Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Verminderung und Vermeidung
Eine Verminderung oder Vermeidung vor allem von Quecksilberfreisetzungen ist möglich durch:
Sammlung und Bereitstellung
Entsprechend dem ElektroG gelten quecksilberhaltige Lampen des Abfallschlüssels 200121* weitgehend als Geräte aus privaten Haushalten. Die örE sind gesetzlich verpflichtet, die Elektro-Altgeräte (EAG) aus privaten Haushalten kostenlos zurückzunehmen. Ort der Übergabe sind in der Regel die Wertstoffhöfe. Häufig werden quecksilberhaltige Lampen auch über die Sonderabfallkleinmengensammlung miterfasst. Dabei besteht die Pflicht zur Getrennthaltung. Die Koordination der Bereitstellung der Sammelbehälter und der Abholung der EAG bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register).
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind nach § 17 ElektroG ebenfalls zur Rücknahme von Lampen verpflichtet. Für Lampen mit einer maximalen Abmessung von 25 cm, also nahezu alle Typen außer stabförmigen Leuchtstofflampenröhren, gilt eine 1:0 Rücknahmepflicht, größere Lampen müssen nur 1:1 zurückgenommen (1:1 Rücknahmepflicht) werden. Vertreiber dürfen aus Haushalten gesammelte Lampen bei den jeweiligen örE abgeben. Alternativ können sie dafür die Rücknahmesysteme der Hersteller in Anspruch nehmen. Nicht unter die Rücknahmepflicht nach ElektroG fallende Vertreiber (z. B. mit kleineren Verkaufsflächen, Xenon-Lampenwechsel in Autowerkstätten) können quecksilberhaltige Lampen auch freiwillig erfassen.
Hersteller (müssen sich bei der Stiftung ear registrieren lassen) und Vertreiber betreiben teilweise eigene Rücknahmesysteme. Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH (kurz: Lightcycle) ist der wichtigste Betreiber eines Rücknahmesystems für quecksilberhaltige Lampen privater und gewerblicher Herkunft. Für Sammlung und Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen bedient sich Lightcycle Dritter. Die Sammlung erfolgt in mehreren Regionen Deutschlands auch durch die Behandler der Lampen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten an die Stiftung ear (Auszug, vgl. ElektroG §§ 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
Der Transport quecksilberhaltiger Lampen unterliegt nach GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern) und RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) nicht der Deklarationspflicht als Gefahrgut.
Gemäß § 2 Abs. 3 ElektroG entfallen die Erlaubnis- und Nachweispflichten für den Transport quecksilberhaltiger Lampen von der Sammelstelle zur Erstbehandlungsanlage. Begleit- oder Übernahmescheine sind nicht erforderlich. Nach § 16b NachwV sind bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle jedoch Unterlagen mit Angaben u. a. zur Menge des Abfalls, zum Abfallschlüssel, zum Beförderer, zum Abfallerzeuger und zur Entsorgungsanlage mitzuführen. Die Registerführungspflicht bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 49 KrWG und § 24 NachwV bleibt bestehen. Die Pflicht zur Nachweisführung setzt für die Stoffströme am Ausgang der Erstbehandlungsanlage ein, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt.
Sammel- und Transportbehälter
Quecksilberhaltige Lampen sind bruchsicher zu sammeln und zu lagern. Eine spätere Verwertung darf nicht behindert werden.
Quecksilberhaltige Lampen sind getrennt von Elektroaltgeräten anderer Kategorien und anderen Abfällen, z. B. Verpackungsmaterialien, zu sammeln. Haushaltslampen werden in Verkaufseinrichtungen üblicherweise gemeinsam mit nicht quecksilberhaltigen Lampen (wie LED) gesammelt.
Grundsätzlich ist auf eine witterungsgeschützte Lagerung und auf Vermeidung von Lampenbruch zu achten.
Dafür sind die folgenden Behältertypen als geeignet eingestuft:
Die Behälter müssen den Vorgaben der RSEB (enthält auch Erläuterungen zu ADR – Gefahrgutrecht für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ) entsprechen.
Rungenpaletten und Gitterboxen müssen deshalb zur Bruchvermeidung zusätzlich mit Inlays ausgestattet und Rungenpaletten, z. B. mit Stretchfolie, umwickelt sein, die das Austreten von Lampen oder von Glassplittern (bei transportbedingtem zu Bruch gehen, z. B. durch Unfall) verhindern. Die Vermeidung des Austretens von Gasen bzw. Quecksilber wird durch die Inlays nicht erreicht. Dies ist nach den Vorgaben der RSEB nicht erforderlich.
Lampenbruch ist in 30 bis 60 l Spannringfässern zu erfassen und weiterzugeben. Ein Umfüllen von quecksilberhaltigen Lampen bei der Sammlung sollte unterbleiben. Zum Auffangen von verdampfendem Quecksilber sind Aktivkohlefilter geeignet.
Weitere Hinweise enthält auch die LAGA M 31 A. Weitere Informationen über den Transport von Elektroaltgeräten (EAG) sind auf der Internetseite von IPA unter dem Menüpunkt „Kurzinfos“, Untermenü „Hinweise zur Beförderung von Elektroaltgeräten“ eingestellt.
Eine Verminderung oder Vermeidung vor allem von Quecksilberfreisetzungen ist möglich durch:
- bruchsichere Nutzung, Sammlung, Lagerung und Transport,
- Reduktion des Quecksilbers in Lampen (z. B. Höchstmenge nach ElektroStoffV/RoHS-Richtlinie in Kompaktleuchtstofflampen auf 2,5 mg begrenzt und Aufdruck der enthaltenen Menge auf der Verpackung) und
- Einsatz quecksilberfreier Alternativen (z. B. LED, quecksilberfreie Xenon-Lampen).
Sammlung und Bereitstellung
Entsprechend dem ElektroG gelten quecksilberhaltige Lampen des Abfallschlüssels 200121* weitgehend als Geräte aus privaten Haushalten. Die örE sind gesetzlich verpflichtet, die Elektro-Altgeräte (EAG) aus privaten Haushalten kostenlos zurückzunehmen. Ort der Übergabe sind in der Regel die Wertstoffhöfe. Häufig werden quecksilberhaltige Lampen auch über die Sonderabfallkleinmengensammlung miterfasst. Dabei besteht die Pflicht zur Getrennthaltung. Die Koordination der Bereitstellung der Sammelbehälter und der Abholung der EAG bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register).
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind nach § 17 ElektroG ebenfalls zur Rücknahme von Lampen verpflichtet. Für Lampen mit einer maximalen Abmessung von 25 cm, also nahezu alle Typen außer stabförmigen Leuchtstofflampenröhren, gilt eine 1:0 Rücknahmepflicht, größere Lampen müssen nur 1:1 zurückgenommen (1:1 Rücknahmepflicht) werden. Vertreiber dürfen aus Haushalten gesammelte Lampen bei den jeweiligen örE abgeben. Alternativ können sie dafür die Rücknahmesysteme der Hersteller in Anspruch nehmen. Nicht unter die Rücknahmepflicht nach ElektroG fallende Vertreiber (z. B. mit kleineren Verkaufsflächen, Xenon-Lampenwechsel in Autowerkstätten) können quecksilberhaltige Lampen auch freiwillig erfassen.
Hersteller (müssen sich bei der Stiftung ear registrieren lassen) und Vertreiber betreiben teilweise eigene Rücknahmesysteme. Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH (kurz: Lightcycle) ist der wichtigste Betreiber eines Rücknahmesystems für quecksilberhaltige Lampen privater und gewerblicher Herkunft. Für Sammlung und Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen bedient sich Lightcycle Dritter. Die Sammlung erfolgt in mehreren Regionen Deutschlands auch durch die Behandler der Lampen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten an die Stiftung ear (Auszug, vgl. ElektroG §§ 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
- Hersteller von Elektrogeräten müssen sich bei der „Stiftung ear" registrieren und u. a. ihre in Eigenrücknahme zurückgenommenen Mengen melden.
- Vertreiber müssen sich bei der "Stiftung ear" als Rücknahmestelle registrieren und die zurückgenommenen Mengen melden.
- Die örE sind verpflichtet, ihre optierten Mengen an die "Stiftung ear" zu melden.
Der Transport quecksilberhaltiger Lampen unterliegt nach GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern) und RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) nicht der Deklarationspflicht als Gefahrgut.
Gemäß § 2 Abs. 3 ElektroG entfallen die Erlaubnis- und Nachweispflichten für den Transport quecksilberhaltiger Lampen von der Sammelstelle zur Erstbehandlungsanlage. Begleit- oder Übernahmescheine sind nicht erforderlich. Nach § 16b NachwV sind bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle jedoch Unterlagen mit Angaben u. a. zur Menge des Abfalls, zum Abfallschlüssel, zum Beförderer, zum Abfallerzeuger und zur Entsorgungsanlage mitzuführen. Die Registerführungspflicht bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 49 KrWG und § 24 NachwV bleibt bestehen. Die Pflicht zur Nachweisführung setzt für die Stoffströme am Ausgang der Erstbehandlungsanlage ein, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt.
Sammel- und Transportbehälter
Quecksilberhaltige Lampen sind bruchsicher zu sammeln und zu lagern. Eine spätere Verwertung darf nicht behindert werden.
Quecksilberhaltige Lampen sind getrennt von Elektroaltgeräten anderer Kategorien und anderen Abfällen, z. B. Verpackungsmaterialien, zu sammeln. Haushaltslampen werden in Verkaufseinrichtungen üblicherweise gemeinsam mit nicht quecksilberhaltigen Lampen (wie LED) gesammelt.
Grundsätzlich ist auf eine witterungsgeschützte Lagerung und auf Vermeidung von Lampenbruch zu achten.
Dafür sind die folgenden Behältertypen als geeignet eingestuft:
- Rungenpaletten für lange Leuchtstoffröhren,
- Gitterboxen für alle anderen Typen,
- Sammelkartons für die Erfassung von Kleinmengen an Kompaktleuchtstofflampen,
- Sammelkartons für Leuchtstoffröhren, getrennt nach Leuchtstoffröhren zur Allgemeinbeleuchtung und den längeren Solarienröhren.
Die Behälter müssen den Vorgaben der RSEB (enthält auch Erläuterungen zu ADR – Gefahrgutrecht für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ) entsprechen.
Rungenpaletten und Gitterboxen müssen deshalb zur Bruchvermeidung zusätzlich mit Inlays ausgestattet und Rungenpaletten, z. B. mit Stretchfolie, umwickelt sein, die das Austreten von Lampen oder von Glassplittern (bei transportbedingtem zu Bruch gehen, z. B. durch Unfall) verhindern. Die Vermeidung des Austretens von Gasen bzw. Quecksilber wird durch die Inlays nicht erreicht. Dies ist nach den Vorgaben der RSEB nicht erforderlich.
Lampenbruch ist in 30 bis 60 l Spannringfässern zu erfassen und weiterzugeben. Ein Umfüllen von quecksilberhaltigen Lampen bei der Sammlung sollte unterbleiben. Zum Auffangen von verdampfendem Quecksilber sind Aktivkohlefilter geeignet.
Weitere Hinweise enthält auch die LAGA M 31 A. Weitere Informationen über den Transport von Elektroaltgeräten (EAG) sind auf der Internetseite von IPA unter dem Menüpunkt „Kurzinfos“, Untermenü „Hinweise zur Beförderung von Elektroaltgeräten“ eingestellt.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Behandlung
Für die Behandlung und Verwertung von quecksilberhaltigen Lampen gibt es verschiedene Techniken, die in Deutschland gebräuchlichsten sind:
Das Kapp-Trenn-Verfahren ist zur Behandlung von stabförmigen Leuchtstofflampen geeignet. Dabei werden beide Enden vom Glaskörper gekappt und das quecksilberhaltige Gas mit dem Leuchtmittel ausgeblasen. Das Leuchtmittel wird ausgefiltert und das Quecksilber mittels Aktivkohlefilter gebunden (durch thermische Desorption und weitere Aufbereitung kann reines Quecksilber (Hg) gewonnen werden). Das Natron-Kalk-Glas des Glaskörpers kann für die Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilberwert nicht über 5 mg/kg liegt. Die Kappen, die unter anderem die Elektroden enthalten, werden mechanisch behandelt. Neben der NE-Metallfraktion der Kappen entsteht durch Klassierung eine Restfraktion (Glas, Dichtmasse) und eine Mischglasfraktion. Die NE-Metallfraktion kann bei Bedarf durch Schwimm-Sinktrennung weiter in eine mit Aluminium und eine mit Messing angereicherte Fraktion zerlegt werden.
Mit dem Schredderverfahren können alle Lampentypen und Lampenbruch bzw. Produktionsrückstände behandelt werden. Die Lampen werden zerkleinert und mechanisch in ihre Bestandteile zerlegt. Das quecksilberhaltige Gas wird kontinuierlich abgesaugt (bei allen Prozessschritten) und über Aktivkohle gereinigt.
Das Glasbruchwaschverfahren ist dem Schredderverfahren ähnlich. Im Unterschied zum Schredderverfahren wird direkt nach dem Schreddern Waschwasser zugegeben, um Staubentwicklung und Quecksilberfreisetzung zu unterbinden. Leuchtpulver, feine Glaspartikel und Quecksilber werden als Schlamm aus dem Prozess ausgetragen. Über Siebung und weitere Bearbeitungsschritte werden aus der Grobfraktion Mischglas und eine Metallfraktion (mit Kunststoffanteil) gewonnen. Werden Leuchtstoffröhren als Monocharge behandelt, kann auch Natron-Kalk-Glas rückgewonnen werden. Das Waschwasser wird nach Abfiltern fester Bestandteile im Kreislauf gefahren. In allen Prozessschritten wird die Abluft über Aktivkohlefilter gereinigt.
Verwertung
Aus den Verfahren zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen fallen folgende Fraktionen zur Verwertung an, die alle mit Quecksilber in unterschiedlichen Mengen belastet sein können und vor der Verwertung einer Schadstoffentfrachtung (entquickt) werden müssen. Das ElektroG gibt nur für Altglas einen Höchstgehalt von 5 mg Quecksilber/kg Altglas an. Für die anderen Fraktionen können nach LAGA M 31 B als Anhaltswert österreichische bzw. schweizerische Vorschriften herangezogen werden (< 10 mg/kg Trockenmasse).
Glasfraktion (Glaskörper)
Diese Fraktion umfasst bei den stabförmigen Leuchtstofflampen (Natron-Kalk-Glas) ca. 89 %, bei den anderen Bauformen vonEntladungslampen ca. 60 – 80 % Glasanteil (Mischglasfraktion).
Natron-Kalk-Glas (Bruchglas) vor allem aus dem Kapp-Trenn-Verfahren kann als Sekundärrohstoff direkt zur Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilbergehalt < 5 mg/kg liegt (gemäß Anlage 4 Nr. 6 ElektroG).
Mischglas (AS 191205) kann zum Deponiebau, in der Bau und/oder Betonindustrie eingesetzt werden. Ist die Quecksilberkonzentration für eine Glasverwertung nach ElektroG (max. 5 mg Quecksilber/kg Altglas) zu hoch, kann in einem Zwischenschritt das Quecksilber im Drehrohrofen thermisch entfernt werden.
Bleihaltiges Glas darf nur noch 0,1 % Blei im Glas enthalten (vor allem aus Sockeln von stabförmigen Leuchtstofflampen), bei einem Quecksilbergehalt < 5 mg/kg ist es als Altglas zur Glasherstellung nutzbar.
Eisenmetalle und Nichteisenmetalle (vor allem aus Kappen und Sockel)
Die Metallfraktion ist eher eine Mischfraktion und umfasst ca. 7 – 15 % Masseanteil der Lampen. Hauptbestandteil ist Eisen.
Die Metallfraktion (überwiegend Eisenmetalle; AS 191202) ohne schädliche Verunreinigungen (z. B. beim Schredderverfahren) kann in der Metallrückgewinnung / in Metallgießereien verwertet werden. Eine Metall-/Kunststoffmischfraktion mit Leiterplattenanteil (AS 191202) aus den Kompaktleuchtstofflampen – ohne schädliche Verunreinigungen – wird ebenfalls in der Metallrückgewinnung verwertet.
Nichteisenmetalle (AS 190203)
Es fallen vor allem beim Kapp-Trennverfahren angereicherte Aluminium- und Messingfraktionen an. Sie können in Gießereien eingesetzt werden, wenn Quecksilber (Hg) entsprechend thermisch entfrachtet wurde.
Leuchtpulver (etwa 1 – 3 % der Lampenmasse) mit hauptsächlich Metalloxiden (mehrheitlich aus seltenen Erden) wird quecksilberentfrachtet und kann zur Gewinnung eines Seltenerdkonzentrats zur nachfolgenden Rückgewinnung einzelner seltener Erden eingesetzt werden. Das ist in Deutschland derzeit nicht wirtschaftlich darstellbar, wird z. B. aber in Frankreich praktiziert. Nicht quecksilberentfrachtet (AS 060404* oder 191211*) kann das Leuchtpulver nur beseitigt werden.
Quecksilberhaltige Abfälle
Quecksilberhaltige Abfälle können durch thermische Aufbereitung zu Sekundärquecksilber mit bis zu 99,9999 % Reinheit umgewandelt und wiederverwendet werden.
Kunststoffe
Kunststoffe, meist als Kunststoff-Metallmix (z. B. AS 191202) anfallend, können als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, abhängig von der Schadstoffbelastung. Fallen ganze Bauteile an wie Vorschaltgeräte oder Leiterplatten (AS 160215* oder AS 160216 je nach Quecksilbergehalt) werden diese zum Teil zur Folgebehandlung an andere Verwerter weitergereicht.
Quecksilberbeladene Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*), u. a. auch aus Filteranlagen der Verwerter aus den Aufbereitungsverfahren, können über thermische Verfahren aufkonzentriert und gereinigt werden, so dass sie einer weiteren Aufbereitung oder Wiederverwendung zugeführt werden können. Das Quecksilber kann dann je nach Menge, Konzentration und Bedarf zur Verwertung aufkonzentriert und gereinigt oder für eine Beseitigung als Quecksilbersulfid stabilisiert werden.
Beseitigung
Die quecksilberbelastete Leuchtstofffraktion (AS 060404*, besser 191211*) wird auf Grund derzeit fehlender Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen in Untertagedeponien gelagert.
Quecksilberbelastete Kunststofffraktionen (AS 160215*) können bei wirtschaftlich schlecht zu verwertenden Mengen thermisch behandelt werden (Sonderabfallverbrennung).
Quecksilberbelastete Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*) werden teilweise in Untertagedeponien abgelagert.
Quecksilberbelastete gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen werden thermisch behandelt oder in Untertagedeponien gelagert.
Aus der Abfallbehandlung gewonnenes Quecksilber kann als Zinnober (HgS) stabilisiert (AS 190308* teilweise stabilisiertes Quecksilber) und in Untertagedeponien abgelagert werden.
Quecksilberhaltiger Schlamm (AS 190205*) aus dem Glasbruchwaschverfahren wird thermisch behandelt. Das Quecksilber kann dabei zurückgewonnen oder stabilisiert werden.
Für die Behandlung und Verwertung von quecksilberhaltigen Lampen gibt es verschiedene Techniken, die in Deutschland gebräuchlichsten sind:
- Kapp-Trenn-Verfahren,
- Schredderverfahren,
- Glasbruchwaschverfahren.
Das Kapp-Trenn-Verfahren ist zur Behandlung von stabförmigen Leuchtstofflampen geeignet. Dabei werden beide Enden vom Glaskörper gekappt und das quecksilberhaltige Gas mit dem Leuchtmittel ausgeblasen. Das Leuchtmittel wird ausgefiltert und das Quecksilber mittels Aktivkohlefilter gebunden (durch thermische Desorption und weitere Aufbereitung kann reines Quecksilber (Hg) gewonnen werden). Das Natron-Kalk-Glas des Glaskörpers kann für die Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilberwert nicht über 5 mg/kg liegt. Die Kappen, die unter anderem die Elektroden enthalten, werden mechanisch behandelt. Neben der NE-Metallfraktion der Kappen entsteht durch Klassierung eine Restfraktion (Glas, Dichtmasse) und eine Mischglasfraktion. Die NE-Metallfraktion kann bei Bedarf durch Schwimm-Sinktrennung weiter in eine mit Aluminium und eine mit Messing angereicherte Fraktion zerlegt werden.
Mit dem Schredderverfahren können alle Lampentypen und Lampenbruch bzw. Produktionsrückstände behandelt werden. Die Lampen werden zerkleinert und mechanisch in ihre Bestandteile zerlegt. Das quecksilberhaltige Gas wird kontinuierlich abgesaugt (bei allen Prozessschritten) und über Aktivkohle gereinigt.
Das Glasbruchwaschverfahren ist dem Schredderverfahren ähnlich. Im Unterschied zum Schredderverfahren wird direkt nach dem Schreddern Waschwasser zugegeben, um Staubentwicklung und Quecksilberfreisetzung zu unterbinden. Leuchtpulver, feine Glaspartikel und Quecksilber werden als Schlamm aus dem Prozess ausgetragen. Über Siebung und weitere Bearbeitungsschritte werden aus der Grobfraktion Mischglas und eine Metallfraktion (mit Kunststoffanteil) gewonnen. Werden Leuchtstoffröhren als Monocharge behandelt, kann auch Natron-Kalk-Glas rückgewonnen werden. Das Waschwasser wird nach Abfiltern fester Bestandteile im Kreislauf gefahren. In allen Prozessschritten wird die Abluft über Aktivkohlefilter gereinigt.
Verwertung
Aus den Verfahren zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen fallen folgende Fraktionen zur Verwertung an, die alle mit Quecksilber in unterschiedlichen Mengen belastet sein können und vor der Verwertung einer Schadstoffentfrachtung (entquickt) werden müssen. Das ElektroG gibt nur für Altglas einen Höchstgehalt von 5 mg Quecksilber/kg Altglas an. Für die anderen Fraktionen können nach LAGA M 31 B als Anhaltswert österreichische bzw. schweizerische Vorschriften herangezogen werden (< 10 mg/kg Trockenmasse).
Glasfraktion (Glaskörper)
Diese Fraktion umfasst bei den stabförmigen Leuchtstofflampen (Natron-Kalk-Glas) ca. 89 %, bei den anderen Bauformen vonEntladungslampen ca. 60 – 80 % Glasanteil (Mischglasfraktion).
Natron-Kalk-Glas (Bruchglas) vor allem aus dem Kapp-Trenn-Verfahren kann als Sekundärrohstoff direkt zur Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilbergehalt < 5 mg/kg liegt (gemäß Anlage 4 Nr. 6 ElektroG).
Mischglas (AS 191205) kann zum Deponiebau, in der Bau und/oder Betonindustrie eingesetzt werden. Ist die Quecksilberkonzentration für eine Glasverwertung nach ElektroG (max. 5 mg Quecksilber/kg Altglas) zu hoch, kann in einem Zwischenschritt das Quecksilber im Drehrohrofen thermisch entfernt werden.
Bleihaltiges Glas darf nur noch 0,1 % Blei im Glas enthalten (vor allem aus Sockeln von stabförmigen Leuchtstofflampen), bei einem Quecksilbergehalt < 5 mg/kg ist es als Altglas zur Glasherstellung nutzbar.
Eisenmetalle und Nichteisenmetalle (vor allem aus Kappen und Sockel)
Die Metallfraktion ist eher eine Mischfraktion und umfasst ca. 7 – 15 % Masseanteil der Lampen. Hauptbestandteil ist Eisen.
Die Metallfraktion (überwiegend Eisenmetalle; AS 191202) ohne schädliche Verunreinigungen (z. B. beim Schredderverfahren) kann in der Metallrückgewinnung / in Metallgießereien verwertet werden. Eine Metall-/Kunststoffmischfraktion mit Leiterplattenanteil (AS 191202) aus den Kompaktleuchtstofflampen – ohne schädliche Verunreinigungen – wird ebenfalls in der Metallrückgewinnung verwertet.
Nichteisenmetalle (AS 190203)
Es fallen vor allem beim Kapp-Trennverfahren angereicherte Aluminium- und Messingfraktionen an. Sie können in Gießereien eingesetzt werden, wenn Quecksilber (Hg) entsprechend thermisch entfrachtet wurde.
Leuchtpulver (etwa 1 – 3 % der Lampenmasse) mit hauptsächlich Metalloxiden (mehrheitlich aus seltenen Erden) wird quecksilberentfrachtet und kann zur Gewinnung eines Seltenerdkonzentrats zur nachfolgenden Rückgewinnung einzelner seltener Erden eingesetzt werden. Das ist in Deutschland derzeit nicht wirtschaftlich darstellbar, wird z. B. aber in Frankreich praktiziert. Nicht quecksilberentfrachtet (AS 060404* oder 191211*) kann das Leuchtpulver nur beseitigt werden.
Quecksilberhaltige Abfälle
Quecksilberhaltige Abfälle können durch thermische Aufbereitung zu Sekundärquecksilber mit bis zu 99,9999 % Reinheit umgewandelt und wiederverwendet werden.
Kunststoffe
Kunststoffe, meist als Kunststoff-Metallmix (z. B. AS 191202) anfallend, können als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, abhängig von der Schadstoffbelastung. Fallen ganze Bauteile an wie Vorschaltgeräte oder Leiterplatten (AS 160215* oder AS 160216 je nach Quecksilbergehalt) werden diese zum Teil zur Folgebehandlung an andere Verwerter weitergereicht.
Quecksilberbeladene Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*), u. a. auch aus Filteranlagen der Verwerter aus den Aufbereitungsverfahren, können über thermische Verfahren aufkonzentriert und gereinigt werden, so dass sie einer weiteren Aufbereitung oder Wiederverwendung zugeführt werden können. Das Quecksilber kann dann je nach Menge, Konzentration und Bedarf zur Verwertung aufkonzentriert und gereinigt oder für eine Beseitigung als Quecksilbersulfid stabilisiert werden.
Beseitigung
Die quecksilberbelastete Leuchtstofffraktion (AS 060404*, besser 191211*) wird auf Grund derzeit fehlender Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen in Untertagedeponien gelagert.
Quecksilberbelastete Kunststofffraktionen (AS 160215*) können bei wirtschaftlich schlecht zu verwertenden Mengen thermisch behandelt werden (Sonderabfallverbrennung).
Quecksilberbelastete Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*) werden teilweise in Untertagedeponien abgelagert.
Quecksilberbelastete gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen werden thermisch behandelt oder in Untertagedeponien gelagert.
Aus der Abfallbehandlung gewonnenes Quecksilber kann als Zinnober (HgS) stabilisiert (AS 190308* teilweise stabilisiertes Quecksilber) und in Untertagedeponien abgelagert werden.
Quecksilberhaltiger Schlamm (AS 190205*) aus dem Glasbruchwaschverfahren wird thermisch behandelt. Das Quecksilber kann dabei zurückgewonnen oder stabilisiert werden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Glas | |
Natron-Kalk-Glas zum Einsatz in der Leuchtstoffröhrenproduktion; Mischglas zum Deponiebau; bleihaltiges Mischglas zum Deponiebau oder in Pyrometallurgie |
|
Metalle/Metall-Kunststoff-Gemisch | |
Metallrückgewinnung durch mechanische Verfahren; thermische Verwertung der Kunststoffkomponenten |
thermische Behandlung ausgewählter Kunststoffkomponenten |
NE-Metalle/ -Gemisch | |
NE-Metallgießereien | |
Leuchtpulver | |
Quecksilberentfrachtung und Trocknung, anschließend Rückgewinnung seltener Erden | Untertage-Deponierung |
Quecksilber/Hg-haltige Fraktionen | |
Metallrückgewinnung durch thermische Verfahren | Stabilisierung und Untertage-Deponierung |
Prozessabfälle | |
Quecksilberentfrachtung der Aktivkohlefilter und Rückgewinnung des Quecksilbers; Destillation des quecksilberhaltigen Schlamms zur Quecksilberrückgewinnung |
quecksilberbeladene Aktivkohlefilter quecksilberhaltiger Schlamm teilweise in Untertage-Deponien gelagert |
Sonstige (gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen) | |
Feinfraktion, vorwiegend bestehend aus Leuchtpulver und Glas; ggf. weitere nicht verwertbare Mischfraktionen in Untertage-Deponierung |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die Nachweispflichten nach § 50 Abs.1 KrWG nicht „für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten“. Die Regelung gilt für alle Fallkonstellationen, welche die Erfassung und den Transport von Elektroaltgeräten zum Gegenstand haben, da alle Elektroaltgeräte gemäß ElektroG einer Erstbehandlungsanlage zuzuführen sind. Ab der Erstbehandlungsanlage gelten demgegenüber die Nachweispflichten für den Transport von Altgeräten oder Teilen von Altgeräten als gefährliche Abfälle zu weiteren Entsorgungsanlagen. Die Pflicht zur Führung von Registern bleibt bestehen.
Die technischen Anforderungen zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Behandlungsanlagen werden in den LAGA-Mitteilungen Nr. 31 A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ und 31 B "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben.
Der Bundesgesetzgeber erarbeitet derzeit eine Behandlungsverordnung auf Grundlage des § 24 Abs. 2 ElektroG.
Die technischen Anforderungen zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Behandlungsanlagen werden in den LAGA-Mitteilungen Nr. 31 A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ und 31 B "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben.
Der Bundesgesetzgeber erarbeitet derzeit eine Behandlungsverordnung auf Grundlage des § 24 Abs. 2 ElektroG.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Überprüfung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- TH - Thüringen