Abfallsteckbrief "191210 Brennstoffe aus Abfällen"

 

191210 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

Erläuterung

Die Ausführungen beschränken sich auf Brennstoffe aus Abfällen, die mittels mechanischer Behandlung aus Haus- und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie anderen Gewerbeabfällen gewonnen werden. Die produktionsspezifischen Ersatzbrennstoffe - z. B. Altöl, organische Lösemittel, Tiermehl und -fette, Kunststoffreste - sind nicht Teil dieses Abfallsteckbriefs.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
Gruppe 1912 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Gewinnung von Brennstoffen aus Haus- und Gewerbeabfällen sowie hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mittels mechanischer Behandlung (Quelle: ABAG-itm; überarbeitet durch Umweltinstitut Leipzig e.V., 2018)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 13 )

Hochkalorische Fraktion aus MBA (Quelle: HLUG, Wiesbaden)

 

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Erfolgt die physikalisch-mechanische Behandlung von Abfällen mit dem Ziel, eine heizwertreiche Fraktion zur Nutzung als Ersatzbrennstoff zu erhalten, so handelt es sich um ein reines Stoffstromtrennverfahren. Dabei kommen verschiedene Verfahren zur Zerkleinerung, Klassierung und Sortierung der Abfälle sowie zur Abtrennung von Schad- und Störstoffen in unterschiedlicher Kombination zur Anwendung.

Ein Standardverfahren gibt es insofern nicht, da die jeweilige Anlage auf die Herkunft und Zusammensetzung der ursprünglichen Abfälle sowie auf die Nutzung und die Qualitätsanforderungen des herzustellenden Produkts spezifisch ausgerichtet wird. Im Wesentlichen sind vier Produktionsschritte zu nennen:
  • Annahme und Inputkontrolle
    Voraussetzung für eine gezielte Brennstoffproduktion ist die gezielte Kontrolle der Ausgangsstoffströme. Durch den Anlagenbetreiber werden die Daten wie Abfallschlüsselnummern, die angelieferte Menge, spezifische Herkunftsinformationen sowie chemisch-physikalische Kenngrößen dokumentiert.
  • Konditionierung und Aufschluss
    In diesem Prozessschritt erfolgt die Abtrennung von groben Schwer- oder Störstoffen. Nach der Grobzerkleinerung schließt sich die Siebklassierung –häufig mittels Trommelsieb- an. Hierdurch wird der Stoffstrom von mineralischen Anteilen entfrachtet. Diese würden den Ascheanteil beim Verbrennungsprozess erhöhen. Eine stufenweise Klassierung ermöglicht eine gleichmäßigere Bandbeschickung und damit wird eine höhere Effizienz der nächsten Arbeitsschritte erreicht.
  • Sortierung
    Mittels Magnetscheider und Wirbelstromscheider werden Eisen- und Nichteisenmetalle zur weiteren stofflichen Verwertung abgetrennt. Weiterhin erfolgt eine Trennung von Schwer- und Leichtgut sowie von flächigen und rollenden Materialien. Das mittels Feinaufbereitung abgetrennte Leichtgut weist einen höheren Energiegehalt auf.

    Durch Nahinfrarotspektroskopie (NIRS) können schädliche Chlorträger wie u. a. Kunststoffe oder Gummi abgeschieden und somit der Chlorgehalt des Materials reduziert werden. Der dann enthaltene Wert wird in der Regel zwischen Hersteller und Verwerter entsprechend der eingesetzten Technologie vertraglich festgeschrieben. Für hochkalorische Fraktionen geht man üblicherweise von einer Größenordnung < 0,7-1 % aus. Für mittelkalorische Fraktionen gibt es keinen direkten Anhaltspunkt. Durch die genannten Arbeitsschritte wird ein Produktstrom mit im Wesentlichen definierten Eigenschaften erreicht.
  • Konfektionierung
    Abgeschlossen wird der Prozess in der Regel mit einer Feinzerkleinerungsstufe und nach Anforderung durch Pelletieren. Gütegesicherter Sekundärbrennstoff muss eine Korngröße < 30 mm aufweisen.
191210 Brennstoffe aus Abfällen

Brennstoffe aus Abfall sind Stoffgemische, die in der Praxis große Bandbreiten aufweisen und deren Zusammensetzung vom Ausgangsmaterial und dem Aufbereitungsverfahren bestimmt wird. Im Wesentlichen sind die Materialien Papier, Pappe/Kartonagen, Holz, Kunststofffolien und -produkte, Gummi und Textilien enthalten. Durch die den Anforderungen entsprechenden Produktionsabschnitte ist der Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen sowie mineralischen Stoffen (Keramik, Steine), verglichen mit dem Ausgangsmaterial, gering. Der Anteil an bestimmten Schadstoffen, z. B. Chlor und Schwefel, liegt zumeist höher als in fossilen Brennstoffen. Die Reduzierung ist jedoch abhängig von den Anforderungen, siehe hierzu unter „Allgemein“ den Aufzählpunkt „Sortierung“.

Die Brennstoffe aus Abfall zeichnen sich insbesondere aus durch einen geringen feuchten, biogenen Organikanteil, niederen Wasseranteil und einen hohen Heizwert (> 11.000 kJ/kg). Bei nicht gütegesicherten Brennstoffen ist der Wert für die Korngröße im Allgemeinen < 200 mm.

 

Hinweis
Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Der Begriff Ersatzbrennstoff (EBS) ist nicht weiter definiert und umfasst feste und flüssige Abfälle gefährlicher und nicht gefährlicher Art. Als Sekundärbrennstoff gilt Brennstoff aus Abfällen, der für den Einsatz in Heizkraft- und Zementwerken spezifisch aufbereitet und konditioniert wurde und der bestimmten Güteanforderungen unterliegt.


Die Anforderungen an Sekundärbrennstoffe hat die Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e. V. in der RAL-GZ 724 (Sekundärbrennstoffe) und 727 (Biogener Anteil in Sekundärbrennstoffen) zusammengefasst. Sie gelten für Ersatzbrennstoffe, die aus heizwertreichen Abfällen bzw. aus den heizwertreichen Fraktionen nicht getrennt erfasster Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen hergestellt werden.

Die Gütebestimmungen gelten nicht für Sekundärbrennstoffe aus flüssigen und gefährlichen Abfällen. Brennstoffe, die überwiegend aus Alt- und Gebrauchtholz bestehen, fallen ebenfalls nicht unter die Gütebestimmungen.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
  DIN-Fachbericht CEN/TR 14980, Technische Regel, Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen, 2005
  Sekundärbrennstoffe, Gütesicherung, RAL-GZ 724
  Bestimmung des biogenen Anteils in Sekundärbrennstoffen, Gütesicherung, RAL-GZ 72 und anderen festen Ersatzbrennstoffen - Gütesicherung, November 2008
  Informationsangebot der Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. (BGS)
  Umweltgutachten 2008 - Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, Sachverständigenrat für Umweltfragen, 2008
  Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
  Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
  BB - Brandenburg
  Informationsangebot des Forums Hochkalorik beim Umweltministerium Brandenburg

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Die Zusammensetzung der Brennstoffe aus Abfällen muss den RAL-Güteanforderungen an Sekundärbrennstoffe bzw. den spezifischen Anforderungen der Verbrennungsanlage entsprechen. Bei Einhaltung dieser Vorgaben sind die Gehalte an schädlichen Stoffen, z. B. Metalle oder Metallverbindungen, nicht gefahrenrelevant.

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
191210  brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 374   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  DIN EN 15442 Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme, 2011
  DIN-Fachbericht CEN/TR 14980, Technische Regel, Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen, 2005
  Sekundärbrennstoffe, Gütesicherung, RAL-GZ 724
  Bestimmung des biogenen Anteils in Sekundärbrennstoffen, Gütesicherung, RAL-GZ 72 und anderen festen Ersatzbrennstoffen - Gütesicherung, November 2008
  Informationsangebot der Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. (BGS)
  Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
  Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  BY - Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BB - Brandenburg
  Informationsangebot des Forums Hochkalorik beim Umweltministerium Brandenburg
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Allgemein

Bei Brennstoffen aus Abfällen handelt es sich um gezielt hergestellte Mischungen. Im Vordergrund steht daher, durch produktionstechnische Maßnahmen eine hohe Ausbeute und eine möglichst gleichbleibend gute, den Verwertungsanforderungen genügende Qualität zu erreichen. Hierzu sind geeignete verfahrenstechnische Lösungen verfügbar, die auf die Herkunft und Zusammensetzung des Abfalls und die geplante Nutzung des Ersatzbrennstoffs abzustimmen sind. Aufgrund der Herkunft und Zusammensetzung der Gemische muss beim Umgang und der Lagerung der Schutz von Luft, Boden und Grundwasser gewährleistet werden.

Sammlung und Bereitstellung

Um eventuellen Auswirkungen auf Luft, Boden und Wasser vorzubeugen, unterliegt die Lagerung von Brennstoffen aus Abfällen den Regelungen des Immissionsschutzrechts (u. a. § 4 der 30. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (30. BImSchV), Technische Anleitung Luft (TA-Luft)), des Wasserrechts (u. a. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), des Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)), des Baurechts (Landesbauordnung (LBauO)) und des Brandschutzes (Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen - Hinweise für den Brandschutz VdS 2517).

Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe weisen unterschiedliche Darbietungsformen auf, z. B. lose, pelletiert, feucht oder trocken. Sie werden daher auf verschiedene Weise transportiert, gelagert und verwertet. Der Lager- und Logistikaufwand wird in erster Linie beeinflusst von der Ersatzbrennstoffherstellung (u. a. Organisation, technischer Aufwand, Qualität und Quantität der Ersatzbrennstoffe) und von den Verwertern (u. a. Qualitätsanforderungen, Kapazität, technische Verfahren). Je nach Gegebenheiten können für die Zwischenlagerung spezielle Maßnahmen erforderlich sein, z. B. Pressen oder Pelletieren, um lose Ersatzbrennstoffe mechanisch zu stabilisieren und gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Die Verwertungswege für Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe können in zwei wesentliche Kategorien eingeteilt werden:
  • Mitverbrennung in industriellen Anlagen, z. B. Substitution fossiler Brennstoffe in Heizkraft- und Zementwerken, sowie
  • Einsatz in eigens für die Verbrennung von Brennstoff aus Abfällen errichteten oder umgerüsteten Heizkraftwerken (Ersatzbrennstoffkraftwerke).
Ersatzbrennstoff aus Abfällen konkurriert mit anderen Sekundärbrennstoffen, insbesondere mit flüssigen und festen heizwertreichen produktionstechnischen Abfällen wie Altöl, organische Lösemittel, Holz, Kunststoffe, Textilien etc. Brennstoffe dieser Art sind oft sortenrein und daher weniger aufwendig und kostengünstiger herzustellen als die aus den Wertstofffraktionen des Hausmülls oder aus Gewerbemischabfällen gewonnenen Ersatzbrennstoffe.

Beseitigung

Sofern aufgrund hoher Schadstoffbelastung oder sonstiger störender Bestandteile eine Verwertung der brennbaren Abfälle nicht möglich ist, kommt nur die Beseitigung in Abfall- bzw. Hausmüllverbrennungsanlagen in Betracht.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
191210 Brennbare Abfälle
energetische Verwertung in Heizkraftwerken, Zementwerken o. ä. Verbrennung in HMV (sofern Verwertungskriterien nicht eingehalten sind)

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Bei der Lagerung (Bereitstellung, Pufferung oder zeitlich befristete Zwischenlagerung) von Brennstoff aus Abfällen sind die immissionsschutz-, wasser-, abfall- und baurechtlichen Anforderungen und die Bestimmungen des Brandschutzes zu beachten.


Die verwertungsbezogenen Anforderungen an Sekundärbrennstoffe sind in der RAL-GZ 724 (Sekundärbrennstoffe) und 727 (Biogener Anteil in Sekundärbrennstoffen) zusammengefasst. Verfahren zur Probenahme sind in der DIN EN 15442:2011-05, Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme (DIN 15442) und im DIN-Fachbericht CEN/TR 14980 - Feste Sekundärbrennstoffe (DIN 14980), Technische Regel, 2005-04 (Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen) enthalten.


Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  VdS 2517, Richtlinien für den Brandschutz, Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen, 2011
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
  Umweltgutachten 2008 - Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, Sachverständigenrat für Umweltfragen, 2008
  Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  BB - Brandenburg
  Informationsangebot des Forums Hochkalorik beim Umweltministerium Brandenburg
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Zwischenlagerung von Abfällen, Workshop 2006, LANUV
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017

 

 

Glossar
  PelletierenVorgang in unterschiedlichen Prozessen zur Verringerung der Schüttdichte, Verdichtung des Transportvolumens von Produkten, Vermeidung von Staubexplosionen oder zur Agglomeration von Einsatzstoffen in Herstellungsprozessen durch Zusammenbacken (evtl. mit Zusatzstoffen)
  NIRSNahinfrarotspektroskopie, Analysentechnik, bei der Molekülschwingungen mittels elektromagnetischer Strahlung im kurzwelligen Infrarotlicht angeregt werden, insbesondere angewendet bei Bestimmung des Wassergehaltes (z. B. bei Lebensmitteln) und anderer chemischer funktioneller Gruppen (z. B. bei der Trennung von Kunststoffarten in Abfällen)
  RALDeutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (Abk. für Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen), eine unabhängige Organisation, die RAL-Gütezeichen für Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich technischer und vor allem qualitätstechnischer Anforderungen vergibt
  DIN/CENDeutsches Institut für Normung (DIN), Europäisches Komitee für Normung (CEN)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
26.06.2019Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
Umweltinstitut Leipzig e.V.
Bernhard-Göring-Straße 152
04277 Leipzig
info@uil.de
www.uil.de
0341 / 30 65 42 0
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
21.04.2009Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

Kontakt:

Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit.
Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!

Haftungsausschluss:

Die Informationen, die Sie auf dieser Website vorfinden, wurden nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr- weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Herausgeber behalten sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

Websites dritter Anbieter/Links:

Diese Website enthält auch Links oder Verweise auf Websites Dritter. Diese Links zu den Websites Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Websites übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Websites wird lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wird.

Urheberrecht:

Das Copyright für Layout und Inhalte dieses Internetauftritts liegt beim Herausgeber. Jede den Bestimmungen des Urheberrechts widersprechende Verwendung jeglicher Inhalte dieser Websites, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen auch in Teilen oder überarbeiteter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber nicht gestattet.

Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit. Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!