Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Primäres Ziel bei Rückbau- bzw. Entsorgungsmaßnahmen ist die Trennung von gefährlichen Abfällen (asbesthaltigen Materialien, krebserzeugenden sonstigen Mineralfasern) und nicht gefährlichen Abfällen (neue, freigezeichnete Mineralfasern). Vor jeder Abbruch- Umbau- oder Sanierungsmaßnahme ist ein Schadstoffkataster, das im Entsorgungskonzept berücksichtigt wird, zu erstellen. Darin wird dokumentiert, ob und wo sich Schadstoffe in der Bausubstanz befinden.
Nach den Bauordnungen der Länder dürfen von baulichen Anlagen keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgehen. Besteht eine konkrete Gefahr, sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu fordern. Im Fall von Asbest wurde zur Gefährdungsbeurteilung und Gefahrenabwehr die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinie) aufgestellt. Die Asbest-Richtlinie gilt als Technische Baubestimmung und ist für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte verbindlich.
Neben asbesthaltigen Produkten oder anderen, krebserzeugenden Mineralfaserprodukten können organische Schadstoffe wie Teer, FCKW oder PCB in den Baustoffen bzw. Dämmmaterialien enthalten sein. Für die Schadstoffermittlung können beispielsweise Installations- und Ausführungspläne herangezogen werden und Begehungen mit Sachkundigen oder Asbest-Sachverständigen erfolgen. Bei Verdacht auf gefährliche Baustoffe sind ggf. Proben zu nehmen und zu untersuchen. Auf Basis der Ergebnisse ist das Schadstoff- bzw. Fundstellenkataster anzufertigen, das die Grundlage für die folgende Planung, Ausschreibung und Beseitigung dieser Produkte darstellt.
Auf Basis des Katasters sind im wesentlichen Aspekte für den Rückbau, Sanierung, Instandhaltung bzw. Abbruch, die Lagerung oder ggf. Konditionierung und die anschließende Demontage in einem Entsorgungskonzept und Arbeitsplan darzustellen. Der Arbeitsplan hat auch die vorzusehenden Arbeitsschutz-Maßnahmen zu beschreiben. Vorgaben dazu sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), im LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" (M 23), der TRGS 519 "Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) und der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (TRGS 521) sowie in entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder enthalten.
Eine Abfallvermeidung in Bezug auf asbesthaltige Dämmmaterialien oder Baustoffe ist hierbei nicht sinnvoll, da die vollständige Entfernung der gefährlichen Materialien im Vordergrund steht. Durch die Separierung bzw. Entfernung von asbesthaltigen Materialen können wiederum verwertbare bzw. recycelbare Stoffe entstehen. Bei anderen anfallenden Abfallfraktionen bei Bautätigkeiten ist eine Abfallvermeidung bzw. Wiederverwendung durchaus denkbar.
Grundsätzlich müssen Baustellen für Neubau und Umbau, bei der Sanierung und Renovierung sowie beim Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken so eingerichtet und organisiert werden, dass dort anfallende Abfälle getrennt erfasst werden (§ 8 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)). Für gefährliche Abfälle gilt dabei das Vermischungsverbot nach § 9 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Es wird an dieser Stelle auch auf die Ausführungen in den Abfallsteckbriefen 1701 “mineralischer Bauschutt“ und 1709 „ sonstige Bau- und Abbruchabfälle“ zu diesem Thema sowie auf die GewAbfV (siehe auch unter Aktuelles GewAbfV – Bauabfälle) verwiesen.
Sammlung und Bereitstellung
Eine Bereitstellung von Abfällen auf der Baustelle ist unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfallmengen sowie der vorgesehenen Entsorgungswege im Voraus zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Dieses beinhaltet z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten, sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind den anfallenden Abfallmengen entsprechende Entsorgungswege mit Angabe von Entsorgungs(fach)betrieben / -betriebsstätten verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung, die bereits im Vorfeld der Abrissplanung erfolgen sollte, ein Abfallkataster zu erstellen, in dem die schadstoffbelasteten Bauteile nach der Beschaffenheit und der Gefährdungseinstufung beschrieben und den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Im Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) ist dies zu berücksichtigen, in dem entsprechend der Schadstoffbelastung der geplante Entsorgungsweg genannt ist. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen.
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, die z. B. Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- oder HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind grundsätzlich getrennt zu halten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgen.
Bei Sammlung und Transport von asbesthaltigen Abfällen oder sonstigen, als gefährlich eingestuften Mineralfaserabfällen sollen insbesondere folgende Verpackungen verwendet werden:
Die unter dem Abfallschlüssel (AS) 17 06 04 fallenden Abfälle, die nachweislich freigezeichnete Fasern enthalten und kein Gefahrenpotential beinhalten, können stofflich verwertet werden, soweit hierfür Anlagen zur Verfügung stehen. Für Verschnitte, die bei der Verarbeitung von neuen Materialien anfallen, bieten die Hersteller Rücknahmesysteme an. Gebrauchte Dämmmaterialien, die unter dem AS 170604 fallen, werden derzeit in der Regel energetisch verwertet.
Für HBCD-haltige Bau- und Abbruchabfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, sind die Regelungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV )zu Getrennthaltung bzw. Vermischungsverbot sowie deren Ausnahmeregelungen zu beachten. Eine Getrennthaltung ab dem Zeitpunkt des Abfallanfalls bedeutet, dass nur Abfälle getrennt zu halten sind, die auch getrennt anfallen, d. h. wenn z. B. beim Rückbau Polystyrol-Dämmstoffe im Verbund mit anderen Materialien anfallen, sind diese auf der Baustelle nicht zu trennen. Die Getrennthaltung verschiedener Abfälle muss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ist auf der Baustellung ggf. unter folgenden Umständen nicht der Fall:
Primäres Ziel bei Rückbau- bzw. Entsorgungsmaßnahmen ist die Trennung von gefährlichen Abfällen (asbesthaltigen Materialien, krebserzeugenden sonstigen Mineralfasern) und nicht gefährlichen Abfällen (neue, freigezeichnete Mineralfasern). Vor jeder Abbruch- Umbau- oder Sanierungsmaßnahme ist ein Schadstoffkataster, das im Entsorgungskonzept berücksichtigt wird, zu erstellen. Darin wird dokumentiert, ob und wo sich Schadstoffe in der Bausubstanz befinden.
Nach den Bauordnungen der Länder dürfen von baulichen Anlagen keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgehen. Besteht eine konkrete Gefahr, sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu fordern. Im Fall von Asbest wurde zur Gefährdungsbeurteilung und Gefahrenabwehr die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinie) aufgestellt. Die Asbest-Richtlinie gilt als Technische Baubestimmung und ist für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte verbindlich.
Neben asbesthaltigen Produkten oder anderen, krebserzeugenden Mineralfaserprodukten können organische Schadstoffe wie Teer, FCKW oder PCB in den Baustoffen bzw. Dämmmaterialien enthalten sein. Für die Schadstoffermittlung können beispielsweise Installations- und Ausführungspläne herangezogen werden und Begehungen mit Sachkundigen oder Asbest-Sachverständigen erfolgen. Bei Verdacht auf gefährliche Baustoffe sind ggf. Proben zu nehmen und zu untersuchen. Auf Basis der Ergebnisse ist das Schadstoff- bzw. Fundstellenkataster anzufertigen, das die Grundlage für die folgende Planung, Ausschreibung und Beseitigung dieser Produkte darstellt.
Auf Basis des Katasters sind im wesentlichen Aspekte für den Rückbau, Sanierung, Instandhaltung bzw. Abbruch, die Lagerung oder ggf. Konditionierung und die anschließende Demontage in einem Entsorgungskonzept und Arbeitsplan darzustellen. Der Arbeitsplan hat auch die vorzusehenden Arbeitsschutz-Maßnahmen zu beschreiben. Vorgaben dazu sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), im LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" (M 23), der TRGS 519 "Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) und der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (TRGS 521) sowie in entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder enthalten.
Eine Abfallvermeidung in Bezug auf asbesthaltige Dämmmaterialien oder Baustoffe ist hierbei nicht sinnvoll, da die vollständige Entfernung der gefährlichen Materialien im Vordergrund steht. Durch die Separierung bzw. Entfernung von asbesthaltigen Materialen können wiederum verwertbare bzw. recycelbare Stoffe entstehen. Bei anderen anfallenden Abfallfraktionen bei Bautätigkeiten ist eine Abfallvermeidung bzw. Wiederverwendung durchaus denkbar.
Grundsätzlich müssen Baustellen für Neubau und Umbau, bei der Sanierung und Renovierung sowie beim Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken so eingerichtet und organisiert werden, dass dort anfallende Abfälle getrennt erfasst werden (§ 8 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)). Für gefährliche Abfälle gilt dabei das Vermischungsverbot nach § 9 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Es wird an dieser Stelle auch auf die Ausführungen in den Abfallsteckbriefen 1701 “mineralischer Bauschutt“ und 1709 „ sonstige Bau- und Abbruchabfälle“ zu diesem Thema sowie auf die GewAbfV (siehe auch unter Aktuelles GewAbfV – Bauabfälle) verwiesen.
Sammlung und Bereitstellung
Eine Bereitstellung von Abfällen auf der Baustelle ist unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfallmengen sowie der vorgesehenen Entsorgungswege im Voraus zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Dieses beinhaltet z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten, sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind den anfallenden Abfallmengen entsprechende Entsorgungswege mit Angabe von Entsorgungs(fach)betrieben / -betriebsstätten verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung, die bereits im Vorfeld der Abrissplanung erfolgen sollte, ein Abfallkataster zu erstellen, in dem die schadstoffbelasteten Bauteile nach der Beschaffenheit und der Gefährdungseinstufung beschrieben und den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Im Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) ist dies zu berücksichtigen, in dem entsprechend der Schadstoffbelastung der geplante Entsorgungsweg genannt ist. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen.
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, die z. B. Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- oder HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind grundsätzlich getrennt zu halten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgen.
Bei Sammlung und Transport von asbesthaltigen Abfällen oder sonstigen, als gefährlich eingestuften Mineralfaserabfällen sollen insbesondere folgende Verpackungen verwendet werden:
- gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe, z. B. Big-Bags,
- staubdichte, nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) bauartzugelassene Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe, z. B. Big-Bags,
- einlagige PE-Kunststofffolien mit einer Mindestdicke von 0,4 mm; Stöße sind zu überlappen und zu verkleben.
Die unter dem Abfallschlüssel (AS) 17 06 04 fallenden Abfälle, die nachweislich freigezeichnete Fasern enthalten und kein Gefahrenpotential beinhalten, können stofflich verwertet werden, soweit hierfür Anlagen zur Verfügung stehen. Für Verschnitte, die bei der Verarbeitung von neuen Materialien anfallen, bieten die Hersteller Rücknahmesysteme an. Gebrauchte Dämmmaterialien, die unter dem AS 170604 fallen, werden derzeit in der Regel energetisch verwertet.
Für HBCD-haltige Bau- und Abbruchabfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, sind die Regelungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV )zu Getrennthaltung bzw. Vermischungsverbot sowie deren Ausnahmeregelungen zu beachten. Eine Getrennthaltung ab dem Zeitpunkt des Abfallanfalls bedeutet, dass nur Abfälle getrennt zu halten sind, die auch getrennt anfallen, d. h. wenn z. B. beim Rückbau Polystyrol-Dämmstoffe im Verbund mit anderen Materialien anfallen, sind diese auf der Baustelle nicht zu trennen. Die Getrennthaltung verschiedener Abfälle muss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ist auf der Baustellung ggf. unter folgenden Umständen nicht der Fall:
- fehlender Platz zur Aufstellung der entsprechenden Behälter
- starke Verschmutzung der Abfälle mit Störstoffen
- geringe Abfallmenge
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Eine Wiederverwendung von asbesthaltigen Abfällen sowie von "alter" Mineralwolle (vor 1996 eingebaut) und weiterer schadstoffhaltiger Abfällen ist grundsätzlich verboten. Jedoch können kontrolliert demontierte unbelastete Dämmstoffe wieder eingebaut werden. Wie im Abfallsteckbrief 1701 „Mineralischer Bauschutt“ beschrieben, sollte bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden.
Verwertung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verodnung), Anhang XVII, Nr. 6, dürfen asbesthaltige Abfälle nur beseitigt werden. Bereits vor einer Sortierung sind asbesthaltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.
Für „alte“ Mineralwollen für die seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot gilt und die beim Rückbau von Gebäuden anfallen, gibt es derzeit kein Verwertungsverfahren. Sie sind auf Deponien für nicht inerte Abfälle (d.h. ab der Deponieklasse DK I) zu beseitigen. Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt.
Sortenreine und ungefährliche KMF-Abfälle, z.B. Verschnitte aus Baustellentätigkeiten oder entsprechend eindeutige Materialien aus der Sanierung, werden oftmals vom Hersteller zur Verwertung zurückgenommen.
HBCD-haltige Abfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, unterliegen der POP-Abfall-ÜberwV. Das Flammschutzmittel HBCD ist ein persistenter organischer Schadstoff (POP), der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) genannt ist. Die Entsorgung dieser POP-haltigen Abfälle darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und nach den Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der POP-Verordnung erfolgen. Danach besteht am Ende der Entsorgungskette die Pflicht, POP bzw. den POP-haltigen Abfälle zu zerstören oder unumkehrbar umzuwandeln.
Nach heutigem Stand der Technik sind daher HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe thermisch zu behandeln, was auch in Hausmüllverbrennungsanlagen erfolgen kann. Aufgrund des sehr hohen Heizwertes der Polystyrol-Dämmstoffe können diese Abfälle in der Regel thermisch verwertet werden. Aus feuerungstechnischen Gründen sind dabei die hochkalorischen HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffe-Abfälle mit heizwertärmeren Abfällen zu vermischen, um so den benötigten Heizwert einzustellen.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vermischungsverbot für POP-haltige Abfälle besteht nach § 3 Absatz 3 der POP-Abfall-ÜberwV unter folgenden Voraussetzungen:
Beseitigung
Ziel der Beseitigung von AS 17 06 01* asbesthaltigen Abfällen , AS 17 06 03* sonstigen Mineralfaserabfällen sowie AS 17 06 05* asbesthaltigen Baustoffen ist die Verhinderung von Gefährdungen durch Freisetzung von Fasern in die Atemluft sowie das Ausschleusen der Schadstoffe aus dem Wertstoffkreislauf. Hierfür stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
Auf die dafür einschlägigen Vorgaben für einen gefahrlosen Umgang (Lagerung, Verpackung, Transport, Ablagerung), insbesondere die TRGS 519 und TRGS 521 wird hingewiesen.
Sofern die Zuordnungswerte in Abhängigkeit der Deponieklasse eingehalten werden, kann die Abfallart 17 06 04 ohne spezifische Arbeitsschutzvorkehrungen auf Deponien der Klasse I (DK I) oder II (DK II) abgelagert werden.
Eine Wiederverwendung von asbesthaltigen Abfällen sowie von "alter" Mineralwolle (vor 1996 eingebaut) und weiterer schadstoffhaltiger Abfällen ist grundsätzlich verboten. Jedoch können kontrolliert demontierte unbelastete Dämmstoffe wieder eingebaut werden. Wie im Abfallsteckbrief 1701 „Mineralischer Bauschutt“ beschrieben, sollte bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden.
Verwertung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verodnung), Anhang XVII, Nr. 6, dürfen asbesthaltige Abfälle nur beseitigt werden. Bereits vor einer Sortierung sind asbesthaltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.
Für „alte“ Mineralwollen für die seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot gilt und die beim Rückbau von Gebäuden anfallen, gibt es derzeit kein Verwertungsverfahren. Sie sind auf Deponien für nicht inerte Abfälle (d.h. ab der Deponieklasse DK I) zu beseitigen. Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt.
Sortenreine und ungefährliche KMF-Abfälle, z.B. Verschnitte aus Baustellentätigkeiten oder entsprechend eindeutige Materialien aus der Sanierung, werden oftmals vom Hersteller zur Verwertung zurückgenommen.
HBCD-haltige Abfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, unterliegen der POP-Abfall-ÜberwV. Das Flammschutzmittel HBCD ist ein persistenter organischer Schadstoff (POP), der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) genannt ist. Die Entsorgung dieser POP-haltigen Abfälle darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und nach den Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der POP-Verordnung erfolgen. Danach besteht am Ende der Entsorgungskette die Pflicht, POP bzw. den POP-haltigen Abfälle zu zerstören oder unumkehrbar umzuwandeln.
Nach heutigem Stand der Technik sind daher HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe thermisch zu behandeln, was auch in Hausmüllverbrennungsanlagen erfolgen kann. Aufgrund des sehr hohen Heizwertes der Polystyrol-Dämmstoffe können diese Abfälle in der Regel thermisch verwertet werden. Aus feuerungstechnischen Gründen sind dabei die hochkalorischen HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffe-Abfälle mit heizwertärmeren Abfällen zu vermischen, um so den benötigten Heizwert einzustellen.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vermischungsverbot für POP-haltige Abfälle besteht nach § 3 Absatz 3 der POP-Abfall-ÜberwV unter folgenden Voraussetzungen:
- Vermischung in hierfür zugelassener Anlage
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung des Gemisches
- Vermischungsverfahren nach dem Stand der Technik
Beseitigung
Ziel der Beseitigung von AS 17 06 01* asbesthaltigen Abfällen , AS 17 06 03* sonstigen Mineralfaserabfällen sowie AS 17 06 05* asbesthaltigen Baustoffen ist die Verhinderung von Gefährdungen durch Freisetzung von Fasern in die Atemluft sowie das Ausschleusen der Schadstoffe aus dem Wertstoffkreislauf. Hierfür stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
- chemische Verfahren: Zerstörung der Fasern in Flusssäure und anschließende Neutralisation sowie Fällung der silikatischen Rückstände mit dem Ziel der Verwertung als Zuschlagstoff, z. B. in der Zementsteinindustrie, (derzeit in Deutschland nicht praktiziert)
- thermische Verfahren: Verglasung bei Temperaturen 1.400 °C oder Zerstörung der Fasern bei Temperaturen 800 °C, (derzeit in Deutschland nicht praktiziert)
- Ablagerung: obertägige Ablagerung auf Monodeponien oder definierten Monobereichen auf Deponien der Klasse I (DK I) bis III (DK III); ggf. untertägige Ablagerung (DK IV).
Auf die dafür einschlägigen Vorgaben für einen gefahrlosen Umgang (Lagerung, Verpackung, Transport, Ablagerung), insbesondere die TRGS 519 und TRGS 521 wird hingewiesen.
Sofern die Zuordnungswerte in Abhängigkeit der Deponieklasse eingehalten werden, kann die Abfallart 17 06 04 ohne spezifische Arbeitsschutzvorkehrungen auf Deponien der Klasse I (DK I) oder II (DK II) abgelagert werden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält | |
keine Verwertung möglich | praktiziert wird Ablagerung auf DK I oder DK II (im Monobereich) oder DK IV |
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | |
"alte" künstliche Mineralfaser (KMF): keine Verwertung; organische Dämmstoffe: energetische Verwertung | "alte" KMF: Ablagerung auf DK I bis DK III (im Monobereich) oder DK IV; neue KMF, kontaminiert: thermische Behandlung; organische Dämmstoffe: thermische Behandlung |
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt | |
"neue" künstliche Mineralfasern (KMF), sogenannte freigezeichnete Mineralfasern: Recycling bei Hersteller, organische Dämmstoffe: energetische Verwertung | neue KMF: DK I oder DK II |
170605* asbesthaltige Baustoffe | |
keine Verwertung möglich | DK I oder DK II (im Monobereich) oder DK IV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I (DK I) und II (DK II), ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I (DK I) und II (DK II), ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen