Abfallsteckbrief "0303 Papierherstellung"
030305 | De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling |
030307 | mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
030308 | Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling |
030310 | Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung |
030311 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen |
Erläuterung
Zuordnung nach AVV
Kapitel 03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
Gruppe 0303 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Papier wird aus Faserstoffen hergestellt, die heute vor allem aus dem Rohstoff Holz gewonnen werden. Die Zerlegung von Holz in seine elementaren Bestandteile wird Aufschluss genannt und findet stets in Gegenwart von Wasser statt. Die wichtigsten Faserstoffe sind Zellstoff, Holzstoff und Altpapierstoff.
- Zellstoff (Primärfaser) wird mit einem chemischen Verfahren hergestellt. Die Fasern werden durch Kochen in
- Natriumsulfat in Gegenwart von Natronlauge, dem Sulfat-Verfahren, oder
- Schwefliger Säure, dem Sulfit-Verfahren,
- Holzstoff (Primärfaser) wird in einem mechanischen Verfahren hergestellt. Die Fasern werden durch mechanische Prozesse wie Zerreiben aus dem Holzverbund herausgelöst. Diese Fasern werden zur Herstellung von holzhaltigen Papieren verwendet.
- Die Fasern des Altpapierstoffs (Sekundärfasern) werden durch das Auflösen des Altpapiers und Waschen der Fasern (Deinking) gewonnen. Die Herstellung von Papier, Pappe und Karton aus Altpapier ist der bedeutendste Zweig der Papierherstellung, der in den letzten zwei Jahrzehnten mit dem Ziel der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes verstärkt Bedeutung erlangte.
Da Karton vereinfacht dargestellt dickeres Papier ist und Pappe sich von Papier und Karton im Wesentlichen durch die größere flächenbezogene Masse absetzt, wird im Folgenden nur noch von „Papier“ gesprochen.
Art und Menge der Abfälle, die in Deutschland bei der Papierherstellung anfallen, sind geprägt durch das Herstellungsverfahren und durch die vielfältigen chemischen Papierhilfsstoffe, z. B. Füllstoffe, Entschäumungsmittel, Tenside, Biozide zur Schleimbekämpfung und Bleichchemikalien. Die Abfälle, die bei der Papierherstellung mit dem Einsatz von Fasern des Altpapierstoffs anfallen können, können u. a. belastet sein mit den ursprünglich verwendeten Chemikalien von der Papierherstellung wie Nassfestmittel, Striche, Kleber und Druckfarben, die somit auch im Altpapier vorhanden sind.
Die Zusammensetzung der bei der Herstellung von Papier verwendeten Altpapiere variiert je nach hergestelltem Produkt. So werden für grafische Papiere Qualitäten der Standardsorte 1.11 (Deinkingware) verwendet, deren Störstoffanteil in der Regel unter 3 % liegt. Die Ausbeute an wieder einsetzbaren Fasern beträgt zwischen 70 % und 90 % des eingesetzten Rohstoffs. (Einen Überblick über die stoffliche Zusammensetzung sowie papierfremde Bestandteile und unerwünschte Materialien gibt „EN643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier“ z. B. in der DIN EN 643:2014-11 Papier, Karton und Pappe - Europäische Liste der Altpapier-Standardsorten (EN 643:2014.)
030305 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
Der Abfall fällt in dem mehrstufigen Deinking-Prozess an, in dem die Druckfarbe zunächst von Papierfasern mit Hilfschemikalien (Wasserstoffperoxid, Natronlauge, Wasserglas, Seife) abgelöst und anschließend durch Flotation von den Fasern und Füllstoffen getrennt wird. Dabei erzeugen Luftdüsen einen Schaum, an dessen Bläschen sich die Farbbestandteile anlagern und an die Oberfläche steigen, wo sie abgeschöpft werden können. Der Schlamm wird anschließend zumeist mechanisch entwässert und besteht überwiegend aus Fasern, Feinststoffen, Füllstoffen und Druckfarbenbestandteilen.
030307 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
Nach der Auflösung und Zerfaserung des Altpapiers in einer rotierenden Trommel (Pulper) werden die Fremdstoffe mittels Sieben und Zentrifugalkräften vom Gutstoff abgetrennt. Der Rückstand, oft auch Spuckstoff genannt, wird zumeist entwässert und besteht aus einer Schwerfraktion (z. B. Glas, Sand, Heftklammern), einer Leichtfraktion (z. B. nicht aufgelöste Fasern, Kunststoff- und Aluminiumfolien, Klebestreifen) und Wasser. Dieser Abfall kann auch in sehr geringen Mengen bei der Papierherstellung aus Zell- bzw. Holzstoff an fallen, aufgrund der Verpackungsmaterialien des Einsatzstoffes.
030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
Der relativ grobstückige Abfall entsteht bei der mechanischen, teilweise händischen Vorsortierung von Altpapier/Altpappen vor der Stoffauflösung im Pulper. Dabei werden die geeigneten Altpapiersorten von den ungeeigneten Sorten und den Fremdstoffen separiert, z. B. Metalle, Kunststoffe, Textilien, Holz.
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
Die Abfälle werden mechanisch nach der Auflösungsstufe (dem Pulper) in der Stoffsortierung mehrstufig aus der Suspension abgetrennt. Es handelt sich überwiegend um feines, organisches Material geringer Stoffdichte, z. B. zu kurze Papierfasern, expandiertes Polystyrol (EPS), Plastikteilchen und Stickies, d.h. Bestandteile aus Altpapier, wie z. B. Hotmelts, Dispersionsklebstoffe, Bitumen, Wachse etc. Das Material wird vor der Verwertung entwässert. Eine mechanische Abtrennung von Faserabfällen ist auch in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage möglich, so dass hier ebenfalls Faserabfälle anfallen können.
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
Das Abwasser aus den einzelnen Prozessstufen (Pulper, Stoffsortierung, Deinking, Dispergierung, Papiermaschine) wird im Allgemeinen gemeinsam in einer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt. Die meisten Abfälle fallen - je nach Verfahren - als Schlämme in der Vorklärung und in der biologischen Stufe an. In der Vorklärung fällt ein Sedimentationsschlamm (Primärschlamm) an, der meist aus ungelösten, überwiegend organischen Stoffen besteht. Der Bioschlamm entsteht in der biologischen Stufe. Der Faseranteil kann stark variieren, je nachdem, ob und wo noch eine zusätzliche mechanische Abtrennung von Faserabfällen erfolgt (siehe AS 030310). Die Schlämme werden eingedickt und fallen in loser Schüttung mit einer Restfeuchte von 55 bis 70 % an. In wenigen Ausnahmefällen wird er auch thermisch getrocknet und fällt als Granulat mit bis zu 98 % Trockensubstanz an.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
030305 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling | ||
Wasser | 40 - 70 % | Anteil abhängig vom Entwässerungs- bzw. Trocknungsverfahren |
Faserbruchstücke und Fasern | nicht verarbeitbarer Papiergrundstoff | |
Füllstoffe | Kaolin, Calciumcarbonat | |
Pigmente | seit Mitte der 90er Jahre werden keine schwermetallhaltigen Farben mehr eingesetzt; meist durch synthetisch organische Pigmente ersetzt | |
Fremdstoffe | Kleber, Kunststoffe, Heftklammern | |
organische Druckfarbenbestandteile | Mineralölkohlenwasserstoffe und Benzophenonderivate | |
030307 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen | ||
Wasser | 20 - 70 % | Anteil abhängig vom Entwässerungs- bzw. Trocknungsverfahren |
mineralische Anteile | Glas, Sand | |
Metalle | Heftklammern, Klammern u. ä. aus Eisen, Aluminium etc. | |
Fasern | grobe, nicht aufgelöste Fasern | |
Kunststoffe | Bänder, Folien | |
030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling | ||
Papier/Pappe | zur Weiterverarbeitung ungeeignete Materialien | |
Metalle | Klammern, Bänder, Folien u. ä. aus Eisen, Aluminium etc. | |
Kunststoffe | Bänder, Folien | |
Sonstiges | Holz, Steine, Textilien, Verbundmaterialien | |
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | ||
Wasser | 30 - 95 % | Anteil abhängig vom Entwässerungs- bzw. Trocknungsverfahren |
Fasern | verklebte, nicht weiter verarbeitbare Fasern | |
Kunststoff | Styropor | |
Sonstiges | Kleber | |
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | ||
- | - | Zusammensetzung ist anlagenspezifisch, Faseranteil der Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung durch werksinterne Einrichtungen zur Faserrückgewinnung meist sehr gering (Quelle: Möbius, 2015) |
Trockensubstanz TS-Gehalt | 20 – 52 % | (Projekt Untersuchung von 9 Primärschlämmen, Quelle: pts-Bericht 2015) |
org. Anteil in der Trockensubstanz (oTS-Gehalt) | 41 - 85 % | (Projekt Untersuchung von 9 Primärschlämmen, Quelle: pts-Bericht 2015) |
- EU - Europäische Union
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Merkblatt DWA-M 731 – Abwasser und Abfälle aus der Papierherstellung, DWA, 7/2011
- Informationsangebot des Verbands der Deutschen Papierfabriken e. V.
- Deutsche Fassung (EN 643:2014) der Europäischen Altpapier-Sortenliste: Altpapier - Liste der europäischen Standardsorten (CEPI / B.I.R.) und ihre Qualitäten, 2014
- Übersicht über alle Vergabekriterien - Der blaue Engel (RAL-ZU)
- Abwasser der Papier- und Zellstoffindustrie, C. H. Möbius, 5. Auflage, 2019
- Co-Vergärung von Papierschlämmen in Mechanisch-Biologischen Anlagen, Phase 1 (Co-Vergärung Papierschlämme), C. Bienert, M. Walz, C. Hentschke, PTS-Bericht, September 2015
- DIN EN 643:2014-11, Papier, Karton und Pappe - Europäische Liste der Altpapier-Standardsorten; Deutsche Fassung EN 643:2014 „EN643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier“
- Papiermachen, Vom Stoffauflauf zum Papier, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP)
- Papier ABC, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP), 11/2015
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die Schadstoffbelastungen der Abfälle aus der Papierherstellung können durch die eingesetzten Faserstoffe in der Papierherstellung oder durch den Einsatz der Papierhilfsstoffe für unterschiedliche Papiereigenschaften entstehen.
Bei den Papierhilfsstoffen sind in erster Linie die persistenten, umwelt- und gesundheitsschädlichen PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, auch PFC genannt) zu nennen, die unter anderem zur Herstellung von fettdichten Spezialpapieren eingesetzt werden.
Die bei der Papierherstellung eingesetzten Faserstoffe sind v. a. Zellstoff, Holzstoff und Altpapierstoff. Die Schadstoffe aus Zellstoff und Holzstoff spielen keine große Rolle. Beim Einsatz von Altpapierstoff (Fasern aus dem Altpapierrecycling) ist die Zahl möglicher Schadstoffe in den anfallenden Abfällen relativ hoch. Neben den Papierhilfsstoffen aus dem eigentlichen Papierherstellungsprozess sind Verunreinigungen durch das recycelte Papier wie z. B. Druckfarben, Kleb- und Papierhilfsstoffe aus dem Altpapier zu nennen sowie andere (meist hydrophobe) Chemikalien, die an den Papierfasern gut haften. Beispiele für Altpapierkontaminationen sind: Diisopropylnaphthalin (DIPN) aus Selbstdurchschreibepapieren, Bisphenol A aus Kassenzetteln (Thermodruck), PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, auch PFC genannt) aus fettdichten Spezialpapieren, Benzophenon-Derivate und Mineralölbestandteile aus Druckfarben, und gewisse Weichmacher (Phthalate) aus Klebstoffen. Die Konzentrationen dieser Schadstoffe aus dem Altpapier in Abfällen aus der Papierherstellung sind jedoch erwartungsgemäß eher gering, wenn sie im Gesamtstrom des Altpapiers nur vereinzelt, wie in Spezialpapieren, vorkommen.
Schwermetalle
Der Schwermetallgehalt ist in den Abfällen der Papierherstellung in der Regel gering und mit den Gehalten in Schlämmen kommunaler Kläranlagen vergleichbar. Dazu kommt, dass die besonders kritischen Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom-VI-Verbindungen seit längerem nicht mehr als Farbmittel (Pigmente oder Farbstoffe) eingesetzt werden. Die Metalle liegen in den Abfällen in metallischer und oxidischer Form sowie zum Teil als Verbindung vor. Aufgrund der relativ geringen Konzentration sind die Schwermetallgehalte für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant, sie können jedoch maßgebend für die Beurteilung von Verwertungsmöglichkeiten sein. Auch die Konzentrationen in Deinking-Schlämmen, die die wesentliche Senke für die Schwermetalle im Recyclingpapierkreislauf darstellen, sind in der Regel nicht einstufungsrelevant.
Organische Schadstoffe
Durch bei der Papierherstellung eingesetzte organische Hilfschemikalien können organische Schadstoffe, wie zum Beispiel PFAS, in die Abfälle gelangen, vor allem in den Papierschlamm aus der betriebseigenen Abwasserreinigung. In recycelten Fasern und den entsprechenden Produktionsschlämmen sind eine Vielzahl von Störstoffen enthalten, zum Beispiel spezifische Druckfarbenbestandteile (u. a. Photoinitiatoren, Mineralölbestandteile (MOSH und MOAH), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Ester und Ether polyvalenter Alkohole mit Fettsäuren, Kleber, Weichmacher (u. a. die Phthalate DiBP, DBP und DEHP sowie Diethylenglycoldibenzoat), DEHM, optische Aufheller und Konservierungsstoffe (u. a. Benzoesäure). Dazu kommen noch Bestandteile von Spezialpapieren, wie von Thermodruck- und Durchschreibepapieren (Bisphenol A und Bisphenol S, DIPN, 2-Phenylmethoxynaphthalin) und fettdichten Papieren (poly- und perfluorierte Verbindungen).
Die aus der Zellstoffherstellung mit Chlorbleiche stammenden Gehalte an polychlorierten Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) im Papier sind durch den Einsatz von neuen Verfahren wie Elemental Chlorine Free (ECF) mit Chlordioxid und Totally Chlorine Free (TCF)Bleaching mit Ozon in den letzten zwei Jahrzehnten auf sehr niedrige Gehalte zurückgegangen. Das früher übliche Pentachlorphenol (PCP) und metallorganische Verbindungen (von Hg, Sn, Cu) als Schleimbekämpfungsmittel spielen heute keine Rolle mehr.
Sonstige Schadstoffe
Sonstige Schadstoffe sind bei diesen Abfällen nicht gefahrenrelevant.
Die in diesem Abfallsteckbrief beschriebenen Abfälle sind durchgängig nicht gefährlichen Abfallarten zuzuordnen, da die AVV für Abfälle aus der Papierherstellung keine gefährlichen Abfallarten vorsieht. Obwohl es sich somit formal um nicht gefährliche Abfälle handelt, können aus folgenden Gründen ggf. gefährliche Abfalleigenschaften vorliegen, die bei der Auswahl eines geeigneten Verwertungswegs berücksichtigt werden müssen:
- Deinking-Schlämme (AS 030305 „De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling“) haben einen relativ hohen Anteil an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), der aufgrund der angestrebten Minimierung von MOSH- und MOAH-Gehalten im Recyclingpapier durch Deinking zukünftig vermutlich noch ansteigen wird. Dies könnte dazu führen, dass Deinking-Schlämme anlagenspezifisch je nach verwendeter Deinking-Technologie gewässergefährdende Eigenschaften im Sinne der AVV aufweisen könnten (HP 14-Kriterien,Ökotoxisch).
- Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (AS 030311 „Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen“ sowie AS 030310 „Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung“) und andere Stoffströme können hohe Gehalte an per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) enthalten.
PFOS ist im Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung; Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen) mit dem Konzentrationsgrenzwert von 50 mg/kg angegeben, so dass bei einer Überschreitung ein POP-haltiger Abfall vorliegt und unter Beachtung der Angaben der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung entsorgt werden muss.
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
030305 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling | 15 | Analytik |
030307 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen | 15 | Analytik |
030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling | 2 | |
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | 184 | Analytik |
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | 6 |
- EU - Europäische Union
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" (Text von Bedeutung für den EWR)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Merkblatt DWA-M 731 – Abwasser und Abfälle aus der Papierherstellung, DWA, 7/2011
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Vorlesungsskriptum zum Lehrgang „Papiertechnik“ an der Dualen Hochschule Karlsruhe, E. Gruber: Papier- und Polymerchemie
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Stoffinformationsblätter zu besonders besorgniserregenden Stoffen, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Februar 2014
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Papierindustrie hat die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung und Minimierung des Abfallaufkommens aus umweltrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Gründen bereits weitgehend umgesetzt. Die Maßnahmen liegen insbesondere in der
- verbesserten Auswahl des Einsatzguts, z. B. bessere Erfassung/Separierung, Minimierung von Fremdstoffen, hohe Sortenreinheit,
- Minimierung von Faser- und Füllstoffverlusten, z. B. durch verbesserte Prozesstechnik und Schließung von Stoffkreisläufen,
- optimierten Vorbehandlung von Rückständen zur Verbesserung der stofflichen oder energetischen Verwertung.
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Bei den Rückständen handelt es sich grundsätzlich um feuchte Abfälle mit einem unterschiedlichen Wassergehalt, je nach Art und Grad der Vorbehandlung. Sie sollten daher in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern oder Big Bags gelagert und transportiert werden. Weitere Vorsichtsmaßnahmen sind aufgrund des geringen Umweltgefährdungspotenzials nicht erforderlich.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Stoff- und Prozesswasserkreisläufe der Papiermaschine und der Stoffaufbereitung sind eng miteinander verbunden. Eine Wiederverwendung erfolgt deshalb ausschließlich innerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe der Papierindustrie. Bei der Papierherstellung wird Produktionsausschuss an verschiedenen Stellen innerhalb des Prozesses bzw. in verschiedenen Prozessphasen erfasst, erneut zerfasert und in den Stoffauflauf zurückgeführt. Der aus der primären Abwasserbehandlung stammende Schlamm kann bei hohem Faseranteil im Produktionsprozess wiederverwendet werden. In vielen altpapierverarbeitenden Papierfabriken wird auch das biologisch behandelte Abwasser teilweise wieder in den Wasserkreislauf zurückgeführt; dies gilt insbesondere für Fabriken, in denen Wellenpapier (Corrugated Medium) oder Testliner für Wellpappe hergestellt werden. Eine Vorbereitung zur Wiederverwendung außerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe der Papierindustrie scheint momentan nicht realistisch.
Verwertung
Die überwiegend organischen Rückstände können - je nach Ausgangsstoff und Verfahren – jedoch nur zum Teil wieder im Prozess eingesetzt werden (Kreislaufführung), z. B. Fasern oder Füllstoffe. Vielfach werden die Schlämme in betriebseigenen Nebenprozessen und in externen Anlagen stofflich oder energetisch verwertet.
Die stoffliche Verwertung der Schlämme aus der Papierherstellung zum Zwecke der Bodenverbesserung oder Kompostierung in der Landwirtschaft ist sehr kritisch zu betrachten, z. B. aufgrund der möglichen Belastung mit PFAS. Aus gutem Grund ist dieser Verwertungsweg für Abfälle aus der Papierherstellung mit Altpapier nicht mehr erlaubt und wurde weitgehend durch industrielle Verwertungsprozesse ersetzt. Die früher typische Belastung der Schlämme durch bei der Zellstoffbleiche des eingesetzten Zellstoffs mit elementarem Chlor entstehende polychlorierte Dibenzodioxine und –furane (PCDD/PCDF) ist durch den Einsatz von anderen Verfahren wie Elemental Chlorine Free (ECF) und Totally Chlorine Free (TCF) bleaching zwar auf sehr niedrige Gehalte zurückgegangen. Die Schlämme können aber trotzdem eine Vielzahl von mehr oder wenigen kritischen Stoffen enthalten.
Persistente, umweltschädliche Stoffe werden zur Herstellung von fettdichten Papieren in Form von fluorhaltigen Chemikalien eingesetzt, die bei der Ausbringung der organischen Schlämme zum Zwecke der Bodenverbesserung oder Kompostierung zu einem Eintrag von per- und polyfluorierten Verbindungen (PFAS) in die Umwelt geführt haben. Auch der analytische Nachweis, dass keine Perfluorcarbon- bzw. Perfluorsulfonsäuren wie PFOA und PFOS in den zu verwertenden Schlämmen vorhanden sind, ist nicht hinreichend, diese Schlämme im Bereich Bodenverbesserung oder Kompostierung einzusetzen. Es kommen in der Regel fluorierte Vorläuferverbindungen zum Einsatz, aus denen sich Perfluorcarbon- bzw. Perfluorsulfononsäuren bilden. Die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) hat im Dezember 2018 sehr niedrige (vorläufige) tolerierbare wöchentliche Aufnahmemengen (PTWI) für Menschen von 6 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht für PFOA und 13 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Woche für PFOS abgeleitet. Jegliche Verwertung, bei der die Gefahr besteht, dass PFAS über Trinkwasser oder die landwirtschaftliche Produktion in Lebensmittel gelangen können, ist nicht zulässig.
Dies gilt für alle Schlämme aus der Papierproduktion, wenn nicht eindeutig und dauerhaft sichergestellt ist, dass keine umweltschädlichen Papierhilfsstoffe im Herstellungsprozess eingesetzt werden. Trotz der heutigen Beschränkungen des Einsatzes von PFOS und PFOA werden in der Papierindustrie weiterhin per- und polyfluorierte Verbindungen eingesetzt, vor allem fluorhaltige organische Vorläuferverbindungen, die zu kürzerkettigen PFAS abgebaut werden können. Auch diese dürfen aufgrund ihres Schädigungspotentials und ihrer Persistenz nicht in die bodenbezogene Verwertung gelangen.
Typische Verwertungswege der organischen Schlämme sind daher in der Regel nur die energetische Verwertung durch Mitverbrennung in Kraftwerken und die Verwendung als Zuschlag in der Zementherstellung. Deinking-Schlämme können bei ausreichend hohem organischem Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung verwendet werden.
Beseitigung
Die Beseitigung der Schlämme setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Aufgrund der hohen organischen Anteile sind die Schlämme bevorzugt in Verbrennungsanlagen zu entsorgen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
030305 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling | |
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung z. B. in Ersatzbrennstoffkraftwerken | Verbrennung |
030307 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen | |
in der Regel keine wirtschaftliche stoffliche Verwertung; ggf. energetische Verwertung | Verbrennung |
030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling | |
in der Regel keine wirtschaftliche stoffliche Verwertung; ggf. energetische Verwertung | Verbrennung |
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | |
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung | Verbrennung |
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | |
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung | Verbrennung |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" (Text von Bedeutung für den EWR)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Merkblatt DWA-M 731 – Abwasser und Abfälle aus der Papierherstellung, DWA, 7/2011
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Papierrecyceln, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP), 06/2015
- Informationsangebot des Verbands der Deutschen Papierfabriken e. V.
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- SN - Sachsen
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung 23: Papier- und zellstoffherstellende Industrie
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" (Text von Bedeutung für den EWR)
- Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- Deutsche Fassung (EN 643:2014) der Europäischen Altpapier-Sortenliste: Altpapier - Liste der europäischen Standardsorten (CEPI / B.I.R.) und ihre Qualitäten, 2014
- Übersicht über alle Vergabekriterien - Der blaue Engel (RAL-ZU)
- Abwasser der Papier- und Zellstoffindustrie, C. H. Möbius, 5. Auflage, 2019
- DIN EN 643:2014-11, Papier, Karton und Pappe - Europäische Liste der Altpapier-Standardsorten; Deutsche Fassung EN 643:2014 „EN643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier“
- Papiermachen, Vom Stoffauflauf zum Papier, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP)
- Papier ABC, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP), 11/2015
- Papierrecyceln, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP), 06/2015
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung 23: Papier- und zellstoffherstellende Industrie
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
22.07.2020 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Fraunhofer-Institut für Verfahrenstechnik und Verpackung IVV Giggenhauser Straße 35 85354 Freising www.ivv.fraunhofer.de |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
14.11.2008 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
Kontakt:
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit.
Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!
Haftungsausschluss:
Die Informationen, die Sie auf dieser Website vorfinden, wurden nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr- weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Herausgeber behalten sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Websites dritter Anbieter/Links:
Diese Website enthält auch Links oder Verweise auf Websites Dritter. Diese Links zu den Websites Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Websites übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Websites wird lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wird.
Urheberrecht:
Das Copyright für Layout und Inhalte dieses Internetauftritts liegt beim Herausgeber. Jede den Bestimmungen des Urheberrechts widersprechende Verwendung jeglicher Inhalte dieser Websites, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen auch in Teilen oder überarbeiteter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber nicht gestattet.
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit. Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!