Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Der wesentlichste, allgemeine Ansatz zur Vermeidung von Abfällen aus der Aluminiumproduktion ist die Verwertung von Aluminiumabfällen (Neuschrotte und Altaluminiumschrotte). Bei der Sekundäraluminiumproduktion ist der Energiebedarf mit ca. 12.000 MJ/t fast 95% niedriger als bei der Primärherstellung (ca. 218.000 MJ/t).
Die in Deutschland hergestellte Jahresmenge an Rohaluminium beträgt ca. 1.064 Tausend Tonnen (Mittelwert der Jahre 2008 bis 2011, Quelle GDA). Davon entfallen auf die Primäraluminiumproduktion 433 Tausend Tonnen pro Jahr (ca. 40 %) und auf die Sekundäraluminiumproduktion 632 Tausend Tonnen pro Jahr (ca. 60 %). Der Anteil der Sekundärproduktion wird weiter zunehmen, da hierbei der Ressourcenverbrauch insgesamt (Energie und Rohstoffe) sowie der Anfall von produktionsspezifischen Abfällen bedeutend niedriger ist als bei der Primärherstellung.
Die Prozesse der Primär- und Sekundärherstellung sollten allgemein so gefahren werden, dass der Anfall von Abfällen möglichst gering und zudem sortenrein ist. Dies wird erreicht durch Aufbereitung, Wiederverwendung von Prozessabfällen (Neuschrotte, Schlacken, Krätze, Abschaum sowie Rückstände aus der Abgasreinigung) und durch Schließen interner Stoffkreisläufe. Dies kann z. B. erreicht werden durch Optimierung der Prozesstechnologie bei der Schmelzflusselektrolyse, der Prozesssteuerung und Rückführung der Filterstäube usw.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen. Viele der bei der Primär- und Sekundärproduktion entstehenden Abfälle beinhalten ein Gefährdungspotenzial, das bei der Sammlung, Lagerung und Bereitstellung zur Entsorgung zu beachten ist.
Stäube aus der Abgasreinigung, Salzschlacken und Krätzen enthalten lösliche Anteile und können beim Transport insbesondere in Kontakt mit Wasser entzündliche und ggf. giftige Gase freisetzen. Sie sollten daher in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern oder ggf. in Big-Bags gelagert und transportiert werden. Auf die Brandgefahr bei aluminiumhaltigen Krätzen und Stäuben wird hingewiesen.
Schlämme oder sonstige Rückstände aus der nassen Abgasreinigung oder der Behandlung von Ab- bzw. Kühlwässern sind in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern, um ein Austreten von Flüssigkeit zu vermeiden.
Der wesentlichste, allgemeine Ansatz zur Vermeidung von Abfällen aus der Aluminiumproduktion ist die Verwertung von Aluminiumabfällen (Neuschrotte und Altaluminiumschrotte). Bei der Sekundäraluminiumproduktion ist der Energiebedarf mit ca. 12.000 MJ/t fast 95% niedriger als bei der Primärherstellung (ca. 218.000 MJ/t).
Die in Deutschland hergestellte Jahresmenge an Rohaluminium beträgt ca. 1.064 Tausend Tonnen (Mittelwert der Jahre 2008 bis 2011, Quelle GDA). Davon entfallen auf die Primäraluminiumproduktion 433 Tausend Tonnen pro Jahr (ca. 40 %) und auf die Sekundäraluminiumproduktion 632 Tausend Tonnen pro Jahr (ca. 60 %). Der Anteil der Sekundärproduktion wird weiter zunehmen, da hierbei der Ressourcenverbrauch insgesamt (Energie und Rohstoffe) sowie der Anfall von produktionsspezifischen Abfällen bedeutend niedriger ist als bei der Primärherstellung.
Die Prozesse der Primär- und Sekundärherstellung sollten allgemein so gefahren werden, dass der Anfall von Abfällen möglichst gering und zudem sortenrein ist. Dies wird erreicht durch Aufbereitung, Wiederverwendung von Prozessabfällen (Neuschrotte, Schlacken, Krätze, Abschaum sowie Rückstände aus der Abgasreinigung) und durch Schließen interner Stoffkreisläufe. Dies kann z. B. erreicht werden durch Optimierung der Prozesstechnologie bei der Schmelzflusselektrolyse, der Prozesssteuerung und Rückführung der Filterstäube usw.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen. Viele der bei der Primär- und Sekundärproduktion entstehenden Abfälle beinhalten ein Gefährdungspotenzial, das bei der Sammlung, Lagerung und Bereitstellung zur Entsorgung zu beachten ist.
Stäube aus der Abgasreinigung, Salzschlacken und Krätzen enthalten lösliche Anteile und können beim Transport insbesondere in Kontakt mit Wasser entzündliche und ggf. giftige Gase freisetzen. Sie sollten daher in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern oder ggf. in Big-Bags gelagert und transportiert werden. Auf die Brandgefahr bei aluminiumhaltigen Krätzen und Stäuben wird hingewiesen.
Schlämme oder sonstige Rückstände aus der nassen Abgasreinigung oder der Behandlung von Ab- bzw. Kühlwässern sind in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern, um ein Austreten von Flüssigkeit zu vermeiden.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Die überwiegend trockenen, mineralischen Rückstände - Schlacken, Krätzen und Filterstäube - können grundsätzlich intern (Kreislaufführung) oder extern (Aufbereitung und Rückgewinnung der Ausgangsmaterialien) stofflich verwertet werden. Begrenzende Faktoren bilden die Zusammensetzung, z. B. Störstoffe und Verunreinigungen.
Beseitigung
Die Beseitigung der Abfälle setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten. Einige Abfälle, die sich im Kontakt mit Luft entzünden oder die bei Zutritt von Wasser entzündliche oder giftige Gase entwickeln, sind vorzubehandeln.
Die überwiegend trockenen, mineralischen Rückstände - Schlacken, Krätzen und Filterstäube - können grundsätzlich intern (Kreislaufführung) oder extern (Aufbereitung und Rückgewinnung der Ausgangsmaterialien) stofflich verwertet werden. Begrenzende Faktoren bilden die Zusammensetzung, z. B. Störstoffe und Verunreinigungen.
Beseitigung
Die Beseitigung der Abfälle setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten. Einige Abfälle, die sich im Kontakt mit Luft entzünden oder die bei Zutritt von Wasser entzündliche oder giftige Gase entwickeln, sind vorzubehandeln.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
100302 Anodenschrott | |
Verwertung in der Anodenproduktion | Ablagerung DK II, falls Verwertung nicht möglich |
100304*Schlacken aus der Erstschmelze | |
Verwertung (Rückgewinnung des Aluminiums) | Ablagerung DK III, falls Verwertung nicht möglich |
100305 Aluminiumoxidabfälle | |
Verwertung Sekundärproduktion | Ablagerung DK I, DK II, falls Verwertung nicht möglich |
100308* Salzschlacken aus der Zweitschmelze | |
Verwertung (Rückgewinnung von Aluminium, Salzen und mineralischen Anteilen) | Ablagerung DK IV |
100309* schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze | |
Verwertung (Rückgewinnung von Aluminium und Salzen) | Ablagerung DK IV |
100315* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt | |
Verwertung (Metallrückgewinnung, nach stabilisierender Vorbehandlung) | Ablagerung DK III, falls Verwertung nicht möglich; Vorbehandlung (Entgasung) erforderlich |
100316 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 100315 fällt | |
Verwertung (Metallrückgewinnung) | Ablagerung DK II, falls Verwertung nicht möglich |
100317* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | |
Stoffliche Verwertung (Herstellung von Anodenmaterial), energetische Verwertung (Verbrennung) | Verbrennung SAV |
100318 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 100317 fallen | |
Stoffliche Verwertung (Herstellung von Anodenmaterial), energetische Verwertung (Verbrennung) | Verbrennung HMV |
100319* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | |
Derzeit keine Verwertungsmöglichkeit bekannt | Ablagerung DK III nach Vorbehandlung (Entgasung); ggf. DK IV |
100320 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 100319 fällt | |
Ggf. Wiedereinsatz im Prozess, keine sonstige Verwertungsmöglichkeit bekannt | Ablagerung DK II; bei erhöhter Löslichkeit in DK IV |
100321* andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten | |
Verwertungsmöglichkeit herkunftsbedingt; ggf. Wiedereinsatz im Prozess | Entscheidung des Beseitigungswegs auf Basis einer Analyse |
100322 andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 100321 fallen | |
Interne bzw. externe Verwertungsmöglichkeit im Einzelfall gegeben (herkunftsbedingt) | Entscheidung des Beseitigungswegs auf Basis einer Analyse |
100323* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Ggf. Wiedereinsatz im Prozess, keine sonstige Verwertungsmöglichkeit bekannt | Ablagerung DK III, Vorbehandlung (Entgasung) erforderlich |
100324 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100323 fallen | |
Ggf. Wiedereinsatz im Prozess, keine sonstige Verwertungsmöglichkeit bekannt | Ablagerung DK II, Vorbehandlung (Entgasung) erforderlich |
100325* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
Derzeit keine Verwertungsmöglichkeit bekannt | Ablagerung DK III, ggf. Vorbehandlung (Verfestigung) erforderlich |
100326 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100325 fallen | |
Ggf. Wiedereinsatz im Prozess, keine sonstige Verwertungsmöglichkeit bekannt | Ablagerung DK II, ggf. Vorbehandlung (Verfestigung) erforderlich |
100327* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | |
Energetische Verwertung (bei ausreichend hohem Kohlenwasserstoffgehalt) | Verbrennung SAV oder HMV |
100328 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100327 fallen | |
Derzeit keine Verwertungsmöglichkeit bekannt | Beseitigung abhängig vom Abwasserbehandlungsverfahren und Zusammensetzung |
100329* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen | |
Derzeit keine Verwertungsmöglichkeit bekannt | Beseitigung abhängig vom Behandlungsverfahren und Zusammensetzung |
100330 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 100329 fallen | |
Derzeit keine Verwertungsmöglichkeit bekannt | Beseitigung abhängig vom Behandlungsverfahren und Zusammensetzung |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr