IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1902 Chemisch-physikalische Behandlung von organisch belasteten Abfällen, Stand 03.03.2009

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Sammlung und Bereitstellung

Alle CPB-Rückstände aus der Behandlung flüssiger organischer Abfälle enthalten organische Bestandteile so hoher Konzentration, dass sie als wassergefährdend einzustufen sind. Sie stellen daher eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer dar. Beim Umgang ist daher zu beachten:
  • Sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg.
  • Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte und transportgeeignete Behälter zu verwenden, z. B. ASF-Behälter.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und - sofern erforderlich - Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Der Lagerraum muss Auffangwannen und einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Schlämme 190205*/06

Schlämme aus einer CPB, in der flüssige, organisch belastete Abfälle unterschiedlicher Herkunft und Zusammensetzung behandelt werden, weisen in der Regel einen für die energetische Verwertung ausreichenden Kohlenwasserstoffgehalt auf. Dazu werden sie in der Regel mit Zuschlagstoffen, z. B. Sägemehl oder anderen organischen Abfällen, zu Ersatzbrennstoff konditioniert.

Öle und Konzentrate aus Abtrennprozessen 190207*

Aufgrund des hohen Ölgehalts kommt die energetische Verwertung in Betracht. In Einzelfällen, wenn ölhaltige Abfälle definierter Qualität in der CPB behandelt werden und die Zusammensetzung die entsprechenden Vorgaben der Altölverordnung (AltölV) erfüllt, ist eine Aufarbeitung und stoffliche Verwertung möglich.

Flüssige brennbare Abfälle 190208*/10

Aufgrund des hohen organischen Anteils kommt die energetische Verwertung in Betracht, ggf. nach vorheriger Behandlung in einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage.

Feste brennbare Abfälle 190209*/10

Die Verwertbarkeit hängt von der Zusammensetzung ab, die - je nach Betrieb der CPB - sehr unterschiedlich sein kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Rückstände energetisch verwertbar sind.

Sonstige Abfälle 190211*

Die Verwertungsmöglichkeit der in der Abwassernachbehandlung anfallenden Adsorbermaterialien, z. B. Aktivkohle oder Ionenaustauscherharze, ist in erster Linie durch die Metalle und deren wirtschaftlichen Wert bestimmt. Je nach Metall ist eine Anreicherung oder eine Verhüttung in externen Anlagen möglich.

Beseitigung

Schlämme 190205*/06

Eine Ablagerung auf obertägigen Deponien kommt aufgrund des hohen organischen Anteils nicht in Betracht, so dass die Regelentsorgung über die Abfallverbrennung (HMV, SAV) erfolgt. Ausnahmen sind jedoch bei geringen organischen Gehalten möglich (190206), bei denen eine Ablagerung auf Deponien der Klasse III in Frage kommt.

Öle und Konzentrate aus Abtrennprozessen 190207*

Nicht verwertbare Öle und Konzentrate können aufgrund ihrer flüssigen Konsistenz nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen beseitigt werden.

Flüssige brennbare Abfälle 190208*/10

Nicht verwertbare flüssige Abfälle können aufgrund ihrer Konsistenz nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen beseitigt werden.

Feste brennbare Abfälle 190209*/10

Nicht verwertbare feste Abfälle können aufgrund ihrer Konsistenz nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen beseitigt werden.

Sonstige Abfälle 190211*

Ionenaustauscherharze werden nach einigen Regenerationszyklen unbrauchbar und müssen komplett erneuert werden. Die verbrauchten Harze werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung 190205* (organisch belastet)
Energetische Verwertung Verbrennung SAV/HMV
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung 190206 (organisch belastet)
1) Ablagerung DK III; 2) Verbrennung SAV/HMV
Konzentrate 190207*
1) energetische Verwertung; 2) stoffliche Verwertung Verbrennung SAV
Flüssige brennbare Abfälle 190208*
Energetische Verwertung Verbrennung SAV
Feste brennbare Abfälle 190209*
Energetische Verwertung Verbrennung SAV
Brennbare Abfälle 190210 (flüssig, fest)
Verbrennung SAV
Sonstige Abfälle 190211*
1) Rücklösung in CPB; 2) Pyrometallurgie ; 3) Hydrometallurgie Verbrennung SAV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  ASF-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Flüssigkeiten, auch zum Transport geeignet
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  PyrometallurgieAufbereitung und Gewinnung von Metallen unter Einsatz thermischer Energie, z. B. Schmelzen im Hochofen
  HydrometallurgieGewinnung von Metallen (insbesondere Nichteisenmetallen) mittels Aufschließen durch Säuren oder Basen

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen