Abfallsteckbrief "1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung"

 

180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
180106* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
180107 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
180108* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
180109 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden
180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die oben genannten Abfallarten umfassen Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung. Abfälle und Materialien, die nach den Vorgaben des Tierseuchengesetzes (TierSG), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sowie nach den untergesetzlichen und länderspezifischen Regularien zu behandeln sind, werden an dieser Stelle nicht berücksichtigt.
In Einrichtungen des Gesundheitswesens fallen auch Abfallarten an, die nicht dem Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden (siehe auch LAGA Mitteilung 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (LAGA M 18) oder Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002 und 2008).
Dazu gehören u. a. folgende gefährliche Abfälle:
  • AS 150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind,
  • spezielle Chemikalienabfälle aus verschiedenen Kapiteln der AVV (z. B. AS 160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien),
  • AS 150202* Aufsaug- und Filtermaterial (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (darunter fallen auch bleihaltige Röntgenschürzen)

und folgende nicht gefährliche Abfälle:
  • Abfallgruppe 1501 Verpackungen,
  • AS 090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber und Silberverbindungen enthalten,
  • AS 090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten,
  • AS 200301 gemischte Siedlungsabfälle (einschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle),
  • AS 200307 Sperrmüll,
  • AS 200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle.

Zudem spielen in medizinischen Einrichtungen elektrische und elektronische Geräte eine Rolle, die am Ende ihrer Nutzungszeit als Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen und entsprechend des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) entsorgt werden müssen. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus dem Medizinbereich sind der Gruppe 5 bzw. der Kategorie 8 "Medizinprodukte" gemäß ElektroG zuzuordnen. Implantierte Geräte (z. B. Herzschrittmacher) und infizierte Geräte werden vom ElektroG nicht erfasst.
Besonders in größeren medizinischen Einrichtungen werden stetig Instandhaltungs-, Sanierungs-, Umbau-, Neubau- und/oder Rückbaumaßnahmen an Gebäuden und Installationen durchgeführt. Dabei anfallende Abfälle sind dem Kapitel 17 der AVV - Bau- und Abbruchabfälle (siehe Abfallsteckbrief 1701 mineralischer Bauschutt) zuzuordnen.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
Gruppe 1801 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
Gruppe 1802 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

1801 und 1802 Entstehung von Abfällen bei der human- und tierärztlichen Versorgung (Quelle: BIWA Consult GbR, überarbeitet durch IPA 2018)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 24 )

Chemikalien, bereitgestellt zur Entsorgung (Quelle: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
  LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
  Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser, Fortschreibung 2008
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103*, AS 180202*)

Spitze oder scharfe Gegenstände (Spritzen mit Kanülen, Skalpelle usw.), sog. "sharps" fallen überall dort an, wo Patienten bzw. Tiere behandelt werden, also insbesondere in Krankenhäusern, Tierkliniken, Praxen, Sanatorien, Pflegeheimen usw., aber auch im privaten Bereich bei Selbstmedikation bzw. häuslicher Pflege von Patienten.

AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)

Körperteile und Organabfälle entstehen infolge von Operationen in Operationsbereichen oder ambulanten Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten (Praxiskliniken), in Einrichtungen der Blutspendedienste und Blutbanken sowie in der Pathologie.

AS 180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Es handelt sich hierbei um Abfälle, die mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind. Im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden Erreger meldepflichtiger Krankheiten aufgeführt. Entsprechende Abfälle fallen bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Menschen mit Infektionskrankheiten an.

Eine Liste der Krankheiten, die für die Zuordnung der Abfälle zu dieser Abfallart führen, enthält die LAGA M 18. Es handelt sich um Erkrankungen, die unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien (Ansteckungsgefährlichkeit, Überlebensfähigkeit der Erreger, Übertragungsweg, Ausmaß und Art der potenziellen Kontamination, Menge des kontaminierten Abfalls, Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit) besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen. Dabei sind auch die unterschiedlichen Übertragungswege zu berücksichtigen. Zur konkreten Beurteilung des Infektionsrisikos können im Einzelfall besondere Maßnahmen erforderlich sein, die mit den jeweiligen Verantwortlichen (Hygieniker, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) festzulegen sind. Zudem ist insbesondere für den Umgang mit diesen Abfällen die TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zu beachten.

Abfälle mit besonderen infektionspräventiven Anforderungen fallen insbesondere an in
  • klinisch-chemischen und infektionsserologischen Laboratorien,
  • mikrobiologischen Laboratorien,
  • Isoliereinheiten von Krankenhäusern,
  • Dialysestationen und Dialysezentren bei bekannten Virusträgern,
  • Abteilungen für Pathologie,
  • Operationssälen,
  • Arztpraxen, die schwerpunktmäßig (nicht nur sporadisch) Patienten mit entsprechenden Erkrankungen behandeln.

AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Abfälle dieserArt fallen bei der tierärztlichen Versorgung, Forschung und Diagnostik in Praxen und Kliniken sowie bei der Überwachung der Tierhaltung, an. Dazu zählen auch Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik, deren Beseitigung nicht durch das Tierseuchengesetz (TierSG), das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) und länderspezifischen Gesetze und Verordnungen (Sachsen: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) und Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG) geregelt werden. Gleiches trifft auf Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen zu, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen zu erwarten ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 120 und 230 hingewiesen.


AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

Hierbei handelt es sich um mit Blut, Sekret oder Exkret behaftetet Abfälle, wie Verbände, Wäsche, Windeln, Schutzkleidung, Spritzenkörper ohne Kanüle, Einwegmaterialien sowie gering mit Zytostatika verunreinigte Materialien. Einige Einrichtungen tendieren dazu, diese gering mit Zytostatika verunreinigten Materialien auch als gefährliche Abfälle zu entsorgen (Merkblatt 620 der BGW). Zytostatika können auch akut toxisch sein und STOT (Spezifische Zielorgan- Toxizität). Beispielhaft hierfür sind Melphalan und Vincristin, bei denen Lebensgefahr beim Verschlucken, Hautkontakt und Einatmen besteht. Diese Abfälle müssen nicht als gefährliche Abfälle entsorgt werden, Kliniken können es aber so praktizieren.

Die Abfälle der o.g. AS fallen im gesamten Bereich der Patienten- bzw. Tierversorgung an, beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen und in der tiermedizinischen Versorgung. In der Praxis wird oftmals unterschieden zwischen Abfällen mit und ohne Körperflüssigkeiten (siehe dazu Abfallbilder unter "Zuordnung nach AVV").

AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Chemikalien oder Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, wie Kontrastmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, fallen insbesondere in Laboratorien bei diagnostischen Arbeiten und als Rückstände aus diagnostischen Apparaten sowie in der Pathologie, in Krankenhäusern, Tierkliniken, Instituten und Forschungseinrichtungen, Pflegestationen, Arzt- oder Zahnarztpraxen sowie in Apotheken an.


AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen

Die Herkunft der nicht gefährlichen Chemikalien entspricht der der gefährlichen Chemikalien.


AS 180108* / AS 180207* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Bei der Zubereitung und Anwendung von CMR-Arzneimitteln (cancerogen-mutagen-reproduktionstoxisch) können Abfälle dieser Art entstehen (siehe auch TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung). Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel fallen als Abfall in den Bereichen der Patientenversorgung mit Anwendung entsprechender Arzneimittel (z. B. Onkologie), in Apotheken, in Arzt- bzw. Tierarztpraxen und in Laborbereichen an. Dazu gehören nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse, verfallene Arzneimittel, Reste an Trockensubstanzen, Infusionssysteme und Spritzenkörper mit deutlich sichtbaren Restinhalten, kontaminierte Schutzkleidung oder Aufsaugmaterialien. Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls dazu zu zählen.


AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen

Hierzu gehören Arzneimittel sowie Kontrastmittel u. ä., die in Krankenhäusern, Tierkliniken, Apotheken oder Arzt- bzw. Tierarztpraxen als Reste, Restposten oder überlagerte Produkte anfallen. Altarzneimittel aus privaten Haushalten sind unter dem AS 200131*/200132 zu entsorgen.


AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

Amalgamabfälle fallen in Zahnarztpraxen und -kliniken an.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*)
  • Spritzen mit Kanülen, Spritzen, Infusionssysteme, Lanzetten
  • Messer, Skalpelle
  • Scheren
  • Nadeln
  • Kratzer, Schaber
  • Meißel
  • Feilen
Anteile bzw. Anhaftungen von menschlichem oder tierischem Gewebe, Sekreten und Exkrementen;
Beachte: Keine infektiösen Abfälle nach AS 180103*
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)
  • Körperteile
  • Organabfälle
  • Blutbeutel
  • Blutkonserven
  • Blutproben
Menschliches Gewebe, Blut, Blutbestandteile, Blutprodukte
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
  • Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut, Sekret oder Exkret behaftet sind oder Blut in flüssiger Form enthalten, z. B. entsprechend verunreinigte Gefäße, Abfälle aus Operationen, gebrauchte, ungespülte, blutgefüllte Dialysesysteme aus der Behandlung von bekannten Virusträgern (Medizinprodukte)
  • mikrobiologische Kulturen und pathogene Keime
  • Speise-/Futterreste aus Infektionsstationen
  • mit infektiösen Stoffen verunreinigte Abfälle
  • Verbandsmaterial, Binden, Mull, Tücher, Saugmaterial
  • spitze und scharfe Gegenstände, die mit erregerhaltigem Materialien behaftet sind
  • Körperteile und Organabfälle von Menschen oder Tieren mit entsprechenden Krankheiten
  • infektöser Mist und Streu
  • infektiöse Milch
  • infektiöse Fäkalien
Anteile bzw. Anhaftungen von menschlichem oder tierischem Gewebe oder Flüssigkeiten (Blut, Sekret, Exkret), mit infektiösen Erregern behaftet
AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
  • Operationsbesteck ohne spitze Gegenstände
  • Wund- und Gipsverbände
  • Einwegwäsche
  • Windeln
  • Spritzenkörper ohne Kanülen
  • Infusionsflaschen und -beutel
  • Schalen und Geschirr
  • Folien
  • gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle (z. B. Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalartikel usw.)
Anteile oder Anhaftungen von menschlichem oder tierischen Gewebe oder Flüssigkeiten (Blut, Sekret, Exkret), nicht infektiös; ausgenommen davon sind getrennt erfasste, nicht kontaminierte Fraktionen von Papier, Glas, Kunststoffen
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
  • Säuren, Laugen
  • halogenierte Lösemittel, sonstige Lösemittel
  • anorganische und organische Laborchemikalien inkl. Diagnoserestmengen
  • Fixierbäder, Entwicklungsbäder
  • Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate
  • nicht restentleerte Druckgaspackungen
  • Formaldehydlösungen
  • weitere Chemikalien
  • Atemkalk
gefährliche anorganische oder organische Chemikalien; wenn möglich Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel der entsprechenden Kapitel der AVV 06, 07, 09, 14
AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
  • Fehlchargen, Ausschuss
  • überlagerte, verunreinigte Chemikalien, z.B. Reinigungs-, Händedesinfektionsmittel, verbrauchter Atemkalk
  • Abfälle aus diagnostischen Apparaten, die aufgrund der geringen Chemikalienkonzentration nicht dem AS 180106* zugeordnet werden können
nicht gefährliche organische und anorganische Chemikalien, wenn möglich Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel der Kapitel der AVV 06, 07, 09, 14
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
  • nicht vollständig entleerte Originalbehälter
  • verfallene Arzneimittel in Originalverpackung
  • Reste an Trockensubstanzen oder von Tabletten
  • Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlichen erkennbaren Restinhalten (> 20 ml)
  • Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material (> 20 ml), z.B. Druckentlastungs- und Überleitungssysteme
  • durch Freisetzung großer Flüssigkeitsmengen oder Feststoffe bei der Zubereitung oder Anwendung von Zytostatika kontaminiertes Material (z.B. Unterlagen, persönliche Schutzausrüstung)
  • Luftfilter aus Sicherheitswerkbänken
CMR-Arzneimittel nach TRGS 525; gering kontaminierte Abfälle (z. B. Tupfer, Handschuhe, Einmalkittel, Aufwischtücher, leere Arzneibehältnisse) können den AS 180104 bzw. AS 180203 zugeordnet werden
AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
  • Fehlchargen Ausschuss
  • überlagerte, verunreinigte Medikamente wie z.B. Altarzneimittel, Röntgenkontrastmittel, Infusionslösungen
Arzneimittel (Wirkstoffe und Hilfsstoffe, wie Füllstoffe, Lösungsmittel, Emulgatoren, Gleitmittel, Umhüllungsmittel, Bindemittel, Puffer, Zerfallsbeschleuniger usw.), ggf. einschließlich Verpackungsmaterial (Metalle, Kunststoffe, Glas, Papier/Pappe)
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
  • Amalgam (Quecksilber)
  • extrahierte Zähne mit Amalgamfüllung
  • Amalgamabscheiderinhalte
Kupfer, Silber, Quecksilber, Zinn, weitere Metalle, organische Rückstände, Wasser, Zahnrückstände können enthalten sein

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
  Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
  Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 "Versuchstierhaltung"
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"
  Technische Regeln für Gefahrstoffe 525: Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung (TRGS 525)
  M. Streicher, J. Werny: Abfallcheck von A bis Z - Das Handbuch für Einstufung und Transport von Abfällen, UB MEDIA AG Schwaben 2004, 1. Aufl., Auflage vergriffen
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
  SN - Sachsen
  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG), 1994
  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG)
   Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Schwermetalle

Schwermetalle spielen bei Abfällen aus der human- und tierärztlichen Versorgung (Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)) hinsichtlich der Einordnung als gefährliche Abfälle eine untergeordnete Rolle. Moderne Zahnamalgame enthalten vor allem Kupfer (Cu), Silber (Ag), Zinn (Sn) und Quecksilber (Hg). In Laborchemikalien können Schwermetalle eine Einstufung als gefährliche Abfälle bedingen.

Organische Schadstoffe

Die typischen einstufungsrelevanten organischen Schadstoffe, wie z.B. PAK, PCB, Dioxine, Pestizide, spielen für die Gefährlichkeitsbewertung der medizinischen Abfälle des Kapitels 18 der AVV keine Rolle.
Chemikalienabfälle sind unter Berücksichtigung ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung abfallrechtlich als gefährlich oder nicht gefährlich zu kennzeichnen.

Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zubeachten.

Krankheitserreger

Abfälle gelten als infektiös, wenn sie mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz behaftet sind. Die nach derzeitigem Kenntnisstand relevanten Erreger und deren Übertragungswege sind in der LAGA M 18 aufgelistet.

Zytostatika

Zytostatika sind natürliche oder synthetische Substanzen, die das Zellwachstum beziehungsweise die Zellteilung hemmen. Sie werden vor allem zur Behandlung von Krebs, teilweise auch bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt.
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel enthalten Wirkstoffe, die karzinogene, mutagene, teratogene und/oder embryotoxische Potenziale aufweisen. Derzeit ist nicht zu verhindern, dass Zytostatika auch bei bestimmungsgemäßen Umgang in die Umwelt gelangen, wie zum Beispiel während der Zubereitung von Applikationen innerhalb von Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken sowie insbesondere durch dieAusscheidungen der mit Zytostatika behandelten Patienten. Da der Trend in der Onkologie derzeit in Richtung höherer Zytostatikadosen geht und gleichzeitig immer mehr Patienten mit diesen Arzneimitteln behandelt werden, kommt dem Problem der Umweltbelastung durch Zytostatika eine wachsende Bedeutung zu.
Eine „Umweltrisikobewertung von Zytostatika“ wurde im Auftrag des UBA im Jahr 2009 durchgeführt (Texte 06/2009 des UBA).

Mit dem Merkblatt 620 gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika in human- und tiermedizinischen Einrichtungen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Krankheitserreger
(lebensfähige Mikroorganismen, wie Algen, Bakterien, Parasiten, Pilze, Protisten oder deren Toxine und Prionen sowie Viren oder Viroide, die Krankheiten hervorrufen können)
Krankheitserreger sind im Infektionsschutzgesetz und daraus abgeleitet in der LAGA M 18 bzw. in der "Amtlichen Methodensammlung für anzeigepflichtige Tierseuchen" benannt; Erreger können in allen Körperflüssigkeiten, Geweben oder Materialien, die mit infizierten Körperflüssigkeiten verunreinigt sind, sowie in mikrobiologischen Kulturen enthalten sein
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Verbindungen mit Schwermetallen Laborchemikalien mit entsprechender chemikalienrechtlicher Einstufung
organische Schadstoffe Laborchemikalien mit entsprechender chemikalienrechtlicher Einstufung
Formaldehyd Formaldehydlösungen, als akut toxisch, ätzend, krebserzeugend, keimzellmutagen eingestuft
Säuren, Laugen Einstufung als reizend oder ätzend
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
zytotoxische oder zytostatische Wirkstoffe
z.B. auch zerbrochene Tabletten, Infusionssyteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material
CMR-Arzneimittel aus zahlreichen Wirkstoffen hergestellt; Wirkstoffe selbst können karzinogen, mutagen, teratogen und/oder embryotoxisch sein; auch auf gesunde Zellen wirksam
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Quecksilber ca. 50 % Legierung enthält Zinn, Kupfer, Indium und Zink; aufgrund des Gehalts an Hg als gefährlicher Abfall einzustufen

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 1
180104  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 2
180106* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 1
180107  Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 2
180108* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 3
180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 3
180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 10   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  European Medicines Agency EMEA 2006: Guideline on the environmental risk assessment of medicinal products for human use. Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP), Doc. Ref. EMEA/CHMP/SWP/4447/00: 1-12
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Abfallanalysendatenbank ABANDA
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
  LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
  Veröffentlichungen und Informationen des Robert-Koch-Institutes, Berlin
  Veröffentlichungen und Informationen des Friedrich-Loeffler-Institutes
  Veröffentlichungen und Informationen des Paul-Ehrlich-Institutes
  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Merkblatt 620 "Zytostatika im Gesundheitsdienst"
  Universitätsklinikum Freiburg, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen: Umweltrisikobewertung von Zytostatika, März 2009, Texte 06/09, Umweltforschungsplan des BMU, Forschungsbericht 360 14 004
  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
   Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung, Minimierung

Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden bzw. deren Anfall so gering wie möglich zu halten. Im medizinischen Bereich werden nach folgenden Ansätzen Abfälle vermieden bzw. die Mengen minimiert:
  • Verwendung von Großgebinden,
  • Vermeidung unnötiger Verpackungen,
  • Ersatz von Einweg- durch Mehrwegprodukte,
  • Wiederaufbereitung von Mehrwegprodukten,
  • Umstellung auf abfallarme Verfahrensweisen,
  • Verzicht auf unnötige Produkte,
  • Umstellung auf umweltfreundliche Produkte.

Zur Umsetzung dieser Möglichkeiten bieten sich viele Maßnahmen an (siehe z. B. Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002, 2008). Dieses Konzept wird vom Freistaat Sachsen nicht mehr fortgeschrieben. Es wird jetzt auf den Link www.abfallmanager-medizin.de verwiesen. Unter diesem Link finden sich Informationen rund um die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von medizinischen Abfällen. Zusätzlich können auch Fragen an die Redaktion gestellt werden, welche ihren Sitz in Leipzig hat.

Sammlung und Bereitstellung

Die Abfälle werden an der Anfallstelle getrennt nach den Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erfasst. Ausschließlich bei einer wirtschaftlich nicht zumutbaren Erfassung und Verwertung können Abfälle gemeinsam erfasst und einer dazu geeigneten Abfallart im Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden.

Von den Anfallstellen werden die Abfälle in der Regel zu zentralen innerbetrieblichen Sammelstellen transportiert (Lager- und Übergabestellen) und nach einer vorgelagerten Vorbehandlung (z .B. Desinfektion) für die Entsorgung bereit gestellt. Alle innerbetrieblichen Prozesse sind so auszuführen, dass Staub- und Aerosolentwicklungen, Gasbildungen und Kontaminationen der Umgebung vermieden werden. Die Abfälle sind in geeigneten Behältnissen (reißfest, stichfest, flüssigkeitsfest, fest verschließbar) ggf. unter Kühlung (AS 180102, 180103*, 180202*) zu sammeln und zu transportieren. Die Behältnisse mit den Abfällen sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und kosteneffiziente Entsorgung sind die Getrennthaltung und die Getrenntführung der Abfälle. Basis hierfür bildet eine fundierte Abfallentsorgungskonzeption in der Gesundheitseinrichtung. Bei der betrieblichen Konzeptionierung ist auf eine eindeutige Einteilung der Abfälle, eine umfassende Schulung der Mitarbeiter vor Ort und der Verantwortlichen, eine effektive innerbetriebliche Logistik sowie auf eine Auswahl geeigneter innerbetrieblicher Behandlungsmaßnahmen und externer Entsorgungswege zu achten.

Festlegungen zur Erfassung, zur Sammlung und zum Transport, zu zentralen Sammelstellen und zur innerbetrieblichen Behandlung sind in der LAGA M 18 enthalten. Die Vollzugshilfe umfasst auch die Abfälle aus der tierärztlichen Versorgung.

Beispielhaft sind dazu zu nennen:
  • Raumkonzeption für die Abfallerfassung
  • Einrichtung zentraler Sammelstellen
  • Einrichtung von Lagerstellen
  • Vermeidung von Gasbildung durch Kühlung
  • lückenlose Erfassung aller Abfälle, getrennt nach Abfallarten
  • eindeutige abfall- und gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung der Sammelbehältnisse
  • Verwendung hygienisch einwandfreier Behältnisse, die reißfest, stichfest, flüssigkeitsdicht sein müssen
  • Verhinderung von Leckagen an Abfallbehältnissen
  • Möglichkeiten der Reinigung und Desinfektion von Rücklaufbehältern
  • Möglichkeiten zur Händedesinfektion und zum Wechseln von Schutzkleidung
  • täglicher Transport von organischen Abfällen von der Anfallstelle zur zentralen Sammelstelle
  • Unzulässigkeit von Abfallabwurfschächten aus hygienischen Gründen
  • Verbot des Öffnens, Umfüllens und Sortierens von Abfällen mit den AS 180101, 180102, 180103*, 180104, 180108*, 180201, 180202*, 180203, 180207*
  • Einhaltung technischer Standards (Belüftung, Verhinderung von Staub- und Geruchsbelästigung sowie Schädlingsbefall)
  • Gewährleistung des Arbeitsschutzes bei der Zerkleinerung und/oder Verdichtung von Abfällen
  • Behandlung der Abfallarten der AS 180103* und AS 180202* in Desinfektionsanlagen (siehe Liste der vom RKI anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren)


Überlassungspflichten

Bei der Entsorgung von Abfällen sind Überlassungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beachten. Festlegungen zu den Überlassungspflichten und zu den betroffenen Abfällen werden im KrWG, in den Abfallgesetzen der Bundesländer sowie in den jeweiligen Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte und der Abfallzweckverbände getroffen.

Für gefährliche Abfälle bestehen in einigen Bundesländern Andienungspflichten gegenüber "Sonderabfallentsorgungsgesellschaften". Weiterführende Informationen sind im Internet einsehbar (siehe im Quellenverzeichnis "Übersicht der Sonderabfallentsorgungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland").

 

Hinweis
Desinfizierte Abfälle nach AS 180103* und AS 180202* können in Abhängigkeit von der Entsorgungsanlage gemeinsam mit nicht gefährlichen Abfällen (z. B. AS 180101 oder AS 180104 bzw. AS 180203) oder mit Restabfall aus Haushalten (Hausmüll) entsorgt werden. Die LAGA M 18 enthält Anforderungen bezüglich Sammlung und Bereitstellung, die durch Konzepte einzelner Bundesländer (z. B. Sachsen, Hamburg, Rheinland-Pfalz) und insbesondere durch betriebliche Konzepte und Maßnahmepläne umgesetzt und konkretisiert wurden.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Die Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle des Kapitels 18 der AVV sind in der LAGA M 18 dargestellt. Die vorgesehene Entsorgungsanlage muss für die Entsorgung der entsprechenden Abfallart über die genehmigungsrechtlichen und technischen Voraussetzungen verfügen. Für die Auswahl geeigneter Entsorgungsanlagen stehen Entsorgungsanlagen-Informationssysteme, wie z. B. www.abensa.de für Sachsen, online zur Verfügung.

In Ausnahmefällen können einige flüssige Abfälle aus dem Kapitel 18 der AVV über die Abwassersysteme entsorgt werden. Dabei sind die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer sowie kommunale Abfallwirtschaftssatzungen zu beachten.


Verwertung

Abgeschiedenes Amalgam aus der Zahnmedizin (AS 180110*) ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu kennzeichnen. Die Rücknahme durch den Hersteller oder Vertreiber zur Verwertung ist möglich. Vom Betreiber des Abscheiders ist die Abnahme des Abscheideguts durch ein Entsorgungsunternehmen (Abnahmebescheinigung) nach Menge und Datum zu dokumentieren.

Für alle anderen Abfälle des Kapitels 18 der AVV ist aus hygienischen und arbeitsschutztechnischen Gründen eine Sortierung und stoffliche Verwertung in der Regel untersagt. Ausnahmen für nicht infektiöse Abfälle der AS 180101, AS 180104 und AS 180203 können zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass die Anforderungen des Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutzes eingehalten werden.

Chemikalien der AS 180106*, 180107, 180205 und 180206, die einen ausreichenden Heizwert haben, können energetisch verwertet werden. Eine Weiterverwendung geeigneter Chemikalien kann z. B. über Chemikalienbörsen organisiert werden.


Beseitigung

AS 180101, AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*)

Eine gemeinsame Entsorgung mit den Abfällen AS 180104 bzw. 180203 ist in einer Hausmüllverbrennungsanlage unter Berücksichtigung seuchenhygienischer Anforderungen und unter Beachtung des Arbeitsschutzes möglich. Das Öffnen der Sammelbehältnisse ist nicht zulässig. Nach einem Verdichten der Abfälle (Presscontainer, Ballenpresse) sollten diese nicht mehr umgeleert werden.

AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)

Körperteile und Organabfälle, einschließlich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse, sind einer gesonderten Beseitigung in zugelassenen Verbrennungsanlagen zu entsorgen. Eine Vermischung mit Siedlungsabfällen ist nicht zulässig.

Die hygienischen und infektionspräventiven Belange des Arbeitsschutzes sowie die Einleitungsbedingungen sind gemäß länderspezifischer gesetzlicher Regelungen und der kommunalen Abwassersatzungen zu beachten. Einzelne mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der Inhalt kann unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden.

AS 180103*, AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Es handelt sich hierbei um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten oder Tieren mit Infektionskrankheiten (bei Menschen z. B. meldepflichtige Krankheiten) anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten, sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patienten.

Besondere Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle ergeben sich aus der bekannten oder aufgrund medizinischer Erfahrung zu erwartenden Kontamination mit Erregern von Infektionskrankheiten, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist.
Alle Abfälle des AS 18 01 03* sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (z. B. bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung) zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen (ggf. Säcke in Kombination mit Rücklaufbehältern) zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Infektiöse Abfälle von gebrauchten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen, sicher vor unbefugtem Zugriff bereitgestellt, transportiert und entsorgt werden. Eine Kennzeichnung aller Behältnisse mit dem „Biohazard“-Symbol ist erforderlich. Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden (ggf. Desinfektion der Außenseite erforderlich). Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
Die infektiösen Abfälle sind ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern in den für ihre Sammlung verwendeten Behältnissen in einer zugelassenen Anlage zu verbrennen. Abfälle des AS 18 01 03* dürfen in Desinfektionsanlagen mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt werden.
  • Verbrennen,
  • Dampfdesinfektionsverfahren
  • Sonderverfahren

AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden


Die Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Bei größeren Mengen von Körperflüssigkeiten (z. B. Urin, Drainageflüssigkeiten) in Behältnissen ist z. B. durch Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen, dass bei Bereitstellung und Transport dieser Abfälle keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Körperflüssigkeiten können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes entleert und der Inhalt unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden. Abfälle nach AS 18 01 04 sind innerhalb der medizinischen Einrichtung getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten und in dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen zu entsorgen.
Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist die Sortierung, Siebung, Zerkleinerung nicht zulässig. Eine gemeinsame Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen ist möglich.

AS 180106*, AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
AS 180107, AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen


Unter den gefährlichen und nicht gefährlichen Chemikalien werden verschiedene Stoffe und Stoffgemische zusammenfasst, die jeweils separat erfasst und entsprechend ihren Eigenschaften verschiedenen Entsorgungswegen zugeführt werden müssen, wobei die Entsorgung unter diesen Sammelschlüsselnummern erfolgen kann. Als Entsorgungswege stehen die Sonderabfallverbrennung und verschiedene chemisch-physikalische Behandlungsverfahren zur Verfügung.

In der Praxis werden Chemikalien selten unter den Schlüsselnummern des AVV-Kapitels 18 entsorgt. Üblicherweise werden Chemikalien in größeren Mengen erfasst und unter den spezifischeren Abfallschlüsseln der AVV-Kapitel entsorgt.

AS 180108*, AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Zytostatika und Zytotoxine sind über zugelassene thermische Behandlungsanlagen (z. B. Sonderabfallverbrennungsanlagen) zu beseitigen.
Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls unter diesem AS zu entsorgen.

AS 180109, AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen

Altarzneimittel aus medizinischen Einrichtungen sind getrennt zu erfassen, können aber gemeinsam mit Abfällen der Abfallart AS 180104 thermisch entsorgt werden. Altmedikamente aus Haushalten (AS 201032/20033*) können gemeinsam mit Hausmüll in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen Altmedikamente aus Haushalten im Rahmen der Schadstoffsammlung oder an Wertstoffhöfen entgegen. Eine Entsorgung über das Abwasser ist nicht zulässig.

Achtung: Einen missbräuchlichen Zugriff durch Dritte (insbesondere durch Kinder) ist zu vermeiden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

Amalgamabfälle müssen gesondert gesammelt und aufgrund des hohen Quecksilberanteils als gefährlicher Abfall entsorgt werden – in regelmäßigen Abständen und mit dem Ziel der Metallrückgewinnung. Die stoffliche Verwertung obliegt ausschließlich spezialisierten Entsorgungsunternehmen, die in der Regel vom Amalgam-Hersteller oder -Vertreiber beauftragt werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*)
nur bedingt zulässig (stoffliche Verwertung der Metalle) Gemeinsam mit 180104 in der Hausmüllverbrennungsanlage
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 18003*)
unzulässig Sonderabfallverbrennungsanlage
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
nach Desinfektion nur bedingt zulässig Sonderabfallverbrennungsanlage,
nach Desinfektion als 180104 auch in Hausmüllverbrennungsanlage
AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
nur bedingt zulässig unter Beachtung des Arbeitsschutzes Hausmüllverbrennungsanlage,
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten AS 180207 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
nur bedingt zulässig Sonderabfallverbrennungsanlage,
chemisch-physikalische Behandlung
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Sonderabfallverbrennungsanlage
AS 180209 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
unzulässig Hausmüllverbrennungsanlage, Sonderabfallverbrennungsanlage
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
chemisch-physikalische Behandlung chemisch-physikalische Behandlung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Die LAGA M 18 enthält Anforderungen bzgl. Entsorgung, die durch Konzepte einzelner Bundesländer (z. B. Sachsen, Hamburg) und insbesondere durch betriebliche Konzepte und Maßnahmepläne umgesetzt und konkretisiert wurden.

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen auf Deponien ist nicht zulässig.
.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Informationsangebot zu Desinfektionsverfahren, Robert-Koch-Institut
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
  ATV-DVWK-M 775 "Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen"
  Abfallüberwachungssystem
  Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
  Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall), "elektronische Abfallnachweisverfahren" (eANV)
  LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
  BB - Brandenburg
  Landesumweltamt Brandenburg, Merkblatt zur Entsorgung von Krankenhausabfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Oktober 2004
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) zum Thema IFAG - Informationsforum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz
  IFAG-Praxistipp Nr. 5: Entsorgung von wässrigen Stoffströmen aus Analyseautomaten
  IFAG-Praxistipp Nr. 9: Beförderung, Lagerung und Entsorgung von Zytostatika und Zytostatika-Abfällen
  IFAG Abfall-ABC: Tipps zum Umgang und der Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen und Kliniken
  IFAG-Praxistipp Nr. 2: Verpackung und Transport von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens
  SN - Sachsen
  Vereinbarung zwischen SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen
  Gemeinsames Merkblatt vom SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen des Freistaates Sachsen
  Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
  Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
  Entsorgungsanlagenkataster Sachsen ABENSA
   Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022

 

 

Glossar
  CMRSammelbezeichnung für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (carcinogenic, mutagenic and toxic to reproduction)
  cancerogen(auch carcinogen, kanzerogen oder karzinogen) Krebs erzeugend oder fördernd
  DialyseBlutreinigungsverfahren, das bei Nierenversagen zum Einsatz kommt, wobei der Stoffaustausch über eine semipermeable Membran erfolgt
  OnkologieZweig der Medizin, der sich der Prävention, Diagnostik, Therapie und Nachsorge von Krebserkrankungen widmet
  pathogenpotentiell krankmachend
  PathologieLehre von den Krankheiten, besonders von ihrer Entstehung und den durch sie hervorgerufenen organisch-anatomischen Veränderungen
  reproduktionstoxischumfasst sowohl die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit bzw. Fruchtbarkeit als auch die Schädigung des Kindes im Mutterleib (teratogen)
  sharpsspitze und scharfe Gegenstände (Kanülen, Skalpelle, Scheren o. ä. Gegenstände mit Risiko für Schnittverletzungen)
  zytotoxischFähigkeit einiger chemischen Substanzen (Arzneistoffe, Antikörper, Viren), Zellen und Gewebe zu schädigen
  zytostatischFähigkeit natürlicher oder synthetischer Substanzen, das Zellwachstum bzw. die Zellteilung zu hemmen
  karzinogen(auch carcinogen, kanzerogen oder cancerogen) Krebs erzeugend oder fördernd
  mutagendas Erbgut eines Organismus verändernd
  teratogenfruchtschädigend, Schädigung des Kindes im Mutterleib
  embryotoxischEigenschaft körperfremder Stoffe, schädliche Wirkungen auf das sich entwickelnde Kind durch Aufnahme über den Mutterleib während der Embryonalphase hervorzurufen
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  PAKPAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) bzw. englisch PAH (polycyclic aromatic hydrocarbons) bezeichnet eine Stoffgruppe mit mehreren hundert Einzelverbindungen. Sie bestehen aus mindestens zwei direkt aneinander gebundenen Benzolringen (z. B. Naphtalin, Anthrazen). PAK entstehen bei der Erhitzung bzw. Verbrennung von organischen Materialien unter Sauerstoffmangel (unvollständige Verbrennung). In Erdöl sind PAK von Natur aus vorhanden. PAK sind als potenziell kanzerogen und krebserzeugend eingestuft.
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  Pestizideallgemeine Bezeichnung für chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, Biozide
  TSE-ErregerPrionen (Proteinkomplexe im tierischen Organismus), die in einer normalen als auch in einer gesundheitsschädigenden Struktur vorliegen können, letztere auf andere Prionen übertragen können und damit TSE (Transmissible spongiforme Enzephalopathie, übertragbares schwammartiges Hirnleiden) verursachen
  ZytotoxineZellgifte, d. h. Substanzen, die eine schädigende Wirkung auf die lebende Zelle ausüben, z. B. Atemgifte, Keimgifte, Zytostatika
  ZytostatikaSubstanzen, die die Entwicklung und Vermehrung schnell wachsender Zellen hemmen und vor allem in der Behandlung von Tumorerkrankungen eingesetzt werden (Chemotherapie)

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 "Versuchstierhaltung"
  Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"
  Technische Regeln für Gefahrstoffe 525: Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung (TRGS 525)
  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Merkblatt 620 "Zytostatika im Gesundheitsdienst"
  ATV-DVWK-M 775 "Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen"
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  Landesumweltamt Brandenburg, Merkblatt zur Entsorgung von Krankenhausabfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Oktober 2004
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  IFAG-Praxistipp Nr. 2: Verpackung und Transport von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) zum Thema IFAG - Informationsforum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG), 1994
  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG)
   Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
  Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser, Fortschreibung 2008
  Vereinbarung zwischen SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen
  Gemeinsames Merkblatt vom SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen des Freistaates Sachsen
  Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
  Entsorgungsanlagenkataster Sachsen ABENSA
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
25.11.2020IPA-Redaktionsgruppe
IPA-Redaktionsgruppe
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
20.07.2009Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
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Büro Ibold Wagner Apitz
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