Abfallsteckbrief "1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung"
180101 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) |
180102 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
180103* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
180104 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) |
180106* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
180107 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
180108* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
180109 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
180110* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
180201 | spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen |
180202* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
180203 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden |
180205* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
180206 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
180207* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
180208 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
In Einrichtungen des Gesundheitswesens fallen auch Abfallarten an, die nicht dem Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden (siehe auch LAGA Mitteilung 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (LAGA M 18) oder Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002 und 2008).
Dazu gehören u. a. folgende gefährliche Abfälle:
- AS 150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind,
- spezielle Chemikalienabfälle aus verschiedenen Kapiteln der AVV (z. B. AS 160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien),
- AS 150202* Aufsaug- und Filtermaterial (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (darunter fallen auch bleihaltige Röntgenschürzen)
und folgende nicht gefährliche Abfälle:
- Abfallgruppe 1501 Verpackungen,
- AS 090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber und Silberverbindungen enthalten,
- AS 090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten,
- AS 200301 gemischte Siedlungsabfälle (einschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle),
- AS 200307 Sperrmüll,
- AS 200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle.
Zudem spielen in medizinischen Einrichtungen elektrische und elektronische Geräte eine Rolle, die am Ende ihrer Nutzungszeit als Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen und entsprechend des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) entsorgt werden müssen. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus dem Medizinbereich sind der Gruppe 5 bzw. der Kategorie 8 "Medizinprodukte" gemäß ElektroG zuzuordnen. Implantierte Geräte (z. B. Herzschrittmacher) und infizierte Geräte werden vom ElektroG nicht erfasst.
Besonders in größeren medizinischen Einrichtungen werden stetig Instandhaltungs-, Sanierungs-, Umbau-, Neubau- und/oder Rückbaumaßnahmen an Gebäuden und Installationen durchgeführt. Dabei anfallende Abfälle sind dem Kapitel 17 der AVV - Bau- und Abbruchabfälle (siehe Abfallsteckbrief 1701 mineralischer Bauschutt) zuzuordnen.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
Gruppe 1801 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
Gruppe 1802 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser, Fortschreibung 2008
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Spitze oder scharfe Gegenstände (Spritzen mit Kanülen, Skalpelle usw.), sog. "sharps" fallen überall dort an, wo Patienten bzw. Tiere behandelt werden, also insbesondere in Krankenhäusern, Tierkliniken, Praxen, Sanatorien, Pflegeheimen usw., aber auch im privaten Bereich bei Selbstmedikation bzw. häuslicher Pflege von Patienten.
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)
Körperteile und Organabfälle entstehen infolge von Operationen in Operationsbereichen oder ambulanten Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten (Praxiskliniken), in Einrichtungen der Blutspendedienste und Blutbanken sowie in der Pathologie.
AS 180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Es handelt sich hierbei um Abfälle, die mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind. Im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden Erreger meldepflichtiger Krankheiten aufgeführt. Entsprechende Abfälle fallen bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Menschen mit Infektionskrankheiten an.
Eine Liste der Krankheiten, die für die Zuordnung der Abfälle zu dieser Abfallart führen, enthält die LAGA M 18. Es handelt sich um Erkrankungen, die unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien (Ansteckungsgefährlichkeit, Überlebensfähigkeit der Erreger, Übertragungsweg, Ausmaß und Art der potenziellen Kontamination, Menge des kontaminierten Abfalls, Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit) besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen. Dabei sind auch die unterschiedlichen Übertragungswege zu berücksichtigen. Zur konkreten Beurteilung des Infektionsrisikos können im Einzelfall besondere Maßnahmen erforderlich sein, die mit den jeweiligen Verantwortlichen (Hygieniker, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) festzulegen sind. Zudem ist insbesondere für den Umgang mit diesen Abfällen die TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zu beachten.
Abfälle mit besonderen infektionspräventiven Anforderungen fallen insbesondere an in
- klinisch-chemischen und infektionsserologischen Laboratorien,
- mikrobiologischen Laboratorien,
- Isoliereinheiten von Krankenhäusern,
- Dialysestationen und Dialysezentren bei bekannten Virusträgern,
- Abteilungen für Pathologie,
- Operationssälen,
- Arztpraxen, die schwerpunktmäßig (nicht nur sporadisch) Patienten mit entsprechenden Erkrankungen behandeln.
AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Abfälle dieserArt fallen bei der tierärztlichen Versorgung, Forschung und Diagnostik in Praxen und Kliniken sowie bei der Überwachung der Tierhaltung, an. Dazu zählen auch Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik, deren Beseitigung nicht durch das Tierseuchengesetz (TierSG), das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) und länderspezifischen Gesetze und Verordnungen (Sachsen: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) und Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG) geregelt werden. Gleiches trifft auf Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen zu, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 120 und 230 hingewiesen.
AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Hierbei handelt es sich um mit Blut, Sekret oder Exkret behaftetet Abfälle, wie Verbände, Wäsche, Windeln, Schutzkleidung, Spritzenkörper ohne Kanüle, Einwegmaterialien sowie gering mit Zytostatika verunreinigte Materialien. Einige Einrichtungen tendieren dazu, diese gering mit Zytostatika verunreinigten Materialien auch als gefährliche Abfälle zu entsorgen (Merkblatt 620 der BGW). Zytostatika können auch akut toxisch sein und STOT (Spezifische Zielorgan- Toxizität). Beispielhaft hierfür sind Melphalan und Vincristin, bei denen Lebensgefahr beim Verschlucken, Hautkontakt und Einatmen besteht. Diese Abfälle müssen nicht als gefährliche Abfälle entsorgt werden, Kliniken können es aber so praktizieren.
Die Abfälle der o.g. AS fallen im gesamten Bereich der Patienten- bzw. Tierversorgung an, beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen und in der tiermedizinischen Versorgung. In der Praxis wird oftmals unterschieden zwischen Abfällen mit und ohne Körperflüssigkeiten (siehe dazu Abfallbilder unter "Zuordnung nach AVV").
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Chemikalien oder Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, wie Kontrastmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, fallen insbesondere in Laboratorien bei diagnostischen Arbeiten und als Rückstände aus diagnostischen Apparaten sowie in der Pathologie, in Krankenhäusern, Tierkliniken, Instituten und Forschungseinrichtungen, Pflegestationen, Arzt- oder Zahnarztpraxen sowie in Apotheken an.
AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
Die Herkunft der nicht gefährlichen Chemikalien entspricht der der gefährlichen Chemikalien.
AS 180108* / AS 180207* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Bei der Zubereitung und Anwendung von CMR-Arzneimitteln (cancerogen-mutagen-reproduktionstoxisch) können Abfälle dieser Art entstehen (siehe auch TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung). Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel fallen als Abfall in den Bereichen der Patientenversorgung mit Anwendung entsprechender Arzneimittel (z. B. Onkologie), in Apotheken, in Arzt- bzw. Tierarztpraxen und in Laborbereichen an. Dazu gehören nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse, verfallene Arzneimittel, Reste an Trockensubstanzen, Infusionssysteme und Spritzenkörper mit deutlich sichtbaren Restinhalten, kontaminierte Schutzkleidung oder Aufsaugmaterialien. Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls dazu zu zählen.
AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
Hierzu gehören Arzneimittel sowie Kontrastmittel u. ä., die in Krankenhäusern, Tierkliniken, Apotheken oder Arzt- bzw. Tierarztpraxen als Reste, Restposten oder überlagerte Produkte anfallen. Altarzneimittel aus privaten Haushalten sind unter dem AS 200131*/200132 zu entsorgen.
