IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1001 Kraftwerke, Stand 25.06.2019

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die mengenmäßig bedeutendsten Abfälle aus Kraftwerken sind mit ca. 56 % die Schlacken und Aschen (AS 100101), die Filterstäube aus der Kohlefeuerung (AS 100102) (ca. 33%) und der Gips aus der Entschwefelung (ca. 10%) (AS 100105/07). Alle anderen in diesem Steckbrief behandelten Abfallarten weisen zusammen eine Menge von ca. 1 % auf. Die Prozentangaben beziehen sich ausschließlich auf die abfallstatistisch erfassten Mengen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2013 bis 2015. Kraftwerksnebenprodukte, die außerhalb des Abfallregimes verwertet werden sind darin nicht erfasst. Ansätze zur Minimierung der Abfälle sind im Wesentlichen im Brennstoff (z. B. Asche- und Schwefelgehalt), in der Verbrennungstechnik und der Fahrweise zu sehen, die bei Planung und Betrieb anlagenspezifisch berücksichtigt werden. Die Aschemenge kann bspw. verringert werden, indem Kohle mit einem geringen Anteil von aschebildenden Bestandteilen verbrannt wird.

Durch den zunehmenden Ausbau der regenerativen Energien und den zu erwartenden Ausstieg aus der Kohleverstromung wird die Menge der kraftwerkstämmigen Abfälle zukünftig zurückgehen.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Die Aschen aus der Kohlefeuerung besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, so dass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist und die Lagerung und Bereitstellung in Schüttgutboxen, Containern oder auch als Haufwerk ausreicht.

Kessel- und Filterstäube werden vielfach in staubdichten, geschlossenen Gebinden zur Entsorgung bereitgestellt, z. B. Big Bags. Filterkuchen ist in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern. Entsprechende Vorgaben an Sammlung und Bereitstellung sind mit den Rückstandsaufbereitern und Entsorgern abzustimmen.

Filterkuchen hat je nach Verfahren den Abfallschlüssel AS 100118* bzw. AS 100119 (wenn es eine feuchte Abgasreinigung ist) sowie AS 100120* oder AS 100121 (bei nicht feuchter Abgasreinigung).

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung spielt bei den hier behandelten Abfallarten keine Rolle.

Verwertung

Neben der Einstufung als Abfall ist es möglich, dass in Kraftwerken anfallende Materialien auch als Kraftwerksnebenprodukte eingestuft werden können. Voraussetzung für die Einstufung als Kraftwerksnebenprodukt ist die Erfüllung der Anforderungen des § 4 KrWG sowie eine Registrierung nach Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung).

Kraftwerksnebenprodukte und –abfälle, welche bei der Verbrennung von Steinkohle entstehen, werden nahezu vollständig stofflich verwertet. Materialien, die bei der Braunkohleverbrennung entstehen, weisen sehr schwankende Qualitätsparameter auf, was zu einem höheren Anteil an deponierten Abfällen führt.

100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt

Schlacken und Aschen aus Kohlekraftwerken werden in der Bauindustrie, z. B. als Straßenbauzuschlag zu keramischen Produkten oder im Deponiebau, verwertet. Ein großer Teil der Verwertung erfolgte bislang als Verfüllmaterial in übertägigen Abbaustätten. Aufgrund dessen, dass für die Verfüllung weitgehend nur noch Böden und Steine Verwendung finden sollen, ist zu erwarten, dass dieser Verwertungsweg zukünftig zugunsten der Deponierung rückläufig sein wird. Aschen aus ölbefeuerten Kraftwerken, insbesondere beim Einsatz von Schwerölen, sind aufgrund hoher Anteile an unverbrannten Kohlenwasserstoffen nicht stofflich verwertbar.

100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung

Filterstäube aus der Kohlefeuerung weisen puzzolanische Effekte auf und werden in großen Mengen in der Bau- und Zementindustrie eingesetzt. Während Filterstäube aus Steinkohlekraftwerken stabile Eigenschaften aufweisen und nahezu vollständig in der Bauindustrie verwertet werden, sind Filterstäube aus der Braunkohleverfeuerung differenziert zu bewerten. Kritische Parameter für den Einsatz als Zuschlagstoff für Zement sind hier insbesondere der Glühverlust sowie Chlor- und Schwermetallgehalte. Aus diesem Grund werden diese Filterstäube vorzugsweise derzeit noch als Füllmaterial in obertägigen Abgrabungen verwertet. Weitere Möglichkeiten sind der Einsatz als Füller in Asphalt, die Untergrundstabilisierung im Straßenbau oder der Einsatz als Versatzmaterial in aufgelassenen Bergwerken. Ein geringer Teil der anfallenden Filterstäube wird energetisch verwertet.

100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

Filter- und Kesselstäube aus der Ölfeuerung enthalten Ruß und können bei ausreichendem kalorischem Gehalt ebenfalls energetisch verwertet werden.

100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form;100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Reaktionsabfälle aus der Rauchgasentschwefelung fallen je nach Reinigungstechnik in unterschiedlicher Form und Qualität an, z. B. Calciumsulfat, unreagierter Kalk und Filterstaub. Gips aus quasitrockenen und nassen Verfahren wird stofflich verwertet, wobei bei REA-Gipsen aus der Steinkohlefeuerung von einer nahezu vollständigen Verwertung ausgegangen werden kann. Die stoffliche Verwertung erfolgt überwiegend in der Gips- und Zementindustrie. Geringe Mengen werden als Düngemittel oder zur Herstellung von Farben eingesetzt. Ein geringer Teil der Reaktionsabfälle wird in Feuerungsanlagen energetisch verwertet.

100109* Schwefelsäure

Schwefelsäure kann regeneriert und als Säure eingesetzt werden.

100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen

Gemäß BMU-Vollzugshilfe „Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG“ vom 25.09.2017 als gleichrangig gilt, ist die energetische Verwertung von Abfällen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100118*) gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig zu betrachten. Mögliche Verwertungswege von AS 100118* und AS 100119 sind die energetische Verwertung oder die untertägige Verwertung im Bergversatz.

100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung können klassiert und wiedereingesetzt, als Zuschlagsstoff bei der Zementherstellung oder als Füller in Asphalt genutzt werden.

100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke enthalten meist Kohlebestandteile und können energetisch verwertet werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100120*), Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen (AS 100121), wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100122*), wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen (AS 100123) und Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung (AS 100126) werden größtenteils deponiert oder aufbereitet (s. Kapitel Beseitigung).


Beseitigung

100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt

Schlacken und Aschen aus der Kohlefeuerung werden in größerem Umfang (fast 5 Mio. Mg/a) auf Monodeponien abgelagert, soweit die Genehmigungsgrenzwerte eingehalten werden.

100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung

Filterstäube werden nach Vorbehandlung, durch Zugabe von Wasser, in verfestigter Form überwiegend auf übertägigen Abbaustätten und auf Deponien abgelagert. Die Entsorgung wird sich zukünftig in Richtung Deponierung verlagern. Ein sehr geringer Teil wird in untertägige Abbaustätten verbracht.

100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

Schlacken und Stäube aus der Ölfeuerung müssen bei hohen organischen Gehalten (TOC ≥ 3%) vor einer Ablagerung thermisch behandelt werden.

100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form; 100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Reaktionsabfälle aus der Rauchgasentschwefelung fallen zumeist in fester Form an und können ohne weitere Vorbehandlung deponiert werden. Ca. 10% der anfallenden Reaktionsabfälle werden trotz vorhandener Verwertungsmöglichkeiten deponiert. Dieser Anteil wird sich zukünftig aufgrund des Rückgangs anfallender Reaktionsabfälle zugunsten der stofflichen Verwertung verringern. Bei trockenen Verfahren enthält der staubförmige Abfall meist nicht reagierten Kalk mit dem Risiko unkontrollierter Auslaugung von Gefahrstoffen. Dieser Abfall wird meist mit Wasser und Flugasche gemischt, um ein deponierfähiges fixiertes Material zu erhalten.

100109* Schwefelsäure

Schwefelsäure muss in chemisch-physikalischen Anlagen behandelt (neutralisiert) werden.

100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100118*) werden zu etwa 10% und mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen (AS 100119) zu etwa 25% deponiert.

100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen

Neben der Behandlung in chemisch-physikalischen Anlagen werden Schlämme aus der Abwasserbehandlung größtenteils deponiert.

100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen

Der Hauptbeseitigungsweg der wässrigen Schlämme aus der Kesselreinigung ist chemisch-physikalische Behandlung.

100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung können unter Beachtung der jeweiligen Grenzwerte direkt deponiert werden, z. B. auf einer Monodeponie.

100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke enthalten meist Kohlebestandteile und werden verbrannt.

100126 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung (z. B. Dekarbonatisierung oder Regeneration der Ionenaustauscherharze) werden deponiert. Ionenaustauscherharze werden regeneriert oder verbrannt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt
Verwertung als Baumaterial, Deponiebau, obertägige Verfüllung Deponierung z. B. Monodeponie; Annahmekriterien beachten
100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung
Verwertung als Baumaterial, untertägige Verwertung (Bergversatz) Deponierung in verfestigter Form
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
Energetische Verwertung bei hohen organischen Gehalten oder Einsatz als Baustoff Deponierung in verfestigter Form
100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form; 100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
Verwertung als Baustoff (abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien), Düngemittel, Farbherstellung, energetische Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung
100109* Schwefelsäure
Regenerierung Chemisch/physikalische Behandlung
100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen
Energetische Verwertung

Untertägige Verwertung (Bergversatz)
Deponierung
100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen
Chemisch/physikalische Behandlung, Deponierung
100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen
Chemisch/physikalische Behandlung
100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
Baustoffliche Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung
100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke
Energetische Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung
100126 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Regenerierung oder energetische Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 in den Bundesländern:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
  • Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
  • Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
Die Länder haben hierzu verschiedene Regelungen im Internet veröffentlicht. Links zu diesen länderspezifischen Regelungen sind auf einer LAGA-Internetseite zusammengestellt (siehe Quellen - Bundesrepublik Deutschland). Die unterschiedliche Handhabung der überarbeiteten LAGA-Mitteilung 20 (Teile II und III) in den Ländern kann derzeit wie folgt zusammengefasst werden:
  • Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen/Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
  • Keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
  • Keine Angaben im Internet: Hessen

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben/Statistiken über Stoffströme aus Kraftwerken
Da die aus dem Abfallregime entlassenen Kraftwerksnebenprodukte nicht in der abfallwirtschaftlichen Statistik abgebildet werden, umfasst diese nur einen Teil der Stoffströme der betreffenden Abfälle. Zudem ergeben sich im Vergleich zur Statistik der Kraftwerksnebenprodukte des VGB PowerTech e.V. (www.vgb.org) Unterschiede bei der Zuordnung der Flugaschen. Flugaschen sind in der Abfallstatistik sowohl den Abfallarten 100101 und 100102 zugeordnet. (siehe Quelle: Informationsangebot der VGB Power Tech e.V. zum Thema Kraftwerksnebenprodukte)

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  Big Bagszu Deutsch: große Säcke, d.h. flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe für Befüllungen bis zu 2 m3; oder 2 t
  puzzolanische EffektEigenschaft kieselsäurehaltiger oder tonerdehaltiger Stoffe (sogenannte Puzzolane), z. B. Santorinerde oder Steinkohlenflugaschen, zusammen mit Wasser und Calciumhydroxid zu festen, wasserunlöslichen Verbindungen zu reagieren; wichtig beim Nachhärten von Zement und Beton
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Gehalt an organischen Kohlenstoffverbindungen in einer Probe
  LAGABund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
  Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
  NW - Nordrhein-Westfalen
  ST - Sachsen-Anhalt