IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1701 mineralischer Bauschutt, Stand 21.12.2017

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Mit Ausnahme der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 170106* "Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten" sind die Abfälle der Untergruppe 1701 als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. In mineralischem Bauschutt sind in der Regel keine Schadstoffe enthalten. Eine Belastung durch Schadstoffe kann durch Zusätze und Anhaftungen, um die Eigenschaften des Baustoffes zu verändern, sowie durch die Nutzung des Gebäudes oder auch Kontamination nach einem Schadensfall oder dem Gebäudeunterhalt (z. B. Reinigung) vorliegen.
  • Zusatzstoffe: z. B. Asbest
  • Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtmassen, HBCD- oder KMF-haltige Dämmstoffe, Kleber, schwermetallhaltige Farben, Hohlkammerziegel mit Wärmedämmfüllung, teerhaltige Beschichtungen
  • Nutzungsbedingt, z. B. Ruß in Kaminen, Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen, Metallsalze bei Galvanikbetrieben
  • Kontamination, z. B. Ruß oder Verbrennungsrückstände bei Brandfällen (schadensbedingt), z. B. Insektizide durch Schädlingsbekämpfung (Gebäudeunterhalt)
Die Verunreinigung kann vielfältiger Art sein und die maßgebenden Schadstoffe sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (Bestandsaufnahme, technische und historische Erkundung, Schadstoffkataster) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen. Eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe ist nicht möglich.

Asbest


Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
  • festgebundene Asbestprodukte: Anteil kleiner gleich 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m³, aber stets deutlich über 1000 kg/m³
  • schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil größer gleich 60 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel unter 1000 kg/m³
Aufgrund der chemischen Eigenschaften gibt es verschiedene Einsatzbereiche mit unterschiedlichen Produktgruppen. Im Folgenden sind Beispiele für das Unterkapitel 1701 genannt
  • Brandschutz - Spritzmassen, Anstriche, Reste von verklebten Brandschutzmatten
  • Wärmeisolierung - Spritzmassen, Verfüllungen von Fugen und Hohlräumen
  • Elektroinstallation - Reste von Kabeln und Drähten
  • Dichtungen - Flachdichtungen, Dichtungsmassen
  • Asbestzement - Reste und Anhaftungen von Platten sowie Rohre aus Asbestzement
  • chemische Produkte - Spritzmassen, Anstriche, Klebstoffe, Dichtungsmassen, Putze, Spachtelmassen
Ansonsten sind asbesthaltige Baustoffe vor allem unter AS 17 06 01* "Dämmmaterial, das Asbest enthält" und unter AS 17 06 05* "Asbesthaltige Baustoffe" einzustufen.

Künstliche Mineralfasern KMF

Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität (Unbrennbarkeit) sowie der Wärme- und Schallisolierung. Sie werden als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.

Jedoch sollten in der Untergruppe 1701 nur die mineralischen Bauabfälle enthalten sein, die nur geringe Anhaftungen von KMF-haltigen Produkten aufweisen, da sonst die AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält", AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt" oder AS 170903* "sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 170904 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen" einschlägig sind und somit gewählt werden sollten.

Schwermetalle

In dieser Abfallgruppe 1701 können folgende Schwermetalle vor allem durch Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
  • Blei in Rostschutzanstrichen (Blei(II,IV)-oxid, auch Mennige, Verbot seit 2012), z. B. bei Fehlanstrichen neben Eisenrohren, in Malerfarben (Bleiweiß und Bleigelb (Blei(II)-oxid, Massicotit), Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig), ältere Rohrinstallationen
  • Cadmium durch Tabakrauch, PVC, Kunststoff- und Farbpigmente
  • Chrom in Farbpigmenten, Zement (seit 2000 in Deutschland chromatarme Zementprodukte) und Holzschutzmitteln (Imprägniersalze), Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) sind toxischer als die häufigeren Chrom(III)-Verbindungen
  • Quecksilber in Holzschutzmitteln, das z. B. durch Fehlanstriche auch auf dem mineralischen Bauschutt vorhanden sein kann
  • ebenfalls relevant: Kupfer, Arsen, Nickel
Nutzungsbedingt können weitere Metallsalzkontaminationen auftreten, z. B. bei Industrieböden in Galvanikbetrieben oder Metallbearbeitungsunternehmen.


Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)


Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierter Bodenplatte im Bereich eines Maschinenstandorts zu rechnen.


Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)


Eine Belastung mit Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), die als krebserzeugend, gewässergefährdend und akut toxisch einzustufen sind, kann z. B. durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, vorliegen:
  • Teer- und pechhaltige Klebstoffe unter Holzparkett
  • Bautenschutz: wasserfeste Schutzanstriche aus Bitumenlösungen, -emulsionen, -vergussmassen
  • Steinkohlenteeröle als Holzschutzmittel (durch Fehlanstriche auch auf dem mineralischen Bauschutt)
  • Reste von Asphalt-Fußbodenbelägen, bituminierten Dichtungs- und Dachbahnen, Teerkork zur Dämmung
Bei Bränden können unter Umständen durch Rußablagerungen und verkohlte Rückstände hohe PAK-Konzentrationen entstehen (siehe Abfallsteckbrief: Brandabfälle).


Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen kann der Bauschutt eine gefährliche Abfallfraktion sein (PCB ist als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft):
  • dauerelastische Fugenmassen
  • Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
  • Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
  • Reste von Kabelummantelungen
Ebenso können nutzungsbedingte PCB-Kontaminationen auftreten, z. B. bei Standorten von Transformatoren oder der Verwendung von PCB-haltigen Hydraulikölen in Maschinen.


Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt die EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). In der Richtlinie werden zusätzlich noch Hinweise für die gesundheitliche Bewertung, Sanierungen, Schutzmaßnahmen, Entsorgung von Abwässern und Abfällen gegeben.

HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 "Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe"). Der Stoff HBCD ist persistent, bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft (seit 2016 in der POP-Verordnung, siehe hierzu "Aktuelles zur AVV").

Sonstige organische Schadstoffe

CKW Chlorkohlenwasserstoffe
Es werden leicht (LCKW)- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden.

LCKW wurden und werden angewendet als Lösungsmittel und Entfettungsmittel, z.B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri), Vinylchlorid und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. krebsfördernd. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösungsmitteln auftreten.

Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Triebmittel in Montageschäumen (z. B. PUR-Schäume, es verbleiben bis zu 15% Massenanteil (wi) im Produkt) verwendet wurden.

Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. die Polychlorierten Biphenyle (PCB), die Chlorphenole (PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil sowie Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan und DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII).

PCP (Pentachlorphenol) , das als gewässergefährdend und akut toxisch einzustufen ist, wurde im Baubereich in Holzschutzmitteln, Fugendichtungsmitteln, Spachtel- und Vergussmassen, Klebern, Lacken und Farben eingesetzt. Hierdurch kann eine Kontaktkontamination eingetreten sein. Da PCP aus den eingesetzten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen an, z. B. Putz (Sekundärkontamination).

 

Hinweis
Nutzungs- oder schadensbedingte Verunreinigungen sind signifikant für die Abfalleinstufung. Ein Indiz hierfür liegt immer dann vor, wenn Abfälle aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen vorliegen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde. Dazu zählen u. a.:
  • Industrieanlagen: Anlagen in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder entstehen; Stahlwerke, Metallverarbeitungs- und Galvanikanlagen; Werkzeugmaschinenbau; Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben; Kokereien, Gaswerke und Brikettfabriken; Anlagen der Textilreinigung; Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung, Holzimprägnierwerke; Betriebe der Chemischen Industrie
  • Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes: Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung Vulkanisation; Batterieauffüllstationen; Tankstellen, Waschgruben und Tanklager,
  • gewerbliche Feuerungsanlagen: Rauchzüge, Kamine und Essen,
  • Anlagen der Eisenbahn: Bahnbetriebswerke, Verladerampen und Reparaturwerkstätten; Öllager; Waschstraßen und
  • Landwirtschaftliche Betriebe: Lager für Düngemittel und Pestizide.
(Anmerkung: Auflistung gemäß den Anhaltspunkten aus Anhang II zu den "BMU-Hinweisen zur Anwendung der AVV")

Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung . Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz der organischen Inhaltsstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.

Besonderheit bei der Einstufung von Beton:

Beim Brechen von Beton wird kurzzeitig durch die Hydratation im Zement eine Freisetzung von nicht ausreagiertem Calciumhydroxid an den Bruchkanten hervorgerufen. Dadurch können bei einer Eluatanalyse hohe pH-Werte größer als 13 und stark überhöhte elektrische Leitfähigkeiten, ohne dass gleichzeitig erhöhte Werte für Chlorid und Sulfat vorliegen, gemessen werden.

Untersuchungen belegen jedoch, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 (reizend) oder HP8 (ätzend) unberücksichtigt bleiben können. Durch Luftkontakt erfolgt eine spontane Umsetzung mit Kohlendioxid zu schwer löslichem, ökotoxikologisch unbedenklichem Carbonat.

Der Parameter elektrische Leitfähigkeit, gemessen an frisch gebrochenem Beton darf deshalb nicht als Kriterium für die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Verwertung, sofern alle anderen abzuprüfenden Parameter den jeweiligen Zuordnungswert einhalten und kein spezifischer Verdacht auf Verunreinigungen besteht, herangezogen werden.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
170101 Beton170102 Ziegel170103 Fliesen und Keramik170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
keine wesentlichen gefährlichen Inhaltsstoffe / Verunreinigungen vorhanden
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen:
Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber in erster Linie Metallverbindungen, die als nutzungsbedingte Kontamination auftreten können und je nach Metall als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind und Anlass für eine Einstufung als gefährlicher Abfall geben
Asbest, künstliche Mineralfasern krebserzeugend; KMF-haltige Baustoffe, die vor 2000 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519)
Kohlenwasserstoffe, z. B. Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl häufig gewässergefährdend, meist WGK 1-2
PAK karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3
PCB kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3
HBCD persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und vermutlich reproduktionstoxisch
FCKW als gewässergefährdend eingestuft und wegen ihrer die Ozonschicht schädigenden Wirkung verboten
LCKW meistens gesundheitsgefährdend und Ozonschicht schädigend
PCP karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
170101  Beton 125   Analytik
170102  Ziegel 5
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 3164   Analytik
170107  Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 792   Analytik

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  Asbest Sammelbezeichnung für verschiedene, natürlich vorkommende, faserförmige Silikat-Minerale, die beim Einatmen karzinogen sein können, z. B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  KMFkünstliche Mineralfasern, synthetische, anorganische Fasern, kristallin oder glasartig, wie z. B. Dämmwolle aus Glas oder Gestein, Endlosglasfasern, Keramikfasern; biobeständige und lungengängige Fasern können Krebs erzeugen
  RALDeutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (Abk. für Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen), eine unabhängige Organisation, die RAL-Gütezeichen für Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich technischer und vor allem qualitätstechnischer Anforderungen vergibt
  Bleimennigeeine Blei-Komplexverbindung Pb<Sonderzeichen>2</Sonderzeichen>[PbO<Sonderzeichen>4</Sonderzeichen>], Verwendung als Pigment und Rostschutzmittel
  Pigmentefarbgebende Substanzen, im Anwendungsmedium (z. B. Lack oder Kunststoff) unlöslich
  GalvanikVeredelungsverfahren, bei dem in einem elektrolytischen Bad mit Hilfe von Strom metallische Überzüge auf meist ebenfalls metallischen Bauteilen abgeschieden werden
  MKWMineralölkohlenwasserstoffe, Summenparameter für Kettenlängen C10 - C 40 in der Abfallanalytik, enthalten in Benzin, Diesel, Heizöl und Schmierölen, auch als KW abgekürzt
  Teerölauch Carbolineum genannt; wasserunlösliches Produkt aus höhersiedenden Fraktionen von Steinkohlenteer, das fäulnishemmend und desinfizierend wirkt, aber große Mengen an krebserregenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthält
  Farbenmeint in erster Linie das Farbmittel (Farbstoff, Pigment), umgangssprachlich wird der Begriff oft für Dispersionsanstriche oder als Synonym für Lack verwendet
  HydraulikölÖl zur Signal-, Kraft- und Energie-Übertragung in hydraulischen Anlagen, meist auf Mineralölbasis, teilweise auch als natürliche oder synthetische Esteröle
  POPpersistent organic pullutants (langlebige organische Schadstoffe), schwer abbaubare organische Verbindungen, die sich in der Umwelt anreichern, deren Herstellung und Verwendung im Rahmen der Stockholmer Konvention eingeschränkt oder verboten sind (POP-Verordnung)
  PCTpolychlorierte Terphenyle, chemische Substanzen mit drei chlorierten Benzol-Ringen, die ähnliche Eigenschaften wie polychlorierte Biphenyle (PCB) aufweisen und z. T. mit PCB als Gemisch verwendet werden
  PCPPentachlorphenol, chlorierter, aromatischer Kohlenwasserstoff, der vor allem in Holzschutzmitteln als Fungizid (Gift gegen Pilzbefall) eingesetzt wurde, im Anhang I bzw. IV der POP-Vordnung aufgeführt
  karzinogen(auch carcinogen, kanzerogen oder cancerogen) Krebs erzeugend oder fördernd
  FCKWFluorchlorkohlenwasserstoffe, halogenierte organische Verbindungen, die als Treibgase oder Kältemittel eingesetzt wurden und ein hohes klimaschädigendes Potenzial (Abbau der Ozonschicht sowie Treibhauseffekt) besitzen und deren Verwendung Beschränkungen und Verboten unterliegt
  PURbzw. PU, Polyurethane, Kunststoffe oder Kunstharze mit Urethan-Gruppen, die hart und spröde, weich und elastisch sein können, was bei der Polymersynthese über Ausgangsstoffe, Additive und Vernetzungsgrad gesteuert wird; in aufgeschäumter Form als Schaumstoff für Polster oder auch als aushärtender Montageschaum bekannt
  DDTDichlordiphenyltrichlorethan, synthetischer, chlorierter Kohlenwasserstoff, Einsatz als Insektizid, giftig, fettlöslich und bioakkumulierbar, gehört zu den persistenten organischen Schadstoffen (POPs), seit der Stockholmer Konvention 2004 nur noch gegen krankheitsübertragende Insekten im Rahmen der Seuchenbekämpfung zulässig, im Anhang I bzw. IV der POP-Vordnung aufgeführt
  REACHRegistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
  CarbonateSalze und Ester der Kohlensäure H2CO3
  mutagendas Erbgut eines Organismus verändernd
  reproduktionstoxischumfasst sowohl die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit bzw. Fruchtbarkeit als auch die Schädigung des Kindes im Mutterleib (teratogen)
  HolzschutzmittelStoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz
  HBCDHexabromcyclododecan, auch HBCDD abgekürzt, ringförmiger, bromierter Kohlenwasserstoff mit 16 Isomeren, als additives Flammschutzmittel überwiegend in Polystyrolschaum (z. B. in Dämmstoffen) verwendet, aufgenommen in der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt)
  LCKWleichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe, also chlorierte Derivate von Methan, Ethan und Ethen, die vor allem als Lösungs- und Entfettungsmittel sowie als Ausgangsstoffe bei der Kunststoffproduktion verwendet werden
  Pestizideallgemeine Bezeichnung für chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, Biozide
  VulkanisationVerfahren, mit dem Kautschuk in einen elastischen Zustand (Gummi) überführt wird
  Porenbetonkein Beton im herkömmlichen Sinn, dampfgehärteter Baustoff, hergestellt aus Branntkalk, Zement und fein vermahlenem Quarzsand unter Zugabe von Wasser und einer geringen Menge an metallischem Aluminiumpulver, in der alkalischen Suspension Wasserstoffgas bildend, auch Gasbeton genannt
  HydratationAnlagerung von Wassermolekülen an gelöste Ionen oder polare Moleküle (als Hydrathülle) oder in Festkörpern (als Kristallwasser)
  Eluatanalyseverschiedene Verfahren zur Bestimmung der gelösten (eluierten) Bestandteile eines (meist) wässrigen Probenauszugs (Eluats) einer Feststoffprobe
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  Lindanγ-Hexachlorcyclohexan, akut toxsich, gewässergefährdend, persistent, wurde vorwiegend als Insektizid und Holzschutzmittel eingesetzt, unterfällt der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
  Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
  Merkblatt "Kontrolle auf der Baustelle" zur Prüfung der umwelttechnischen Eigenschaften von RC-Baustoffen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2017
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  SH - Schleswig-Holstein
  TH - Thüringen