IPA > Abfallsteckbrief > 1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger, Stand 01.04.2020

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Sämtliche hier getroffene Aussagen beziehen sich nur auf den Normalbetrieb und nicht auf den Störfall (Brände z. B. von Reifen, Blitzeinschlag usw.).

Schwermetalle

Relevant ist nur Quecksilber, das außerhalb der EU bis ca. 1995 in Kipp- und Mikroschaltern verwendet wurde, z. B. Innenraumbeleuchtung und Airbags, und gegenwärtig in Leuchtmitteln, wie Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen, z. B. Xenon-Lampen), vorkommt. Letztere können ggf. auch dem AS 200121* zugeordnet werden und sind als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Quecksilberabfälle der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberverordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen. Einige Anbieter liefern seit etwa 2010 auch schon quecksilberfreie Lampen. Es ist aber nicht bekannt, wie viele der ca. 1/3 mit Xenon-Lampen ausgestatteten Pkw kein Quecksilber enthalten.

Bei den anderen Abfällen der Gruppe 1601 sind Gefährdungen aufgrund von Schwermetallen in der Regel nicht gegeben.


Organische Schadstoffe


Mineralöl ist in Ölfiltern (AS 160107*) enthalten, angereichert mit Zersetzungsprodukten, Metallabrieb und Schmutzpartikeln. Gebrauchte Ölfilter sind als gewässergefährdend einzustufen.

Mineralöl kann zudem als Inhaltsstoff oder Verschmutzung bei Ausbauteilen eine Rolle spielen, z. B. Motoren, Getriebe, Achsen etc. Diese Abfälle sind - sofern sie ordnungsgemäß entleert wurden - in der Regel nicht als gefährliche Abfälle einzustufen, erfordern jedoch bestimmte Vorkehrungen bei der Lagerung und dem Transport, um eine Verschmutzung des Untergrunds zu vermeiden.

Bremsflüssigkeiten (AS 160113*) bestehen überwiegend aus Polyglycolen mit gebrauchsverbessernden Additiven. Die für Bremsflüssigkeiten verwendeten Stoffe sind als gewässergefährdend und zum Teil als reizend oder gesundheitsschädlich eingestuft. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Bremsflüssigkeiten aus Altfahrzeugen müssen einer Sonderbehandlung zugeführt werden.


Frostschutzmittel (160114*/15) werden als Konzentrat vermarktet, dessen Grundstoff (Glykole) als gesundheitsschädlich einzustufen ist. Dies trifft auch auf die gebräuchlichen Mischungen mit Wasser zu, die Konzentrationen von ≥ 25 % aufweisen. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.

Halogenierte Kohlenwasserstoffe treten bei Altfahrzeugteilen nicht auf. Eine Ausnahme bilden die bis ca. 1986 in Kondensatoren verwendeten Polychlorierten Biphenyle PCB. Diese können vor allem noch in Originalbauteilen von Oldtimern vorkommen (AS 160109* Bestandteile, die PCB enthalten).

Dem Abfallschlüssel 160199 Abfälle a.n.g. wird die harnstoffhaltige Adblue-Flüssigkeit zugeordnet. Diese ist biologisch unbedenklich und kann von Mikroben verwertet und damitabgebaut werden. Es ist in der Wassergefährdungsklasse (WKG) 1 eingeordnet.


Mineralische Schadstoffe

Bremsbeläge (AS 160111*/12) enthielten bis 1992 Asbestfasern mit einem Anteil von bis zu 40 % und sind als krebserzeugend einzustufen. Eine Gefährdung ist bei den nach 1992 hergestellten Bremsbelägen nicht mehr gegeben. Scheibenfrostschutzmittel können mikroskalische glasaktive Substanzen (Nanopartikel) enthalten, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen der Windschutzscheibe auffüllen.

Explosivstoffe

Explosivstoffe sind in Airbags und Gurtstraffern enthalten, die unter die Abfallart Explosive Bestandteile (160110*) fallen. Bis 1995 wurde Natriumazid (NaN3) mit Kaliumnitrat (KNO3) verwendet. Neben der möglichen Gefährdung durch die explosive Wirkung sind diese Treibstoffe als akut toxisch, oxidierend und gewässergefährdend eingestuft. Seit Anfang der neunziger Jahre wird versucht, das toxische Natriumazid als Treibstoff durch umweltfreundlichere azidfreie Sprengstoffe zu ersetzen. Dafür bieten sich drei Alternativen an, von denen geringere Mengen als von Natriumazid gebraucht werden:
  • stickstoffreiche organische Verbindungen (z. B. 5-Aminotetrazol) in Kombination mit anorganischen Oxidationsmitteln (wie etwa Alkali- oder Erdalkalinitraten),
  • Cellulosenitrat in Kombination mit Nitratestern von Polyolen (z. B. Nitroglycerin) oder
  • sauerstoffreiche, stickstofffreie organische Verbindungen (z. B. Zitronensäure) in Kombination mit Chloraten oder Perchloraten.
Sonstige Schadstoffe

Ruß ist in den unter sonstige Baustoffen (160121*/22) fallenden Rußpartikelfiltern enthalten. Ruß aus unvollständiger Verbrennung ist als krebserzeugend eingestuft. Aus Vorsorgegründen gelten gebrauchte Rußfilter aus Dieselfahrzeugen daher als gefährlicher Abfall. Für die Einstufung besteht derzeit, analog zu den Katalysatoren für Otto-Motoren, noch keine allgemeingültige Regelung.

Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK – z. B. Innenverkleidungen, vollkommen entleerte Gastanks) fallen unter den Abfallschlüssel 160122 Bauteile a.n.g. und weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm mit carbonfasrigen (CFK) oder glasfasrigen (GFK) bzw. naturfasrigen Bestandteilen (NFK) und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen.

 

Hinweis
Bei der Vorbehandlung/ Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, und Demontage von Altfahrzeugen sowie bei deren Wartung und Reparatur fallen weitere gefährliche und nicht gefährliche Abfälle an, die nicht der AVV-Gruppe 16 01 zugeordnet sind (siehe Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses im Kapitel: Zuordnung). Unter Herkunft werden einige gefährliche Abfälle genannt. Die gefährlichen Inhaltstoffe können hier nicht im Einzelnen beschrieben werden, hierzu wird u. a. verwiesen beispielsweise auf die entsprechenden Abfallsteckbriefe oder Sicherheitsdatenblätter oder Technische Produktbeschreibungen der Hersteller. Im Folgenden wird ein Sonderfall beschrieben:

160504* Flüssig- und Erdgas
Erdgas oder CNG ("Compressed Natural Gas", Natural gas vehicle [NGV], Gaz naturel pour véhicules [GNV]) hat den Hauptbestandteil Methan und ist gasförmig. Hier liegt auch der Unterschied zu Autogas oder LPG ("Liquified Petroleum Gas" – verdichtetes Gas) begründet, welches aus Propan und Butan besteht und durch Druck verflüssigt wird. Reste müssen wegen ihrer Eigenschaften vor der Trockenlegung restlos entfernt werden (siehe auch Quellenverzeichnis) und fallen unter den Abfallschlüssel 160504* (Steckbrief 1605 und 1501 – Gase), die vollkommen entleerten Flüssiggasbehälter unter 160116, Stahlbehälter unter 160117 (Eisenmetalle) die Erdgasbehälter unter 150110*.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
160103 Altreifen
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung; potenzielle Brandgefahr mit Freisetzung schädlicher Gase
160104* Altfahrzeuge
Öle, Kraftstoffe, Brems- und Kühlflüssigkeiten, säurehaltige Bleibatterien, Katalysatoren oder Rußfilter Freisetzung schädlicher Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung möglich; Gefahr der Untergrund- und Wasserverunreinigung
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch anderen gefährliche Bestandteile enthalten
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung
160107* Ölfilter
Mineralöl ca. 20 - 35 % für die Abfalleinstufung ist HP14 relevant, als gewässergefährdend (Zuordnung zu einer WGK 1-3) eingestuft
Abrieb, Schmutz ca. 10 - 20 % neben den metallischen und mineralischen Bestandteilen liegt ein hoher Ölanteil vor; gewässergefährdend (WGK1-3)
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Quecksilber in Mikroschaltern ca. 0,8 Gramm pro Schalter akut toxisch, reproduktionstoxisch, spezifische Zielorgantoxizität und ökotoxisch (akut und chronisch gewässergefährdend) eingestuft; Verwendung in Kfz nur bis ca. 1995 (herstellerabhängig)
Quecksilber in Leuchtmitteln Spuren, ca. 0,5 mg je Lampe akut toxisch, gesundheitsgefährdend, gewässergefährdend
160109* Bestandteile, die PCB enthalten
polychlorierte Biphenyle PCB kann einzelne Organe schädigen gewässergefährdend, WGK 3
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)
Natriumazid (NaN3), Kaliumnitrat Natriumazid ist als explosiv, akut toxisch und gewässergefährdend sowie ökotoxisch eingestuft; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das Sprengstoffgesetz (SprenG) zu beachten).
5-Aminotetrazol und Kaliumnitrat 5-Aminotetrazol ist explosiv, gesundheitsschädlich, reizend; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten)
Nitroglycerin (oder andere Nitratester von Polyole) und Cellulosenitrat Nitroglycerin ist explosiv, sehr giftig und wassergefährdend, Cellulosenitrat ist explosionsgefährlich (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten)
Chlorate/Perchlorate und Zitronensäure Chlorate/Perchlorate sind explosiv, oxidierend, gesundheitsschädlich und teilweise gewässergefährdend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten)
160111* asbesthaltige Bremsbeläge
Asbest ca. 10 - 15 % gesundheitsgefährdend und krebserzeugend; Asbest wurde nur bis 1992 angewandt
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Flammschutzmittel Spuren Antimontrioxid (beim Bremsvorgang entstanden) stuft die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) als möglicherweise krebserzeugende Substanz ein
160113* Bremsflüssigkeiten
Polyglycole gewässergefährdend WGK 1, reizend, gesundheitsgefährdend
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
organische Stoffe wie Glykol, Glyzerin ca. 30 -70 % die häufig verwendeten Glykole sind als reizend oder gesundheitsgefährdend und gewässergefährdend (WGK1) eingestuft; Glyzerin ist schwach gewässergefährdend (WGK 1)
160116 Flüssiggasbehälter
Restgase, in der Regel Liquid Petrol Gas (LPG), ein Gemisch aus Butan und Propan Butan und Propan sind leicht entzündbar (Kategorie 1)
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle; 160119 Kunststoffe; 160120 Glas
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen
Rußfilter
Ruß aus unvollständiger Verbrennung, es liegen Anhaltspunkte einer krebserregenden Wirkung z. B. durch PAK vor
160122 Bauteile a.n.g.
glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK), carbonfaserverstärkte Kunststoffe (CFK) oder naturfaserverstärkte Kunststoffe (NFK)
fasrige Feinstäube alveolengängige Fraktion (> 1µm) kann Reizungen der Lunge hervorrufen (gesundheitsgefährdend), andere Fasern können die Haut reizen (gesundheitsgefährdend)
160199 Abfälle a.n.g.
wässrige Harnstofflösung (Adblue) wassergefährdend (WGK 1)

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
160103  Altreifen 13   Analytik
160107* Ölfilter 11   Analytik
160111* asbesthaltige Bremsbeläge 1
160113* Bremsflüssigkeiten 38   Analytik
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 109   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Glossar
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  HIDhigh intensity discharge, Hochdruck-Gasentladungslampen, wie z. B. Quecksilberdampf- oder Natriumdampf-Hochdrucklampen und Halogen-Metalldampflampen
  GlykolKurzbezeichnung der Verbindung Ethylenglykol; auch Stoffgruppe der zweiwertigen Alkohole (Diole), die sich vom Ethylenglykol ableitet, deren Derivate, wie Glykolether und Glykolester, u. a. in Frostschutzmitteln verwendet werden
  Antimontrioxidweißes, kristallines Pulver, das in der Emaille- und Galvanikindustrie sowie in Flammschutzmitteln eingesetzt wird
  Polyglycolvon Glycolen abgeleitete Syntheseprodukte (z. B. Polyethylenglycol) für viele technische (z. B. als synthetische Schmierstoffe) und pharmazeutische Verwendungen
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  Alkali- oder ErdalkalinitrateSalze der Salpetersäure von Alkali- oder Erdalkalimetallen wie Natrium, Kalium oder Magnesium, Calcium
  Cellulosenitratauch Zellulosenitrat; weiße, faserige, geruch- und geschmacklose Masse, umgangssprachlich auch als Schießbaumwolle bezeichnet
  NitroglycerinEster der Salpetersäure mit Glycerin; ein Sprengstoff oder auch Arzneistoff mit gefäßerweiternder Wirkung, explosiv und akut toxisch
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen