßigen Wartungsarbeiten und können grundsätzlich nicht vermieden werden. Durch operative Maßnahmen, z. B. Wahl der Einsatzstoffe, Steuerung des Prozesses und Standzeitverlängerung der Ofenausmauerung, kann der Anfall an Ofenausbrüchen minimiert und ggf. die qualitative Zusammensetzung verbessert werden.
Sammlung und Bereitstellung
Ofenausbrüche sollten nach Möglichkeit sortenrein erfasst werden, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen. Die sortenreine Erfassung ist in der Praxis immer dann schwierig, wenn in einem Aggregat, z. B. dem Hochofen, unterschiedliche Feuerfesterzeugnisse eingesetzt worden sind.
Ofenausbrüche, mit Ausnahme der Herkunftsbereiche Primäraluminiumherstellung und der Sonderabfallverbrennung, besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial und werden als Massengut gehandhabt, für deren Lagerung und Bereitstellung befestigte Flächen bzw. gängige Container ausreichen.
Ofenausbrüche, insbesondere aus der Aluminiumherstellung und der Sonderabfallverbrennung, enthalten dagegen meist gefährliche, auslaugbare Stoffe, z. B. Fluoride. Diese Ofenausbrüche müssen in geschlossenen Behältnissen, z. B. in Big Bags oder in abgedeckten Containern, gelagert oder bereitgestellt werden. Der Zutritt von Feuchtigkeit sollte vermieden werden, so dass auch eine Lagerung in überdachten Hallen sinnvoll ist.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Ofenausbrüche werden in der Regel stofflich verwertet und dazu meist vorbehandelt, z. B. um werthaltige Metalle aus metallurgischen Ausbrüchen oder den Kohlenstoffanteil aus Kathodenausbruch der Primäralumiumherstellung abzutrennen. Die metallhaltigen Fraktionen werden metallurgisch verwertet. Der separierte Kohlenstoffanteil kann z. B. bei der Produktion von Steinwolle eingesetzt werden, wobei die Schadstoffe durch die hohen Prozesstemperaturen zerstört werden. Die Kohlenstofffraktion kann aber auch als Ersatzbrennstoff thermisch verwertet werden.
Weiterhin werden Ofenausbrüche im Bergbau als Versatzbaustoff unter- und übertägig verwertet, ggf. erst nach einer Vorbehandlung zur Immobilisierung der Schadstoffe. Eine andere baustoffliche Verwertung ist grundsätzlich möglich, scheitert aber häufig an den vergleichsweise geringen Mengen, den unzureichenden Eigenschaften, z. B. aufgrund der porösen Struktur, sowie der möglichen Auslaugung von Schadstoffen ohne vorherige Immobilisierung. Ein Teil der Ofenausbrüche kann nach geeigneter Aufbereitung erneut als Feuerfestmaterial bzw. Zuschlag zur Produktion von Feuerfestmaterialien eingesetzt werden.
Beseitigung
Ofenausbrüche, sofern sie als nicht gefährliche Abfälle eingestuft sind, werden allgemein auf Deponien der Deponieklasse I und II (DK I und DK II) abgelagert. Als gefährlich eingestufte Ofenausbrüche sind auf Deponien der Deponieklasse III (DK III) zu entsorgen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161101 fallen | |
Abtrennung des Kohlenstoffanteils zur stofflichen bzw. thermischen Verwertung | 161101*: Ablagerung auf DK III; Asbesthaltiger Abfall in Big-Bags, je nach Verunreinigung Ablagerung DK II-Monobereiche 161102: Ablagerung DK I und DK II |
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161104 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161103 fallen | |
Verwertung, z. B. durch:
|
161103*: Ablagerung auf DK III; Asbesthaltiger Abfall in Big-Bags, je nach Verunreinigung Ablagerung DK II-Monobereiche 161104: Ablagerung DK I und DK II |
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161105 fallen | |
Verwertung, z. B. durch:
|
161105*: Ablagerung auf DK III; Asbesthaltiger Abfall in Big-Bags, je nach Verunreinigung Ablagerung DK II-Monobereiche 161106: Ablagerung DK I und DK II |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, 2015
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Vermeiden von Abfällen - Reststoffe aus Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle, Umweltministerium Baden-Württemberg, 1994
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Kupolofenschmelzanlagen, Umweltministerum Baden-Württemberg, 1994
- Vermeiden von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Reststoffe aus Induktionsofenschmelzanlangen für Gußeisen, ABAG, 1994
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Glasherstellung, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.02.2012
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Eisen- und Stahlerzeugung" (auf Englisch)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung, Amtsblatt der europäischen Union vom 08.03.2012
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Nicht-Eisen-Metallindustrie", UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Gießereien", UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Glasindustrie" (auf Englisch), UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Stahlverarbeitung", UBA (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry, UBA, December, 2001)
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie", UBA
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. März 2013 - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) über die Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, Amtsblatt der europäischen Union vom 09.04.2013
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Merkblätter, hier "Keramikindustrie", UBA
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallverbrennung", UBA, Juli 2005
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, 2015
- Technische Regel für Gefahrstoffe 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
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Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
14.09.2015 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Tauw GmbH Richard-Löchel-Straße 9 47441 Moers info.moers@tauw.com www.tauw.de 0241 14 90 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
12.07.2010 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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