Aktuelles zur AVV
- Hinweise und Schema zur Einstufung von titandioxidhaltigen Abfällen
- Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit
- Aktuelle Änderung der AVV
- Weitere Änderungen der AVV
- Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle
- Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU)2017/997
Die
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich.
Hinweise und Schema zur Einstufung von titandioxidhaltigen Abfällen
Für Titandioxid (TiO2) wird ab Oktober 2021 in der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen) eine veränderte Einstufung wirksam (siehe hierzu "Hilfestellung zur Einstufung und Kennzeichnung von
Titandioxid" und "Guide on classification and labelling of titanium dioxide" der ECHA).
Pulverförmige Gemische, die einen Gehalt an Titandioxid-Partikeln oder titandioxidhaltigen Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser
kleiner oder gleich 10 μm von mindestens 1 MA-% aufweisen, werden im Chemikalienrecht durch eine Legaleinstufung nach CLP-Verordnung als Carc.2
mit H 351 („Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)“) eingestuft.
Durch die Verknüpfung von Abfall- und Chemikalienrecht ist zu bewerten und festzulegen, ab wann titandioxidhaltige Abfälle die
gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 (karzinogen) nach Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) erfüllen und damit nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Die "Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle"
beschreiben praxisgerechte Verfahren, um zu bewerten, ob Abfälle aufgrund eines Gehaltes an Titandioxid-Partikeln als gefährlicher Abfall
einzustufen sind. Für die Vorgehensweise zur Einstufung sind zwei alternative Routen erarbeitet worden, die in einem Schema übersichtlich
dargestellt sind. Sie wurden mit dem Ziel erstellt, Abfallerzeugern und anderen Betroffenen eine Hilfestellung zur praxisgerechten und
methodisch sinnvollen Vorgehensweise an die Hand zu geben.
Im September 2021 stimmte die Umweltministerkonferenz (UMK) per Umlaufbeschluss der Veröffentlichung der
"Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle" inklusive
"Schema zum Vorgehen bei der Gefährlichkeitseinstufung von titandioxidhaltigen Abfällen" zu.
Damit sind diese Hinweise bei der Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen anzuwenden.
Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit
Die "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" wurden unter Moderation des Abfalltechnik-Ausschusses
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall in den Jahren 2017 und 2018 erarbeitet. Auf ihrer 112. Sitzung am 27./28. März 2019 hat die Vollversammlung der LAGA einstimmig die „Technischen Hinweise“ den Bundesländern zur Anwendung empfohlen.
In den folgenden Bundesländern wurden die Hinweise eingeführt, wobei zu beachten ist, dass in einigen Ländern zusätzliche länderspezifische Regelungen gelten:
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Die Länder
Die "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" beinhalten eine für den Vollzug praktikable Herangehensweise zur abfallrechtlichen Einstufung der sogenannten Spiegeleinträge, falls die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle nicht ausreichend bekannt sein sollte.
Das Vorgehen orientiert sich dabei an den Vorgaben der AVV.
Für den Fall, dass Wissenslücken zur stofflichen Abfallzusammensetzung bestehen, sehen die Technischen Hinweise der LAGA eine vereinfachte Prüfung der gefährlichen Eigenschaften anhand geeigneter chemischer Untersuchungsparameter vor. Insbesondere für anorganische Stoffe,
z. B. Schwermetalle und ihre Verbindungen, kann in der Regel aufgrund der vorliegenden Analytik keine Aussage zur konkret im Abfall vorliegenden Verbindungsform getroffen werden. In diesen Fällen wurde die Konzentrationsgrenze des betreffenden Elements, z. B. Zink, aus den
chemikalienrechtlichen Einstufungen des jeweiligen Elements und seiner Verbindungen abgeleitet, die grundsätzlich in Abfällen vorkommen könnten. Dabei wurden von allen relevanten chemikalienrechtlichen Einstufungen nach CLP-Verordnung diejenigen herangezogen, die nach den
Vorgaben der AVV-Verordnung die strengste Konzentrationsgrenze bewirken.
Dem Abfallerzeuger/-besitzer bleibt es unbenommen, die Gefährlichkeitseinstufung seines Abfalls auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung der im Abfall vorliegenden Stoffe vorzunehmen und den Nachweis zu führen, dass keine gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVV i. V. m.
Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (HP-Kriterien) (Richtlinie 2008/98/EG) vorliegen.
Die Technischen Hinweise der LAGA bewerten die im Abfall aufgrund der Abfallanalytik möglicherweise enthaltenen Einzelverbindungen in Bezug auf die konzentrationsabhängigen gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8 und HP 10 bis HP 15. Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14
„ökotoxisch“ beziehen sich die aufgeführten Konzentrationsgrenzen ausschließlich auf die Kompartimente „Aquatische Umwelt“ (Oberflächengewässer) und „Ozonschicht“.
Länderspezifische Regelungen für mineralische Massenabfälle im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 14, insbesondere in Verbindung mit Belangen des Boden- oder Grundwasserschutzes, bleiben unberührt.
Folgende Regelungen für die Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen werden in den Technischen Hinweisen der LAGA beschrieben
- anhand der Konzentrationen von Metallen im Feststoff,
- anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe (Metalle und andere) im Eluat,
- anhand der Gehalte von "neuen" persistenten organischen Schadstoffen (POP) im Feststoff,
- als „reizend“ (HP 4) und „ätzend“ (HP 8) anhand des pH-Wertes.
*POP, die nicht unter Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV genannt sind, jedoch im Anhang IV der POP-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind.
Aktuelle Änderung der AVV
Die Abfallverzeichnis-Verordnung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung vom 30.06.2020 (BGBl. I S: 1533) geändert. Die geänderte Fassung ist seit dem 04.07.2020 gültig und betrifft folgende Regelungsinhalte:§ 3 Abs. 3:
Eine abweichende Einstufung eines absolut nicht gefährlichen oder eines absolut gefährlichen Abfalls kann von der zuständigen Behörde nunmehr nicht nur „im Einzelfall“, sondern auch „aufgrund neuer Erkenntnisse“ vorgenommen werden. Weiterhin wurden die in solchen von den zuständigen Behörden gegenüber dem BMU zu erbringenden Informationspflichten konkretisiert. Die Änderung soll langfristig zur Aktualisierung des Abfallverzeichnisses entsprechend den abfallwirtschaftlichen Anforderungen beitragen, etwa aufgrund chemikalienrechtlicher Neubewertungen oder schadstoffärmeren Produkten oder Produktionsverfahren und der damit im Zusammenhang stehenden Abfälle.
Anlage zu § 2 Abs.1 (Abfallverzeichnis):
- 2.1: Ergänzung der gefahrenrelevanten Eigenschaften, für die Berücksichtigungsgrenzen gelten, um HP 14. Dies ist eine Anpassung an die entsprechende Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG).
- 2.2.1: Änderung bzgl. des Vorliegens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 „infektiös“, insbesondere aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 19.05.2020.
- 2.2.3: Aktualisierung hinsichtlich des Bezugs zur EG-POP-Verordnung, da diese mit der Verordnung (EU) 2019/1021 novelliert wurde.
Weitere Änderungen der AVV
Änderung der AVV vom 01.08.2017Zum 01.08.2017 ist die "Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 17.07.2017 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung wurde die Regelung gestrichen, wonach Abfälle, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) in Gehalten größer oder gleich 1.000 mg/kg enthalten, zum 31.12.2017 (wieder) als gefährlicher Abfall eingestuft werden sollten.
Nach Artikel 2 der Änderungsverordnung wird Nummer 2.2.3 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung neu gefasst. Danach gelten Abfälle als gefährlich, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane(PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) enthalten.
Änderung der AVV vom 22.12.2016
Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV wurde durch die "Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 22.12.2016" geändert. Damit ist ab dem 28.12.2016 das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) bei der Einstufung als gefährlicher Abfall nach Nr. 2.2.3 für die Dauer von einem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen. Ab dem 01.01.2018 gilt diese Regelung wieder in vollem Umfang. Davor waren nach Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV Abfälle als gefährlich einzustufen, wenn mindestens eine der in der aktuellen Fassung von Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) genannten persistenten organischen Schadstoffe die dort genannten Konzentrationsgrenzen im Abfall erreicht bzw. überschreitet.
Änderung der AVV vom 04.03.2016
Am 04. März 2016 wurde in Deutschland die AVV durch die "Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien" geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Abfallverzeichnis sowie die Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle an die veränderten Regelungen im Chemikalienrecht, nachdem die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) zum 01.06.2015 vollständig in Kraft getreten ist.
Abfallverzeichnis
Im Abfallverzeichnis wurden verschiedene redaktionelle Anpassungen umgesetzt und folgende neue Abfallschlüssel ergänzt:
- 01 03 10∗ - Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten,
- 16 03 07∗ - metallisches Quecksilber,
- 19 03 08∗ - teilweise stabilisiertes Quecksilber
Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle
Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es Abfallarten, die sogenannte "Spiegeleinträge" aufweisen. Bei Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall, abhängig vom Gehalt gefährlicher Inhaltsstoffe, gefährlich oder nicht gefährlich ist. Für diesen Zweck sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP ("Hazardous Properties") 1 bis 15 (früher H1 bis H15) heranzuziehen. Die Regelungen zur Einstufung sind im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt und durch eine Reihe von Bewertungs- und Einstufungshinweisen konkretisiert, die u. a. auf Rechtsvorschriften für Chemikalien beruhen (CLP-Verordnung). Das heißt, zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen anzuwenden.In der nachfolgenden Tabelle sind den gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 - HP15 die entsprechenden chemikalienrechtlichen Gefahrenhinweise und Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie zugeordnet. Bei den gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4, HP6, HP8 und HP14 sind bei der Summenbildung die entsprechenden Berücksichtigungsgrenzwerte zu beachten. Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 wurde auf europäischer Ebene über die Verordnung (EU) 2017/997 vom 8. Juni 2017 konkretisiert.
Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann, soweit die CLP-Verordnung nichts anderes bestimmt, auch anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden für physikalisch-chemische Eigenschaften, Toxizität und Ökotoxizität von Stoffen und Gemischen bewertet werden. Dabei hat das Prüfergebnis Vorrang vor der Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaft anhand der Konzentration gefährlicher Stoffe im Abfall.
Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU)2017/997
Gefahrenrelevante Eigenschaft | Berücksichtigungsgrenzwert | Gefahrenhinweise und Konzentrationsgrenzwerte | ||
---|---|---|---|---|
HP1 | explosiv | E | H200, H201, H202, H203, H204, H240, H241 | |
HP2 | brandfördernd | E | H270, H271, H272 | |
HP3 | entzündbar | E | H220, H221, H222, H223, H224, H225, H226, H228, H242, H250, H251, H252, H260, H261 | |
HP4 | reizend | 1% | S | H314 ≥ 1 % (≥ 5% = HP8) |
H318 ≥ 10 %, | ||||
H315 und H319 ≥ 20 % | ||||
HP5 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), Aspirationsgefahr | E | STOT einm. 1: H370 ≥1 % | |
STOT einm. 2: H371 ≥ 10 % | ||||
STOT einm. 3: H335 ≥ 20 % | ||||
STOT wdh. 1: H372 ≥1 % | ||||
STOT wdh. 2: H373 ≥ 10 % | ||||
Asp. 1: H3041 : ≥ 10 % | ||||
HP6 | akut toxisch | akut tox. 1-3: 0,1 %
akut tox. 4: 1 % |
S | akut tox. oral 1: H300 ≥ 0,1 % |
akut tox. oral 2: H300 ≥ 0,25 % | ||||
akut tox. oral 3: H301 ≥ 5 % | ||||
akut tox. oral 4: H302 ≥ 25 % | ||||
akut tox. dermal 1: H310 ≥ 0,25 % | ||||
akut tox. dermal 2: H310 ≥ 2,5 % | ||||
akut tox. dermal 3: H311 ≥ 15 % | ||||
akut tox. dermal 4: H312 ≥ 55 % | ||||
akut tox. inhal 1: H330 ≥ 0,1 % | ||||
akut tox. inhal 2: H330 ≥ 0,5 % | ||||
akut tox. inhal 3: H331 ≥ 3,5 % | ||||
akut tox. inhal 4: H332 ≥ 22,5 % | ||||
HP7 | karzinogen | E | H350 ≥ 0,1 %, H351 ≥ 1 % | |
HP8 | ätzend | 1 % | S | H314 ≥ 5 % |
HP9 | infektiös | |||
HP10 | reproduktionstoxisch | E | H360 ≥ 0,3 %, H361 ≥ 3 % | |
HP11 | mutagen | E | H340 ≥ 0,1 %, H341 ≥ 1 % | |
HP12 | Freisetzung eines akut toxischen Gases | E | EUH029, EUH031, EUH032 | |
HP13 | sensibilisierend | E | H317 ≥ 10 %, | |
H334 ≥ 10 % | ||||
HP14 | ökotoxisch | H 400, H 410: 0,1 % H 411, H412, H413: 1 % |
S | H400 ≥ 25 % |
S | 100 x ∑H410 + 10 x ∑H411 + ∑H412 ≥ 25 % | |||
S | ∑H410+∑H411+∑H412+∑H413 ≥ 25 % | |||
E | H420: ≥ 0,1 % | |||
HP15 | Abfall, der eine der oben genannten gefahren- relevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist |
H205, EUH001, EUH019, EUH044 |
E | einzelner Stoff | 1 mit Einschränkung bei flüssigen Abfällen: übersteigt die kinetische Viskosität insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm2/s, erfolgt auch bei Überschreiten der Konzentration keine Einstufung als gefährlich nach HP5 | ||
S | Summe aller Stoffkonzentrationen | |||
∑ | Summe |