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Amalgamabfälle fallen in Zahnarztpraxen und -kliniken an.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
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AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*) | ||
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Anteile bzw. Anhaftungen von menschlichem oder tierischem Gewebe, Sekreten und Exkrementen; Beachte: Keine infektiösen Abfälle nach AS 180103* |
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AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*) | ||
|
Menschliches Gewebe, Blut, Blutbestandteile, Blutprodukte | |
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
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Anteile bzw. Anhaftungen von menschlichem oder tierischem Gewebe oder Flüssigkeiten (Blut, Sekret, Exkret), mit infektiösen Erregern behaftet | |
AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | ||
|
Anteile oder Anhaftungen von menschlichem oder tierischen Gewebe oder Flüssigkeiten (Blut, Sekret, Exkret), nicht infektiös; ausgenommen davon sind getrennt erfasste, nicht kontaminierte Fraktionen von Papier, Glas, Kunststoffen | |
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
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gefährliche anorganische oder organische Chemikalien; wenn möglich Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel der entsprechenden Kapitel der AVV 06, 07, 09, 14 | |
AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen | ||
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nicht gefährliche organische und anorganische Chemikalien, wenn möglich Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel der Kapitel der AVV 06, 07, 09, 14 | |
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | ||
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CMR-Arzneimittel nach TRGS 525; gering kontaminierte Abfälle (z. B. Tupfer, Handschuhe, Einmalkittel, Aufwischtücher, leere Arzneibehältnisse) können den AS 180104 bzw. AS 180203 zugeordnet werden | |
AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen | ||
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Arzneimittel (Wirkstoffe und Hilfsstoffe, wie Füllstoffe, Lösungsmittel, Emulgatoren, Gleitmittel, Umhüllungsmittel, Bindemittel, Puffer, Zerfallsbeschleuniger usw.), ggf. einschließlich Verpackungsmaterial (Metalle, Kunststoffe, Glas, Papier/Pappe) | |
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | ||
|
Kupfer, Silber, Quecksilber, Zinn, weitere Metalle, organische Rückstände, Wasser, Zahnrückstände können enthalten sein |
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 "Versuchstierhaltung"
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"
- Technische Regeln für Gefahrstoffe 525: Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung (TRGS 525)
- M. Streicher, J. Werny: Abfallcheck von A bis Z - Das Handbuch für Einstufung und Transport von Abfällen, UB MEDIA AG Schwaben 2004, 1. Aufl., Auflage vergriffen
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
- SN - Sachsen
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG), 1994
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG)
- Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Schwermetalle spielen bei Abfällen aus der human- und tierärztlichen Versorgung (Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)) hinsichtlich der Einordnung als gefährliche Abfälle eine untergeordnete Rolle. Moderne Zahnamalgame enthalten vor allem Kupfer (Cu), Silber (Ag), Zinn (Sn) und Quecksilber (Hg). In Laborchemikalien können Schwermetalle eine Einstufung als gefährliche Abfälle bedingen.
Organische Schadstoffe
Die typischen einstufungsrelevanten organischen Schadstoffe, wie z.B. PAK, PCB, Dioxine, Pestizide, spielen für die Gefährlichkeitsbewertung der medizinischen Abfälle des Kapitels 18 der AVV keine Rolle.
Chemikalienabfälle sind unter Berücksichtigung ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung abfallrechtlich als gefährlich oder nicht gefährlich zu kennzeichnen.
Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zubeachten.
Krankheitserreger
Abfälle gelten als infektiös, wenn sie mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz behaftet sind. Die nach derzeitigem Kenntnisstand relevanten Erreger und deren Übertragungswege sind in der LAGA M 18 aufgelistet.
Zytostatika
Zytostatika sind natürliche oder synthetische Substanzen, die das Zellwachstum beziehungsweise die Zellteilung hemmen. Sie werden vor allem zur Behandlung von Krebs, teilweise auch bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt.
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel enthalten Wirkstoffe, die karzinogene, mutagene, teratogene und/oder embryotoxische Potenziale aufweisen. Derzeit ist nicht zu verhindern, dass Zytostatika auch bei bestimmungsgemäßen Umgang in die Umwelt gelangen, wie zum Beispiel während der Zubereitung von Applikationen innerhalb von Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken sowie insbesondere durch dieAusscheidungen der mit Zytostatika behandelten Patienten. Da der Trend in der Onkologie derzeit in Richtung höherer Zytostatikadosen geht und gleichzeitig immer mehr Patienten mit diesen Arzneimitteln behandelt werden, kommt dem Problem der Umweltbelastung durch Zytostatika eine wachsende Bedeutung zu.
Eine „Umweltrisikobewertung von Zytostatika“ wurde im Auftrag des UBA im Jahr 2009 durchgeführt (Texte 06/2009 des UBA).
