Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Allgemeines
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte und unterteilt diese in Gerätekategorien. Lampen sind dabei der Kategorie 3 zugeordnet. Nach Anlage 1 des ElektroG werden folgende Lampentypen unterschieden:
Den massespezifisch mit Abstand höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen repräsentieren heute und in den nächsten 5 bis 10 Jahren stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.
Zusätzlich können quecksilberhaltige Lampen Bestandteil vieler Geräte sein und fallen somit bei der Demontage der Elektroaltgeräte (EAG) anderer Kategorien bzw. Sammelgruppen für EAG (Sammelgruppe (SG), neue Einteilung nach LAGA M 31 A ab 01.12.2018) an:
Glühlampen und Halogenlampen sind nicht quecksilberhaltig und gehören nach ElektroG nicht zu den Lampen, die unter die Rücknahmepflicht fallen. Besteht jedoch bei nicht quecksilberhaltigen Lampen das Risiko einer Quecksilberkontamination, z. B. durch die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und in Sammelboxen (z. B. von Lightcycle) häufig übliche gemeinsame Erfassung mit quecksilberhaltigen Lampen (Sammlungen mit Lampenbruch), ist laut DIN EN 50625-2-1 vorgesehen, sie wie quecksilberhaltige Lampen zu behandeln. Diese Lampen sind dann insgesamt dem Abfallschlüssel 200121* zuzuordnen.
LED-Lampen sind ebenso wie Glühlampen und Halogenlampen nicht quecksilberhaltig, unterliegen aber trotzdem der Recycling- und Rücknahmepflicht gemäß ElektroG.
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Abfälle mit dem Abfallschlüssel 200121* können entsprechend der Herkunft in Lampen aus Haushalten und aus dem Gewerbe aufgeteilt werden.
In Haushalten fallen vor allem
Die Erfassung von Lampen aus Haushalten erfolgt gemäß ElektroG über die örE und den Handel (z. B. Lightcycle) sowie ggf. freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller. Als sog. Dual-Use-Geräte werden auch Lampen aus Gewerbebetrieben, die mit den in Haushalten üblicherweise verwendeten vergleichbar sind, als Elektrogeräte aus privaten Haushalten eingestuft und können insofern auch über die örE entsorgt werden.
Im Gewerbe fallen
Die Erfassung von Lampen aus dem Gewerbe erfolgt meist über freiwillige Sammelstellen oder Direktabholung durch freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller (z. B. Lightcycle).
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
Hierunter zählen vor allem Entladungslampen, genauer CCFL (cold cathode flourescent lamps), die bei der manuellen Zerlegung von LCD (liquid crystal display) -Bildschirmgeräten anfallen. Sie wurden bei der ersten Generation dieser Bildschirmart als LCD-Hintergrundbeleuchtung eingesetzt. Bei maschineller Zerlegung solcher Bildschirme werden die Lampen i. Allg. zerstört. Außerdem werden sie (häufig unter dem Namen „Leuchtröhre“ oder „Neonlampen“) für Leuchtreklamen eingesetzt.
Unter diesen Abfallschlüssel fallen auch Kathodenstrahlröhren aus älteren Monitoren und Fernsehgeräten.
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Der Abfallschlüssel 160108* enthält unter anderem Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen aus der Reparatur und Demontage von Fahrzeugen älterer Baujahre, da neuere Modelle ausschließlich mit quecksilberfreien Lampen bestückt werden.
Die Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen können aus Vertragswerkstätten über zentrale Rücknahmesysteme der Fahrzeughersteller erfasst werden. Die über die Demontage von Fahrzeugen erfasste Menge wird als sehr gering eingestuft, da Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen vor allem in hochpreisigen Fahrzeugen verbaut werden, sehr langlebig sind (Ausnahme: defekte Beleuchtung durch Unfälle) und diese Fahrzeuge überdurchschnittlich häufig exportiert statt demontiert werden. Die Hersteller von Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen empfehlen, defekte Lampen in Werkstätten ersetzen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass defekte Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen nur in Ausnahmefällen in privaten Haushalten anfallen.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte und unterteilt diese in Gerätekategorien. Lampen sind dabei der Kategorie 3 zugeordnet. Nach Anlage 1 des ElektroG werden folgende Lampentypen unterschieden:
- Stabförmige Leuchtstofflampen – TFL (Tube Fluorescent Lamp, umgangssprachlich als Leuchtstoffröhre bezeichnet)
- Kompaktleuchtstofflampen mit und ohne integriertem Vorschaltgerät – CFL-i / CFL-ni (Compact Fluorescent Lamp, landläufig auch als Energiesparlampen bezeichnet)
- Leuchtstofflampen (nicht stabförmig)
- Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen – HID (High Intensity Discharge) und Metalldampflampen
- Niederdruck-Natriumdampflampen
- LED-Lampen (LED – light-emitting diode, ist eine Licht emittierende Diode bzw. Leuchtdiode)
Den massespezifisch mit Abstand höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen repräsentieren heute und in den nächsten 5 bis 10 Jahren stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.
Zusätzlich können quecksilberhaltige Lampen Bestandteil vieler Geräte sein und fallen somit bei der Demontage der Elektroaltgeräte (EAG) anderer Kategorien bzw. Sammelgruppen für EAG (Sammelgruppe (SG), neue Einteilung nach LAGA M 31 A ab 01.12.2018) an:
- SG 2 Bildschirme usw. mit mehr als 100 cm2 Oberfläche: z. B. Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen und Monitoren
- SG 4 Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm): z. B. Solarien (mit Quecksilberdampf-Niederdrucklampen)
- SG 5 Kleingeräte (äußere Abmessungen < = 50 cm): z. B. Leuchten
Glühlampen und Halogenlampen sind nicht quecksilberhaltig und gehören nach ElektroG nicht zu den Lampen, die unter die Rücknahmepflicht fallen. Besteht jedoch bei nicht quecksilberhaltigen Lampen das Risiko einer Quecksilberkontamination, z. B. durch die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und in Sammelboxen (z. B. von Lightcycle) häufig übliche gemeinsame Erfassung mit quecksilberhaltigen Lampen (Sammlungen mit Lampenbruch), ist laut DIN EN 50625-2-1 vorgesehen, sie wie quecksilberhaltige Lampen zu behandeln. Diese Lampen sind dann insgesamt dem Abfallschlüssel 200121* zuzuordnen.
LED-Lampen sind ebenso wie Glühlampen und Halogenlampen nicht quecksilberhaltig, unterliegen aber trotzdem der Recycling- und Rücknahmepflicht gemäß ElektroG.
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Abfälle mit dem Abfallschlüssel 200121* können entsprechend der Herkunft in Lampen aus Haushalten und aus dem Gewerbe aufgeteilt werden.
In Haushalten fallen vor allem
- stabförmige Leuchtstofflampen (umgangssprachlich Leuchtstoffröhren),
- Kompaktleuchtstofflampen mit und ohne integriertem Vorschaltgerät,
- Leuchtstofflampen (nicht stabförmig) und
- LED-Lampen
Die Erfassung von Lampen aus Haushalten erfolgt gemäß ElektroG über die örE und den Handel (z. B. Lightcycle) sowie ggf. freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller. Als sog. Dual-Use-Geräte werden auch Lampen aus Gewerbebetrieben, die mit den in Haushalten üblicherweise verwendeten vergleichbar sind, als Elektrogeräte aus privaten Haushalten eingestuft und können insofern auch über die örE entsorgt werden.
Im Gewerbe fallen
- stabförmige Leuchtstofflampen und
- Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Leuchtröhren (CCFL)
Die Erfassung von Lampen aus dem Gewerbe erfolgt meist über freiwillige Sammelstellen oder Direktabholung durch freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller (z. B. Lightcycle).
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
Hierunter zählen vor allem Entladungslampen, genauer CCFL (cold cathode flourescent lamps), die bei der manuellen Zerlegung von LCD (liquid crystal display) -Bildschirmgeräten anfallen. Sie wurden bei der ersten Generation dieser Bildschirmart als LCD-Hintergrundbeleuchtung eingesetzt. Bei maschineller Zerlegung solcher Bildschirme werden die Lampen i. Allg. zerstört. Außerdem werden sie (häufig unter dem Namen „Leuchtröhre“ oder „Neonlampen“) für Leuchtreklamen eingesetzt.
Unter diesen Abfallschlüssel fallen auch Kathodenstrahlröhren aus älteren Monitoren und Fernsehgeräten.
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Der Abfallschlüssel 160108* enthält unter anderem Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen aus der Reparatur und Demontage von Fahrzeugen älterer Baujahre, da neuere Modelle ausschließlich mit quecksilberfreien Lampen bestückt werden.
Die Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen können aus Vertragswerkstätten über zentrale Rücknahmesysteme der Fahrzeughersteller erfasst werden. Die über die Demontage von Fahrzeugen erfasste Menge wird als sehr gering eingestuft, da Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen vor allem in hochpreisigen Fahrzeugen verbaut werden, sehr langlebig sind (Ausnahme: defekte Beleuchtung durch Unfälle) und diese Fahrzeuge überdurchschnittlich häufig exportiert statt demontiert werden. Die Hersteller von Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen empfehlen, defekte Lampen in Werkstätten ersetzen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass defekte Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen nur in Ausnahmefällen in privaten Haushalten anfallen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | ||
Stabförmige Leuchtstofflampen | ||
Glasröhre | 75-85 % | Natron-Kalk-Glas, evtl. mit Hg (Quecksilber) verunreinigt (durch Diffusion ins Glas) |
Fixierung der Elektrode/Isolation | 10-20 % | Mischglas |
Kunststoffe | 1-5 % | |
Aluminiumkappen | 2-3 % | überwiegend Aluminium, daneben noch enthaltend: Dichtungsmaterial, Elektroden, Glasreste |
Leuchtpulver | 2-3 % | bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung |
Leuchtgas | < 2,5 mg/Stck. | Argon, Quecksilber |
LED mit integrierter Vorschalteinrichtung, Sockel E27 (Anwendungsbeispiel nach SPENGLER) | ||
Kolben | 8 % | Glas oder Kunststoff |
Vorschaltgerät und LED-Modul | 5 % | Aluminium, Leiterplatte, LED |
Sockel und Gehäuse | 22 % | Kunststoff, Aluminium, Porzellan |
Kühlkörper | 65 % | Aluminium, Kupfer |
Sonstige Leuchtstofflampen(Durchschnittswert; einzelne Lampenarten können signifikant davon abweichen) | ||
Glaskörper | 70 % | Mischglas evtl. mit Hg verunreinigt (durch Diffusion ins Glas) |
Vorschaltgerät und ggf. Sockel | rund 27 % | Aluminium, Leiterplatte und ggf. Kunststoff, Metall, Keramik |
Leuchtpulver | 2-3 % | bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung |
Leuchtgas | je nach Bauform ein Edelgas + Metall zur Verdampfung (Quecksilber, Natrium) | |
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | ||
Leuchtstofflampen zur Hintergrundbeleuchtung | ||
Glasröhre | Natron-Kalk-Glas evtl. mit Hg verunreinigt (durch Diffusion ins Glas) | |
Fixierung der Elektrode/Isolation | Mischglas | |
Kappen | überwiegend Aluminium, daneben noch enthaltend: Dichtungsmaterial, Elektroden, Glasreste | |
Rahmen | Metall oder Kunststoff | |
Leuchtpulver | 2-3 % | bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung |
Leuchtgas | ein Edelgas + Metall zur Verdampfung (Quecksilber) | |
160108* quecksilberhaltige Bauteile | ||
Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen | ||
Glasröhre | ||
Fixierung der Elektrode/Isolation | ||
Sockel | ||
Leuchtpulver | ||
Leuchtgas | Xenon | |
Quecksilber | 0,5 mg/Stck. | nur in Fahrzeugen älterer Baujahre (Typenbezeichnung der Lampen: D1 und D2) |
Hinweis
Die Zusammensetzung von quecksilberhaltigen Lampen ist vielfältig und variiert in Abhängigkeit von Bautyp, Bauform, Hersteller und Baujahr stark. Deshalb wurden hier für einzelne Bautypen Zusammensetzung und Gehaltsspannen für die Komponenten angegeben bzw. Datenbeispiele aus der Literatur herangezogen.
Zur Ermittlung des mittleren Quecksilbergehaltes pro Lampe für fabrikneue Kompaktleuchtstofflampen und stabförmige Leuchtstofflampen wurde von SANDER/WAGNER die Entwicklung seit 1998 analysiert und eine Prognose bis zum Jahr 2030 erstellt. Während die Quecksilbergehalte 1998 in Kompaktleuchtstofflampen 5 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen 7,8 mg betrugen, haben SANDER/WAGNER für das Jahr 2030 Quecksilbergehalte in Kompaktleuchtstofflampen von 1,3 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen von 1,4 mg abgeschätzt. Die Studie stellt eine Tabelle mit den prognostizierten Werten zur Verfügung (siehe Quellen Deutschland).
Der maximale Gehalt an Quecksilber in Leuchtstofflampen ist durch die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie; zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) vorgegeben. Für Leuchtstofflampen sind im Anhang 3 Grenzwerte für Quecksilbergehalte vorgeschrieben. So dürfen z. B. in Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung kleiner 30 W seit dem 31.12.2012 (Datum des Inverkehrbringens) nur noch 2,5 mg Quecksilber je Lampe enthalten sein.
Die mittlere Lebensdauer für Energiesparlampen wird je nach Quelle zwischen 6 (Recylum) und 10 (Lightcycle) Jahren geschätzt.
Zur Ermittlung des mittleren Quecksilbergehaltes pro Lampe für fabrikneue Kompaktleuchtstofflampen und stabförmige Leuchtstofflampen wurde von SANDER/WAGNER die Entwicklung seit 1998 analysiert und eine Prognose bis zum Jahr 2030 erstellt. Während die Quecksilbergehalte 1998 in Kompaktleuchtstofflampen 5 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen 7,8 mg betrugen, haben SANDER/WAGNER für das Jahr 2030 Quecksilbergehalte in Kompaktleuchtstofflampen von 1,3 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen von 1,4 mg abgeschätzt. Die Studie stellt eine Tabelle mit den prognostizierten Werten zur Verfügung (siehe Quellen Deutschland).
Der maximale Gehalt an Quecksilber in Leuchtstofflampen ist durch die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie; zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) vorgegeben. Für Leuchtstofflampen sind im Anhang 3 Grenzwerte für Quecksilbergehalte vorgeschrieben. So dürfen z. B. in Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung kleiner 30 W seit dem 31.12.2012 (Datum des Inverkehrbringens) nur noch 2,5 mg Quecksilber je Lampe enthalten sein.
Die mittlere Lebensdauer für Energiesparlampen wird je nach Quelle zwischen 6 (Recylum) und 10 (Lightcycle) Jahren geschätzt.