Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Allgemein
Als Dämmstoffe werden zusammenfassend Materialien mit wärme- und /oder schalldämmenden Eigenschaften verstanden. Die Stoffe können sich u. a. in Bezug auf ihre Zusammensetzung, den Grad der möglichen Verformung, die Zugfähigkeit, Druckbelastbarkeit sowie Wärmeleitfähigkeit unterscheiden.
Die Dämmstoffe lassen sich in folgende Gruppen einordnen:
Die sogenannten Mineralwollen lassen sich gemäß TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ (TRGS 521) in neue und "alte" Mineralwollen einteilen:
Dämmstoffe auf Mineralfaserbasis zur Wärme- und Schallisolierung oder zum Brandschutz weisen einen hohen Mineralfasergehalt auf ( 90%) und sind in der Regel mit Kunstharz gebunden. Werden diese Mineralfaserprodukte als Verkleidung bzw. Trennwände für den Innen- und Außenbereich eingesetzt, sind die Fasern meist verdichtet. Derartige Mineralfaserprodukte werden häufig auch in Form von Verbund- oder Sandwichprodukten angewandt, z. B. in Verbindung mit Gipskarton-, Span- oder Metallplatten.
Bei den Dämmmaterialien, die aus natürlichen Fasern hergestellt wurden, haben asbesthaltige Dämmstoffe bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten eine erhebliche abfallwirtschaftliche Relevanz.
Unter Asbest wird die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis zu 2 Mikrometern verstanden. Aufgrund der Hitze- und weitgehenden Chemikalienbeständigkeit bestimmter Asbestfasern wurde Asbest in der Vergangenheit (bis 1993) in vielen Produkten eingesetzt. Vor allem im Baubereich kam es zu einer flächendeckenden Anwendung. Seit 1993 sind in Deutschland und seit 2005 in den Ländern der Europäischen Union die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. Übergangsvorschriften sind in der GefStoffV geregelt. Die überwiegende Anzahl der in der Weltgesundheitsorganisation WHO vertretenen Staaten, darunter viele Industriestaaten, haben sich dem Asbestverbot bisher nicht angeschlossen.
Es werden grundsätzlich Produkte mit fester oder schwacher Faserbindung unterschieden (siehe AS 170605* Asbesthaltige Baustoffe).
Bei Bautätigkeiten wie z. B. Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden (z. B. Wohn- und Bürogebäuden, Fabrik-, Lager- und Ausstellungshallen) und anderen Bauwerken (z. B Brücken, Tunnel, Kanalisationsschächte) können weiterhin asbesthaltige Baustoffe sowie Dämmmaterialien anfallen. Entscheidend dabei ist vor allem das Alter des betreffenden Objektes. So wurden speziell von ca. 1950 bis in die frühen 1990er Jahre asbesthaltige Baumaterialien in großem Umfang eingesetzt.
Hartschaumplatten aus expandiertem Polystyrol (EPS), extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PUR) oder Polyisocyanurat (PIR) sind weitere weitverbreitete Dämmmaterialien. Diese Materialien sind mit einer Brandschutzausrüstung versehen. Bei der Herstellung von Dämmstoffen auf Polystyrolbasis wurde bis zum Jahr 2014 das Flammschutzmittel HBCD eingesetzt. Seit dem Jahr 2015 werden HBCD-freie Dämmstoffe aus Polystyrol hergestellt, so dass bei entsprechenden neuen Produkten (und etwaigem Verschnittmaterial auf der Baustelle) keine HBCD-haltigen Materialien anzunehmen sind. Seit dem 22. Juni 2016 darf HBCD nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung). In Zweifelsfragen (Produkte aus der Übergangszeit 2014 – 2015) kann durch eine Bestätigung des Herstellers und/oder des Lieferanten das Nichtvorhandensein von HBCD nachgewiesen werden. Bei der Herstellung von Dämmstoffen auf Polyurethan-Basis (PUR) wurde kein HBCD eingesetzt. Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind HBCD-haltige Bauabfälle nicht als gefährlich eingestuft. Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) gewährleistet aber durch die geforderte Getrennthaltung und Nachweisführung eine lückenlose Überwachung der Abfälle bis zu der Entsorgungsanlage.
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält
Asbesthaltiges Dämmmaterial wurde früher (bis 1993, siehe Hinweis zu Asbestprodukten) überwiegend im Innenbereich für unterschiedliche Zwecke eingesetzt: z. B. Schallschutz, Brandschutz, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz. Es handelt sich dabei fast ausschließlich um schwachgebundene Asbestprodukte, z. B. Kordeln, Schnüre, Stopfmassen oder Spritzasbest, die zur Ummantelung von Bauteilen und Rohrleitungen, zur Innenbeschichtung von Decken und Wänden, zur Abschottung von Öffnungen und zur Ummantelung von Kabelkanälen und –schächten etc. verwendet wurden.
170603* Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
Hierunter fallen u.a. „alte“ Mineralfaserprodukte wie Glas-, Stein- oder Schlackenwolle bzw. Kombinationsprodukte aus den vorgenannten, die unter dem Begriff künstlich hergestellte Mineralfaserprodukte (KMF) zusammengefasst sind. Zusätzlich können Ziegel mit einer KMF-Füllung sowie Dämmstoffe mit gefährlichen Anhaftungen (z. B. teerhaltige Kleber) in Abhängigkeit der Inhaltsstoffe hier relevant werden. Des Weiteren sind Isolierschäume aus Kühlhäusern, welche u. U. mit FCKW belastet sind, hier zu nennen. Auch Verunreinigungen durch die Nutzung (z. B. Leckagen an isolierten Leitungen) können zu einer Bewertung als gefährlicher Abfall führen.
Zur Herstellung der oben genannten mineralfaserhaltigen Bauprodukte kamen bis 1996 Materialien zum Einsatz, die als krebserzeugend einzustufen sind. Neuere Materialien (ab 1996, in Deutschland gesetzlich zwingend ab 01.06.2000) mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ weisen kein schädigendes Potential auf, sind freigezeichnet und können dem Abfallschlüssel 170604 zugeordnet werden.
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
Hierunter fallen u. a. Polyurethan-Hartschaum, Polystyrolschaumstoffe oder ungefährliche Mineralfaserprodukte. Die Abfallart weist eine ähnliche Zusammensetzung wie die Abfallart 170603* auf, wobei die Gefahrenmerkmale der künstlichen Mineralfasern z. B. hinsichtlich Halbwertszeit und Faserlänge bzw. -durchmesser sowie weiterer Aufspleißung gegenüber Asbestfasern abweichen und i.d.R. kein Gefährdungspotenzial aufweisen.
HBCD-haltiges Dämmmaterial unterliegt seit dem 01.08.2017 der POP-Abfall-ÜberwV und wird nicht als gefährlicher Abfall eingestuft (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV").
170605* Asbesthaltige Baustoffe
Asbesthaltige Baustoffe wurden im Innen- und Außenbereich umfangreich verwendet. Grundsätzlich sind Baustoffe mit fester Faserbindung und mit schwacher Faserbindung zu unterscheiden (vgl. Einleitungstext zu Asbestprodukten):
Als Dämmstoffe werden zusammenfassend Materialien mit wärme- und /oder schalldämmenden Eigenschaften verstanden. Die Stoffe können sich u. a. in Bezug auf ihre Zusammensetzung, den Grad der möglichen Verformung, die Zugfähigkeit, Druckbelastbarkeit sowie Wärmeleitfähigkeit unterscheiden.
Die Dämmstoffe lassen sich in folgende Gruppen einordnen:
- organische Dämmstoffe
- natürlich, d. h. aus pflanzlichem oder tierischem Material, z. B. Hanf, Flachs, Schurwolle, Kork, Papierflocken
- synthetische Dämmstoffe, z. B. Hartschaumplatten aus EPS (expandiertes Polystyrol), XPS (extrudiertes Polystyrol), Polyurethanschaumstoffe
- anorganische Dämmstoffe
- natürlich vorkommende Materialien, z.B. Asbest (Fasern aus Silikaten) am häufigsten wurde aus der Serpentinasbest-Gruppe das Chrysotil-Asbest (auch Weißasbest genannt) verwendet. Zur Amphibolasbest-Gruppe gehören Krokydolith- (auch als Blauasbest bezeichnet), Amosit-, Anthophyllit-, Tremolit- oder Aktinolith-Asbeste).
- synthetische Dämmstoffe;
zum einen kristalline Fasern (faserförmige Einkristalle, sogenannte Whisker), z. B. aus Aluminiumoxid, Siliciumcarbid und
zum anderen glasige (amorphe) Fasern, z. B. Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle
Die sogenannten Mineralwollen lassen sich gemäß TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ (TRGS 521) in neue und "alte" Mineralwollen einteilen:
- "Alte" Mineralwollen sind biopersistente künstliche Mineralfasern (nach Anhang II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Freigesetzte Faserstäube dieser Mineralfasern haben eine krebserzeugende Wirkung (nach TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ (TRGS 905)). Für "alte" Mineralwollen gilt daher seit Juni 2000 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot (nach Anhang II Nr. 5 GefStoffV). Bei Mineralwolle, die vor 1996 eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt.
- Neue Mineralwollen sind seit 1996 hergestellte Mineralwollen aus künstlichen Mineralfasern, die die Freizeichnungskriterien des Anhangs II Nr. 5 der GefStoffV erfüllen.
- Zwischen 1996 und 2000 können sowohl "alte" als auch "neue" Mineralwollen verbaut worden sein, ein Gesundheitsrisiko kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Dämmstoffe auf Mineralfaserbasis zur Wärme- und Schallisolierung oder zum Brandschutz weisen einen hohen Mineralfasergehalt auf ( 90%) und sind in der Regel mit Kunstharz gebunden. Werden diese Mineralfaserprodukte als Verkleidung bzw. Trennwände für den Innen- und Außenbereich eingesetzt, sind die Fasern meist verdichtet. Derartige Mineralfaserprodukte werden häufig auch in Form von Verbund- oder Sandwichprodukten angewandt, z. B. in Verbindung mit Gipskarton-, Span- oder Metallplatten.
Bei den Dämmmaterialien, die aus natürlichen Fasern hergestellt wurden, haben asbesthaltige Dämmstoffe bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten eine erhebliche abfallwirtschaftliche Relevanz.
Unter Asbest wird die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis zu 2 Mikrometern verstanden. Aufgrund der Hitze- und weitgehenden Chemikalienbeständigkeit bestimmter Asbestfasern wurde Asbest in der Vergangenheit (bis 1993) in vielen Produkten eingesetzt. Vor allem im Baubereich kam es zu einer flächendeckenden Anwendung. Seit 1993 sind in Deutschland und seit 2005 in den Ländern der Europäischen Union die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. Übergangsvorschriften sind in der GefStoffV geregelt. Die überwiegende Anzahl der in der Weltgesundheitsorganisation WHO vertretenen Staaten, darunter viele Industriestaaten, haben sich dem Asbestverbot bisher nicht angeschlossen.
Es werden grundsätzlich Produkte mit fester oder schwacher Faserbindung unterschieden (siehe AS 170605* Asbesthaltige Baustoffe).
- festgebundene Asbestprodukte: Anteil 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m3, aber stets deutlich über 1000 kg/m3
- schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil 60 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel unter 1000 kg/m3
Bei Bautätigkeiten wie z. B. Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden (z. B. Wohn- und Bürogebäuden, Fabrik-, Lager- und Ausstellungshallen) und anderen Bauwerken (z. B Brücken, Tunnel, Kanalisationsschächte) können weiterhin asbesthaltige Baustoffe sowie Dämmmaterialien anfallen. Entscheidend dabei ist vor allem das Alter des betreffenden Objektes. So wurden speziell von ca. 1950 bis in die frühen 1990er Jahre asbesthaltige Baumaterialien in großem Umfang eingesetzt.
Hartschaumplatten aus expandiertem Polystyrol (EPS), extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PUR) oder Polyisocyanurat (PIR) sind weitere weitverbreitete Dämmmaterialien. Diese Materialien sind mit einer Brandschutzausrüstung versehen. Bei der Herstellung von Dämmstoffen auf Polystyrolbasis wurde bis zum Jahr 2014 das Flammschutzmittel HBCD eingesetzt. Seit dem Jahr 2015 werden HBCD-freie Dämmstoffe aus Polystyrol hergestellt, so dass bei entsprechenden neuen Produkten (und etwaigem Verschnittmaterial auf der Baustelle) keine HBCD-haltigen Materialien anzunehmen sind. Seit dem 22. Juni 2016 darf HBCD nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung). In Zweifelsfragen (Produkte aus der Übergangszeit 2014 – 2015) kann durch eine Bestätigung des Herstellers und/oder des Lieferanten das Nichtvorhandensein von HBCD nachgewiesen werden. Bei der Herstellung von Dämmstoffen auf Polyurethan-Basis (PUR) wurde kein HBCD eingesetzt. Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind HBCD-haltige Bauabfälle nicht als gefährlich eingestuft. Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) gewährleistet aber durch die geforderte Getrennthaltung und Nachweisführung eine lückenlose Überwachung der Abfälle bis zu der Entsorgungsanlage.
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält
Asbesthaltiges Dämmmaterial wurde früher (bis 1993, siehe Hinweis zu Asbestprodukten) überwiegend im Innenbereich für unterschiedliche Zwecke eingesetzt: z. B. Schallschutz, Brandschutz, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz. Es handelt sich dabei fast ausschließlich um schwachgebundene Asbestprodukte, z. B. Kordeln, Schnüre, Stopfmassen oder Spritzasbest, die zur Ummantelung von Bauteilen und Rohrleitungen, zur Innenbeschichtung von Decken und Wänden, zur Abschottung von Öffnungen und zur Ummantelung von Kabelkanälen und –schächten etc. verwendet wurden.
170603* Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
Hierunter fallen u.a. „alte“ Mineralfaserprodukte wie Glas-, Stein- oder Schlackenwolle bzw. Kombinationsprodukte aus den vorgenannten, die unter dem Begriff künstlich hergestellte Mineralfaserprodukte (KMF) zusammengefasst sind. Zusätzlich können Ziegel mit einer KMF-Füllung sowie Dämmstoffe mit gefährlichen Anhaftungen (z. B. teerhaltige Kleber) in Abhängigkeit der Inhaltsstoffe hier relevant werden. Des Weiteren sind Isolierschäume aus Kühlhäusern, welche u. U. mit FCKW belastet sind, hier zu nennen. Auch Verunreinigungen durch die Nutzung (z. B. Leckagen an isolierten Leitungen) können zu einer Bewertung als gefährlicher Abfall führen.
Zur Herstellung der oben genannten mineralfaserhaltigen Bauprodukte kamen bis 1996 Materialien zum Einsatz, die als krebserzeugend einzustufen sind. Neuere Materialien (ab 1996, in Deutschland gesetzlich zwingend ab 01.06.2000) mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ weisen kein schädigendes Potential auf, sind freigezeichnet und können dem Abfallschlüssel 170604 zugeordnet werden.
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
Hierunter fallen u. a. Polyurethan-Hartschaum, Polystyrolschaumstoffe oder ungefährliche Mineralfaserprodukte. Die Abfallart weist eine ähnliche Zusammensetzung wie die Abfallart 170603* auf, wobei die Gefahrenmerkmale der künstlichen Mineralfasern z. B. hinsichtlich Halbwertszeit und Faserlänge bzw. -durchmesser sowie weiterer Aufspleißung gegenüber Asbestfasern abweichen und i.d.R. kein Gefährdungspotenzial aufweisen.
HBCD-haltiges Dämmmaterial unterliegt seit dem 01.08.2017 der POP-Abfall-ÜberwV und wird nicht als gefährlicher Abfall eingestuft (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV").
170605* Asbesthaltige Baustoffe
Asbesthaltige Baustoffe wurden im Innen- und Außenbereich umfangreich verwendet. Grundsätzlich sind Baustoffe mit fester Faserbindung und mit schwacher Faserbindung zu unterscheiden (vgl. Einleitungstext zu Asbestprodukten):
- Beispiele für Produkte mit fest gebundenen Asbestfasern sind vor allem Asbestzementprodukte, die als Ausbauplatten, Rohre, Formstücke für Dach- und Fassadenverkleidungen, Innenverkleidungen, Trennwandbau, Lüftungskanalbau, Versorgungsleitungen (Wasser und Abwasser), Dachrinnen, Fensterbänke, Blumenkästen und Fußbodenbeläge, (Floor-)Flexplatten oder Vinyl-Asbest-Platten verwendet wurden.