Mit dem Merkblatt 620 gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika in human- und tiermedizinischen Einrichtungen.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
Krankheitserreger (lebensfähige Mikroorganismen, wie Algen, Bakterien, Parasiten, Pilze, Protisten oder deren Toxine und Prionen sowie Viren oder Viroide, die Krankheiten hervorrufen können) |
Krankheitserreger sind im Infektionsschutzgesetz und daraus abgeleitet in der LAGA M 18 bzw. in der "Amtlichen Methodensammlung für anzeigepflichtige Tierseuchen" benannt; Erreger können in allen Körperflüssigkeiten, Geweben oder Materialien, die mit infizierten Körperflüssigkeiten verunreinigt sind, sowie in mikrobiologischen Kulturen enthalten sein | |
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
Verbindungen mit Schwermetallen | Laborchemikalien mit entsprechender chemikalienrechtlicher Einstufung | |
organische Schadstoffe | Laborchemikalien mit entsprechender chemikalienrechtlicher Einstufung | |
Formaldehyd | Formaldehydlösungen, als akut toxisch, ätzend, krebserzeugend, keimzellmutagen eingestuft | |
Säuren, Laugen | Einstufung als reizend oder ätzend | |
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | ||
zytotoxische oder zytostatische Wirkstoffe z.B. auch zerbrochene Tabletten, Infusionssyteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material |
CMR-Arzneimittel aus zahlreichen Wirkstoffen hergestellt; Wirkstoffe selbst können karzinogen, mutagen, teratogen und/oder embryotoxisch sein; auch auf gesunde Zellen wirksam | |
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | ||
Quecksilber | ca. 50 % | Legierung enthält Zinn, Kupfer, Indium und Zink; aufgrund des Gehalts an Hg als gefährlicher Abfall einzustufen |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
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---|---|---|
180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | 1 | |
180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | 2 | |
180106* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 1 | |
180107 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen | 2 | |
180108* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | 3 | |
180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | 3 | |
180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 10 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle
- Pokyny pro zarazení infekcních a neinfekcních odpadu (Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle - cz)
- Information on the classification of infectious and non-infectious wastes (Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle - en)
- Wskazówki dotyczace klasyfikacji odpadów na odpady skazone i nieskazone (Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle - pl)
- EU - Europäische Union
- European Medicines Agency EMEA 2006: Guideline on the environmental risk assessment of medicinal products for human use. Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP), Doc. Ref. EMEA/CHMP/SWP/4447/00: 1-12
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallanalysendatenbank ABANDA
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
- Veröffentlichungen und Informationen des Robert-Koch-Institutes, Berlin
- Veröffentlichungen und Informationen des Friedrich-Loeffler-Institutes
- Veröffentlichungen und Informationen des Paul-Ehrlich-Institutes
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Merkblatt 620 "Zytostatika im Gesundheitsdienst"
- Universitätsklinikum Freiburg, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen: Umweltrisikobewertung von Zytostatika, März 2009, Texte 06/09, Umweltforschungsplan des BMU, Forschungsbericht 360 14 004
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden bzw. deren Anfall so gering wie möglich zu halten. Im medizinischen Bereich werden nach folgenden Ansätzen Abfälle vermieden bzw. die Mengen minimiert:
- Verwendung von Großgebinden,
- Vermeidung unnötiger Verpackungen,
- Ersatz von Einweg- durch Mehrwegprodukte,
- Wiederaufbereitung von Mehrwegprodukten,
- Umstellung auf abfallarme Verfahrensweisen,
- Verzicht auf unnötige Produkte,
- Umstellung auf umweltfreundliche Produkte.
Zur Umsetzung dieser Möglichkeiten bieten sich viele Maßnahmen an (siehe z. B. Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002, 2008). Dieses Konzept wird vom Freistaat Sachsen nicht mehr fortgeschrieben. Es wird jetzt auf den Link www.abfallmanager-medizin.de verwiesen. Unter diesem Link finden sich Informationen rund um die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von medizinischen Abfällen. Zusätzlich können auch Fragen an die Redaktion gestellt werden, welche ihren Sitz in Leipzig hat.
Sammlung und Bereitstellung
Die Abfälle werden an der Anfallstelle getrennt nach den Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erfasst. Ausschließlich bei einer wirtschaftlich nicht zumutbaren Erfassung und Verwertung können Abfälle gemeinsam erfasst und einer dazu geeigneten Abfallart im Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden.
Von den Anfallstellen werden die Abfälle in der Regel zu zentralen innerbetrieblichen Sammelstellen transportiert (Lager- und Übergabestellen) und nach einer vorgelagerten Vorbehandlung (z .B. Desinfektion) für die Entsorgung bereit gestellt. Alle innerbetrieblichen Prozesse sind so auszuführen, dass Staub- und Aerosolentwicklungen, Gasbildungen und Kontaminationen der Umgebung vermieden werden. Die Abfälle sind in geeigneten Behältnissen (reißfest, stichfest, flüssigkeitsfest, fest verschließbar) ggf. unter Kühlung (AS 180102, 180103*, 180202*) zu sammeln und zu transportieren. Die Behältnisse mit den Abfällen sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und kosteneffiziente Entsorgung sind die Getrennthaltung und die Getrenntführung der Abfälle. Basis hierfür bildet eine fundierte Abfallentsorgungskonzeption in der Gesundheitseinrichtung. Bei der betrieblichen Konzeptionierung ist auf eine eindeutige Einteilung der Abfälle, eine umfassende Schulung der Mitarbeiter vor Ort und der Verantwortlichen, eine effektive innerbetriebliche Logistik sowie auf eine Auswahl geeigneter innerbetrieblicher Behandlungsmaßnahmen und externer Entsorgungswege zu achten.
Festlegungen zur Erfassung, zur Sammlung und zum Transport, zu zentralen Sammelstellen und zur innerbetrieblichen Behandlung sind in der LAGA M 18 enthalten. Die Vollzugshilfe umfasst auch die Abfälle aus der tierärztlichen Versorgung.
Beispielhaft sind dazu zu nennen:
- Raumkonzeption für die Abfallerfassung
- Einrichtung zentraler Sammelstellen
- Einrichtung von Lagerstellen
- Vermeidung von Gasbildung durch Kühlung
- lückenlose Erfassung aller Abfälle, getrennt nach Abfallarten
- eindeutige abfall- und gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung der Sammelbehältnisse
- Verwendung hygienisch einwandfreier Behältnisse, die reißfest, stichfest, flüssigkeitsdicht sein müssen
- Verhinderung von Leckagen an Abfallbehältnissen
- Möglichkeiten der Reinigung und Desinfektion von Rücklaufbehältern
- Möglichkeiten zur Händedesinfektion und zum Wechseln von Schutzkleidung
- täglicher Transport von organischen Abfällen von der Anfallstelle zur zentralen Sammelstelle
- Unzulässigkeit von Abfallabwurfschächten aus hygienischen Gründen
- Verbot des Öffnens, Umfüllens und Sortierens von Abfällen mit den AS 180101, 180102, 180103*, 180104, 180108*, 180201, 180202*, 180203, 180207*
- Einhaltung technischer Standards (Belüftung, Verhinderung von Staub- und Geruchsbelästigung sowie Schädlingsbefall)
- Gewährleistung des Arbeitsschutzes bei der Zerkleinerung und/oder Verdichtung von Abfällen
- Behandlung der Abfallarten der AS 180103* und AS 180202* in Desinfektionsanlagen (siehe Liste der vom RKI anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren)
Überlassungspflichten
Bei der Entsorgung von Abfällen sind Überlassungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beachten. Festlegungen zu den Überlassungspflichten und zu den betroffenen Abfällen werden im KrWG, in den Abfallgesetzen der Bundesländer sowie in den jeweiligen Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte und der Abfallzweckverbände getroffen.
Für gefährliche Abfälle bestehen in einigen Bundesländern Andienungspflichten gegenüber "Sonderabfallentsorgungsgesellschaften". Weiterführende Informationen sind im Internet einsehbar (siehe im Quellenverzeichnis "Übersicht der Sonderabfallentsorgungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland").
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
In Ausnahmefällen können einige flüssige Abfälle aus dem Kapitel 18 der AVV über die Abwassersysteme entsorgt werden. Dabei sind die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer sowie kommunale Abfallwirtschaftssatzungen zu beachten.
Verwertung
Abgeschiedenes Amalgam aus der Zahnmedizin (AS 180110*) ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu kennzeichnen. Die Rücknahme durch den Hersteller oder Vertreiber zur Verwertung ist möglich. Vom Betreiber des Abscheiders ist die Abnahme des Abscheideguts durch ein Entsorgungsunternehmen (Abnahmebescheinigung) nach Menge und Datum zu dokumentieren.
Für alle anderen Abfälle des Kapitels 18 der AVV ist aus hygienischen und arbeitsschutztechnischen Gründen eine Sortierung und stoffliche Verwertung in der Regel untersagt. Ausnahmen für nicht infektiöse Abfälle der AS 180101, AS 180104 und AS 180203 können zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass die Anforderungen des Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutzes eingehalten werden.
Chemikalien der AS 180106*, 180107, 180205 und 180206, die einen ausreichenden Heizwert haben, können energetisch verwertet werden. Eine Weiterverwendung geeigneter Chemikalien kann z. B. über Chemikalienbörsen organisiert werden.
Beseitigung
AS 180101, AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*)
Eine gemeinsame Entsorgung mit den Abfällen AS 180104 bzw. 180203 ist in einer Hausmüllverbrennungsanlage unter Berücksichtigung seuchenhygienischer Anforderungen und unter Beachtung des Arbeitsschutzes möglich. Das Öffnen der Sammelbehältnisse ist nicht zulässig. Nach einem Verdichten der Abfälle (Presscontainer, Ballenpresse) sollten diese nicht mehr umgeleert werden.
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)
Körperteile und Organabfälle, einschließlich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse, sind einer gesonderten Beseitigung in zugelassenen Verbrennungsanlagen zu entsorgen. Eine Vermischung mit Siedlungsabfällen ist nicht zulässig.
Die hygienischen und infektionspräventiven Belange des Arbeitsschutzes sowie die Einleitungsbedingungen sind gemäß länderspezifischer gesetzlicher Regelungen und der kommunalen Abwassersatzungen zu beachten. Einzelne mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der Inhalt kann unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden.
AS 180103*, AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Es handelt sich hierbei um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten oder Tieren mit Infektionskrankheiten (bei Menschen z. B. meldepflichtige Krankheiten) anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten, sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patienten.
Besondere Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle ergeben sich aus der bekannten oder aufgrund medizinischer Erfahrung zu erwartenden Kontamination mit Erregern von Infektionskrankheiten, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist.
Alle Abfälle des AS 18 01 03* sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (z. B. bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung) zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen (ggf. Säcke in Kombination mit Rücklaufbehältern) zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Infektiöse Abfälle von gebrauchten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen, sicher vor unbefugtem Zugriff bereitgestellt, transportiert und entsorgt werden. Eine Kennzeichnung aller Behältnisse mit dem „Biohazard“-Symbol ist erforderlich. Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden (ggf. Desinfektion der Außenseite erforderlich). Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
Die infektiösen Abfälle sind ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern in den für ihre Sammlung verwendeten Behältnissen in einer zugelassenen Anlage zu verbrennen. Abfälle des AS 18 01 03* dürfen in Desinfektionsanlagen mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt werden.
- Verbrennen,
- Dampfdesinfektionsverfahren
- Sonderverfahren
AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Die Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Bei größeren Mengen von Körperflüssigkeiten (z. B. Urin, Drainageflüssigkeiten) in Behältnissen ist z. B. durch Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen, dass bei Bereitstellung und Transport dieser Abfälle keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Körperflüssigkeiten können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes entleert und der Inhalt unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden. Abfälle nach AS 18 01 04 sind innerhalb der medizinischen Einrichtung getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten und in dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen zu entsorgen.
Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist die Sortierung, Siebung, Zerkleinerung nicht zulässig. Eine gemeinsame Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen ist möglich.
AS 180106*, AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
AS 180107, AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
Unter den gefährlichen und nicht gefährlichen Chemikalien werden verschiedene Stoffe und Stoffgemische zusammenfasst, die jeweils separat erfasst und entsprechend ihren Eigenschaften verschiedenen Entsorgungswegen zugeführt werden müssen, wobei die Entsorgung unter diesen Sammelschlüsselnummern erfolgen kann. Als Entsorgungswege stehen die Sonderabfallverbrennung und verschiedene chemisch-physikalische Behandlungsverfahren zur Verfügung.
In der Praxis werden Chemikalien selten unter den Schlüsselnummern des AVV-Kapitels 18 entsorgt. Üblicherweise werden Chemikalien in größeren Mengen erfasst und unter den spezifischeren Abfallschlüsseln der AVV-Kapitel entsorgt.
AS 180108*, AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Zytostatika und Zytotoxine sind über zugelassene thermische Behandlungsanlagen (z. B. Sonderabfallverbrennungsanlagen) zu beseitigen.
Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls unter diesem AS zu entsorgen.
AS 180109, AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
Altarzneimittel aus medizinischen Einrichtungen sind getrennt zu erfassen, können aber gemeinsam mit Abfällen der Abfallart AS 180104 thermisch entsorgt werden. Altmedikamente aus Haushalten (AS 201032/20033*) können gemeinsam mit Hausmüll in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen Altmedikamente aus Haushalten im Rahmen der Schadstoffsammlung oder an Wertstoffhöfen entgegen. Eine Entsorgung über das Abwasser ist nicht zulässig.
Achtung: Einen missbräuchlichen Zugriff durch Dritte (insbesondere durch Kinder) ist zu vermeiden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Amalgamabfälle müssen gesondert gesammelt und aufgrund des hohen Quecksilberanteils als gefährlicher Abfall entsorgt werden – in regelmäßigen Abständen und mit dem Ziel der Metallrückgewinnung. Die stoffliche Verwertung obliegt ausschließlich spezialisierten Entsorgungsunternehmen, die in der Regel vom Amalgam-Hersteller oder -Vertreiber beauftragt werden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*) | |
nur bedingt zulässig (stoffliche Verwertung der Metalle) | Gemeinsam mit 180104 in der Hausmüllverbrennungsanlage |
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 18003*) | |
unzulässig | Sonderabfallverbrennungsanlage |
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | |
nach Desinfektion nur bedingt zulässig | Sonderabfallverbrennungsanlage, nach Desinfektion als 180104 auch in Hausmüllverbrennungsanlage |
AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | |
nur bedingt zulässig unter Beachtung des Arbeitsschutzes | Hausmüllverbrennungsanlage, |
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten AS 180207 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen | |
nur bedingt zulässig | Sonderabfallverbrennungsanlage, chemisch-physikalische Behandlung |
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | |
Sonderabfallverbrennungsanlage | |
AS 180209 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen | |
unzulässig | Hausmüllverbrennungsanlage, Sonderabfallverbrennungsanlage |
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | |
chemisch-physikalische Behandlung | chemisch-physikalische Behandlung |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen auf Deponien ist nicht zulässig.
.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Informationsangebot zu Desinfektionsverfahren, Robert-Koch-Institut
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- ATV-DVWK-M 775 "Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen"
- Abfallüberwachungssystem
- Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
- Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall), "elektronische Abfallnachweisverfahren" (eANV)
- LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
- BB - Brandenburg
- Landesumweltamt Brandenburg, Merkblatt zur Entsorgung von Krankenhausabfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Oktober 2004
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) zum Thema IFAG - Informationsforum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz
- IFAG-Praxistipp Nr. 5: Entsorgung von wässrigen Stoffströmen aus Analyseautomaten
- IFAG-Praxistipp Nr. 9: Beförderung, Lagerung und Entsorgung von Zytostatika und Zytostatika-Abfällen
- IFAG Abfall-ABC: Tipps zum Umgang und der Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen und Kliniken
- IFAG-Praxistipp Nr. 2: Verpackung und Transport von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens
- SN - Sachsen
- Vereinbarung zwischen SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen
- Gemeinsames Merkblatt vom SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen des Freistaates Sachsen
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
- Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
- Entsorgungsanlagenkataster Sachsen ABENSA
- Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 "Versuchstierhaltung"
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"
- Technische Regeln für Gefahrstoffe 525: Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung (TRGS 525)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Merkblatt 620 "Zytostatika im Gesundheitsdienst"
- ATV-DVWK-M 775 "Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen"
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Medikamente / Arzneimittel", LfU Bayern, 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege", LfU Bayern, 2020
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- Landesumweltamt Brandenburg, Merkblatt zur Entsorgung von Krankenhausabfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Oktober 2004
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- IFAG-Praxistipp Nr. 2: Verpackung und Transport von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) zum Thema IFAG - Informationsforum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG), 1994
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG)
- Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser, Fortschreibung 2008
- Vereinbarung zwischen SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen
- Gemeinsames Merkblatt vom SMUL und der Landeszahnärztekammer Sachsen über Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen des Freistaates Sachsen
- Elektronisches Abfallnachweisverfahren in Sachsen (eANV)
- Entsorgungsanlagenkataster Sachsen ABENSA
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
25.11.2020 | IPA-Redaktionsgruppe | IPA-Redaktionsgruppe |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
20.07.2009 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | BIWA Consult GbR Büro Ibold Wagner Apitz Am St. Niclas Schacht 13 09599 Freiberg info@BIWA-Consult.de www.BIWA-Consult.de 03731-781276 03731-781277 |
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