Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Der Anfall von mineralischem Bauschutt sollte bereits im Voraus im Rahmen der Bauorganisation (Bau-, Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsplan) vermieden werden. Dazu gehören unter anderem
Auf die diesbezüglichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wird hingewiesen.
Der Anfall von mineralischem Bauschutt sollte bereits im Voraus im Rahmen der Bauorganisation (Bau-, Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsplan) vermieden werden. Dazu gehören unter anderem
- die Prüfung, ob eine Sanierung möglich bzw. ein Abriss unabdingbar ist,
- die Entscheidung zu einem möglichst selektiven Rückbau, damit sortenreiner Bauschutt, wie z. B. Ziegel, Steine, Beton, anfällt oder sogar komplette Bauteile zur Wiederverwendung gewonnen werden,
- bei einer möglichen Schadstoffbelastung die Erstellung eines Schadstoffkatasters, das im Entsorgungskonzept berücksichtigt wird und
- bei einem Neubau evtl. die Anwendungen von vorgefertigten und nachnutzbaren Bauteilen und die Wiederverwendung von Baumaterialien, z. B. Schalmaterial.
Auf die diesbezüglichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wird hingewiesen.
Sammlung und Bereitstellung
Eine Abfallentsorgung auf der Baustelle ist unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfallmengen sowie der regionalen Entsorgungsmöglichkeiten im Voraus zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Dieses beinhaltet z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten, sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind den anfallenden Abfallmengen entsprechende Entsorgungs(fach)betriebe / -betriebsstätten verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung, die bereits im Vorfeld der Abrissplanung erfolgen sollte, ein Abfallkataster zu erstellen, in dem die schadstoffbelasteten Bauteile nach der Beschaffenheit und der Gefährdungseinstufung beschrieben und den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Im Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) ist dies zu berücksichtigen, in dem entsprechend der Schadstoffbelastung der geplante Entsorgungsweg genannt ist. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen.
Bau- und Abbruchabfälle, die Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- und HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind auf Basis von speziellen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich getrennt gehalten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgt.
Die Bereitstellung und der Transport von Bauschutt erfolgt in Absetz- oder Abrollcontainern und in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigtem Bauschutt auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Verbringung von kontaminiertem Bauschutt in eine Untertage-Deponie vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B.in Big Bags oder Fässer.
Mit Asbest verunreinigter Bauschutt ist bei einer Beseitigung auf einer oberirdischen Deponie ebenfalls in Big Bags zu verpacken (siehe LAGA Merkblatt M 23).
Die Handlungshilfen, Leitlinien und Informationsblätter der Länder bzw. der örtlichen Entsorgungsunternehmen sind zu berücksichtigen.
Um eine hochwertige, stoffliche Verwertung sicherzustellen, ist eine getrennte Erfassung von Porenbeton auf einer Baustelle sinnvoll. Dies gilt sowohl für die Monofraktion Porenbeton als auch für den übrigen Bauschutt.
Eine Abfallentsorgung auf der Baustelle ist unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfallmengen sowie der regionalen Entsorgungsmöglichkeiten im Voraus zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Dieses beinhaltet z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten, sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind den anfallenden Abfallmengen entsprechende Entsorgungs(fach)betriebe / -betriebsstätten verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung, die bereits im Vorfeld der Abrissplanung erfolgen sollte, ein Abfallkataster zu erstellen, in dem die schadstoffbelasteten Bauteile nach der Beschaffenheit und der Gefährdungseinstufung beschrieben und den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Im Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) ist dies zu berücksichtigen, in dem entsprechend der Schadstoffbelastung der geplante Entsorgungsweg genannt ist. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen.
Bau- und Abbruchabfälle, die Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- und HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind auf Basis von speziellen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich getrennt gehalten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgt.
Die Bereitstellung und der Transport von Bauschutt erfolgt in Absetz- oder Abrollcontainern und in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigtem Bauschutt auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Verbringung von kontaminiertem Bauschutt in eine Untertage-Deponie vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B.in Big Bags oder Fässer.
Mit Asbest verunreinigter Bauschutt ist bei einer Beseitigung auf einer oberirdischen Deponie ebenfalls in Big Bags zu verpacken (siehe LAGA Merkblatt M 23).
Die Handlungshilfen, Leitlinien und Informationsblätter der Länder bzw. der örtlichen Entsorgungsunternehmen sind zu berücksichtigen.
Um eine hochwertige, stoffliche Verwertung sicherzustellen, ist eine getrennte Erfassung von Porenbeton auf einer Baustelle sinnvoll. Dies gilt sowohl für die Monofraktion Porenbeton als auch für den übrigen Bauschutt.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes sollte das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden. Die Wieder- und/oder Weiterverwendung von Bauteilen nimmt derzeit zwar quantitativ nur einen geringeren Umfang ein als das Materialrecycling, dennoch ist diese Nutzungsart die qualitativ höchste Recyclingoption. Bei einem differenzierten und selektiven Rückbau werden die wiederzuverwendenden Bauteile nach und nach demontiert. Nach dem Entkernen (u. a. Ausbau von Fenstern und Türen) und der Schadstoffentfrachtung werden die Rohbaukonstruktion demontiert und geeignete Bauelemente für eine sekundäre Nutzung ausgebaut. Es ist hochwertiger ganze Bauelemente für neue Bauvorhaben zu nutzen, statt Haufwerke mit Hilfe von Abbruchmaschinen zur Herstellung von RC-Baustoffen (z.B. RC-Beton) zu erhalten.
Die Bauteile sollten von Bauteilbörsen oder historischen Baustoffhändlern in Augenschein genommen werden, da bei einem Weiterverkauf somit eine Gewährleistung im Schadensfall geregelt ist. Es soll möglichst eine Wiederverwendung zum gleichen Zweck erreicht werden, das heißt in ihrer ursprünglichen Form und unter Ausnutzung der Materialeigenschaften. Beim Wiedereinbau sind die gültigen rechtlichen Verordnungen und Anforderungen an die Bauteile zubeachten, z. B. EnergieeinsparV, Schall- und Brandschutzauflagen, Statik. Dabei sollte auch ein Einbau in anderen Bereichen in Betracht gezogen werden (Weiterverwendung).
Verwertung
Die Verwertung von aufbereiteten RC-Materialien als Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken setzt voraus, dass die genannten Vorgaben in den Hinweisen der jeweiligen Bundesländer eingehalten werden (siehe folgenden Hinweis). In einer bundeseinheitlichen Artikelverordnung, der sogenannten Mantelverordnung soll eine Ersatzbaustoffverordnung geschaffen sowie die bestehenden Verordnungen (Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Deponieverordnung (DepV) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)) harmonisiert werden. Ein Referentenentwurf der Mantelverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 06.02.2017 wurde zur Anhörung der Länder und Verbände bereitgestellt (nicht rechtsbindend).
Die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken setzt i.d.R. die Behandlung der unaufbereiteten Bauschuttmaterialien in Bauschuttbehandlungsanlagen, wo sie gebrochen, klassiert und gesiebt werden, voraus.
Hinweis
Hinsichtlich der Güteanforderungen sind bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung, die länderspezifischen Vorgaben zu beachten. Diese weichen in einzelnen Punkten von der LAGA Mitteilung M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" ab (siehe Hinweiskasten).
Beseitigung
Die Beseitigung von Bauschutt kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche Verwertung aufgrund der qualitativen oder bautechnischen Anforderungen nicht möglich ist. Dies kann auch nicht verunreinigten Bauschutt betreffen, wenn er z. B. nicht abtrennbare Anteile an Porenbeton, Bimsgestein oder Gipsplatten aufweist oder mit anderen Bauabfällen vermischt ist. Im Falle mangelnder Verwertung ist nicht verunreinigter Bauschutt auf Deponien (Zuordnungswerte der DepV beachten) abzulagern.
Verunreinigter Bauschutt 170106* ist, je nach Ergebnissen der Schadstoffanalysen, auf Deponieklasse III (DK III) oder - z. B. aufgrund erhöhter Auslaugbarkeit - in Untertage-Deponien (DK IV) zu entsorgen. Bei Einhaltung der Ablagerungsparameter, z. B. bei Anhaftungen von Asbest oder Teer, ist eine Ablagerung auf Deponien der Klasse I oder II (DK I oder DK II) möglich.
Eine Besonderheit stellen die bei Wohnungs-/Gebäudesanierung u. ä. anfallenden Kleinmengen an Bauschutt dar, die zumeist geringfügige Anteile an Fremdstoffen aufweisen, z. B. Holzleisten und -panels oder Tapetenreste. Diese Abfälle weisen in der Regel bei den Parametern DOC, Leitfähigkeit und Sulfat erhöhte Werte auf, die aus Präventionsgründen eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II (DK II) erfordern.
Bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes sollte das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden. Die Wieder- und/oder Weiterverwendung von Bauteilen nimmt derzeit zwar quantitativ nur einen geringeren Umfang ein als das Materialrecycling, dennoch ist diese Nutzungsart die qualitativ höchste Recyclingoption. Bei einem differenzierten und selektiven Rückbau werden die wiederzuverwendenden Bauteile nach und nach demontiert. Nach dem Entkernen (u. a. Ausbau von Fenstern und Türen) und der Schadstoffentfrachtung werden die Rohbaukonstruktion demontiert und geeignete Bauelemente für eine sekundäre Nutzung ausgebaut. Es ist hochwertiger ganze Bauelemente für neue Bauvorhaben zu nutzen, statt Haufwerke mit Hilfe von Abbruchmaschinen zur Herstellung von RC-Baustoffen (z.B. RC-Beton) zu erhalten.
Die Bauteile sollten von Bauteilbörsen oder historischen Baustoffhändlern in Augenschein genommen werden, da bei einem Weiterverkauf somit eine Gewährleistung im Schadensfall geregelt ist. Es soll möglichst eine Wiederverwendung zum gleichen Zweck erreicht werden, das heißt in ihrer ursprünglichen Form und unter Ausnutzung der Materialeigenschaften. Beim Wiedereinbau sind die gültigen rechtlichen Verordnungen und Anforderungen an die Bauteile zubeachten, z. B. EnergieeinsparV, Schall- und Brandschutzauflagen, Statik. Dabei sollte auch ein Einbau in anderen Bereichen in Betracht gezogen werden (Weiterverwendung).
Verwertung
Die Verwertung von aufbereiteten RC-Materialien als Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken setzt voraus, dass die genannten Vorgaben in den Hinweisen der jeweiligen Bundesländer eingehalten werden (siehe folgenden Hinweis). In einer bundeseinheitlichen Artikelverordnung, der sogenannten Mantelverordnung soll eine Ersatzbaustoffverordnung geschaffen sowie die bestehenden Verordnungen (Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Deponieverordnung (DepV) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)) harmonisiert werden. Ein Referentenentwurf der Mantelverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 06.02.2017 wurde zur Anhörung der Länder und Verbände bereitgestellt (nicht rechtsbindend).
Die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken setzt i.d.R. die Behandlung der unaufbereiteten Bauschuttmaterialien in Bauschuttbehandlungsanlagen, wo sie gebrochen, klassiert und gesiebt werden, voraus.
Hinweis
Hinsichtlich der Güteanforderungen sind bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung, die länderspezifischen Vorgaben zu beachten. Diese weichen in einzelnen Punkten von der LAGA Mitteilung M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" ab (siehe Hinweiskasten).
Beseitigung
Die Beseitigung von Bauschutt kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche Verwertung aufgrund der qualitativen oder bautechnischen Anforderungen nicht möglich ist. Dies kann auch nicht verunreinigten Bauschutt betreffen, wenn er z. B. nicht abtrennbare Anteile an Porenbeton, Bimsgestein oder Gipsplatten aufweist oder mit anderen Bauabfällen vermischt ist. Im Falle mangelnder Verwertung ist nicht verunreinigter Bauschutt auf Deponien (Zuordnungswerte der DepV beachten) abzulagern.
Verunreinigter Bauschutt 170106* ist, je nach Ergebnissen der Schadstoffanalysen, auf Deponieklasse III (DK III) oder - z. B. aufgrund erhöhter Auslaugbarkeit - in Untertage-Deponien (DK IV) zu entsorgen. Bei Einhaltung der Ablagerungsparameter, z. B. bei Anhaftungen von Asbest oder Teer, ist eine Ablagerung auf Deponien der Klasse I oder II (DK I oder DK II) möglich.
Eine Besonderheit stellen die bei Wohnungs-/Gebäudesanierung u. ä. anfallenden Kleinmengen an Bauschutt dar, die zumeist geringfügige Anteile an Fremdstoffen aufweisen, z. B. Holzleisten und -panels oder Tapetenreste. Diese Abfälle weisen in der Regel bei den Parametern DOC, Leitfähigkeit und Sulfat erhöhte Werte auf, die aus Präventionsgründen eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II (DK II) erfordern.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170101 Beton170102 Ziegel170103 Fliesen und Keramik170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | |
Die stoffliche Verwertung im bautechnischen Bereich ist nahezu ausnahmslos gegeben, sofern Qualitätsvorgaben eingehalten werden (Güteüberwachung RC-Baustoffe). | mindestens DK I, sofern Verwertung nicht möglich |
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Es ist keine Verwertung im bautechnischen Bereich gegeben, sofern die Richtwerte überschritten werden. | Ablagerung auf DK I; je nach Art und Grad der Verunreinigung ggf. Zuordnung zu DK II oder III; auf DK 0 dürfen keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden; bei erhöhter Auslaugbarkeit von gefährlichen Stoffen Entsorgung in DK IV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ende der Abfalleigenschaft bei Recyclingbaustoffen
Hochwertige Recyclingbaustoffe können in einzelnen Ländern als gütegesicherter Sekundärrohstoff (Ende der Abfalleigenschaft gem. § 5 KrWG) eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die RC-Baustoffe
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
Eine Vermischung von nicht verwertbarem Bauschutt mit anderen Bauabfällen erhöht in der Regel die Deponiekosten bzw. macht vor Ablagerung eine Sortierung / Vorbehandlung erforderlich.
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Spezielle Anmerkung zu Beton:
Beim Brechen von Beton wird kurzzeitig durch eine Hydratation im Zement die Freisetzung von nicht ausreagiertem Calciumhydroxid an den Bruchkanten hervorgerufen. Dadurch können bei einer Eluatanalyse hohe pH-Werte größer als 13 und stark überhöhte elektrische Leitfähigkeiten, ohne dass gleichzeitig erhöhte Werte für Chlorid und Sulfat vorliegen, gemessen werden.
Untersuchungen belegen jedoch, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 (reizend) oder HP8 (ätzend) unberücksichtigt bleiben können. Durch Luftkontakt erfolgt eine spontane Umsetzung mit Kohlendioxid zu schwer löslichem, ökotoxikologisch unbedenklichem Carbonat.
Der Parameter elektrische Leitfähigkeit, gemessen an frisch gebrochenem Beton darf deshalb nicht als Kriterium für die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Verwertung, sofern alle anderen abzuprüfenden Parameter den jeweiligen Zuordnungswert einhalten und kein spezifischer Verdacht auf Verunreinigungen besteht, herangezogen werden.
Hochwertige Recyclingbaustoffe können in einzelnen Ländern als gütegesicherter Sekundärrohstoff (Ende der Abfalleigenschaft gem. § 5 KrWG) eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die RC-Baustoffe
- einen positiven Marktwert haben,
- ihre Eigenschaften denen der zu substituierenden Primärrohstoffe, z. B. Schotter, entsprechen,
- in einem der Gütegemeinschaft zugehörigen Betrieb hergestellt werden,
- die Zuordnungswerte mindestens der Einbauklasse 1, also für den offenen Einbau ohne technische Sicherungsmaßnahmen, nach Landes-/Bundesrecht einhalten und
- wie Primärbaustoffe deklariert sind.
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
- Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
- Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
- Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen / Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- Einführung und Anwendung im Vollzug ohne gesonderte Veröffentlichung: Niedersachsen
- keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
- keine Angaben im Internet: Hessen
Eine Vermischung von nicht verwertbarem Bauschutt mit anderen Bauabfällen erhöht in der Regel die Deponiekosten bzw. macht vor Ablagerung eine Sortierung / Vorbehandlung erforderlich.
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Spezielle Anmerkung zu Beton:
Beim Brechen von Beton wird kurzzeitig durch eine Hydratation im Zement die Freisetzung von nicht ausreagiertem Calciumhydroxid an den Bruchkanten hervorgerufen. Dadurch können bei einer Eluatanalyse hohe pH-Werte größer als 13 und stark überhöhte elektrische Leitfähigkeiten, ohne dass gleichzeitig erhöhte Werte für Chlorid und Sulfat vorliegen, gemessen werden.
Untersuchungen belegen jedoch, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 (reizend) oder HP8 (ätzend) unberücksichtigt bleiben können. Durch Luftkontakt erfolgt eine spontane Umsetzung mit Kohlendioxid zu schwer löslichem, ökotoxikologisch unbedenklichem Carbonat.
Der Parameter elektrische Leitfähigkeit, gemessen an frisch gebrochenem Beton darf deshalb nicht als Kriterium für die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Verwertung, sofern alle anderen abzuprüfenden Parameter den jeweiligen Zuordnungswert einhalten und kein spezifischer Verdacht auf Verunreinigungen besteht, herangezogen werden.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen