Abfallsteckbrief "0303 Zellstoffherstellung"
030301 | Rinden- und Holzabfälle |
030302 | Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) |
030309 | Kalkschlammabfälle |
030310 | Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung |
030311 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen |
Erläuterung
Die bei der Herstellung von Papier, Karton und Pappe anfallenden Abfälle sind im Abfallsteckbrief 0303 Papierherstellung beschrieben.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
Gruppe 0303 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Die bei der Papierherstellung (siehe Abfallsteckbrief 0303 Papierherstellung) verwendeten Fasern werden auch Faserstoff genannt. Aus dem Rohstoff Holz wird je nach Holzaufschlussverfahren die Primärfaserstoffe Holzstoff oder Zellstoff gewonnen. Aus Altpapier wird der Sekundärfaserstoff bzw. Altpapierfaserstoff hergestellt. Bei der Zellstoffherstellung wird prinzipbedingt Lignin innerhalb der Cellulosematrix aufgespalten und gelöst. Daher fallen größere Mengen an Ligninabbauprodukten an, deren (thermische und chemische) Verwertungsprozesse in den Zellstoffherstellungsprozess integriert sind. Die Beschreibung dieser verfahrenstechnischen Prozesse ist nicht Gegenstand des Abfallsteckbriefes.
Mehr als 95 % des weltweit hergestellten Zellstoffs wird mit dem alkalischen Sulfatverfahren aufgeschlossen. Die weiteren Verfahren, das saure Sulfitverfahren und der mechanische Aufschluss (Holzstoffherstellung), sind weltweit eher von untergeordneter Bedeutung. Von den in Deutschland bestehenden fünf Zellstofffabriken (Stand 2011) sind aber drei Sulfitzellstoffwerke, diese sind integriert in Papierfabriken, d. h. es wird Zellstoff für die eigene Produktion hergestellt.
Beim Aufschluss wird das Holz stets in Gegenwart von Wasser in seine elementaren Bestandteile zerlegt. In der Zellstoffherstellung werden die nichtfaserigen Teile, z. B. Lignin, und Fremdstoffe, in einem Kochvorgang fast gänzlich von den Fasern gelöst.
Beim Sulfatzellstoffverfahren wird der Ligninabbau durch Hydrogensulfidionen (HS-) in basischem Milieu erreicht. Dies erfolgt durch den Einsatz von Natriumsulfid (Na2S) und Natronlauge (NaOH). Die Ablauge (Schwarzlauge) wird auf Wäschern von den Fasern getrennt. In einem weiteren mehrstufigen Verfahren (Eindampfen der Ablauge, Verbrennen der organischen Inhaltsstoffe, Auflösen der verbliebenen anorganischen Schmelze in Wasser, Rückgewinnung und Aktivierung der Wirkchemikalien in der Kaustifizierung) werden über 95 % der Chemikalien in Form der Weißlauge zurückgewonnen und zum Holzaufschluss wieder eingesetzt. Mit Sulfatzellstoff erhält man Papiere mit hohen Festigkeitsansprüchen, deshalb wird die Faser auch Kraftzellstoff und das Papier Kraftpapier genannt.
Beim Sulfitzellstoffverfahren wird das Lignin durch eine direkte Sulfonierung abgebaut. Dies erfolgt durch den Einsatz von Calcium- oder Magnesiumbisulfit und Schwefliger Säure. Entsprechend haben die Ablaugen auch eine andere Zusammensetzung als die Ablauge im Sulfatverfahren und bestehen zu einem hohen Prozentsatz aus Ligninsulfonsäuren, die nach Vakuumeindampfen als Brennmaterial zu innerbetrieblichen Heizzwecken verwendet oder als Ligninsulfonate aufgearbeitet werden können. Mit Sulfitzellstoff erhält man Papiere mit hohen Weißgrad- und geringen Festigkeitsansprüchen.
Zellstoff wird in der Regel gebleicht. Mit elementarem Chlor gebleichte Zellstoffe (Chlorbleiche) werden im Europäischen Raum dabei kaum noch hergestellt, weil die Umweltbelastungen bei der Herstellung extrem hoch sind. Beim Sulfatzellstoffverfahren sind heute die elementar-chlorfrei-gebleichten (ECF) Sorten am häufigsten. Daneben gibt es beim Sulfatzellstoffverfahren auch total chlorfrei gebleichte Sorten (TCF). Bei der Bleiche des Sulfitzellstoffs kann der Einsatz chlorhaltiger Bleichchemikalien normalerweise vermieden werden, es kommt meist eine TCF-Bleiche zum Einsatz.
030301 Rinden- und Holzabfälle
Diese Abfälle entstehen bei der Entrindung des Holzes. Die Entrindung erfolgt in Trommelentrindern, in denen die Holzprügel intensiv in Wasser bewegt werden, wodurch die Rinde, lose Bestandteile und Fremdstoffe abgelöst und in das Wasser überführt werden. Die Abfälle bestehen überwiegend aus Rinde, Holzspänen, daneben enthalten sie auch Wasser, Pflanzenteile, Sand, Erde und andere Fremdstoffanhaftungen. Eine ähnliche Zusammensetzung haben auch Abfälle aus der Trockenentrindung.
030302 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)
Beim Sulfatzellstoffverfahren wird zur Rückgegewinnung der verbrauchten Kochlauge die Prozessablauge mit ihrem hohen Ligninanteil eingedampft und verbrannt. Nach der Verbrennungsstufe Verbrennungsstufe wird den sich bei der Verbrennung bildenden Schmelzen verdünnte Weißlauge zugegeben. Aus der dabei entstehenden Grünlauge werden die Sulfitschlämme (engl. ‘green liquor sludge‘) als Verbrennungsrückstände bzw. Aschen anorganischer Natur abfiltriert.
030309 Kalkschlammabfälle
Bei der Rückgewinnung der verbrauchten Kochlauge im Sulfatzellstoffverfahren, der so genannten Kaustifizierung, wird Natriumsulfid durch die Kaustifizierung in Natriumcarbonat und anschließend wieder in Natriumhydroxid umgewandelt. Dabei fällt verunreinigter Kalkschlamm an. Kalkschlammabfälle können in geringen Mengen auch beim Sulfitaufschlussverfahren anfallen.
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
Nach dem Auflösen und Zerfasern des Holzes fallen faserhaltige Schlämme an, bei denen Spuckstoffe, Grobfasern und Holzreste die Hauptinhaltsstoffe sind.
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
Das Abwasser aus den einzelnen Prozessstufen der Entrindung, des Zellstoffaufschlusses inklusive Laugenkreislauf, der Zellstoffwäsche, der mechanischen Abtrennung und Bleiche wird im Allgemeinen gemeinsam in einer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt. Die meisten Abfälle fallen - je nach Verfahren - als Schlämme in der Vorklärung und in der biologischen Stufe an. In der Vorklärung fällt ein Sedimentationsschlamm (Primärschlamm) an, der meist aus ungelösten, überwiegend organischen Stoffen besteht. Der Bioschlamm entsteht in der biologischen Stufe und ist in der Zusammensetzung vergleichbar mit dem Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen. Die Schlämme werden eingedickt und fallen in loser Schüttung mit einer Restfeuchte von 55 bis 70 % an. In wenigen Ausnahmefällen wird er auch thermisch getrocknet und fällt als Granulat mit bis zu 98 % Trockensubstanz an.
Die Zellstoffindustrie hat die Stoffströme weitgehend geschlossen, so dass der Anteil der zu beseitigenden Abfälle außerordentlich gering ist.
- EU - Europäische Union
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Informationsangebot des Verbands der Deutschen Papierfabriken e. V.
- Merkblatt DWA-M 731 – Abwasser und Abfälle aus der Papierherstellung, DWA, 7/2011
- Papier ABC, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP), 11/2015
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Enerige, Bauen und Klimaschutz vom 06.04.2017 zum Ende der Abfalleigenschaft von Altpapier - Anwendbarkeit der Vereinbarung vom 23.02.1998
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Das Endprodukt Zellstoff selbst ist schadstoffarm. Im Produktionsprozess fallen zahlreiche potentielle Schadstoffe an, die aber überwiegend nicht in den Abfall gelangen, da die Zellstoffindustrie die Stoffströme weitgehend geschlossen hat.
Schwermetalle
Der Schwermetallgehalt ist in allen vorgenannten Abfällen der Zellstoffherstellung gering. Die Metalle liegen in metallischer und oxidischer Form sowie zum Teil als Verbindung vor. Aufgrund der relativ geringen Konzentration sind sie für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant, können jedoch maßgebend für die Verwertung sein.
Organische Schadstoffe
Die vorgenannten Abfälle weisen in der Regel prozessbedingt keine organischen Schadstoffe auf, die für eine Gefährdungseinstufung relevant wären. Organische Schadstoffe können jedoch maßgebend für die Beurteilung von Verwertungsmöglichkeiten sein.
Es ist anzumerken, dass die durch die Chlorbleiche gebildeten Gehalte an Polychlorierten Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) durch den Einsatz von neuen Zellstoff-Bleicherfahren wie Elemental Chlorine Free (ECF) mit Chlordioxid und Totally Chlorine Free (TCF) Bleaching mit Ozon in den letzten zwei Jahrzehnten auf sehr niedrige Gehalte zurückgegangen sind. Die früher übliche Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und metallorganischen Verbindungen (von Hg, Sn, Cu) als Schleimbekämpfungsmittel ist ebenfalls nicht mehr gebräuchlich. Die moderne Zellstoffbleiche mit den Verfahren ECF und TCF führt zu Abfällen mit weitaus geringerem AOX-Gehalt (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene), der aber die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten trotzdem einschränkt.
Sonstige Schadstoffe
Sonstige Schadstoffe sind bei diesen Abfällen nicht einstufungsrelevant. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass während des Produktionsprozesses eine Vielzahl an Chemikalien wie z. B. Lösungen aus Natriumhydroxid und Natriumsulfid (Weißlauge) eingesetzt werden, deren Verbleib im geschlossenen Kreislauf des Produktionsprozesses sichergestellt werden muss.
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
030309 Kalkschlammabfälle | 1 | |
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | 184 | Analytik |
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | 6 |
- EU - Europäische Union
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Merkblatt DWA-M 731 – Abwasser und Abfälle aus der Papierherstellung, DWA, 7/2011
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Enerige, Bauen und Klimaschutz vom 06.04.2017 zum Ende der Abfalleigenschaft von Altpapier - Anwendbarkeit der Vereinbarung vom 23.02.1998
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Zellstoffindustrie hat die Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung des Abfallaufkommens aus umweltrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Gründen bereits weitgehend umgesetzt. In sogenannten BREF-Dokumenten werden die besten verfügbaren Techniken (BVT) branchenbezogen konkretisiert.
In dem BREF-Dokument "Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken in der Zellstoff- und Papierindustrie" stehen anlagentechnisch folgende Maßnahmen im Vordergrund:
- verstärkte Entfernung des Lignins vor der Verarbeitung in der Bleichanlage durch ein verlängertes bzw. modifiziertes Kochen und zusätzliche Sauerstoffstufen,
- hocheffizientes Waschen des ungewaschenen Zellstoffs sowie Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs im geschlossenen Kreislauf,
- elementarchlorfreies Bleichen (ECF-Bleichen) mit geringem AOX-Gehalt bzw. total chlorfreies Bleichen (TCF-Bleichen),
- teilweises Recycling des hauptsächlich alkalischen Prozesswassers aus der Bleichanlage,
- Einsatz eines wirksamen Überwachungs-, Sicherungs- und Wiedergewinnungssystems für das Leckagewasser,
- Strippung und Wiederverwendung des Kondensats aus der Eindampfanlage,
- Bereitstellung ausreichender Kapazitäten in der Schwarzlaugeneindampfanlage und beim Laugenrückgewinnungskessel zum Zwecke der Aufnahme der zusätzlichen Laugen- und Feststoffbelastungen,
- Auffangen und Wiederverwenden des sauberen Kühlwassers,
- Bereitstellung ausreichend großer Pufferbehälter zur Speicherung aufgefangener Koch- und Aufbereitungslösungen und des verschmutzten Kondensats mit dem Ziel der Vermeidung von plötzlich auftretenden Belastungsspitzen und gelegentlichen Störungen in der externen Abwasserbehandlungsanlage.
Die Minimierung von festen Abfällen zur Entsorgung besteht in der Vermeidung von Abfällen und in Recyclingtätigkeiten durch eine Kombination der folgenden Techniken:
- Rückgewinnung von Fasern und Füllstoffen und Behandlung des Kreislaufwassers,
- System zur Ausschuss-Rückführung,
- Rückgewinnung von Streichfarben/Wiederverwendung von Pigmenten,
- Wiederverwendung des Faserschlamms aus der primären Abwasserbehandlung.
Für die Sulfitzellstoffanlagen, die normalerweise in die Papiererzeugung eingebunden sind, werden analoge Vorkehrungen empfohlen. Für sie gelten zudem die folgenden Empfehlungen:
- Modifizierung der Kochung vor der Bleiche,
- Verdampfung von Abwässern aus der Heiß-Alkaliextraktion und Verbrennung von Konzentraten zur energetischen Nutzung,
- Verbesserungen bei der Bleiche (TCF-Bleiche, geschlossener Kreislauf, Vorbleiche auf MgO-Basis),
- Verbesserungen vor/in der Eindampfanlage (Neutralisierung der Schwachlauge, anaerobe Behandlung der Kondensate und/oder Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage),
- wirksames Leckageüberwachungs- und Rückhaltesystem, kombiniert mit Chemikalien- und Energierückgewinnungssystem.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Bei den Rückständen handelt es sich grundsätzlich um feuchte Abfälle mit einem unterschiedlichen Wassergehalt, je nach Art und Grad der Vorbehandlung. Sie sollten daher in flüssigkeitsdichten Containern gelagert und transportiert werden. Weitere Vorsichtsmaßnahmen sind aufgrund des geringen Umweltgefährdungspotenzials nicht erforderlich.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Eine Wiederverwendung von Abfällen erfolgt meist ausschließlich innerhalb der geschlossenen Produktionskreisläufe. Zum Beispiel kann der aus primären Abwasserbehandlung stammende Schlamm mit hohem Faseranteil im Produktionsprozess wiederverwendet werden.
Die überwiegend organischen Rückstände können beim Sulfatverfahren weitgehend im Prozess wieder eingesetzt werden (Kreislaufführung), z. B. Schwarzlauge. Die sonstigen Abfälle werden zumeist in betriebseigenen Nebenprozessen oder, sofern dies nicht möglich ist, in externen Anlagen stofflich oder energetisch verwertet.
Verwertung
Eine stoffliche Verwertung der bei der Zellstoffherstellung anfallenden Rinden- und Holzabfälle ist im Prinzip im Garten- und Landschaftsbau möglich. Die Abfälle bestehen überwiegend aus Rinden und Holzspänen, daneben auch aus Sand, Erde und anderen Fremdstoffanhaftungen. Für eine stoffliche Verwertung der Rinden- und Holzabfälle z. B. aus dem Trommelentrinder ist allerdings sicherzustellen, dass es sich bei dem verarbeiteten Holz um naturbelassenes Holz handelt und bei der Lagerung des Holzes keine metallorganischen Verbindungen (z. B. von Hg, Sn, Cu), Halogenphenole, organische Brom- und Schwefel-Verbindungen oder andere umweltgefährdende Substanzen zur Konservierung eingesetzt wurden.
Schlämme aus der Abwasserbehandlung können als Zuschlag in der Zementherstellung und bei ausreichend hohem organischem Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung verwendet werden. Eine bodenbezogene Verwertung der Schlämme ist trotz der über die Jahre gesunkenen AOX-Gehalte keine Option, da diese mit weiteren Schadstoffen belastet sein können. Ausnahmen sind gegebenenfalls im Bereich der Sulfitzellstoffherstellung möglich. Hier wird der Einsatz chlorhaltiger Bleichchemikalien normalerweise komplett vermieden. Aus diesem Grund enthalten Abwässer und Schlämme aus diesen Anlagen in der Regel keine größeren Mengen an organischen Chlorverbindungen. An Standorten mit kombinierter Zellstoff- und Papierproduktion können Papierchemikalien wie z. B. PFAS in den Abwasserstrom gelangen, die für eine bodenbezogene Verwertung nicht geeignet sind.
Die Energetische Verwertung erfolgt überwiegend betriebsintern.
Beseitigung
Die Beseitigung der Schlämme setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt u. a. für die Sulfitschlämme, für die die Deponierung (nach Entwässerung) zu empfehlen ist. Kalkschlammabfälle aus der Kaustifizierung können ggfs. als Zuschlagstoff verwendet werden, in der Regel ist für diese Abfälle ebenfalls die Deponierung (nach Entwässerung) zu empfehlen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
030301 Rinden- und Holzabfälle | |
Garten- und Landschaftsbau; energetische Verwertung (überwiegend betriebsintern) | Verbrennung |
030302 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) | |
keine wertschöpfenden Verfahren bekannt | Deponierung (nach Entwässerung) |
030309 Kalkschlammabfälle | |
stoffliche Verwertung als Zuschlagstoff möglich | Deponierung (nach Entwässerung) |
030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | |
energetische Verwertung (überwiegend betriebsintern) | Verbrennung |
030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | |
Zuschlag bei der Klinkerherstellung in Zementwerken; bei ausreichend hohem organischen Anteil als Porosierungsmittel bei der Ziegelherstellung; energetische Verwertung (überwiegend betriebsintern) | Verbrennung |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Informationsangebot des Verbands der Deutschen Papierfabriken e. V.
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Referenzdokument über die besten verfügbaren Technicken, hier "Zellstoff- und Papierindustrie", UBA
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- Papier ABC, Verband Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP), 11/2015
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Einführung eines Energie- und Stoffstrommanagementsystems bei der Firma Kappa Badenkarton, LUBW, 2001
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Enerige, Bauen und Klimaschutz vom 06.04.2017 zum Ende der Abfalleigenschaft von Altpapier - Anwendbarkeit der Vereinbarung vom 23.02.1998
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Enerige, Bauen und Klimaschutz vom 06.04.2017 zum Ende der Abfalleigenschaft von Altpapier - Anwendbarkeit der Vereinbarung vom 23.02.1998
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
22.07.2020 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Fraunhofer-Institut für Verfahrenstechnik und Verpackung IVV Giggenhauser Straße 35 85354 Freising www.ivv.fraunhofer.de |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
19.11.2008 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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