- Beispiele für Produkte mit schwach gebundenen Asbestfasern sind Spritzasbest und asbesthaltiger Spritzputz, Leichtbauplatten und Pappen sowie Matten, die im Innenausbau (Verkleidungen, abgehängte Decken, feuerhemmende Türen) eingesetzt wurden. Auch in Notstromspeicheraggregaten können z. B. schwach gebundene Asbestfasern vorkommen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält | ||
mineralische Hauptbestandteile | je nach Verwendungszweck, 80 % | Asbest (Silikate mit Faserstruktur), z. B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Ferro-Anthophyllit, Aktinolith |
Sonstige Anteile | je nach Verwendungszweck, 20 % | I.d.R. anorganisches Bindemittel |
170603* Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | ||
Mineralisches Dämmmaterial | ||
mineralische Hauptbestandteile | nach Verwendungszweck, ca. 90 % | "alte" Glas-, Stein- oder Schlackenwolle und künstlich hergestellte Mineralfaserprodukte (KMF) |
sonstige Bestandteile | ca. 10 % | Schmälz- und Bindemittel wie Kunstharze, Öle |
Nicht mineralisches Dämmmaterial | ||
Gemisch aus nicht-mineralischen Bestandteilen | z. B. Kunststoffe wie Polystyrol (EPS, XPS), Polyurethan (PUR), Kork | |
sonstige Bestandteile | Treibmittel wie FCKW, Bindemittel bzw. Klebstoffe mit Teer (PAK), Isolierschäume aus Kühlhäusern mit FCKW | |
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt | ||
Mineralisches Dämmmaterial | ||
mineralische Hauptbestandteile | nach Verwendungszweck, ca. 90 % | Glas-, Stein- oder Schlackenwolle und künstlich hergestellte Mineralfaserprodukte (KMF), ohne Gefahrenmerkmale der Fasern, z. B. Halbwertszeit und Faserlänge bzw. -durchmesser, sogenannte freigezeichnete Mineralfasern |
sonstige Bestandteile | ca. 10 % | Schmälz- und Bindemittel wie Kunstharze, Öle |
Nicht mineralisches Dämmmaterial | ||
Gemisch aus nicht-mineralischen Bestandteilen | z. B. Kunststoffe wie Polystyrol, (EPS, XPS), Polyurethan (PUR), Naturfasern, Kork | |
sonstige Bestandteile | z. B. Klebstoffe, FCKW-freie Treibmittel | |
170605* Asbesthaltige Baustoffe | ||
mineralische Hauptbestandteile | nach Verwendungszweck max. 100 % | Asbest (Silikate mit Faserstruktur), z. B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith |
sonstige Bestandteile (bei Verbundsystemen) | je nach Verwendungszweck | Bindemittel oder Füllstoffe wie Zement, Gips, Holzfasern |
Hinweis
Weitere Asbestprodukte
Asbest und asbesthaltige Materialien wurden in vielen, sehr unterschiedlichen Bereichen eingesetzt (siehe auch: Asbest unter Allgemein), so dass die Zuordnung asbesthaltiger Abfälle problematisch sein kann. Weitere Herkunftsbereiche bzw. Abfallarten sind zu beachten:
2 mit Anmerkung „asbesthaltig”
Asbest und asbesthaltige Materialien wurden in vielen, sehr unterschiedlichen Bereichen eingesetzt (siehe auch: Asbest unter Allgemein), so dass die Zuordnung asbesthaltiger Abfälle problematisch sein kann. Weitere Herkunftsbereiche bzw. Abfallarten sind zu beachten:
- 060701* asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
- 061304* Abfälle aus der Asbestverarbeitung
- 101309* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement1
- 150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
- 150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
- 160111* asbesthaltige Bremsbeläge
- 160212* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
- 160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile2
2 mit Anmerkung „asbesthaltig”
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau, Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin, November 2009
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt