Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Abfallvermeidung
Die Zellstoffindustrie hat die Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung des Abfallaufkommens aus umweltrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Gründen bereits weitgehend umgesetzt. In sogenannten BREF-Dokumenten werden die besten verfügbaren Techniken (BVT) branchenbezogen konkretisiert.
In dem BREF-Dokument "Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken in der Zellstoff- und Papierindustrie" stehen anlagentechnisch folgende Maßnahmen im Vordergrund:
Die Minimierung von festen Abfällen zur Entsorgung besteht in der Vermeidung von Abfällen und in Recyclingtätigkeiten durch eine Kombination der folgenden Techniken:
Für die Sulfitzellstoffanlagen, die normalerweise in die Papiererzeugung eingebunden sind, werden analoge Vorkehrungen empfohlen. Für sie gelten zudem die folgenden Empfehlungen:
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Bei den Rückständen handelt es sich grundsätzlich um feuchte Abfälle mit einem unterschiedlichen Wassergehalt, je nach Art und Grad der Vorbehandlung. Sie sollten daher in flüssigkeitsdichten Containern gelagert und transportiert werden. Weitere Vorsichtsmaßnahmen sind aufgrund des geringen Umweltgefährdungspotenzials nicht erforderlich.
Die Zellstoffindustrie hat die Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung des Abfallaufkommens aus umweltrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Gründen bereits weitgehend umgesetzt. In sogenannten BREF-Dokumenten werden die besten verfügbaren Techniken (BVT) branchenbezogen konkretisiert.
In dem BREF-Dokument "Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken in der Zellstoff- und Papierindustrie" stehen anlagentechnisch folgende Maßnahmen im Vordergrund:
- verstärkte Entfernung des Lignins vor der Verarbeitung in der Bleichanlage durch ein verlängertes bzw. modifiziertes Kochen und zusätzliche Sauerstoffstufen,
- hocheffizientes Waschen des ungewaschenen Zellstoffs sowie Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs im geschlossenen Kreislauf,
- elementarchlorfreies Bleichen (ECF-Bleichen) mit geringem AOX-Gehalt bzw. total chlorfreies Bleichen (TCF-Bleichen),
- teilweises Recycling des hauptsächlich alkalischen Prozesswassers aus der Bleichanlage,
- Einsatz eines wirksamen Überwachungs-, Sicherungs- und Wiedergewinnungssystems für das Leckagewasser,
- Strippung und Wiederverwendung des Kondensats aus der Eindampfanlage,
- Bereitstellung ausreichender Kapazitäten in der Schwarzlaugeneindampfanlage und beim Laugenrückgewinnungskessel zum Zwecke der Aufnahme der zusätzlichen Laugen- und Feststoffbelastungen,
- Auffangen und Wiederverwenden des sauberen Kühlwassers,
- Bereitstellung ausreichend großer Pufferbehälter zur Speicherung aufgefangener Koch- und Aufbereitungslösungen und des verschmutzten Kondensats mit dem Ziel der Vermeidung von plötzlich auftretenden Belastungsspitzen und gelegentlichen Störungen in der externen Abwasserbehandlungsanlage.
Die Minimierung von festen Abfällen zur Entsorgung besteht in der Vermeidung von Abfällen und in Recyclingtätigkeiten durch eine Kombination der folgenden Techniken:
- Rückgewinnung von Fasern und Füllstoffen und Behandlung des Kreislaufwassers,
- System zur Ausschuss-Rückführung,
- Rückgewinnung von Streichfarben/Wiederverwendung von Pigmenten,
- Wiederverwendung des Faserschlamms aus der primären Abwasserbehandlung.
Für die Sulfitzellstoffanlagen, die normalerweise in die Papiererzeugung eingebunden sind, werden analoge Vorkehrungen empfohlen. Für sie gelten zudem die folgenden Empfehlungen:
- Modifizierung der Kochung vor der Bleiche,
- Verdampfung von Abwässern aus der Heiß-Alkaliextraktion und Verbrennung von Konzentraten zur energetischen Nutzung,
- Verbesserungen bei der Bleiche (TCF-Bleiche, geschlossener Kreislauf, Vorbleiche auf MgO-Basis),
- Verbesserungen vor/in der Eindampfanlage (Neutralisierung der Schwachlauge, anaerobe Behandlung der Kondensate und/oder Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage),
- wirksames Leckageüberwachungs- und Rückhaltesystem, kombiniert mit Chemikalien- und Energierückgewinnungssystem.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Bei den Rückständen handelt es sich grundsätzlich um feuchte Abfälle mit einem unterschiedlichen Wassergehalt, je nach Art und Grad der Vorbehandlung. Sie sollten daher in flüssigkeitsdichten Containern gelagert und transportiert werden. Weitere Vorsichtsmaßnahmen sind aufgrund des geringen Umweltgefährdungspotenzials nicht erforderlich.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Eine Wiederverwendung von Abfällen erfolgt meist ausschließlich innerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe. Zum Beispiel kann der aus primären Abwasserbehandlung stammende Schlamm mit hohem Faseranteil im Produktionsprozess wiederverwendet werden.
Die überwiegend organischen Rückstände können beim Sulfatverfahren weitgehend im Prozess wieder eingesetzt werden (Kreislaufführung), z. B. Schwarzlauge. Die sonstigen Abfälle werden zumeist in betriebseigenen Nebenprozessen oder, sofern dies nicht möglich ist, in externen Anlagen stofflich oder energetisch verwertet.
Verwertung
Eine stoffliche Verwertung der bei der Zellstoffherstellung anfallenden Rinden- und Holzabfälle ist im Prinzip im Garten- und Landschaftsbau möglich. Die Abfälle bestehen überwiegend aus Rinden und Holzspänen, daneben auch aus Sand, Erde und anderen Fremdstoffanhaftungen. Für eine stoffliche Verwertung der Rinden- und Holzabfälle z. B. aus dem Trommelentrinder ist allerdings sicherzustellen, dass es sich bei dem verarbeiteten Holz um naturbelassenes Holz handelt und bei der Lagerung des Holzes keine metallorganischen Verbindungen (z. B. von Hg, Sn, Cu), Halogenphenole, organische Brom- und Schwefel-Verbindungen oder andere umweltgefährdende Substanzen zur Konservierung eingesetzt wurden.
Schlämme aus der Abwasserbehandlung können als Zuschlag in der Zementherstellung und bei ausreichend hohem organischem Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung verwendet werden. Eine bodenbezogene Verwertung der Schlämme ist trotz der über die Jahre gesunkenen AOX-Gehalte keine Option, da diese mit weiteren Schadstoffen belastet sein können. Ausnahmen sind gegebenenfalls im Bereich der Sulfitzellstoffherstellung möglich. Hier wird der Einsatz chlorhaltiger Bleichchemikalien normalerweise komplett vermieden. Aus diesem Grund enthalten Abwässer und Schlämme aus diesen Anlagen in der Regel keine größeren Mengen an organischen Chlorverbindungen. An Standorten mit kombinierter Zellstoff- und Papierproduktion können Papierchemikalien wie z. B. PFAS in den Abwasserstrom gelangen, die für eine bodenbezogene Verwertung nicht geeignet sind.
Die Energetische Verwertung erfolgt überwiegend betriebsintern.
Beseitigung
Die Beseitigung der Schlämme setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt u. a. für die Sulfitschlämme, für die die Deponierung (nach Entwässerung) zu empfehlen ist. Kalkschlammabfälle aus der Kaustifizierung können ggfs. als Zuschlagstoff verwendet werden, in der Regel ist für diese Abfälle ebenfalls die Deponierung (nach Entwässerung) zu empfehlen.
Eine Wiederverwendung von Abfällen erfolgt meist ausschließlich innerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe. Zum Beispiel kann der aus primären Abwasserbehandlung stammende Schlamm mit hohem Faseranteil im Produktionsprozess wiederverwendet werden.
Die überwiegend organischen Rückstände können beim Sulfatverfahren weitgehend im Prozess wieder eingesetzt werden (Kreislaufführung), z. B. Schwarzlauge. Die sonstigen Abfälle werden zumeist in betriebseigenen Nebenprozessen oder, sofern dies nicht möglich ist, in externen Anlagen stofflich oder energetisch verwertet.
Verwertung
Eine stoffliche Verwertung der bei der Zellstoffherstellung anfallenden Rinden- und Holzabfälle ist im Prinzip im Garten- und Landschaftsbau möglich. Die Abfälle bestehen überwiegend aus Rinden und Holzspänen, daneben auch aus Sand, Erde und anderen Fremdstoffanhaftungen. Für eine stoffliche Verwertung der Rinden- und Holzabfälle z. B. aus dem Trommelentrinder ist allerdings sicherzustellen, dass es sich bei dem verarbeiteten Holz um naturbelassenes Holz handelt und bei der Lagerung des Holzes keine metallorganischen Verbindungen (z. B. von Hg, Sn, Cu), Halogenphenole, organische Brom- und Schwefel-Verbindungen oder andere umweltgefährdende Substanzen zur Konservierung eingesetzt wurden.
Schlämme aus der Abwasserbehandlung können als Zuschlag in der Zementherstellung und bei ausreichend hohem organischem Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung verwendet werden. Eine bodenbezogene Verwertung der Schlämme ist trotz der über die Jahre gesunkenen AOX-Gehalte keine Option, da diese mit weiteren Schadstoffen belastet sein können. Ausnahmen sind gegebenenfalls im Bereich der Sulfitzellstoffherstellung möglich. Hier wird der Einsatz chlorhaltiger Bleichchemikalien normalerweise komplett vermieden. Aus diesem Grund enthalten Abwässer und Schlämme aus diesen Anlagen in der Regel keine größeren Mengen an organischen Chlorverbindungen. An Standorten mit kombinierter Zellstoff- und Papierproduktion können Papierchemikalien wie z. B. PFAS in den Abwasserstrom gelangen, die für eine bodenbezogene Verwertung nicht geeignet sind.
Die Energetische Verwertung erfolgt überwiegend betriebsintern.
Beseitigung
Die Beseitigung der Schlämme setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt u. a. für die Sulfitschlämme, für die die Deponierung (nach Entwässerung) zu empfehlen ist. Kalkschlammabfälle aus der Kaustifizierung können ggfs. als Zuschlagstoff verwendet werden, in der Regel ist für diese Abfälle ebenfalls die Deponierung (nach Entwässerung) zu empfehlen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
030301 Rinden- und Holzabfälle | |
Garten- und Landschaftsbau; energetische Verwertung (überwiegend betriebsintern) | Verbrennung |
030302 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) | |
keine wertschöpfenden Verfahren bekannt | Deponierung (nach Entwässerung) |
030309 Kalkschlammabfälle | |
stoffliche Verwertung als Zuschlagstoff möglich | Deponierung (nach Entwässerung) |
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | |
energetische Verwertung (überwiegend betriebsintern) | Verbrennung |
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | |
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung (überwiegend betriebsintern) | Verbrennung |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr