Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Das Vermeidungspotenzial bei Baustoffen auf Gipsbasis besteht in einer abfallarmen Produktion der Baustoffe, Einsatz von betriebseigenen Fehlchargen und Schnittresten als Rohstoff für neue Gipsprodukte, Reduktion des Anteils gefährlicher Stoffe in gipshaltigen Baustoffen sowie einer möglichst vollständigen Verarbeitung, z. B. Reduktion des Verschnittes bei der Verarbeitung von Gipskartonplatten auf ein Mindestmaß.
Sammlung und Bereitstellung
Bei gipshaltigen Baustoffen sind hinsichtlich der Sammlung, des Transports und der anschließenden Behandlung (Verwertung oder Beseitigung) verschiedene Aspekte und Anforderungen zu beachten.
Um eine Verunreinigung mit anderen Stoffen (z. B. Schadstoffen) zu vermeiden und dadurch eine stoffliche Verwertung zu gewährleisten, sind Baustoffe auf Gipsbasis grundsätzlich an der Anfallstelle zu sortieren und getrennt zu lagern.
Nass aufgebrachte Baugipse können beim Abtrag nicht sortenrein sortiert werden, da diese meist mit Putzträgern oder Mauerwerk vermischt sind. Baugipse sind daher nicht als Gipsmaterial verwertbar. Bei der Monofraktion Gipskartonplatten ist eine Trennung des Gipses vom Ständerwerk und den Wärmedämmungen aus Hartschaum meistens technisch möglich.
Abfälle auf Gipsbasis werden auf Baustellen und Wertstoffhöfen in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern gesammelt und zur weiteren Entsorgung bereitgestellt. Dabei sollten Gipskartonplatten getrennt gesammelt werden, die aufgrund der Stör- und Zuschlagstoffe nicht oder nur begrenzt stofflich verwertet werden. Es sollten z.B. deshalb Verbunde mit Mineralfaserdämmstoffen sowie Gipskartonplatten mit feuchtigkeitsimprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten getrennt gehalten werden. (Gesamtanteil von 5 % darf nicht überschritten werden; Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat.)
Die Container sind auf Grund der Gefahr von Staubverwehungen (Feinstaub) und zum Schutz vor witterungsbedingten Einflüssen (Niederschlag) abzudecken.
Nicht recyclingfähige mineralische Bauabfälle mit Anteilen von Gipsprodukten ( 10 %) sollten als „170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen“ eingestuft werden (siehe Abfallsteckbrief „1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle“ sowie unter „Novellierungen“ die Hinweise zur Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV, hier: Bau – und Abbruchabfälle)).
Das Vermeidungspotenzial bei Baustoffen auf Gipsbasis besteht in einer abfallarmen Produktion der Baustoffe, Einsatz von betriebseigenen Fehlchargen und Schnittresten als Rohstoff für neue Gipsprodukte, Reduktion des Anteils gefährlicher Stoffe in gipshaltigen Baustoffen sowie einer möglichst vollständigen Verarbeitung, z. B. Reduktion des Verschnittes bei der Verarbeitung von Gipskartonplatten auf ein Mindestmaß.
Sammlung und Bereitstellung
Bei gipshaltigen Baustoffen sind hinsichtlich der Sammlung, des Transports und der anschließenden Behandlung (Verwertung oder Beseitigung) verschiedene Aspekte und Anforderungen zu beachten.
Um eine Verunreinigung mit anderen Stoffen (z. B. Schadstoffen) zu vermeiden und dadurch eine stoffliche Verwertung zu gewährleisten, sind Baustoffe auf Gipsbasis grundsätzlich an der Anfallstelle zu sortieren und getrennt zu lagern.
Nass aufgebrachte Baugipse können beim Abtrag nicht sortenrein sortiert werden, da diese meist mit Putzträgern oder Mauerwerk vermischt sind. Baugipse sind daher nicht als Gipsmaterial verwertbar. Bei der Monofraktion Gipskartonplatten ist eine Trennung des Gipses vom Ständerwerk und den Wärmedämmungen aus Hartschaum meistens technisch möglich.
Abfälle auf Gipsbasis werden auf Baustellen und Wertstoffhöfen in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern gesammelt und zur weiteren Entsorgung bereitgestellt. Dabei sollten Gipskartonplatten getrennt gesammelt werden, die aufgrund der Stör- und Zuschlagstoffe nicht oder nur begrenzt stofflich verwertet werden. Es sollten z.B. deshalb Verbunde mit Mineralfaserdämmstoffen sowie Gipskartonplatten mit feuchtigkeitsimprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten getrennt gehalten werden. (Gesamtanteil von 5 % darf nicht überschritten werden; Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat.)
Die Container sind auf Grund der Gefahr von Staubverwehungen (Feinstaub) und zum Schutz vor witterungsbedingten Einflüssen (Niederschlag) abzudecken.
Nicht recyclingfähige mineralische Bauabfälle mit Anteilen von Gipsprodukten ( 10 %) sollten als „170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen“ eingestuft werden (siehe Abfallsteckbrief „1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle“ sowie unter „Novellierungen“ die Hinweise zur Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV, hier: Bau – und Abbruchabfälle)).
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Größere Mengen von Gipsplattenverschnitt bei Neubauten werden vom Hersteller oder von den untengenannten Recyclingunternehmen zurückgenommen.
Nicht alle Abfälle, die Gips enthalten, eignen sich für das Recycling. Der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. gibt Qualitätsanforderungen für Recyclinggips vor. So darf der TOC für Recyclinggips max. 1,0 Masse-% betragen. Werksspezifische Abweichungen bis max. 1,5 Masse-% sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
Ein Teil der Gipskartonplatten-Abfälle wird hochwertig verwertet (Recycling). Es gibt in Deutschland (Stand 2018) z. B. in Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern spezialisierte Recyclinganlagen. Diese bereiten Gipsabfälle mechanisch auf und stellen einen sekundären Gipsrohstoff her, der neben Naturgips und REA-Gips in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Gipsprodukten verwendet wird. Baustoffe auf Gipsbasis, wie z. B. Gipskartonplatten oder Gipssteine, können zu Gipsgranulat recycelt werden. Bei den Gipskartonplatten sind nur Platten geeignet, deren Stör- bzw. Zuschlagstoffe wie z. B. Silikon bei imprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten einen Gesamtanteil von 5 % nicht überschreitet (Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat).
Gipsfaserplatten sind aufgrund der enthaltenen Cellulosefasern separat zu halten und eventuell sind gesonderte Annahmebedingungen in den Recyclinganlagen zu berücksichtigen.
Weitere das Recycling beeinflussende Stör- und Zuschlagstoffe sind z. B.:
Sonstige Verwertung
Bei Nichteignung zur stofflichen Verwertung können insbesondere Plattenprodukte auch energetisch verwertet werden.
Eine Verfüllung mit Gipsabfällen ist generell nicht zulässig. Gipskartonplatten sind auf Grund ihrer bauphysikalischen Eigenschaften (fehlende Druckfestigkeit) nicht für den Bergversatz geeignet. Dies gilt nicht für REA-Gips.
Beseitigung
Die Pflicht zu Verwertung besteht dann nicht, wenn die Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 7 Abs. 2 KrWG) oder die Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 7 Abs. 4 KrWG).
Bei der Deponierung von Gipsabfällen sind die Kriterien und Grenzwerte der Deponieverordnung (DepV) zu beachten. Auf Grund des Elutionsverhaltens der Gipsabfälle (Sulfatkonzentrationen im Eluat von bis zu 1500 mg/l) sind Deponien ab Klasse I (DK I) zur Ablagerung von Baustoffen auf Gipsbasis geeignet. Ein erhöhter TOC-Gehalt kann eine höhere Deponieklasse erfordern. Die Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden. Gipshaltige Abfälle sind gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 DepV als Deponieersatzbaustoff nicht geeignet und somit nicht zugelassen.
Größere Mengen von Gipsplattenverschnitt bei Neubauten werden vom Hersteller oder von den untengenannten Recyclingunternehmen zurückgenommen.
Nicht alle Abfälle, die Gips enthalten, eignen sich für das Recycling. Der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. gibt Qualitätsanforderungen für Recyclinggips vor. So darf der TOC für Recyclinggips max. 1,0 Masse-% betragen. Werksspezifische Abweichungen bis max. 1,5 Masse-% sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
Ein Teil der Gipskartonplatten-Abfälle wird hochwertig verwertet (Recycling). Es gibt in Deutschland (Stand 2018) z. B. in Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern spezialisierte Recyclinganlagen. Diese bereiten Gipsabfälle mechanisch auf und stellen einen sekundären Gipsrohstoff her, der neben Naturgips und REA-Gips in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Gipsprodukten verwendet wird. Baustoffe auf Gipsbasis, wie z. B. Gipskartonplatten oder Gipssteine, können zu Gipsgranulat recycelt werden. Bei den Gipskartonplatten sind nur Platten geeignet, deren Stör- bzw. Zuschlagstoffe wie z. B. Silikon bei imprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten einen Gesamtanteil von 5 % nicht überschreitet (Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat).
Gipsfaserplatten sind aufgrund der enthaltenen Cellulosefasern separat zu halten und eventuell sind gesonderte Annahmebedingungen in den Recyclinganlagen zu berücksichtigen.
Weitere das Recycling beeinflussende Stör- und Zuschlagstoffe sind z. B.:
- Glasfasern
- Eisen- und Nichteisenmetalle
- Bauschutt
- Holzwolle-Leichtbauplatten
- Styropor
- anderes Dämmmaterial
- Kunststoffe
- andere Störstoffe
Sonstige Verwertung
Bei Nichteignung zur stofflichen Verwertung können insbesondere Plattenprodukte auch energetisch verwertet werden.
Eine Verfüllung mit Gipsabfällen ist generell nicht zulässig. Gipskartonplatten sind auf Grund ihrer bauphysikalischen Eigenschaften (fehlende Druckfestigkeit) nicht für den Bergversatz geeignet. Dies gilt nicht für REA-Gips.
Beseitigung
Die Pflicht zu Verwertung besteht dann nicht, wenn die Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 7 Abs. 2 KrWG) oder die Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 7 Abs. 4 KrWG).
Bei der Deponierung von Gipsabfällen sind die Kriterien und Grenzwerte der Deponieverordnung (DepV) zu beachten. Auf Grund des Elutionsverhaltens der Gipsabfälle (Sulfatkonzentrationen im Eluat von bis zu 1500 mg/l) sind Deponien ab Klasse I (DK I) zur Ablagerung von Baustoffen auf Gipsbasis geeignet. Ein erhöhter TOC-Gehalt kann eine höhere Deponieklasse erfordern. Die Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden. Gipshaltige Abfälle sind gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 DepV als Deponieersatzbaustoff nicht geeignet und somit nicht zugelassen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
bezüglich einer Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes, auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden; Wärmedämmverbundplatten mit Kunststoffen können thermisch beseitigt werden; Monobereich DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte mit Mineralfaserdämmstoffen (KMF alt) | |
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | |
stoffliche Verwertung in Gipsaufbereitungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Gips für die Produktion neuer Gipsprodukte Verwertung im Rahmen einer Rekultivierung von Schlammteichen im europäischen Ausland (geringe Hierarchiestufe der Verwertung) |
DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte ohne Mineralfaserdämmstoffe, nass aufgebrachte Baugipse (Gipsputze und -mörtel) nach Abtrag, auch im Verbund mit Mauerwerk oder Putzträgern; Monobereich DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte mit Mineralfaserdämmstoffen DK II: z. B. Anteile von Wärmedämmverbundplatten (Gipskartonplatten mit Styropor); auch HBCD-haltige, da ≤ 0,1 Gew-% HBCD nicht gefährlicher Abfall ist) |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
- BY - Bayern