Abfallsteckbrief "1304 Bilgenöle"

 

130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
130402* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Der Abfallsteckbrief beschränkt sich auf die verunreinigten wässerigen Rückstände aus der Bilge von Binnen- und Seeschiffen.

Der Abfallsteckbrief behandelt nicht das Thema Ballastwasser, das zur Stabilisierung von Seeschiffen aufgenommen wird, um die Seetauglichkeit während Leer- oder Geringlastfahrten zu erhalten.

Die ölhaltigen Rückstände aus den Sloptanks der Tankschiffe, in denen das Öl-Wassergemisch aus der Reinigung der Ladetanks gesammelt wird, sind nicht den Bilgenölen zuzuordnen, sondern dem Abfallschlüssel 160708* ölhaltige Abfälle.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
Gruppe 1304 Bilgenöle

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Entstehung und Behandlung von Bilgenölen (Quelle: ABAG-itm, 2010)

 

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Bilgenöl oder Bilgenwasser ist ein Öl-Wasser-Gemisch, bestehend aus Motor- und Schmieröl, Treibstoffen, Reinigungsmitteln, Reinigungs- und Kondenswasser und, z. B. aufgrund von unvermeidbaren Undichtigkeiten an der Antriebswelle oder Leckagen, eintretendem Wasser. Es sammelt sich im tiefsten Teil von Motorschiffen, in der sogenannten Bilge.

Die Zusammensetzung des Bilgenöls bzw. -wassers hängt von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren ab. Maßgeblich für die Umweltrelevanz des Abfalls ist in erster Linie der Ölgehalt, der allgemein wenige Prozent beträgt. Höhere Gehalte, z. B. über 10 %, können durch eine unzulässige Beimischung von Altöl (Motoren- oder Schmieröl) bedingt sein. Bei Seeschiffen ist das Bilgenwasser zudem salzhaltig.

Das Gesetz zum internationalen Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nennt für die Herkunft von Bilgenwasser über die eigentliche Bilge hinaus auch Pieks (durch Querschotte abgeteilter Raum an Bug und Heck zur Lagerung von Geräten u. ä.), Kofferdämme (Sicherheitsraum zwischen Maschinen- und Laderaum) und Wallgänge (Gang an der Innenseite der Bordwand). Die vorgenannten Räume weisen bei Regelbetrieb keine Wasseransammlung auf.

Die früher sorglos praktizierte Entsorgung der Bilgenöle bzw. -wässer durch direktes Abpumpen in das Gewässer führte zu erheblichen Verunreinigungen. Inzwischen ist für die See- und Binnenschifffahrt die umweltverträgliche Entsorgung in internationalen Abkommen (z. B. MARPOL) und in nationalen Vorgaben auf Bundes- und Länderebene verbindlich geregelt. Zusätzlich sind die jeweiligen Hafensatzungen zu beachten.

130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

Abfälle mit dem Abfallschlüssel 130401* fallen in motorbetriebenen Fracht- und Fahrgastschiffen, sonstigen Transportschiffen und Freizeitbooten der Binnenschifffahrt an.

Die Zusammensetzung des Bilgenöls bzw. -wassers hängt von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren ab. Die früher übliche Praxis, Motorenaltöl über die Bilge zu entsorgen, ist nicht zulässig.

130402* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

Molen können mit Ablaufkanälen versehen sein, um Niederschlagswasser, überkommendes Seewasser und nutzungsbedingte Verschmutzungen, z. B. von Be- und Entladevorgängen, aufzunehmen und abzuleiten. Die Ableitung dieser Abwässer, die sich in Herkunft, Art und Zusammensetzung von Bilgenölen aus Schiffen erheblich unterscheiden, ist einzelfallspezifisch geregelt. Eine Ableitung von Ölen aus Schiffsbilgen über Molenablaufkanäle ist nicht zulässig.

130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

Abfälle mit dem Schlüssel 130403* fallen allgemein in motorbetriebenen Fracht- und Fahrgastschiffen, sonstigen Transportschiffen und Freizeitbooten der maritimen Schifffahrt an.

 

 

Bilge (Quelle: Bilgenentwässerungsverband (BEV))

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
Wasser 85 % - 95 % Wasseranteil ist von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren abhängig.
Kohlenwasserstoffe 5 % - 15 % Kohlenwasserstoffe mineralischer Art, z. B. Treibstoffe, Schmier- und Hydrauliköle in nicht emulgierter Form; ggf. synthetische Öle (z. B. aus Getriebeöl)
Sonstige Stoffe gering Schmutzteilchen (z. B. Rost, Metallabrieb), Reinigungsmittel (z. B. Tenside, organische Lösemittel), Wasserzusätze (z. B. Korrosionsschutzmittel aus Kühlwasser), u. ä.
130402* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
Im Einzelfall sehr variierende, mit anderen Flüssigkeiten gemischte und nicht allgemein zu beschreibende Zusammensetzung
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
Wasser Ca. 80 % Wasseranteil ist von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren abhängig.
Kohlenwasserstoffe Allgemein < 10 % Kohlenwasserstoffe mineralischer Art, z. B. Treibstoffe, Schmier- und Hydrauliköle in nicht emulgierter Form; ggf. synthetische Öle (z. B. Getriebeöl).
Sonstige Stoffe gering Schmutzteilchen (z. B. Rost, Metallabrieb), Reinigungsmittel (z. B. Tenside, organische Lösemittel), Wasserzusätze (z. B. Korrosionsschutzmittel aus Kühlwasser), u. ä.
Salze < 3 % Bei Seeschiffen

 

Hinweis
Informationen zum Schutz der Meere vor Verunreinigungen sind bei der International Maritime Organization (IMO), sowie bei dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BHS) und beim Umweltbundesamt (UBA) erhältlich. Dies betrifft insbesondere die International Convention for the Prevention of Pollution from Ships (MARPOL), einschl. deren Ergänzungen und Aktualisierungen.

Für den Bereich der Binnenschifffahrt sind weitergehende Informationen bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und beim Bilgenentwässerungsverband (BEV) erhältlich.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Die Umweltrelevanz der Bilgenöle bzw. des Bilgenwassers ist in erster Linie durch den Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen gegeben, der mehrere Prozent betragen kann. Je nach Betriebsbedingungen ist zudem mit synthetischen Ölen (z. B. Getriebeöl), Zusätzen für Kühl- und Kesselwasser (z. B. Frost- und Korrosionsschutzmittel), organischen Lösemitteln (z. B. Kaltreiniger) und/oder Tensiden als Bestandteile von Reinigungsmitteln, sowie Schmutzpartikeln (z. B. Farbe und Metallabrieb) zu rechnen. Die vorgenannten Stoffe liegen beim Regelbetrieb in sehr geringen Mengen vor und sind für eine Einstufung von Bilgenrückständen als gefährlicher Abfall nicht relevant.

Aufgrund der stark wechselnden Zusammensetzung der in Bilgenölen bzw. -wässern enthaltenen Stoffe ist im Einzelfall auf die Sicherheitsdatenblätter sowie die GESTIS-Gefahrstoffdatenbank (siehe Quellenverzeichnis) zurückzugreifen.

Mineralische Kohlenwasserstoffe

Es handelt sich um Schmier- und Hydrauliköle sowie Treibstoffe (Diesel), die allgemein als entzündbar, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft sowie einer WGK zugeordnet sind. Beim Regelbetrieb beträgt der Kohlenwasserstoffgehalt im Bilgenwasser nur wenige Prozent.

Syntheseöle

Syntheseöle, auch synthetische Öle genannt, sind Grundöle, die nicht durch Destillation und Raffination aus Erdöl gewonnen, sondern synthetisch hergestellt werden. Die zumeist auf der Basis von Estern hergestellten Öle weisen eine bessere thermische und chemische Stabilität als Mineralöle auf. Für die Schmierung am bedeutendsten sind Diester und Polyolester, die mit Mineralölen mischbar sind. Beim Regelbetrieb beträgt ihr Anteil im Bilgenwasser nur wenige Prozent.

Sonstige Schadstoffe

Die sonstigen Inhaltsstoffe liegen, einen Regelbetrieb vorausgesetzt, in geringen Konzentrationen vor und sind für eine Einstufung der Bilgenöle bzw. -wasser als gefährlicher Abfall nicht relevant.

 

Hinweis
Es ist verboten, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

Fett- und ölhaltige Abfälle sind an Bord separat in dafür geeignete Behälter zu sammeln und zur Entsorgung bereit zu halten.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130401* und 130403* Bilgenöle aus der Binnen- und übrigen Schifffahrt
Mineralölkohlenwasserstoffe i. d. R. < 10 % Die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als entzündbar, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
Syntheseöl Gefährdung im Einzelfall anhand der Produktbeschreibung bzw. des Sicherheitsdatenblatts bestimmen.
130402* aus Molenablaufkanälen
Aufgrund der einzelfallspezifischen Zusammensetzung sind auch die Schadstoffe variierend

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 3
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 3

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Auf größeren Schiffen, insbesondere Seeschiffen, werden die Rückstände aus der Bilge zumeist direkt an Bord behandelt. Die Behandlung mit Schwerkraft- oder Koaleszenzabscheidern muss durch eine weitere Stufe, zumeist Mikrofiltration, ergänzt werden, um den für die Hohe See geltenden Ableitungsgrenzwert von max. 15 ppm Kohlenwasserstoffe einhalten zu können (siehe MARPOL-Abkommen). Die abgeschiedenen Stoffe, ölhaltige Phase (Bilgenöle 130401* bzw. 130403*), Schlamm (130502*),sind im anzufahrenden Hafen ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Nachweis erfolgt in der Regel im sogenannten Ölbuch, in dem das Ergebnis der internen Behandlung (Art und Menge der abgeschiedenen Stoffe) dokumentiert wird. Die Entsorgung ist mittels eines Formularblatts zu belegen (Anhang der Hafenentsorgungsrichtlinie, siehe Quellenverzeichnis).

Sammlung und Bereitstellung

Schiffe mit Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern müssendie abgetrennten Stoffe (Ölphase, feste Rückstände bzw. Schlamm) in geeigneten Behältnissen an Bord sammeln und für die Entsorgung bereit halten.

Bei Schiffen ohne Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern verbleiben die Flüssigkeiten in der Bilge, bis sie von einer mobilen oder stationären Bilgenentölungseinrichtung, in der Binnenschifffahrt zum Beispiel durch die Bilgenentölungsgesellschaft mbH, übernommen werden.

 

Hinweis
Die Einleitung von unbehandelten Bilgenölen und -wässern in Binnengewässer oder die See ist verboten. Die umweltverträgliche Entsorgung von Bilgenölen und -wässern sowie von sonstigen Schiffsabfällen sind für die Binnen- und Seeschifffahrt in internationalen Abkommen (z. B. MARPOL) und in nationalen Vorgaben auf Bundes- und Länderebene verbindlich geregelt. Zusätzlich sind die jeweiligen Hafensatzungen zu beachten.

Die Hafenentsorgungsrichtlinie der EU schreibt zudem vor, dass jeder Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchte, Angaben zu den auf dem Schiff vorhandenen und zur Entsorgung anstehenden Rückstände in einem vorgegebenen Formular der Hafenbehörde übermitteln muss.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Die Altölverordnung (AltölV) regelt das Vorgehen bei der Entsorgung und die Verwertung anfallender Altöle. Es wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung). In der Anlage 1 der Verordnung werden verschiedene Sammelkategorien definiert. Bilgenöle und -wässer (130401*, 130402* und 130403*) sind dort nicht aufgeführt, d. h. sie fallen nicht unter die Regelungen der AltölV.

Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung (im allgemeinen Bilgenentölungsboote) oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt (AltölV - §9(2)).

Verwertung

Die Behandlung von Bilgenölen bzw. -wässern (130401* und 130403*) erfolgt in der Regel mit dem Ziel, eine verwertbare ölhaltige Phase zu gewinnen, die - abhängig von der Art des Öles und vom Verschmutzungsgrad - stofflich aufbereitet wird. In der Praxis sind Verfahren verfügbar, die eine Aufarbeitung zu mineralischen Schmierölen und Kraftstoffen ermöglichen.

Zur Behandlung der Bilgenöle und -wässer (130401* und 130403*) kommen die gängigen Verfahren zur Anwendung. Dabei stehen die Schwerkraft- und Koaleszenzabscheidung als einfache und kostengünstige Verfahren im Vordergrund, ergänzt durch chemische Spaltung oder Ultrafiltration. Die ölhaltige Phase wird der Aufarbeitung von Altölen zugeführt. Die sonstigen Rückstände, z. B. schlammförmige Filtrations- und Fällungsrückstände, sind thermisch zu entsorgen.

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen (130402*) sind in der Regel mit anderen Abwässern vermischt und enthalten weitere Verschmutzungen aus dem Oberflächenbereich. Die Behandlungsmöglichkeiten zur Abtrennung der Ölphase sind daher eingeschränkt. Insbesondere wenn im Abfall Emulgatoren (z. B. aus der Teile- oder Anlagenreinigung im Molenbereich) enthalten sind, muss meist auf die chemische Spaltung zurückgegriffen werden.

Die Wahl des geeigneten Verfahrens, abgesehen von den thermischen Verfahren, ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Behandlung auf dem Schiff (Eigenbehandlung), durch einen mobilen Behandler (Bilgenentölungsboot) oder stationär in landgestützten Anlagen erfolgt.

Beseitigung

Sofern durch starke Verschmutzungen eine Verwertung der Bilgenöle bzw. -wässer nicht möglich ist, sind sie einer chemisch-physikalischen Behandlung zuzuführen, dort werden sie behandelt und entsorgt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
130401* und 130403* Bilgenöle
Physikalische, chemische oder thermische Behandlung mit dem Ziel der Rückgewinnung von Schmierölen und Kraftstoffen Behandlung CPB; ggf. Verwertung der Ölphase

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
  Informationsangebot des BHS: Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 73/78
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Informationsangebot des Elektronischer Wasserstraßen- und Informationsservice (ELWIS) zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
  Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt, 2007
  Altölverordnung (AltölV)
  Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  Informationsangebot des Bilgenentwässerungsverbands BEV
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012

 

 

Glossar
  Molestabiles Bauwerk (Damm aus Steinen und Beton) zum Schutz des Hafens gegen Wellen, Strömung, Eis und Versandung
  KaltreinigerReinigungsflüssigkeit auf organischer Basis zum Entfetten von Werkstücken, bestehend aus einem Gemisch von aliphatischen Kohlenwasserstoffen, Alkoholen, Ketonen oder Halogenkohlenwasserstoffen
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  Grundöleerdölbasierte oder synthetische Öle als Grundlage von Schmierstoffen wie Motoren-, Maschinen-, Hydraulik- oder synthetischen Leichtlaufölen
  synthetische ÖleGrundöle, die nicht durch Destillation und Raffination aus Erdöl gewonnen, sondern synthetisch hergestellt werden und häufig eine bessere thermische und chemische Stabilität als Mineralöle aufweisen
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  ppmparts per million (Teile von einer Million); 1 ppm = 0,0001 % = 1 mg/kg
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Informationsangebot des BHS: Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 73/78
  Informationsangebot der International Maritime Organization (IMO)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz - Wasserrecht - Meeresschutzabkommen, UBA
  Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von AbfälIen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 2003
  Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt, 2007
  Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  Informationsangebot des Bilgenentwässerungsverbands BEV
  Informationsangebot des Elektronischer Wasserstraßen- und Informationsservice (ELWIS) zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
31.10.2011Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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