IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0303 Papierherstellung, Stand 22.07.2020

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Abfallvermeidung

Die Papierindustrie hat die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung und Minimierung des Abfallaufkommens aus umweltrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Gründen bereits weitgehend umgesetzt. Die Maßnahmen liegen insbesondere in der
  • verbesserten Auswahl des Einsatzguts, z. B. bessere Erfassung/Separierung, Minimierung von Fremdstoffen, hohe Sortenreinheit,
  • Minimierung von Faser- und Füllstoffverlusten, z. B. durch verbesserte Prozesstechnik und Schließung von Stoffkreisläufen,
  • optimierten Vorbehandlung von Rückständen zur Verbesserung der stofflichen oder energetischen Verwertung.
Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Bei den Rückständen handelt es sich grundsätzlich um feuchte Abfälle mit einem unterschiedlichen Wassergehalt, je nach Art und Grad der Vorbehandlung. Sie sollten daher in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern oder Big Bags gelagert und transportiert werden. Weitere Vorsichtsmaßnahmen sind aufgrund des geringen Umweltgefährdungspotenzials nicht erforderlich.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Stoff- und Prozesswasserkreisläufe der Papiermaschine und der Stoffaufbereitung sind eng miteinander verbunden. Eine Wiederverwendung erfolgt deshalb ausschließlich innerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe der Papierindustrie. Bei der Papierherstellung wird Produktionsausschuss an verschiedenen Stellen innerhalb des Prozesses bzw. in verschiedenen Prozessphasen erfasst, erneut zerfasert und in den Stoffauflauf zurückgeführt. Der aus der primären Abwasserbehandlung stammende Schlamm kann bei hohem Faseranteil im Produktionsprozess wiederverwendet werden. In vielen altpapierverarbeitenden Papierfabriken wird auch das biologisch behandelte Abwasser teilweise wieder in den Wasserkreislauf zurückgeführt; dies gilt insbesondere für Fabriken, in denen Wellenpapier (Corrugated Medium) oder Testliner für Wellpappe hergestellt werden. Eine Vorbereitung zur Wiederverwendung außerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe der Papierindustrie scheint momentan nicht realistisch.

Verwertung

Die überwiegend organischen Rückstände können - je nach Ausgangsstoff und Verfahren – jedoch nur zum Teil wieder im Prozess eingesetzt werden (Kreislaufführung), z. B. Fasern oder Füllstoffe. Vielfach werden die Schlämme in betriebseigenen Nebenprozessen und in externen Anlagen stofflich oder energetisch verwertet.

Die stoffliche Verwertung der Schlämme aus der Papierherstellung zum Zwecke der Bodenverbesserung oder Kompostierung in der Landwirtschaft ist sehr kritisch zu betrachten, z. B. aufgrund der möglichen Belastung mit PFAS. Aus gutem Grund ist dieser Verwertungsweg für Abfälle aus der Papierherstellung mit Altpapier nicht mehr erlaubt und wurde weitgehend durch industrielle Verwertungsprozesse ersetzt. Die früher typische Belastung der Schlämme durch bei der Zellstoffbleiche des eingesetzten Zellstoffs mit elementarem Chlor entstehende polychlorierte Dibenzodioxine und –furane (PCDD/PCDF) ist durch den Einsatz von anderen Verfahren wie Elemental Chlorine Free (ECF) und Totally Chlorine Free (TCF) bleaching zwar auf sehr niedrige Gehalte zurückgegangen. Die Schlämme können aber trotzdem eine Vielzahl von mehr oder wenigen kritischen Stoffen enthalten.

Persistente, umweltschädliche Stoffe werden zur Herstellung von fettdichten Papieren in Form von fluorhaltigen Chemikalien eingesetzt, die bei der Ausbringung der organischen Schlämme zum Zwecke der Bodenverbesserung oder Kompostierung zu einem Eintrag von per- und polyfluorierten Verbindungen (PFAS) in die Umwelt geführt haben. Auch der analytische Nachweis, dass keine Perfluorcarbon- bzw. Perfluorsulfonsäuren wie PFOA und PFOS in den zu verwertenden Schlämmen vorhanden sind, ist nicht hinreichend, diese Schlämme im Bereich Bodenverbesserung oder Kompostierung einzusetzen. Es kommen in der Regel fluorierte Vorläuferverbindungen zum Einsatz, aus denen sich Perfluorcarbon- bzw. Perfluorsulfononsäuren bilden. Die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) hat im Dezember 2018 sehr niedrige (vorläufige) tolerierbare wöchentliche Aufnahmemengen (PTWI) für Menschen von 6 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht für PFOA und 13 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Woche für PFOS abgeleitet. Jegliche Verwertung, bei der die Gefahr besteht, dass PFAS über Trinkwasser oder die landwirtschaftliche Produktion in Lebensmittel gelangen können, ist nicht zulässig.
Dies gilt für alle Schlämme aus der Papierproduktion, wenn nicht eindeutig und dauerhaft sichergestellt ist, dass keine umweltschädlichen Papierhilfsstoffe im Herstellungsprozess eingesetzt werden. Trotz der heutigen Beschränkungen des Einsatzes von PFOS und PFOA werden in der Papierindustrie weiterhin per- und polyfluorierte Verbindungen eingesetzt, vor allem fluorhaltige organische Vorläuferverbindungen, die zu kürzerkettigen PFAS abgebaut werden können. Auch diese dürfen aufgrund ihres Schädigungspotentials und ihrer Persistenz nicht in die bodenbezogene Verwertung gelangen.
Typische Verwertungswege der organischen Schlämme sind daher in der Regel nur die energetische Verwertung durch Mitverbrennung in Kraftwerken und die Verwendung als Zuschlag in der Zementherstellung. Deinking-Schlämme können bei ausreichend hohem organischem Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung verwendet werden.

Beseitigung

Die Beseitigung der Schlämme setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Aufgrund der hohen organischen Anteile sind die Schlämme bevorzugt in Verbrennungsanlagen zu entsorgen.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
030305 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung z. B. in Ersatzbrennstoffkraftwerken Verbrennung
030307 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
in der Regel keine wirtschaftliche stoffliche Verwertung; ggf. energetische Verwertung Verbrennung
030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
in der Regel keine wirtschaftliche stoffliche Verwertung; ggf. energetische Verwertung Verbrennung
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung Verbrennung
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung Verbrennung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  Big Bagszu Deutsch: große Säcke, d.h. flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe für Befüllungen bis zu 2 m3; oder 2 t
  StoffauflaufTeil der Papiermaschine, in welchem homogener, verdünnter Faserbrei (die Pulpe) in Papierbahnbreite gleichmäßig auf ein schnell laufendes Sieb zugeführt wird
  Papierhilfsstoffechemische Stoffe zur Unterstützung des Papierherstellungsprozesses, um die gewünschten Eigenschaften des Produkts zu erreichen
  ECFelementary chlorine free, Bezeichnung für Zellstoff, der statt mit Chlor mit Chlordioxid gebleicht wurde
  TCFtotally chlorine free, Bezeichnung für Zellstoff, der statt mit Chlor mit Wasserstoffperoxid oder Ozon gebleicht wurde
  MOSHmineral oil saturated hydrocarbons, gesättigte Mineralölkohlenwasserstoffe
  MOAHmineral oil aromatic hydrocarbons, aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe
  PTWIprovisional tolerable weekly intake (vorläufig tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge), Grenzwerte der WHO für Schadstoffe in Lebensmitteln
  PFASper- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, auch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) und früher perfluorierte Tenside (PFT) genannt, zu denen auch PFOS und PFOA gehören; industriell hergestellte organische Fluorverbindungen, wasser-, fett- und schmutzabweisend, persistent, meistens bioakkumulativ und toxisch
  PFOA perfluorooctanoic acid (Perfluoroctansäure), gehört zu den perfluorierten Kohlenwasserstoffen, ein PBT-Stoff (persistent, bioakkumulativ und toxisch), dessen Verwendung bis auf wenige Einsatzbereiche eingeschränkt ist (POP-Verordnung) 
  PFOSperfluorooctanesulfonic acid (Perfluoroctansulfonsäure), gehört zu den perfluorierten Kohlenwasserstoffen, ein PBT-Stoff   (persistent, bioakkumulativ und toxisch), dessen Verwendung auf bestimmte Einsatzbereiche beschränkt ist (POP-Verordnung)
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  Testlinerkurzfaseriges zwei- oder mehrlagiges Deckenpapier, hauptsächlich aus Altpapier, das als Rohstoff in der Wellpappenindustrie dient

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  SN - Sachsen