IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1301 Hydrauliköle, Stand 12.10.2012

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

In der Regel weisen Hydrauliköle lange Nutzungszeiten im Bereich von mehreren Jahren auf. Die Beanspruchung der Öle im normalen hydraulischen Betrieb führt nur in seltenen Fällen zur Unbrauchbarkeit. Lebensdauerrelevant sind vielmehr Verunreinigungen, die im Prozess im Laufe der Zeit in das Hydrauliköl eingetragen werden. Dies sind insbesondere Feuchtigkeit (bei zu hohen Wasseranteilen kommt es zur Korrosion an Anlagenteilen), Abrieb von Anlagenkomponenten (Metallabrieb bedingt wiederum höheren Verschleiß an medienführenden Anlagenteilen) und Sauerstoff (führt insbesondere bei biologisch leicht abbaubaren Hydraulikölen zur Oxidation). Von den Herstellern werden die genannten Effekte durch Zugabe von Additiven (z. B. Oxidationsinhibitoren, Detergentien) bis zu einem gewissen Grad vermieden.
Vom Anwender kann die Standzeit von Hydraulikölen einerseits durch die Vermeidung von Verunreinigungseinträgen und anderseits durch die Realisierung von Pflegemaßnahmen weiter verlängert werden. Zur Pflege von Hydraulikölen sind je nach Anwendungsfall ein breites Spektrum an Möglichkeiten und Anlagen am Markt verfügbar. Dies reicht vom einfachen Filter (bei großen Anlagen sind rückspülbare Filtereinheiten zur Vermeidung von verbrauchten Filterpatronen vorteilhaft) bis zu hochwertigen Drei-Phasen-Zentrifugen mit denen in einem Durchgang Wasseranteile und Feststoffverunreinigungen aus den Hydraulikölen entfernt werden können.

Emulsionen sind deutlich preiswerter als Öle. Sie werden daher teilweise in Anlagen mit großen Volumina eingesetzt. Emulsionen sind jedoch deutlich empfindlicher gegenüber Schmutzeinträgen (dadurch Gefahr der Verkeimung). Zur Stabilisierung werden in größeren Anlagen teilweise Biozide eingesetzt. Der Pflegeaufwand bei Emulsionen ist gegenüber Ölen jedoch deutlich höher, was den günstigeren Beschaffungspreis teilweise wieder kompensiert. Bei guter Pflege können die Austauschintervalle auch bei Emulsionen in den Bereich von mehreren Jahren verlängert werden.

Die zur Entsorgung anstehende Hydraulikaltölmenge resultiert daher aus routinemäßigen Ölwechseln und aus Instandhaltungsarbeiten.

Sammlung und Bereitstellung

Bei gebrauchten, zu entsorgenden Hydraulikölen handelt es sich generell um Altöle im Sinne der Altölverordnung (AltölV). Altöle sind immer als gefährlicher Abfall einzustufen. Emulsionen (130104* und 130105*) sind keine Altöle im Sinne der AltölV, aber dennoch gefährliche Abfälle.
Mit dem Ziel einer möglichst hochrangigen Verwertung sind in der AltölV Vorgaben zur Getrenntsammlung verschiedener Altölqualitäten enthalten. Dies betrifft auch Hydraulikaltöle. In der AltölV sind in der Anlage 1 vier Sammelkategorien definiert. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien dürfen nicht untereinander vermischt werden. Zur Entsorgung anstehende Hydrauliköle sind wie folgt kategorisiert:

In der Sammelkategorie 1:
  • 130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
In der Sammelkategorie 2:
  • 130111* synthetische Hydrauliköle
  • 130113* andere Hydrauliköle
In der Sammelkategorie 3:
  • 130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
  • 130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
In der Sammelkategorie 4:
  • 130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle


Da synthetische Hydrauliköle (130111*) und andere Hydrauliköle (130113*) der gleichen Sammelkategorie zugeordnet sind, dürfen sie im Rahmen der Altölsammlung auch gemeinsam erfasst werden. Dieser "Altölmischung" wird bei der Altölsammlung vom Entsorger i. d. R. der Abfallschlüssel der mengenmäßig größten Fraktion zugeordnet.

Verbrauchte Emulsionen (130104* und 130105*) müssen jeweils getrennt, d.h. chlorhaltig und chlorfrei, erfasst werden und dürfen nicht mit Ölen vermischt werden. Sie werden zwar nicht in der AltölV berücksichtigt, unterliegen jedoch dem generellen Abfallvermischungsverbot (KrWG).

PCB- und chlorhaltige Hydrauliköle sind nach AltölV getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen bereitzustellen. Bei Verdacht auf im Hydrauliköl enthaltene Chloranteile sind diese getrennt zu halten und vorab einem Test zu unterziehen.

Auch Hydrauliköle auf unterschiedlicher Basis (z.B. Öle auf Mineralölbasis, auf synthetischer Basis und Öle auf pflanzlicher Basis) müssen dem zutreffenden Abfallschlüssel zugeordnet und getrennt gelagert werden. Dies verbessert auch ihre Verwertungsmöglichkeiten. Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung erheblich sowohl von Hydraulikölen auf Mineralölbasis als auch untereinander. Auch sie müssen daher getrennt erfasst werden. Die Vermischung mit Mineralölen ist generell zu vermeiden. Generell, auch bei biologisch gut abbaubaren Hydraulikölen, ist eine Entsorgung über die Kanalisation verboten.

Chlorfreie Hydrauliköle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte und PCB-haltige Hydrauliköle sind in die WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
  • Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind für Altöle geeignete, flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Je nach Lagermenge müssen die Behälter in Auffangwannen stehen oder doppelwandig sein.
  • Der Lagerraum muss mit einem flüssigkeitsdichten Boden versehen sein.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Mit den Abfallschlüsseln 130101* bis 130112* können alle in der Praxis verwendeten Hydraulikölsorten zutreffend zugeordnet werden. Der Abfallschlüssel 130113* soll daher nur für Gemische, die keine chlorhaltigen Komponenten enthalten und deren sonstige Zusammensetzung nicht weiter spezifizierbar ist, verwendet werden.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Allgemein

Abfälle von Hydrauliköle können in der Regel einer stofflichen, mindestens jedoch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die AltölV beinhaltet hierzu weitgehende Vorgaben. Dabei hat die Aufbereitung des Altöls zur Rückgewinnung des Basisöls grundsätzlich Vorrang vor anderen Entsorgungsverfahren. Altöle der Sammelkategorie 1 (130110*) sind vorrangig einer Aufbereitung zuzuführen. Altöle der anderen Sammelkategorien können energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden.

Verwertung

Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis (130110*) und synthetische Hydrauliköle (130111*) werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starken Verunreinigungen energetisch verwertet.
Gebrauchte, biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle (130112*) können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.

Nichtchlorierte Emulsionen (130105*) müssen zur Abtrennung der Wasserphase (meist > 80%) der Emulsionsspaltung in einer chemisch physikalischen Behandlung (CPB) unterzogen werden. Hierzu stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B. Ultrafiltration, Eindampfverfahren (Vakuumverdampfer), organische Spaltung. Die verbleibende Ölphase kann in der Regel einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

Beseitigung

Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet und stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Der Nachweis des PCB- und Halogengehalts ist vom einsammelnden Entsorgungsunternehmen zu führen.

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind als persistente, krebserzeugende und fruchtschädigende Stoffe streng reguliert. Die Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) schreibt die endgültige Beseitigung dieser Öle durch Verbrennen oder sicheren Einschluss vor.
PCB- und chlorhaltige Hydrauliköle (130101*; 130109*) können in der Regel nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV)) beseitigt werden, um die mögliche Bildung von PCDD/PCDF zu vermeiden. Für den Einschluss sind nur spezielle Untertagedeponien (DK IV) zugelassen.

Bei chlorierten Emulsionen (130104*) wird in der Regel die Wasserphase mittels CPB abgetrennt. Damit kann die Abfallmenge um bis zu 80 % reduziert werden. Die chlorhaltige Ölphase muss einer Beseitigung in einer geeigneten Sonderabfallverbrennungsanlage zugeführt werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten
Keine Verwertung möglich Verbrennung SAV
Ablagerung DK IV
130104* chlorierte Emulsionen
Keine Verwertung möglich Chemisch-Physikalische Behandlung CPB zur Abtrennung der Wasserphase
Das Konzentrat ist der Sonderabfallverbrennung SAV zuzuführen
130105* nichtchlorierte Emulsionen
Energetische Verwertung der Ölphase nach einer CPB-Behandlung Chemisch-Physikalische Behandlung CPB zur Abtrennung der Wasserphase
Das Konzentrat ist der Sonderabfallverbrennung SAV zuzuführen.
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Keine Verwertung möglich Verbrennung SAV
Ablagerung DK IV
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
1) Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV
130111* synthetische Hydrauliköle
1) Stoffliche Aufarbeitung
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
1) Stoffliche Aufarbeitung
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV
130113* andere Hydrauliköle
Energetische Verwertung Verbrennung SAV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Bei der Übernahme von Hydraulikaltölen der Sammelkategorien 1 und 2 gemäß AltölV sind vom Unternehmen, das die Altölsammlung durchführt, Rückstellproben zu nehmen und die Gehalte an PCB und Gesamthalogen zu bestimmen.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle
  Basisöleim Sinne der AltölV unlegierte Grundöle zur Herstellung von verschiedenen Ölerzeugnissen, z. B. Motorenöle, Hydrauliköle, Metallbearbeitungsöle und Schmierfette (insgesamt 11 Sortengruppen)
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  DetergentienAdditive in Schmierstoffen (wie Motoröl), die Ablagerungen lösen bzw. verhindern und eingetragene Säuren neutralisieren sollen (Schmutzlöser)
  Oxidationsinhibitorauch Antioxidans genannt; chemische Verbindung, die eine unerwünschte Oxidation anderer Substanzen gezielt verhindert

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  NI - Niedersachsen